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Beschluss

19 WF 138/10

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:1005.19WF138.10.0A
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Leitsätze
Wird mit einem Abänderungsantrag für den Fall, dass dieser Erfolg hat, hilfsweise der Antrag auf Rückzahlung des danach überzahlten Unterhalts gestellt, erhöht dieser Hilfsantrag den Gebührenstreitwert gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2010 teilweise abgeändert: Der Gebührenstreitwert wird auf 3972 € festgesetzt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird mit einem Abänderungsantrag für den Fall, dass dieser Erfolg hat, hilfsweise der Antrag auf Rückzahlung des danach überzahlten Unterhalts gestellt, erhöht dieser Hilfsantrag den Gebührenstreitwert gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht.(Rn.3) Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2010 teilweise abgeändert: Der Gebührenstreitwert wird auf 3972 € festgesetzt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die gemäß § 68 GKG zulässige Beschwerde, mit der eine Herabsetzung des Streitwerts begehrt wird, hat in der Sache Erfolg. Mit Recht hat das Amtsgericht seiner auf § 42 Abs. 1 GKG a.F. beruhenden Wertfestsetzung einen monatlichen Unterhalt von 331 € zu Grunde gelegt. In dieser Höhe war die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten in dem Vergleich aus dem Jahr 2001 tituliert. Die von dem Kläger begehrte Abänderung dahingehend, dass kein Unterhalt mehr zu leisten ist, ist daher mit diesem Betrag zu bemessen. Da eine Abänderung ab Rechtshängigkeit begehrt war, bemisst sich der Wert nach dem Jahresbetrag (§ 42 Abs. 1 GKG), somit in Höhe von 3972 €. Nicht gefolgt werden kann dem Amtsgericht aber, soweit es darüber hinaus als streitwerterhöhend den Rückzahlungsanspruch berücksichtigt hat. Der Kläger hat für den Fall, dass seinem Abänderungsantrag stattgegeben werden würde, hilfsweise die Rückzahlung des überzahlten Unterhalts begehrt. Dieser Hilfsantrag erhöht den Gegenstandswert entgegen dem Grundsatz des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nicht. Es liegt ein Fall von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG vor (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 609; Hartmann, KostG, 40. Aufl. § 45 GKG Rz 13). Nach dieser Vorschrift ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn Haupt und Hilfsanspruch denselben Gegenstand betreffen, was dann der Fall ist, wenn sie beide bei wirtschaftlicher Betrachtung dasselbe Interesse betreffen. Das ist der Fall, wenn zum einen die Abänderung und zum anderen der sich daraus ergebende Rückzahlungsanspruch geltend gemacht werden. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers geht allein dahin, mit dem Unterhaltsbetrag nicht mehr belastet zu sein. Dieses Interesse wäre bei einer Addition der Anträge doppelt bewertet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.