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Beschluss

10 UF 20/24

OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2024:0418.10UF20.24.00
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Leitsätze
1. Kraft Gesetzes ausgeschlossen ist ein Richter gemäß (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m.) § 41 Nr. 6 ZPO nur, wenn er am Erlass der angefochtenen Entscheidung als solcher mitgewirkt hat. Auf seine Mitwirkung am vorausgegangenen Verfahren bzw. einer anderen (zumindest verfahrensleitenden) Entscheidung in einer früheren Phase desselben Verfahrens kommt es mit Blick auf den klaren Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO nicht an.(Rn.25) 2. Verfahrensfehler des Amtsgerichts bei Durchführung der Kindesanhörung und des Anhörungs- und Erörterungstermins können ggf. die Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hindern.(Rn.26) 3. Aus § 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann ein Verfahrensfehler nicht deshalb abgeleitet werden, weil der Verfahrensbeistand (im konkreten Fall teilweise) in Abwesenheit eines Elternteils persönlich angehört worden ist. Zwar ist auch der Verfahrensbeistand Beteiligter (§ 158b Abs. 3 Satz 1 FamFG); in Bezug auf ihn besteht jedoch (anders als im Fall der Kindeseltern) keine gesetzliche Pflicht gerade zur persönlichen Anhörung, wie in § 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorausgesetzt (“sind ... persönlich anzuhören“).(Rn.28) 4. Die Anwendung des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG setzt das Inbetrachtkommen eines zumindest partiellen Sorgerechtsentzuges (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 FamFG) voraus. Dass ggf. kinderschutzrechtliche Maßnahmen unterhalb dieser Schwelle in Betracht kommen, genügt nicht.(Rn.29) 5. Von einem Inbetrachtkommen im Sinne des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn ein zumindest partieller Sorgerechtsentzug aus objektiver Sicht fernliegend erscheint.(Rn.29)
Tenor
1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 02.02.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 19.12.2023, Az.: 10 F 28/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der vorbezeichneten Entscheidung unter Ziffern 1 und 2 klarstellend wie folgt neu gefasst wird: 1. Auf deren Antrag wird der Kindesmutter - unter Abänderung der Sorgerechtsentscheidung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts … vom 08.05.2019, Az.: 5 UF 225/18 - die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder … und … auch für die Teilbereiche „Gesundheitsangelegenheiten“ und „Vertretung in Schul- und Kitaangelegenheiten“ allein übertragen. Der weitergehende Antrag der Kindesmutter wird zurückgewiesen. 2. Die als solche bezeichnete Anregung des Kindesvaters, den unter Ziffer 1 bezeichneten Beschluss vom 08.05.2019 abzuändern, bietet, selbst wenn sie als förmlicher Antrag auf Abänderung zu verstehen sein sollte, keinen Anlass für eine Abänderung mit dem vom Kindesvater erstrebten Inhalt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater. 3. Der Verfahrenswert für den Beschwerderechtszug wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kraft Gesetzes ausgeschlossen ist ein Richter gemäß (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m.) § 41 Nr. 6 ZPO nur, wenn er am Erlass der angefochtenen Entscheidung als solcher mitgewirkt hat. Auf seine Mitwirkung am vorausgegangenen Verfahren bzw. einer anderen (zumindest verfahrensleitenden) Entscheidung in einer früheren Phase desselben Verfahrens kommt es mit Blick auf den klaren Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO nicht an.(Rn.25) 2. Verfahrensfehler des Amtsgerichts bei Durchführung der Kindesanhörung und des Anhörungs- und Erörterungstermins können ggf. die Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hindern.(Rn.26) 3. Aus § 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann ein Verfahrensfehler nicht deshalb abgeleitet werden, weil der Verfahrensbeistand (im konkreten Fall teilweise) in Abwesenheit eines Elternteils persönlich angehört worden ist. Zwar ist auch der Verfahrensbeistand Beteiligter (§ 158b Abs. 3 Satz 1 FamFG); in Bezug auf ihn besteht jedoch (anders als im Fall der Kindeseltern) keine gesetzliche Pflicht gerade zur persönlichen Anhörung, wie in § 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorausgesetzt (“sind ... persönlich anzuhören“).(Rn.28) 4. Die Anwendung des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG setzt das Inbetrachtkommen eines zumindest partiellen Sorgerechtsentzuges (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 FamFG) voraus. Dass ggf. kinderschutzrechtliche Maßnahmen unterhalb dieser Schwelle in Betracht kommen, genügt nicht.(Rn.29) 5. Von einem Inbetrachtkommen im Sinne des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn ein zumindest partieller Sorgerechtsentzug aus objektiver Sicht fernliegend erscheint.(Rn.29) 1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 02.02.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 19.12.2023, Az.: 10 F 28/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der vorbezeichneten Entscheidung unter Ziffern 1 und 2 klarstellend wie folgt neu gefasst wird: 1. Auf deren Antrag wird der Kindesmutter - unter Abänderung der Sorgerechtsentscheidung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts … vom 08.05.2019, Az.: 5 UF 225/18 - die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder … und … auch für die Teilbereiche „Gesundheitsangelegenheiten“ und „Vertretung in Schul- und Kitaangelegenheiten“ allein übertragen. Der weitergehende Antrag der Kindesmutter wird zurückgewiesen. 2. Die als solche bezeichnete Anregung des Kindesvaters, den unter Ziffer 1 bezeichneten Beschluss vom 08.05.2019 abzuändern, bietet, selbst wenn sie als förmlicher Antrag auf Abänderung zu verstehen sein sollte, keinen Anlass für eine Abänderung mit dem vom Kindesvater erstrebten Inhalt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater. 3. Der Verfahrenswert für den Beschwerderechtszug wird auf 4.000,00 € festgesetzt. I. Die beteiligten Kindeseltern, die sich … über eine Online-Plattform kennengelernt und nach Eheschließung noch im selben Jahr im Sommer 2018 während eines Familienurlaubs getrennt haben, streiten in vorliegender Sache um das Sorgerecht für die im Rubrum ausgewiesenen – … bzw. … geborenen und aktuell bei der Kindesmutter in … im hiesigen Gerichtsbezirk lebenden – gemeinsamen Kinder. Der Kindesvater regt zudem in beiden Instanzen an, Maßnahmen auf Grundlage der §§ 1666, 1666a BGB zu ergreifen. Er geht von einer Kindeswohlgefährdung in der Obhut der Kindesmutter aus, die er teilweise auch mit der im selben Hause wie die Kindesmutter lebenden Großmutter mütterlicherseits in Verbindung bringt. Im Kern geht es insofern um den Vorwurf, der Sohn sei im Sommer 2021 im Keller des mütterlichen Hauses (auf Geheiß der Großmutter mütterlicherseits) eingesperrt worden und leide in der Folge unter erheblichen Ängsten bei Dunkelheit, sowie um den Umgang mit Lebensmittelunverträglichkeiten bei der Tochter, in deren Folge es wiederholt zu Baumschmerzbeschwerden komme, insbesondere nach dem Genuss von falschem bzw. zu viel Obst. Parallel zum vorliegenden Sorgerechtsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 10 F 6/23 vor dem Amtsgericht Ludwigslust ein Umgangsverfahren zwischen den Beteiligten geführt und mit Beschluss vom 11.01.2024 abgeschlossen worden, das im Beschwerderechtszug nunmehr ebenfalls dem Senat – unter dem Aktenzeichen 10 UF 24/24 – zur Entscheidung vorliegt. In beiden Fällen ist es der Kindesvater, der die Beschwerde führt. Beide Verfahren sind ausgesprochen umfangreich. Das Umgangsverfahren umfasst allein erstinstanzlich zehn Hauptaktenbände, das vorliegende Sorgerechtsverfahren neun. Hinzukommt jeweils ein auf beide Verfahren bezogenes familienpsychologisches Gerichtssachverständigengutachten, das 152 Textseiten umfasst und als Sonderband (im Nachgang zu Hauptaktenband IX) geführt wird. Bereits in einem – von mehreren – früheren Kindschaftsverfahren zwischen den Beteiligten war ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt worden, zunächst beschränkt auf Fragen des Umgangs (schriftliches Gutachten Dr. … vom 26.07.2019; Band II Blatt 36 ff. der erstinstanzlichen Akten [in Kopie; Original in 10 F 328/18 AG Ludwigslust]); nachfolgend war die damalige Sachverständige dann mündlich auch zu sorgerechtlichen Fragen angehört worden (vgl. den Vermerk über den Erörterungstermin vom 25.06.2020, Seiten 7 f.; Band I Blatt 53 f. der erstinstanzlichen Akten [in Kopie; Original wiederum in 10 F 328/18 AG Ludwigslust]). Die … geborene Kindesmutter hat evangelische Theologie studiert und arbeitet nach erfolgreichem Abschluss ihres Vikariats nunmehr als Pastorin in Teilzeit mit einer Pfarrstelle in ... Der … geborene und in … wohnhafte Kindesvater ist Volljurist und nach verschiedenen Dienstposten in der öffentlichen Verwaltung … nunmehr seit … dienstunfähig und frühpensioniert. Für die weiteren Einzelheiten der familiären Genese der Beteiligten wird ergänzend auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen … in dessen schriftlichem Gutachten (im Folgenden nur „GA“) vom 08.09.2023 (dort Seiten 5 ff.) Bezug genommen sowie – auch für den Sach- und Verfahrensstand im Übrigen – auf die Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Beschlusses (Band VIII Blatt 128 ff. der erstinstanzlichen Akten). Ergänzend Bezug genommen wird ferner auf den jeweiligen sachverhaltsbezogenen Teil der Gründe der Senatsbeschlüsse vom 26.01.2021 (Az.: 10 UF 155/20; Band III Blatt 200 ff. der erstinstanzlichen Akten) und 27.03.2023 (Az.: 10 UF 35/23; Band VI Blatt 20 ff. der erstinstanzlichen Akten), mit denen jeweils eine vorausgegangene Entscheidung des Amtsgerichts in der damals noch unter anderem Aktenzeichen geführten vorliegenden Sache aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden war. Ergänzend Bezug genommen wird außerdem auf die Sachverhaltsdarstellung in dem Beschluss des Senats (eAO-Verfahren) vom 26.07.2022 (Az.: 10 UF 55/22; Blatt 72 ff. der dortigen Senatsakten). Mit Beschluss vom 08.05.2019, Az.: 5 UF 225/18 (Band II Blatt 12 ff. d.A. [in Kopie]), übertrug das Oberlandesgericht … das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder der Mutter (dort bezeichnet als Beteiligte zu 2) zur alleinigen Ausübung. Die weitergehende Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter auch in den Bereichen „Gesundheitssorge“ und „Vertretungsbefugnis gegenüber Behörden“, die seinerzeit im vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahren durch das Amtsgericht … mit Beschluss vom 09.10.2028 ausgesprochen worden war, wurde durch das Oberlandesgericht … auf die Beschwerde des Kindesvaters aufgehoben und insofern wieder gemeinsames elterliches Sorgerecht hergestellt. Die damaligen (Gegen-) Anträge des Kindesvaters, u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zumindest einstweilig ihm zur alleinigen Ausübung zu übertragen, blieben in beiden Instanzen ohne Erfolg. Der Tenor des Beschlusses vom 08.05.2019 (a.a.O.) lautet in der Sache: „Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beteiligten zu 2 wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder … und … zur alleinigen Ausübung übertragen. Im Übrigen werden die Anträge und die darüber hinausgehende Beschwerde zurückgewiesen.“ In Bezug auf das der Kindesmutter übertragene alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht stellte das Oberlandesgericht … auf § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ab und ging im Ergebnis von einem Überwiegen der zu Gunsten der Kindesmutter sprechenden Gesichtspunkte aus, wobei es eine Einschränkung der Bindungstoleranz der Kindesmutter ausdrücklich verneint hat (vgl. Seiten 12 ff. des Beschlusses). Für eine weitergehende Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter (oder den Kindesvater) sah das Oberlandesgericht … keine Grundlage. Insbesondere seien die Kindeseltern trotz ihrer hochkonflikthaften Auseinandersetzung immer noch dazu im Stande, miteinander zu kommunizieren, soweit es Belange der Kinder betreffe (vgl. Seiten 20 f. des Beschlusses). Die Kindesmutter hat in vorliegendem Verfahren erstinstanzlich zuletzt beantragt, ihr in Abänderung der o. g. Entscheidung des Oberlandesgerichts … vom 08.05.2019 das gesamte Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder zur alleinigen Ausübung zu übertragen, hilfsweise zusätzlich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zumindest die Bereiche „Gesundheitsangelegenheiten“ und „Vertretung in Schul- und Kitaangelegenheiten“. Der Kindesvater hat beantragt, den vorbezeichneten Antrag (auch den nur hilfsweise gestellten) zurückzuweisen. Darüber hinaus hat er „angeregt“, auf der Grundlage der §§ 1666, 1666a BGB insbesondere mit Blick auf eine aus seiner Sicht bestehende Kindeswohlgefährdung im mütterlichen Haushalt geeignete Maßnahmen zu treffen bzw. umgekehrt ihm (mindestens) das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu übertragen. Das Amtsgericht hat nach persönlicher Anhörung der beiden Kinder am 16.11.2023 (Band VIII Blatt 73 ff. der erstinstanzlichen Akten) sowie Anhörungs- und Erörterungsterminen am 17.11.2023 (Band VIII Blatt 79 ff. der erstinstanzlichen Akten) und 04.12.2023 (Band VIII Blatt 112 ff. der erstinstanzlichen Akten) mit Beschluss vom 19.12.2023 (a.a.O.) in Abänderung der bis dahin maßgeblichen und im Übrigen weiter maßgeblich bleibenden Sorgerechtsentscheidung des Oberlandesgerichts … vom 08.05.2019 (a.a.O.), der Kindesmutter auch die Sorgerechtsbereiche „Gesundheitsangelegenheiten“ und „Vertretungsbefugnis gegenüber Behörden“ übertragen. Damit sind nunmehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die beiden genannten weiteren Segmente des (Personen-) Sorgerechts allein bei der Kindesmutter verortet. Gemeinsame elterliche Sorge besteht unverändert im Bereich der Vermögenssorge (insofern insgesamt) sowie in den verbleibenden Sparten der Personensorge. Die Ausweitung der Alleinsorgerechtsbereiche der Kindesmutter entspricht dem Votum sowohl des Jugendamtes als auch des Verfahrensbeistandes, die beide unter Verweis auf ein aus ihrer Sicht hochkonflikthaftes Elternverhältnis auch jenseits der Aufenthaltsfrage dafür plädiert haben, der Kindesmutter weitere Sorgerechtsbereiche (ggf. auch weitergehend die gesamte Personensorge) zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Für die Einzelheiten der Erwägungen des Amtsgerichts wird auf den genannten – hier angefochtenen – Beschluss vom 19.12.2023 Bezug genommen (Seiten 6 ff. zur Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Seiten 11 f. zu weiteren Bereichen der Personen- sowie insgesamt der Vermögenssorge). Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kindesvater – der bereits in der Vergangenheit und unabhängig von der jeweiligen Gerichtsbesetzung beinahe jede zu seinem Nachteil ergangene familiengerichtliche oder Senatsentscheidung mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen einschließlich Anhörungsrügen und Richterablehnungen sowie zumindest in einem Fall auch mit einer (nicht zur Entscheidung angenommenen) Verfassungsbeschwerde angegriffen hat – sein Ziel, die Kinder „zu sich zu holen“, weiter. Er regt auch weiter Maßnahmen wegen einer aus seiner Sicht im mütterlichen Haushalt gegebenen Kindeswohlgefährdung an. Dabei wirft er dem Gerichtssachverständigen mangelnde Sachkunde bzw. eine Gutachtenerstattung auf unzureichender Tatsachengrundlage und dem Amtsgericht verschiedene Verfahrensfehler vor, u.a. eine Beschränkung der Kindesanhörung auf den Verfahrensgegenstand „Umgang“. Weiterhin sei daran festzuhalten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder auf ihn – den Kindesvater – übertragen werden müsse. Ein förmlicher Antrag sei insofern nicht erforderlich, die ausgesprochene Anregung reiche als Entscheidungsgrundlage aus. Mit einer Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts zu ihm würde sich – so der Kindesvater – auch die Umgangsproblematik erledigen, weil bei einer Wohnsitznahme im väterlichen Haushalt die Kindesmutter unproblematisch Umgang erhalten werde. Erforderlichenfalls müsse sie sich insofern flexibel zeigen und nach … bzw. in dessen Nähe ziehen, wo die Familie – was zutrifft – früher ja auch gemeinsam gelebt habe. Jedenfalls aber entbehre der angefochtene Beschluss insofern einer Grundlage, als das Amtsgericht das Portfolio der Alleinsorgerechtsanteile der Kindesmutter gegenüber der vorhandenen Beschlusslage aus Mai 2019 sogar noch erweitert habe. Insbesondere biete das Sachverständigengutachten hierfür keine Grundlage. Der Sachverständige habe diesbezüglich – was zutrifft – von einer ausdrücklichen Empfehlung gerade abgesehen (anders als zum Aufenthalt, wo er sich allerdings im Ergebnis unzutreffend positioniert habe) und lediglich befürwortet, dass der Kindesvater sich freiwillig aus anderen Sorgerechtsbereichen zurückziehe. Im Übrigen könnten die Kindeseltern jenseits der Umgangsfrage durchaus kommunizieren. Sie würden zwar auch dort („überkommunizieren“ und) streiten, insofern aber konstruktiv und unter Erzielung kindeswohlgerechter Ergebnisse. Das habe auch der Sachverständige so bestätigt. Hinzu trete, dass es im Vergleich zu der Situation im Mai 2019 jedenfalls nicht zu einer Verschlechterung der Elternkommunikation gekommen sei. Damit würden zumindest die Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung nicht vorliegen. Für die näheren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens sowie den genauen Inhalt der im Beschwerderechtszug formulierten Anträge und Anregungen wird auf die Schriftsätze des Kindesvaters vom 02.02.2024 (Band VIII Blatt 152 f. u. 154 ff. der erstinstanzlichen Akten), 05.02.2024 (Band IX Blatt 1 ff. der erstinstanzlichen Akten), 06.02.2024 (Band IX Blatt 26 ff. der erstinstanzlichen Akten), 16.02.2024 (Blatt 37 ff. der Senatsakten), 05.03.2024 (Blatt 52 ff. der Senatsakten), 15.04.2024 (Blatt 133 ff. der Senatsakten) und 16.04.2024 (Blatt 156 ff. der Senatsakten) Bezug genommen. Insgesamt umfasst das Beschwerdevorbringen des Kindesvaters 101 (eng beschriebene) Textseiten (ohne die hinzutretenden Anlagen, insbesondere Arztberichte, E-Mail-Kommunikationsverläufe, handschriftliche Notizen, Pendelhefteinträge). Der Kindesvater hält im Beschwerderechtszug an seinem erstinstanzlichen Antrag, den Abänderungsantrag der Kindesmutter zurückzuweisen, sowie an seinen gegenläufigen sorgerechtlichen „Anregungen“ fest, die er in seinen oben genannten Schriftsätzen u.a. vom 05.02.2024, 16.02.2024 und 05.03.2024 näher ausführt. Die Kindesmutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und sieht auch für die „Anregungen“ des Kindesvaters keine Grundlage. Eine Kindeswohlgefährdung in ihrem Haushalt liege nicht vor. Weder von ihr selbst noch von ihrer Mutter, der Großmutter mütterlicherseits, würden Gefahren für das Wohl der Kinder ausgehen. Die Kindesmutter und der Verfahrensbeistand verteidigen die angefochtene Entscheidung. Insofern ist auf die Schriftsätze vom 01.03.2024 (Blatt 42 ff. der Senatsakte), 11.03.2024 (Blatt 119 f. der Senatsakten), 03.04.2024 (Blatt 123 ff. der Senatsakten) und 08.04.2024 (Blatt 132 der Senatsakten) zu verweisen. II. Die statthafte und auch sonst zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) des Kindesvaters bleibt sachlich ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sowohl die teilweise Erweiterung des Kreises der allein der Kindesmutter zugewiesenen Sorgerechtsbereiche in Ziffer 1 Satz 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung – die nach Maßgabe des § 166 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB zutreffend unter Abänderung der im Übrigen unverändert maßgeblich bleibenden Sorgerechtsentscheidung des Oberlandesgerichts … vom 08.05.2019, Az.: 5 UF 225/18, erfolgt ist (Tenor zu Ziffer 1 Satz 2) – als auch der in Ziffer 3 erfolgte Ausspruch, dass für weitergehende familiengerichtliche Entscheidungen kein Anlass bestehe, erweisen sich im Ergebnis beschwerdegerichtlicher Überprüfung durch den Senat als richtig. Dabei war lediglich im Tenor der vorliegenden Beschwerdeentscheidung klarzustellen (“mit der Maßgabe ...“), dass das Amtsgericht mit dem in der Hilfsantragstellung der Kindesmutter so nicht abgebildeten Begriff der „Vertretungsbefugnis gegenüber Behörden“ die „Vertretung in Schul- und Kitaangelegenheiten“ gemeint hat. Insofern ist einerseits ein Auftreten gegenüber Behörden außerhalb des Bereichs der Schul- und Kitaangelegenheiten nicht erfasst, andererseits innerhalb des Bereichs der Schul- und Kitaangelegenheiten aber auch eine Vertretung gegenüber anderen Stellen als Behörden eingeschlossen, insbesondere also gegenüber etwaigen privatrechtlichen Schul- bzw. Einrichtungsträgern. Dass das Amtsgericht ungeachtet der von ihm gewählten Formulierung sachlich nicht über den Hilfsantrag der Kindesmutter hat hinausgehen, zugleich hinter ihm aber auch nicht hat zurückbleiben wollen, unterliegt in Anbetracht des Verfahrensganges und der Beschlussgründe für den Senat keinem Zweifel. Insofern muss namentlich nicht entschieden werden, ob eine über die wörtlichen Grenzen des Hilfsantrages hinausgehende Verlagerung von weiteren Sorgerechtsteilbereichen hier unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt in Betracht gekommen wäre. 1. Der Senat in seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung (nachfolgend a)) entscheidet im schriftlichen Verfahren ohne erneute Kindesanhörung (§ 159 Abs. 1 FamFG) und ohne erneuten Termin zur persönlichen Anhörung der und Erörterung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten (§§ 155 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 1 FamFG), weil sowohl die Anhörung der Kinder als auch der gebotene Anhörungs- und Erörterungstermin mit den übrigen Beteiligten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht verfahrensordnungsgemäß stattgefunden haben und von ihrer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG; nachfolgend b)) und ein Fall des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG nicht vorliegt (nachfolgend c)). a) Der Senat hat in seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung, d. h. unter Einschluss des Richters am Landgericht … zu erkennen. Der Umstand, dass dieser (gegenwärtig im Wege der Abordnung am hiesigen Oberlandesgericht tätige) Richter als vormaliger Richter am Amtsgericht bei dem Amtsgericht Ludwigslust in vorliegender Sache in der Vergangenheit erstinstanzlich tätig geworden ist, führt nicht zu seinem Ausschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO. Am Erlass der angefochtenen Entscheidung als solcher hat der genannte Richter nämlich nicht mitgewirkt. Auf seine Mitwirkung am vorausgegangenen Verfahren bzw. einer anderen (zumindest verfahrensleitenden) Entscheidung in einer früheren Phase desselben Verfahrens kommt es mit Blick auf den klaren Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.09.2020 – 1 BvR 2435/18 u.a., NJ 2021, 28 [Juris; Tz. 32]; BGH, Urteil vom 05.07.1960 – VI ZR 109/59, FamRZ 1960, 359 f. [Leitsatz zu 1]; BGH, Beschluss vom 24.07.2012 – II ZR 280/11, NJW-RR 2012, 1341 [Juris; Tz. 2]; BGH, Beschluss vom 18.01.2017 – XII ZB 602/15, FamRZ 2017, 557 [Juris; Tz. 10 ff.]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 41 Rn. 10, m.w.N.). Soweit der Kindesvater den genannten Richter im amtsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom … (Band III Blatt 228 ff. der erstinstanzlichen Akten) wegen der aus seiner Sicht bestehenden Besorgnis einer Befangenheit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 1, 2. Alt. ZPO abgelehnt hat, ist hierüber im Wege der Verwerfung rechtskräftig entschieden und damit das Ablehnungsgesuch verbraucht. Auf den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom … (Az.: …; Band III Blatt 266 ff. der erstinstanzlichen Akten) sowie den nachfolgenden Beschluss des Senats vom … (Az.: …; Band III Blatt 336 ff. der erstinstanzlichen Akten) wird Bezug genommen. b) Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG liegen vor, mit zusätzlichen Erkenntnissen von Relevanz für die zu treffende Entscheidung ist nicht zu rechnen. Bei Durchführung der Kindesanhörung und des Anhörungs- und Erörterungstermins sind dem Amtsgericht auch keine – ggf. die Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hindernde (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 68 Rn. 7; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 68 Rn. 72; BeckOK FamFG/Obermann, 49. Edition – 01.02.2024, § 68 Rn. 44a, m.w.N.) – Verfahrensfehler unterlaufen. aa) Insbesondere leidet die Kindesanhörung nicht unter dem vom Kindesvater postulierten Mangel, sich nicht (auch) auf das vorliegende Sorgerechtsverfahren bezogen zu haben. Das Amtsgericht hat bereits mit der Ladungsverfügung vom … im Umgangsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anhörung der Kinder am 16.11.2023 auch die im vorliegenden Sorgerechtsverfahren anstehenden Fragen betreffen wird (Band VIII Blatt 163 der erstinstanzlichen Akten des Verfahrens 10 F 6/23 AG Ludwigslust / 10 UF 24/24 [Umgang]). Hierauf hat das Amtsgericht im vorliegenden Sorgerechtsverfahren mit Verfügung vom … die Beteiligten noch einmal ausdrücklich hingewiesen (Band VIII Blatt 13 der erstinstanzlichen Akten). Davon abgesehen werden sowohl das Aktenzeichen des Umgangsverfahrens als auch das Aktenzeichen des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens im Kopf des Anhörungsvermerks (§ 28 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. FamFG) gleichberechtigt genannt. Dass die vorliegend verfahrensgegenständliche Frage des Sorgerechts auch inhaltlich Gegenstand der Kindesanhörung gewesen ist, ergibt sich aus der im Anhörungsverlauf (und damit auch gegenüber den Kindern selbst; vgl. § 159 Abs. 4 Satz 1 FamFG) erfolgten ausdrücklichen Bezugnahme auf die verschiedenen Gespräche der Kinder mit dem Gerichtssachverständigen, dessen Gutachten sich auch und jedenfalls den Umfangsanteilen nach sogar vorrangig mit der Frage des Sorgerechts befasst. Soweit der Kindesvater rügt, das Amtsgericht habe die Befragung der Kinder nicht hinreichend deutlich bzw. explizit dahin gelenkt, dass auch ein Aufenthaltswechsel zur Diskussion stehe und wie die Kinder hierzu ggf. stünden, dringt dieser Einwand nicht durch. Eine bestimmte Befragungstechnik schreibt das Gesetz nicht vor. Das Gericht hat nach Maßgabe pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, wie es das Gespräch führt (§ 159 Abs. 4 Satz 4 FamFG). Für den Senat ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht hierbei die Grenzen eines jedenfalls noch zulässigen Befragungs- und Anhörungsrahmens überschritten hätte, zumal auf der Hand liegt, dass je nach Sachlage schon zur Vermeidung von Suggestion (vgl. Sternal/Schäder, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 159 Rn. 30, m.w.N.) Anlass bestehen kann, sich einer zurückhaltenden und notwendigenfalls auch vage bleibenden Fragetechnik zu bedienen. Ausgehend von diesem Maßstab kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob die beiden Kinder durch das Amtsgericht abschließend ganz allgemein unterbreitete Frage, ob sie noch etwas anzumerken hätten, die Frage nach dem Aufenthalt oder sonstigen sorgerechtlichen Aspekten eingeschlossen hat. Bereits der in dem Anhörungsvermerk dokumentierte vorausgegangene Gang der Befragung der Kinder macht hinreichend deutlich, dass auch das Sorgerecht Thema war. Auch der Verfahrensbeistand hat in seinen an den Senat gerichteten Stellungnahmen keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass nach seiner Wahrnehmung und Erinnerung (auch den Kindern) klar war, dass sich die Kindesanhörung nicht allein auf die Umgangsproblematik, sondern auch auf das Sorgerecht bezogen hat. bb) Auch liegt ein Verfahrensmangel nicht deshalb vor, weil das Amtsgericht den ersten der beiden Anhörungs- und Erörterungstermine mit den übrigen Verfahrensbeteiligten teilweise in Abwesenheit des Kindesvaters durchgeführt hätte. Zwar hat der Kindesvater diesen ersten der beiden hier in Rede stehenden Termine – d. h. denjenigen vom 17.11.2023 – vorzeitig verlassen, ohne dass der Senat zu der von den Beteiligten kontrovers beurteilten Frage nach der Notwendigkeit und Nachvollziehbarkeit der vorzeitigen Entfernung des Kindesvaters unter Rekurs auf wahrzunehmenden Umgang Stellung beziehen müsste (nach Aktenlage spricht zumindest viel dafür, dass es letztlich gar keinen vernünftigen Anlass gab, sich vorzeitig zu entfernen). Jedoch haben ausweislich des (im Unterschied zu dem Vermerk über den Termin vom 04.12.2023; vgl. …) auch nicht angegriffenen Vermerks über den Termin vom 17.11.2023 nach der Entfernung des Kindesvaters nur noch der Verfahrensbeistand, der Gerichtssachverständige sowie der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter Äußerungen zu Protokoll gegeben (vgl. Seiten 6 f. [Band VIII Blatt 84 f. der erstinstanzlichen Akten]). Der Senat tendiert zumindest dahin, dass sich nur in Bezug auf Erklärungen der Kindesmutter selbst im Rahmen von deren persönlicher Anhörung nach Maßgabe des vom Kindesvater insofern herangezogenen § 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG – ggf., was hier nicht abschließend entschieden werden muss – eine verfahrensrechtliche Notwendigkeit zur fortwährenden Präsenz auch des Kindesvaters ergeben haben könnte (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Ein solcher Fall hat aber ausweislich des Vermerks nicht vorgelegen. Hinsichtlich der anderen drei oben Genannten (Verfahrensbeistand, Gerichtssachverständiger und Verfahrensbevollmächtigter der Kindesmutter) könnte allenfalls in Bezug auf den Beistand mit Blick auf dessen Beteiligtenstellung (§ 158b Abs. 3 Satz 1 FamFG) eine Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG dem Grunde nach in Betracht gezogen werden. Sie würde dann aber daran scheitern, dass in Bezug auf den Beistand keine gesetzliche Pflicht gerade zur persönlichen Anhörung (wie im Fall der Kindeseltern) besteht (“sind ... persönlich anzuhören“). Im Übrigen und jedenfalls aber hatte der Kindesvater sowohl in Vorbereitung auf den am 17.11.2023 noch in seiner Anwesenheit – unmittelbar vor der Entfernung – abgestimmten Fortsetzungstermin am 04.12.2023 als auch in diesem Fortsetzungstermin selbst und darüber hinaus bis zum Entscheidungserlass am 19.12.2023 Gelegenheit, sich zu den für die Zeit nach seinem Weggang aus dem Termin vom 17.11.2023 im Vermerk dokumentierten Äußerungen des Verfahrensbeistandes, des Sachverständigen sowie des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter zu äußern (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 49. Edition – 01.02.2024, § 33 Rn. 10). Er hat diese Gelegenheit auch genutzt (vgl. neben dem – insofern nicht angegriffenen – Vermerk über den Fortsetzungstermin vom 04.12.2023 [Band VIII Blatt 112 ff. der erstinstanzlichen Akten], dort u.a. Seite 2: „... zu Seite ... des Vermerks vom 17.11.2023 ...“, insbesondere auch den Schriftsatz des Kindesvaters vom 13.12.2023 [Band VIII Blatt 120 ff. der erstinstanzlichen Akten], dort namentlich Seite 3, 2. Absatz: „... zum Vermerk vom 17.11.23 ...“). Bei dieser Sachlage kann von einem Verfahrensmangel nicht ausgegangen werden. c) Auch steht die Vorschrift des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG einer Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im vorliegenden Fall nicht entgegen. Aus den durch das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführten und mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Gründen kam und kommt ein auf §§ 1666, 1666a BGB gestütztes familiengerichtliches Einschreiten – zumal oberhalb der in § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG vorausgesetzten Schwelle eines zumindest partiellen Sorgerechtsentzuges (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 FamFG; vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 68 Rn. 82; Witt, FamRZ 2021, 1510 [1511]) – nicht in Betracht. Das gilt ausdrücklich auch unter der Prämisse, dass für das Merkmal des Inbetrachtkommens (§ 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG) von einem objektiv-weiten Maßstab auszugehen ist und nach dieser Maßgabe von einer erneuten Terminierung durch das Beschwerdegericht nur abgesehen werden darf, wenn ein partieller Sorgerechtsentzug nicht fernliegend erscheint (vgl. Sternal, a.a.O., Rn. 82; Witt, a.a.O., 1512), denn ein auch nur partieller Sorgerechtsentzug lag und liegt hier tatsächlich fern. Die insofern durch den Kindesvater herangezogenen Umstände, namentlich das vermeintliche Einsperren zumindest des Sohnes im Keller des von der Kindesmutter bewohnten Anwesens der Großmutter mütterlicherseits sowie die aus Sicht des Kindesvaters unzureichende Berücksichtigung von Nahrungsmittelunverträglichkeiten der Tochter in der Kindertagesstätte, könnten einen wenigstens teilweisen Entzug des mütterlichen Sorgerechts offenkundig nicht tragen. Hinsichtlich des Einsperrens gilt das aus den vom Senat bereits in der Vergangenheit eingehend ausgeführten Gründen ausdrücklich selbst für den Fall, dass es im Sommer 2021 zu dem vom Kindesvater behaupteten Vorfall überhaupt gekommen ist, wogegen insbesondere in Anbetracht der Ausführungen des Gerichtssachverständigen (u.a. GA Seiten 47, 52, 54, 56 u. 58) erhebliche Bedenken streiten (u.a. hat der Sachverständige selbst vor Ort festgestellt, dass sich die in Rede stehende Kellertür überhaupt nicht verschließen lässt; ferner hat die Tochter gegenüber verschiedenen Adressatenkreisen wiederholt erklärt, der Einschluss ihres Bruders im Keller sei nur ausgedacht gewesen, der Kindesvater habe den Kindern gesagt, dass sie das so erzählen sollten), weil es sich, soweit überhaupt feststellbar, insofern um ein augenscheinlich singulär gebliebenes und seither nicht wiederholtes Ereignis gehandelt hat und die vom Kindesvater diesem Erleben zugeschriebenen Nachtängste des Sohnes in der Folge zurückgegangen sind, mögen sie auch – was der Kindesvater im Beschwerderechtszug geltend macht und letztlich keiner Entscheidung bedarf – im Herbst 2023 jahreszeitbedingt (“draußen dunkler“) zum Teil wieder stärker geworden sein. In Bezug auf den Vorwurf des Kindesvaters, im Rahmen der Tagesbetreuung werde auf die bei der Tochter vorliegenden Nahrungsmittelunverträglichkeiten nicht hinreichend Rücksicht genommen, lässt sich erstens schon nicht erkennen, dass ein solches – hier zu Gunsten des Kindesvaters unterstelltes – Versäumnis auf Seiten des Betreuungspersonals mit einem korrespondierenden Fehlverhalten bzw. Unterlassen der Kindesmutter einherginge, die unstreitig eine Liste zu berücksichtigender Speisenbestandteile erstellt und der Einrichtung zur Verfügung gestellt hat. Insofern kann hier offenbleiben, ob innerhalb der Kindertagesstätte tatsächlich, wie vom Kindesvater behauptet, nicht hinreichend auf die Nahrungsmittelunverträglichkeiten geachtet wird. Und zweitens kämen in diesem Punkt unter den gegenwärtigen Bedingungen, selbst wie der Kindesvater sie schildert, jedenfalls keine sorgerechtlichen Maßnahmen infrage, die über das niederschwellige Portfolio des § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB hinausgingen. Bei dem zuletzt (“zweitens ...“) angesprochenen Gesichtspunkt handelt es sich allerdings ausdrücklich nur um eine zusätzliche Erwägung im Rahmen der verfahrensrechtlichen Frage nach der Einschlägigkeit von § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG; aus den zuvor (“erstens ...“) ausgeführten Gründen kommen schon unabhängig von der konkreten Eingriffsschwelle (irgendwelche) Kinderschutzmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 1666, 1666a BGB nicht in Betracht. 2. Ausgehend von dem materiell-inhaltlich maßgeblichen § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB, der für eine gerichtliche Änderung der vorhandenen Sorgerechtsverhältnisse „triftige“ Gründe, die das Wohl des Kindes bzw. hier der Kinder „nachhaltig“ berühren, verlangt und zugleich ausreichen lässt, hat einerseits das Amtsgericht zu Recht die partielle Alleinsorgebefugnis der Kindesmutter um die Teilbereiche „Gesundheitsangelegenheiten“ und (sinngemäß [s.o. zur Tenorierung]) „Vertretung in Schul- und Kitaangelegenheiten“ erweitert. Andererseits ist gleichermaßen zu Recht an dem durch das Oberlandesgericht … im Mai 2019 geschaffenen alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter nicht gerührt worden. Der Senat kann insofern umfänglich auf die überzeugenden und ganz überwiegend auch erschöpfenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (Seiten 6 ff.) Bezug nehmen, denen der Kindesvater nicht mit Erfolg entgegentritt. a) Insbesondere ist das Amtsgericht von einer nach Maßgabe des § 26 FamFG zutreffend und ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage ausgegangen. Ungeachtet des durch den Kindesvater zuletzt mit der Beschwerde eingewandten – hier zugunsten des Kindesvaters durchaus unterstellbaren – Umstandes, dass dem Gerichtssachverständigen womöglich nicht sämtliche Inhalte der komplexen Gerichtsakten über die unterschiedlichen familiengerichtlichen Verfahren zwischen den Kindeseltern vorgelegen haben und der Gerichtssachverständige im Zeitpunkt seiner abschließenden Positionierung im vorliegenden Sorgerechtsverfahren möglicherweise von der vom Kindesvater geltend gemachten teilweisen Verschlechterung der Angstproblematik beim Sohn im Herbst 2023 nicht oder nicht hinreichend in Kenntnis gesetzt war, ist der Gerichtssachverständige nach Aktenlage von einer jedenfalls für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens erschöpfenden Sachlage und zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Akten des vorliegenden Verfahrens haben insgesamt ein ganzheitliches Bild der familiären Genese vermittelt. Auch an der Sachkunde des Gerichtssachverständigen, der bereits seit 2016 Gutachten der hier in Rede stehenden Art erstattet und sein insgesamt sehr detailliertes schriftliches Gutachten ausweislich der vorliegenden Vermerke des Amtsgerichts in (bzgl. des Sorgerechts) zwei Terminen stringent erläutert hat, besteht kein Zweifel. b) Das Amtsgericht hat den Sachverständigen und dessen Einschätzung auch nicht fehlinterpretiert. Soweit der Kindesvater weiter meint, der Gerichtssachverständige habe jedenfalls in dem Fortsetzungstermin vom 04.12.2023 Defizite in der Erziehungseignung der Kindesmutter – konkret namentlich einen Verlust der Erziehungsautonomie mit Blick auf eine vermeintliche „Hörigkeit“ gegenüber ihrer Mutter, d. h. der Großmutter mütterlicherseits – abweichend vom bisherigen Begutachtungsergebnis für möglich gehalten, weshalb die sorgerechtliche Problematik insgesamt in einem anderen Licht bewertet werden müsse, missversteht vielmehr der Kindesvater die Äußerungen des Sachverständigen. Aus dem (insofern wiederum nicht angegriffenen) Terminsvermerk und den dort detailliert festgehaltenen Angaben des Sachverständigen ergibt sich hinreichend klar, dass der Sachverständige die betreffenden Aussagen lediglich im Sinne einer Hypothese im Kontext der Befragung durch den Kindesvater getroffen hat und erkennbar auch weiterhin – für den Senat nachvollziehbar und überzeugend – von einem Überwiegen der sorgerechtlich relevanten Kriterien zu Gunsten der Mutter ausgeht (GA Seiten 113 ff.). Der Sachverständige hat bereits am 17.11.2023 auch klar ausgeführt, dass er aktuell keine Behandlungsbedürftigkeit insbesondere in Bezug auf die Nachtängste des Sohnes sehe (Seite 5 des Terminsvermerks; Band VIII Blatt 83 der erstinstanzlichen Akten) und sich hiervon entgegen der Einschätzung des Kindesvaters auch in dem Fortsetzungstermin am 04.12.2023 nicht distanziert. c) Mit den entscheidungsrelevanten Kindeswohlkriterien als solchen und ihrer Bewertung und Gewichtung durch den Sachverständigen und das Amtsgericht setzt sich die Beschwerde, so textlich umfangreich ihre Begründung auch ausfällt, letztlich nur eingeschränkt auseinander. Deshalb, aber auch wegen der weitgehenden inhaltlichen Identität des Beschwerdevortrags mit dem bereits erstinstanzlich durch den Kindesvater schriftsätzlich Ausgeführten, mit dem sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung überzeugend und im Grundsatz auch erschöpfend auseinandergesetzt hat, kann, wie bereits oben festgehalten, weitgehend auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden, wobei klarstellend anzumerken ist, dass insbesondere die jüngst in dem Schriftsatz vom … durch den Kindesvater angesprochene Absicht der Kindesmutter, (bloß) innerorts umzuziehen, erstens nicht „neu“ ist (sie war ausdrücklich schon in erster Instanz geäußert und thematisiert worden, auch unter Einbezug des Gerichtssachverständigen) und zweitens den vom Sachverständigen in den Blick genommenen Kontinuitätsgesichtspunkt wie überhaupt die Begutachtungsgrundlagen nicht in Frage stellt; Entsprechendes gilt mit Blick auf eine etwaige neue Partnerschaft der Kindesmutter. Der Sachverständige hat, auch nach eingehender Prüfung seiner schriftlichen und mündlichen Ausführungen durch den Senat, plausibel hergeleitet, warum er – ungeachtet unbestrittener Defizite auch im (insbesondere Kommunikations-) Verhalten der Kindesmutter – im Ergebnis klar und im Übrigen übereinstimmend sowohl mit dem Verfahrensbeistand als auch dem Jugendamt für eine Beibehaltung des Aufenthalts beider Kinder bei der Kindesmutter insbesondere unter Kontinuitätsgesichtspunkten, aber auch mit Rücksicht auf die jeweiligen persönlichen Voraussetzungen der Kindeseltern plädiert. Daran ändert im Ergebnis auch das Argument des Kindesvaters nichts, die Kindesmutter habe sich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht „ertrotzt“ (zumal – was hier nur am Rande erwähnt sein soll und die Entscheidung letztlich nicht trägt – die dahingehenden Ausführungen auch nach ihrem Gewicht innerhalb des Beschwerdevortrags einmal mehr veranschaulichen, dass der Kindesvater geradezu verbissen in der selbst länger zurückliegenden Vergangenheit verhaftet ist und sich weitgehend unfähig zeigt, Dinge, zumal bei erheblichem Zurückliegen, auf sich beruhen bzw. hinter sich zu lassen, um mit der gebotenen Zukunftsgerichtetheit und losgelöst von den Erfahrungen und ggf. Verletzungen auf der Paarebene das wohlverstandene Kindesinteresse in den Mittelpunkt zu stellen). Soweit das Amtsgericht über die Beibehaltung des alleinigen mütterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts hinaus auch die oben genannten weiteren Teilbereiche der Personensorge der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen und insofern die vorhandene Beschlusslage aus Mai 2019 abgeändert hat, erweist sich auch dies (nach Maßgabe der im vorliegenden Beschlusstenor erfolgten Klarstellung) als tatsächlich und rechtlich tragfähig. Insofern ist zwar richtig, dass der Gerichtssachverständige sich im Unterschied zu Verfahrensbeistand und Jugendamt einer expliziten Empfehlung enthalten hat. Er hat aber – und damit stimmt er letztlich mit Beistand und Jugendamt überein – klar und schlüssig ausgeführt, dass die Elternkommunikation auch in den nunmehr der Kindesmutter übertragenen weiteren Teilbereichen und eben nicht nur in Bezug auf das Thema „Umgang“ hochgradig schwierig sei und sich hieran nicht deshalb etwas ändere, weil der (in aller Regel intensiv und zäh geführte) Diskurs zwischen den Eltern in Einzelfällen zu objektiv kindeswohlgerechten Ergebnissen geführt habe. Soweit der Kindesvater hier ergänzend (hilfsweise) geltend macht, es lasse sich nicht die für eine Abänderungsentscheidung notwendige Verschlechterung gegenüber dem Status quo aus Mai 2019 feststellen, weil (u.a.) der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung nur umgekehrt erklärt habe, es sei keine Besserung eingetreten, greift dieser Einwand, der im Übrigen für eine eher selektive Wahrnehmung des Kindesvaters spricht, zu kurz. Neben dem Sachverständigen haben auch Beistand und Jugendamt eine auch nach Aktenlage insgesamt nicht zu übersehende, sich in der Gesamtschau förmlich aufdrängende Verfestigung und Intensivierung des Elternkonflikts – eine zunehmende Verhärtung der Fronten – beobachtet, der das Amtsgericht zurecht durch eine weitere Verlagerung von besonders konfliktträchtigen Alleinsorgerechtsbereichen auf einen Elternteil, nämlich die Kindesmutter, begegnet ist. Von einem konstruktiven Ringen um die jeweils beste Lösung, wie der Kindesvater die Auseinandersetzung zwischen den Eltern in der Beschwerde beschreibt, kann keine Rede sein. Neben dem aktenkundigen Diskurs zwischen den beiden Elternteilen zeigt – nochmals: nicht nur beim Thema „Umgang“ – auch das von Dritten (Schule bzw. Kindergarten, Jugendamt) dem Gerichtssachverständigen gegenüber beschriebene Auftreten des Kindesvaters (u.a. GA Seiten 43 ff., 109 ff.), dass der Kindesvater die Dinge bei praktisch jeder Gelegenheit „zersplittert und verjuristet“, mit Anwälten droht, allerorten Kapazitäten in einem kaum leistbaren Umfang bindet und eben in der Gesamtschau typischerweise alles „zerlegt“, also – nicht anders als seine sinnbildliche Verfahrensführung vor Gericht – destruktiv wirkt, wobei er nicht einmal davor zurückgeschreckt ist, Tagebuchaufzeichnungen der Kindesmutter erstens eigenmächtig zu lesen, was an sich schon einen Tabubruch darstellt, und die so gewonnenen Erkenntnisse zweitens auch noch in die familiengerichtliche Auseinandersetzung einzuführen (vgl. GA Seite 85 u.a.). Im Übrigen argumentiert der Kindesvater, auch wenn es hierauf letztlich nicht entscheidend ankommt, auch widersprüchlich, indem er einerseits für die Frage der Kommunikations- und Konsensfähigkeit im Bereich der Gesundheitssorge darauf verweist, es sei mit der Frage der psychologischen respektive psychiatrischen (Nach-) Behandlung des Sohnes im Zusammenhang mit der Dunkelheitsangst ja nur ein punktuelles und eng eingegrenztes Problem zwischen den Eltern ernstlich streitbegriffen, gleichzeitig aber eben diesen Punkt immer wieder in den Mittelpunkt der Diskussion um die Aufenthaltsfrage rückt und trotz nunmehr wiederholter Mahnungen von Seiten insbesondere des Sachverständigen und des Amtsgerichts nicht willens oder in der Lage ist, das selbst bei Wahrunterstellung jedenfalls seit Sommer 2021 nicht (mehr) vorgekommene Einsperren des Sohnes im Keller des mütterlichen Hauses als (singuläres) Ereignis aus der Vergangenheit auf sich beruhen zu lassen und die gebotene Blickrichtung „nach vorne“ einzunehmen. d) Der ergänzende Ansatz des Kindesvaters, bedarfsabhängigen einzelfallbezogenen Maßnahmen nach § 1628 BGB sei Vorrang vor einer Verlagerung sorgerechtlicher Befugnisse zu geben, erweist sich in Anbetracht der förmlich greifbaren und das gesamte Verfahren ganz deutlich prägenden Hochstrittigkeit der Elternbeziehung, an der nicht nur im Ergebnis der sachverständigen Begutachtung für den Senat kein Zweifel besteht, als offenkundig nicht tragfähig. Es liegt in Anbetracht der in den Akten enthaltenen (namentlich E-Mail-) Korrespondenz zwischen den Kindeseltern auf der Hand, dass von einem konstruktiven Ringen um die jeweils beste Lösung – wie der Kindesvater in der Beschwerde es darzustellen trachtet – auch außerhalb des Themas „Umgang“ keine Rede sein kann (s.o. c)). 3. Aus den bereits zum Verfahrensgang in Bezug auf § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG ausgeführten Gründen kamen und kommen Maßnahmen auf Grundlage der §§ 1666, 1666a BGB nicht in Betracht. Insbesondere ist an dieser Stelle noch einmal zu betonen, dass der Kindesvater selbst unzulässige Erziehungsmethoden (§ 1631 Abs. 2 BGB) im mütterlichen Haushalt für die Zeit nach Sommer 2021 nicht geltend macht und sie auch sonst nicht ersichtlich sind. Auch bleibt es dabei, dass aus den bereits ausgeführten Gründen schon in erheblichem Maße zweifelhaft ist und jedenfalls nicht mit der notwendigen Belastbarkeit festgestellt werden könnte, ob bzw. dass es im Sommer 2021 überhaupt zu dem behaupteten Einsperren gekommen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die vom Kindesvater eingelegte Beschwerde ist insgesamt ohne Erfolg geblieben. Die Wertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2, 55 Abs. 2 FamGKG. Über den Aussetzungsantrag des Kindesvaters (§ 64 Abs. 3, 2. Halbs. FamFG) war infolge der vorliegenden Hauptsacheentscheidung nicht mehr zu befinden. Abgesehen davon lagen die Aussetzungsvoraussetzungen auch nicht vor.