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Beschluss

10 UF 43/24

OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2024:0527.10UF43.24.00
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Leitsätze
1. Zu der Frage, in welchem Umfang eine Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens eine zusätzliche Beschwer darstellt (unter Bezug auf KG Berlin, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 19 WF 138/10, Rn. 3, juris).(Rn.4) 2. Zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt im Fall der Beschwerderücknahme in einer Familienstreitsache das Beschwerdegericht zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG befugt ist (unter Bezug auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 6 W 26/23, Rn. 16, juris).(Rn.7) 3. Zivilurteile im amtsgerichtlichen Bagatellverfahren gemäß § 495a ZPO, die nicht verkündet werden, sind bereits mit Übergabe an die Geschäftsstelle im Sinne und mit den Wirkungen des § 318 ZPO „erlassen“ (im Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 06. Mai 2021 - 2 W 6/21, Rn. 6, juris). Im Übrigen werden unverkündete zivilgerichtliche Entscheidungen in aller Regel erst mit Übermittlung an die Prozessbeteiligten rechtlich existent. Mit Blick auf diese Abweichung gegenüber § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG könnte die Abänderungsbefugnis im Rahmen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG eher enden als im Anwendungsbereich des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.(Rn.7)
Tenor
1. Der Antragsgegner ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.759,01 € festgesetzt. Der Wert für das Verfahren erster Instanz wird in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 06.02.2024 (10 F 29/22) auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu der Frage, in welchem Umfang eine Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens eine zusätzliche Beschwer darstellt (unter Bezug auf KG Berlin, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 19 WF 138/10, Rn. 3, juris).(Rn.4) 2. Zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt im Fall der Beschwerderücknahme in einer Familienstreitsache das Beschwerdegericht zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG befugt ist (unter Bezug auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 6 W 26/23, Rn. 16, juris).(Rn.7) 3. Zivilurteile im amtsgerichtlichen Bagatellverfahren gemäß § 495a ZPO, die nicht verkündet werden, sind bereits mit Übergabe an die Geschäftsstelle im Sinne und mit den Wirkungen des § 318 ZPO „erlassen“ (im Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 06. Mai 2021 - 2 W 6/21, Rn. 6, juris). Im Übrigen werden unverkündete zivilgerichtliche Entscheidungen in aller Regel erst mit Übermittlung an die Prozessbeteiligten rechtlich existent. Mit Blick auf diese Abweichung gegenüber § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG könnte die Abänderungsbefugnis im Rahmen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG eher enden als im Anwendungsbereich des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.(Rn.7) 1. Der Antragsgegner ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.759,01 € festgesetzt. Der Wert für das Verfahren erster Instanz wird in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 06.02.2024 (10 F 29/22) auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt. 1. Da der Antragsgegner seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 06.02.2024 (10 F 29/22) zurückgenommen hat, ist gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss auszusprechen gewesen, dass die Zurücknahme den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. 2. Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Danach ist mangels Anträgen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren auf die Beschwer abzustellen. Der Antragsgegner ist durch die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit beschwert, als er statt 115% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes ab dem 12.06.2021 nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 357,67 € und ab dem 01.09.2021 gar keinen Unterhalt mehr beanspruchen kann. Aufgrund der Einreichung des erstinstanzlichen Antrags am 16.02.2022 ergibt sich gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für den Wegfall des laufenden Unterhalts (01.03.2022 - 28.02.2023) ein Verfahrenswert in Höhe von 6.139,00 € (503,50 € x 10 Monate + 552,00 € x 2 Monate). Für die rückständige Zeit gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG ist der Antragsgegner wie folgt beschwert: Zeitraum Anspruch aus Jugendamtsurkunde Anspruch gemäß Entscheidung des AG Differenz 12.06.2021 - 30.06.2021 315,67 € (498,50 € / 30 Tage x 19 Tage) 226,52 € (357,67 € / 30 Tage x 19 Tage) 89,15 € 01.07.2021 - 31.08.2021 1.495,50 € (498,50 x 3 Monate) 1.073,01 € (357,67 x 3 Monate) 422,49 € 01.09.2021 - 31.12.2021 1.994,00 € (498,50 x 4 Monate) 0,00 € 1.994,00 € 01.01.2022 - 28.02.2022 1.007,00 € (503,50 € x 2 Monate) 0,00 € 1.007,00 € Summe 4.812,17 € 1.299,53 € 3.512,64 € Durch die Verpflichtung zur Rückzahlung von 490,00 €, die das Amtsgericht in seiner Begründung der Zeit vom 12.06.2021 bis zum 31.08.2021 zugeordnet hat, ist der Antragsgegner nur in Höhe von 107,37 € zusätzlich beschwert, da nur der über einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 498,50 € hinausgehende Betrag eine zusätzliche Beschwer bedeutet (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage 2024, Anhang FamFG - Verfahrenswerte Rn. 1.46; KG, Beschluss vom 05.10.2010, 19 WF 138/10, Rn. 3, juris). Der Antragsgegner hatte nämlich mehr vollstreckt bzw. vom Antragsteller erhalten, als aus der Jugendamtsurkunde geschuldet war. Im Einzelnen ergeben sich folgende Werte: Zeitraum gezahlter bzw. gepfändeter Unterhalt Anspruch aus Jugendamtsurkunde Differenz 12.06.2021 - 30.06.2021 340,04 € 315,67 € (498,50 € / 30 Tage x 19 Tage) 24,37 € 01.07.2021 - 31.07.2021 540,00 € 498,50 € 41,50 € 01.08.2021 - 31.08.2021 540,00 € 498,50 € 41,50 € Summe 107,37 € Eine Begrenzung des Wertes ergibt sich nicht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG durch den Verfahrenswert des ersten Rechtszuges, denn die dort festgesetzten 7.658,86 € sind nicht zutreffend. Vielmehr hätte dort ein Wert bis zu 13.000,00 € festgesetzt werden müssen, nämlich für die rückständige Zeit 4.812,17 €, für den laufenden Unterhalt 6.139,00 €. Wegen der beantragten Rückzahlung in Höhe von 1.178,86 € hätte der Wert zumindest um 83,00 € zusätzlich erhöht werden müssen. Der Betrag von 1.178,86 € setzt sich nämlich ausweislich der Antragsbegründung vom 17.03.2022 aus den für die Monate Juli und August 2021 durch den Antragsgegner gepfändeten zweimal 540,00 € und den Vollstreckungskosten in Höhe von 98,86 € zusammen. Da für die Monate Juli und August 2021 zur Wertfestsetzung schon ein Unterhalt in Höhe von monatlich 498,50 € berücksichtigt wurde, ist nur noch der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 83,00 € (2 x [540,00 € - 498,50 €]) zu berücksichtigen. Ob die Vollstreckungskosten in Höhe von 98,86 € den Wert zusätzlich erhöhen, kann dahinstehen, da dadurch keine andere Gebührenstufe erreicht würde. Der Verfahrenswert erster Instanz war daher gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG von Amts wegen abzuändern, wozu der Senat unter teleologischen Gesichtspunkten nach wohl einhelliger Auffassung bis (einschließlich) zum Erlass einer - hier der vorliegenden - Entscheidung nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO befugt ist, obschon die angefochtene (Sach-)Entscheidung erster Instanz unmittelbar mit Eingang des Beschwerderücknahmeschriftsatzes bei Gericht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. - jeweils zu § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2023, 6 W 26/23, Rn. 16, juris; Toussaint, 54. Aufl. 2024, GKG, § 63, Rn. 77). Ob diese Befugnis über den Zeitpunkt der Übergabe des auf § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestützten Kostenbeschlusses an die Geschäftsstelle hinaus bis zur (erst mit Zugang bei den Beteiligten abgeschlossenen) „Mitteilung“ an die Beteiligten besteht (so - zu § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.), muss der Senat nicht entscheiden. Insofern könnte mit Blick auf § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG im Rahmen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG durchaus anderes gelten als im Rahmen der Parallelvorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, also von einer Beendigung der Wertänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts bereits mit Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle auszugehen sein, weil im Zivilprozess (abgesehen von den Fällen des § 495a ZPO, wo das nicht verkündete Urteil bereits mit Übergabe an die Geschäftsstelle i.S.d. § 318 ZPO erlassen ist; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 06.05.2021, 2 W 6/21, Rn. 6, juris, m.w.N.) erst in der Übermittlung der nicht verkündeten Entscheidung an die Beteiligten der Entscheidungserlass im Rechtssinne liegt und es deshalb - aber eben wohl auch nur deshalb - dort folgerichtig ist, auf diesen (späteren) Moment abzustellen.