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Beschluss

18 UF 43/25

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:1216.18UF43.25.00
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 68 Abs. 5 FamFG steht einer Übertragung der Beschwerde auf den Einzelrichter nicht entgegen, wenn zu dem Zeitpunkt der konkreten Entscheidung im Beschwerdeverfahren ein Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB nicht mehr in Betracht kommt.
Tenor
Die Beschwerde wird Richterin am Oberlandesgericht XXXX als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 68 Abs. 5 FamFG steht einer Übertragung der Beschwerde auf den Einzelrichter nicht entgegen, wenn zu dem Zeitpunkt der konkreten Entscheidung im Beschwerdeverfahren ein Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB nicht mehr in Betracht kommt. Die Beschwerde wird Richterin am Oberlandesgericht XXXX als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. I. Die Mutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 10.03.2025, mit dem ihr die Personensorge für ihre Tochter XXXX, geboren XXXX2012 entzogen worden war. Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.10.2025 kommt zu dem Ergebnis, dass aktuell keine Anhaltspunkte für eine akute oder andauernde Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Mutter mehr bestehen. Das Jugendamt erklärt mit Bericht vom 15.12.2025, dass sich keine Anhaltspunkte mehr ergeben, die den Entzug der elterlichen Sorge weiterhin notwendig machen würden. Diese sei daher vollständig auf die Mutter zurückzuübertragen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Da eine aktuelle Anhörung der Beteiligten erforderlich ist, wird die Sache der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin gemäß §§ 68 Abs. 4 FamFG, 526 ZPO übertragen. Die Vorschrift des § 68 Abs. 5 FamFG steht dem nicht entgegen, da kein Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB mehr in Betracht kommt. Für das Merkmal des Inbetrachtkommens ist von einem objektiven Maßstab auszugehen (vgl. OLG Rostock vom 18.04.2024 - 10 UF 20/24, juris Rn. 29), dies ist zu beziehen auf den Zeitpunkt der konkreten Entscheidung im Beschwerdeverfahren (vgl. BVerfG vom 03.04.2023 - 1 BvR 2353/22, juris Rn. 9; Witt FamRZ 2021, 1510, 1512; Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 68 Rn. 16 m.w.N.). Im vorliegenden Fall liegen aber nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten keine Anhaltspunkte für einen Entzug der elterlichen Sorge mehr vor.