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Beschluss

20 UF 84/20

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:0826.20UF84.20.00
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Leitsätze
Die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einem Titel auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 Abs. l BGB findet im Beschwerdeverfahren nicht statt, wenn zu erwarten ist, dass die Unterhaltsberechtigte in absehbarer Zeit einen höher qualifizierten Beruf mit entsprechenden Erwerbseinkünften wird ergreifen und ausüben können.
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Einstellung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 17.07.2020, teilweise berichtigt durch Beschluss vom 30.07.2020, Az. 5 F 261/19, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einem Titel auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 Abs. l BGB findet im Beschwerdeverfahren nicht statt, wenn zu erwarten ist, dass die Unterhaltsberechtigte in absehbarer Zeit einen höher qualifizierten Beruf mit entsprechenden Erwerbseinkünften wird ergreifen und ausüben können. Der Antrag des Antragsgegners auf Einstellung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 17.07.2020, teilweise berichtigt durch Beschluss vom 30.07.2020, Az. 5 F 261/19, wird abgelehnt. I. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim. In dem Verfahren auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 I BGB hat das Amtsgericht den Antragsgegner mit Beschluss vom 17.07.2020, teilweise berichtigt durch Beschluss vom 30.07.2020, verpflichtet, an die Antragstellerin ab Juli 2020 im Voraus jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 867,00 € zu zahlen. Des Weiteren wurde der Antragsgegner verpflichtet, für den Zeitraum 01.07.2019 bis einschließlich 30.06.2020 einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 10.155,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11.12.2019 aus 2.349,00 € zu zahlen. Das Amtsgericht hat die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Beteiligten lebten in der Zeit von September 2016 bis März 2018 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Aus der Beziehung ist das gemeinsame Kind R. J., geboren am ..., hervorgegangen. Die Beteiligten sind gemeinsam sorgeberechtigt. R. lebt seit der Trennung bei der Antragstellerin und wird von ihr betreut und versorgt. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, die Antragstellerin sei bedürftig. Da sie bereits kurz nach der Geburt eine entsprechende Nebentätigkeit aufgenommen habe, sei bei ihr von einem Einkommen von 450,00 € monatlich abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen auszugehen sowie die Halbwaisenrente i.H.v. 226,85 € netto hinzuzurechnen. Soweit die Antragstellerin seit März 2020 aus ihrer stundenweisen Erwerbstätigkeit im Krankenhaus ein höheres Einkommen (i.H.v. 807,31 € netto) erziele, sei dies als überobligatorisch anzusehen. Aufgrund des Alters des Kindes sei sie nicht verpflichtet, einer weitergehenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sie neben der Tätigkeit seit März 2019 das Studium der Pflegepädagogik in L. absolviere. Das darüber hinaus in Anspruch genommene BAföG im Zeitraum von April 2019 bis einschließlich Februar 2020 stelle kein Einkommen dar, da sie zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet sei. Der Antragsteller sei leistungsfähig. Bei ihm sei im Jahr 2019 für den Zeitraum Februar bis Dezember von einem Bruttoeinkommen von 59.259,77 € auszugehen, was einem Nettoeinkommen von 35.506,01 € sowie nach Hinzurechnung eines Übergangsgeldes von 3.154,67 € pro Monat entspreche. Nach Hinzurechnung einer Einkommensteuererstattung sowie des Abzugs berufsbedingter Fahrtkosten und einer pauschalen Altersvorsorge i.H.v. 4 % des Bruttoeinkommens sowie unter Berücksichtigung des von dem Antragsgegner bezahlten Kindesunterhalts von 306,00 € monatlich ergebe sich ein laufender Unterhalt in Höhe von 867,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zu den nach Auffassung des Familiengerichts nicht berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Antragsgegners, wird auf den angegriffenen Beschluss und die diesem beigefügten Berechnungen verwiesen. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 23.07.2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.07.2020, eingegangen beim Familiengericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt und beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde zu verlängern sowie die Vollstreckung aus dem Beschluss vorläufig auszusetzen. Der Antragsgegner sei vermögenslos und ohne pfändbares Einkommen. Bei einer „Vollstreckung auf Aufhebung des Beschlusses“ würde dies dazu führen, dass die Gelder nicht mehr zurückgefordert werden könnten. Mit Schriftsatz vom 10.08.2020 lässt der Antragsgegner vortragen, die Antragstellerin sei finanziell nicht in der Lage, Beträge zurückzuzahlen, sollte der Beschluss aufgehoben werden. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 06.08.2020 (Bl. 29) zur Zahlung des titulierten rückständigen Unterhalts spätestens bis 14.08.2020 auffordern lassen. Die Antragstellerin tritt dem Einstellungsantrag entgegen. Sie trägt insbesondere vor, der Antragsgegner habe die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 120 Abs. 2 S. 3, 2 FamFG bislang weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze verwiesen. II. Der Antrag des Antragsgegners auf Einstellung der Vollstreckung ist unbegründet. Der Antrag ist in der Beschwerdeinstanz gemäß § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO statthaft. Auch setzt die Zulässigkeit eines an das Beschwerdegericht gerichteten Antrags auf Einstellung der Vollstreckung richtigerweise nicht voraus, dass zuvor beim erstinstanzlichen Gericht ein Antrag nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG gestellt wurde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. 06. 2018 – 1 UF 11/18 –, Rn. 5, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. 11.2017 – 18 UF 227/17 –, Rn. 7, juris, jeweils m.w.N.). Die Begründetheit des Einstellungsgesuchs beurteilt sich nach § 120 Abs. 2 Satz 2 und 2 FamFG. Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG hat das Gericht, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. Nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG kann in den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden. Im Rahmen der nach § 120 Abs. 2 Satz 3 gebotenen Interessenabwägung („kann“) sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe aaO Rn. 20; Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 120 FamFG, Rn. 6). Ist das Rechtsmittel aussichtslos, droht dem Schuldner kein ungerechtfertigter Nachteil; umgekehrt sind aber positive Erfolgsaussichten für sich genommen nicht ausreichend, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen (Helms aaO m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bestehen vorliegend im Hinblick auf eine zumindest teilweise Einstellung der Vollstreckung bereits deshalb Bedenken, weil sich die Erfolgsaussichten der eingelegten Beschwerde in Ermangelung einer bislang noch nicht vorliegenden Begründung des Rechtsmittels gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht beurteilen lassen. Dies kann jedoch letztlich dahin stehen. Denn der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des Gesetzes bringen würde. Ein solcher Nachteil liegt nicht bereits darin, dass eine Vollstreckung bevorsteht, welche im Falle eines Erfolgs des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels rückgängig gemacht werden müsste (OLG Hamm Beschl. v. 07.09.2010 – II-11 UF 155/10, BeckRS 2010, 27685, beck-online). Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Vollstreckung außerhalb des Unterhaltsrechts entschieden, dass diese grundsätzlich zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führt, wenn im Fall der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den zu Unrecht gezahlten Geldbetrag zurückzuzahlen (BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138). Jedoch stellt im Unterhaltsrecht die Wahrscheinlichkeit, dass der vom Gläubiger beigetriebene Unterhalt angesichts der Vermögenslage später von diesem nicht zurückverlangt werden kann, den Regelfall dar, da Unterhalt nur unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit geschuldet ist. Besonders zu berücksichtigen ist daher, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen der besonderen Bedeutung der Sicherung des Lebensunterhalts zum Regelfall erklärt hat. Danach muss jedenfalls für die Vollstreckung von laufendem Unterhalt die spätere Nichtrealisierbarkeit der Rückzahlung als eine normale Folge der vorläufigen Vollstreckung vom Schuldner grundsätzlich hingenommen werden (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2019 - 13 UF 71/19 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2018 - 1 UF 11/18 -, juris), zumindest als Ergebnis der nach § 120 Abs. 2 Satz 3 gebotenen Interessenabwägung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2017 – 18 UF 227/17 –, Rn. 12 ff.). Vorliegend kann dahin stehen, ob dem Erfolg des Einstellungsgesuchs des Antragsgegners letztendlich bereits die gesetzgeberische Wertung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG entgegen steht. Denn auch auf der Grundlage der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vollstreckung außerhalb des Unterhaltsrechts ist nicht glaubhaft, dass die Vollstreckung der Antragstellerin ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Insoweit ist erforderlich, dass ein dauerhafter Verlust dargetan und glaubhaft gemacht wird. Dass eine Rückforderung längere Zeit in Anspruch nehmen und mit nicht unerheblichen Mühen verbunden sein kann, reicht nicht aus. Vielmehr ist notwendig, dass mit der Rückzahlung auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann. Letzteres kann jedoch auf Grundlage der Darlegungen des Antragsgegners nicht festgestellt werden. Im Unterschied zu anderen Fallgestaltungen lebt die 1995 geborene Antragstellerin bereits nicht allein von Unterhaltsleistungen des Antragsgegners, sondern hat bereits jetzt regelmäßige eigene Einkünfte aus einer - nach den Feststellungen des Amtsgerichts teilweise überobligatorischen - Teilerwerbstätigkeit sowie einer Halbwaisenrente. Seit März 2019 studiert sie im Fach Pflegepädagogik. Es kann daher erwartet werden, spricht jedenfalls aber nichts für das Gegenteil, dass sie in absehbarer Zeit einen höher qualifizierten Beruf mit entsprechenden Erwerbseinkünften wird ergreifen und ausüben können. Nach allem ist der Vollstreckungsschutzantrag unbegründet.