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Beschluss

6 W 45/16

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2016:0811.6W45.16.0A
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Entscheidungsgründe
1. Auf die weitere Beschwerde des Sachverständigen Dr. R. wird der Beschluss des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2016 (Az. 1 T 91/15) aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigshafen vom 04.03.2015 wird auf die Beschwerde des Sachverständigen geändert: Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 942,60 € festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Auf einen Gläubigerantrag der Krankenversicherung K. ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen mit Beschluss vom 12.12.2014 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Insolvenzlage des Schuldners an und bestellte Rechtsanwalt Dr. R. zum Sachverständigen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtensauftrages wird verwiesen auf den Beschluss vom 12.12.2014 (Bl. 39 d.A.). In seinem Gutachten vom 23.02.2015 legte der Sachverständige dar, der Schuldner sei in der Zeit von 1993 bis 1994 als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung „…“ sowie in der Zeit Februar 2013 bis Juni 2013 mit seinem Einzelunternehmen „…“ selbständig tätig gewesen. Außerhalb der vorgenannten sei der Schuldner entweder abhängig beschäftigt gewesen oder habe - wie zuletzt - Sozialleistungen bezogen. 2 Mit Beschluss vom 26.02.2015 (Bl. 103 d.A.) wies das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse ab und folgte damit der Empfehlung des Sachverständigen. Zuvor hatte es das Verfahren 3 f IN 442/14, dem ein Insolvenzantrag der Krankenversicherung L zugrunde lag, zu dem hiesigen Verfahren hinzuverbunden. Mit Schreiben vom 23.02.2015 (Bl. 69 d.A.) liquidierte der Sachverständige ein Honorar in Höhe von 942,60 € brutto. Im Rahmen seiner Berechnung brachte er einen Stundensatz von 95,00 € in Ansatz. Nachdem der Sachverständige mit Schreiben vom 27.02.2015 die gerichtliche Festsetzung durch den zuständigen Richter beantragt hatte, setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des Sachverständigen mit Beschluss vom 04.03.2015 (Bl. 108 ff d.A.) unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75,00 € auf 752,20 € fest und ließ die Beschwerde gegen seine Entscheidung zu. 3 Zur Begründung führte es aus, es fehle an einem der in Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG genannten Sachgebiete. Die Sachverständigentätigkeit unterfalle am ehesten der Sachgebietsliste Nr. 6 (“Betriebswirtschaft“). Da keine der dort genannten Varianten einschlägig sei, müsse gem. § 9 Abs.1 Satz 3 JVEG eine Einordnung nach billigem Ermessen erfolgen, die sich in der Spannbreite der Honorargruppe 3 (6.3) bis 13 (6.2) bewegen müsse. Da es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall handele, der einem Verbraucherinsolvenzverfahren gleiche, werde der geringste Stundensatz nach Honorargruppe 6.3 von 75,00 € herangezogen. 4 Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Sachverständigen wies das Landgericht Frankenthal mit Beschluss vom 09.06.2016 (Bl. 170 ff d.A.) unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurück. 5 Die Bezirksrevisorin hatte sich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 30.04.2015 (Bl. 131 ff d.A.) dafür ausgesprochen, die gutachterliche Tätigkeit in Anlehnung an § 9 Abs.2 JVEG mit 80,00 € je Stunde zu vergüten. 6 Mit seiner weiteren Beschwerde macht der Sachverständige geltend, für die Zuordnung zu einer Honorargruppe sei alleine der Inhalt des Beweisbeschlusses maßgebend. Hiernach sei im Rahmen der Beantwortung der Frage, ob ein Insolvenzgrund vorliege, auch das Unternehmen des Schuldners zu bewerten. II. 7 Die zulässige weitere Beschwerde (§ 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG) hat vollen Erfolg. Die Vergütung des Sachverständigen war antragsgemäß unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 95,00 € auf 942,60 € festzusetzen. 8 1. Sowohl das Amtsgericht Ludwigshafen als auch das Landgericht Frankenthal sind zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Höhe des Stundensatzes des Sachverständigen nicht aus § 9 Abs. 2 JVEG ergibt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, der eine Sachverständigentätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 21 Abs.2 Nr.1, 22 InsO) voraussetzt und nur für diesen Fall den Stundensatz „abweichend von Abs.1“ auf 80 Euro festsetzt. Nicht erfasst sind diejenigen Fälle, in denen - wie hier - nur ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, ohne dass zugleich eine Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt ist (Fallgruppe des isolierten Sachverständigen, vgl. Schneider, JVEG, 2. Auflage, § 9 Rn. 34 f; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.September 2015, 15 W 57/15). Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs.2 JVEG fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, denn der Gesetzgeber hat bei der Neufassung der Norm im Zuge des 2. KostRMoG die Fälle des isolierten Sachverständigen bewusst vom Regelungsbereich des § 9 Abs.2 JVEG ausgenommen. Die zur Vorgängerregelung vereinzelt vertretene Gegenauffassung (vgl. Oberlandesgericht Hamburg vom 11. Februar 2010, 4 W 138/09, ZInsO 2010, 634) wurde in der amtlichen Gesetzesbegründung ausdrücklich verworfen (BT-Drucksache 17/11471 neu, S. 260). 9 2. In Anwendung des einschlägigen § 9 Abs. 1 JVEG ist für ein Stundensatz des Sachverständigen unterhalb der beantragten 95,00 € kein Raum. 10 Die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen lässt sich regelmäßig - und auch im vorliegenden Fall - nicht bereits unmittelbar einem Sachgebiet der in Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG aufgeführten Sachgebietsliste zuordnen. In der Konsequenz hat gem. § 9 Abs.1 Satz 3 JVEG eine Zuordnung unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen zu erfolgen. Da alleinige Auftraggeber für derartige Gutachten die Gerichte sind, haben sich insoweit keine außergerichtlich oder außerbehördlich vereinbarten Stundensätze herausgebildet (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe aaO; Binz u.a. JVEG, 3. Auflage, § 9 Rn.20). In diesem Fall muss das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine Ersatz-Zuordnung zu einer der Gruppen der amtlichen Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG vornehmen. Nach der Gesetzesbegründung soll sich das Honorar des isolierten Sachverständigen im Insolvenzverfahren regelmäßig nach dem Sachgebiet bemessen, das in der Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG unter Nr. 6 (“Betriebswirtschaft“) aufgeführt ist. Dieses Sachgebiet wird in die Bereiche „Unternehmensbewertung“ (nach 6.1 Honorargruppe 11, 115,00 €), „Kapitalanlagen und private Finanzplanung“ (nach 6.2 Honorargruppe 13, 125,00 €) und „Besteuerung“ (nach 6.3, Honorargruppe 3, 75,00 €) untergliedert. 11 a) Soweit die Vorinstanzen in Anwendung der Ermessensvorschrift des § 9 Abs.1 Satz 3 JVEG auf eine dem Sachgebiet 6 immanente Spannbreite von 75 € bis maximal 125 € abstellten und im Ergebnis von einem Stundensatz von 75,00 € ausgingen, da der Geschäftsbetrieb des Schuldners bereits eingestellt sei und es sich um ein Kleinstverfahren mit überschaubarem Arbeitsaufwand gehandelt habe, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei der vergütungsrechtlichen Einordnung der Sachverständigentätigkeit ist nach § 9 Abs.1 Satz 2 JVEG alleine die Entscheidung über die Heranziehung entscheidend. Abzustellen ist insoweit regelmäßig auf den Beweisbeschluss (vgl. Schneider, JVEG, 2. Auflage, § 9 Rn. 3). Hiernach erschiene sogar eine Einordnung in das Sachgebiet 6.1 (“Unternehmensbewertung“) nicht ganz ausgeschlossen. Die im Beweisbeschluss vom 12.12.2014 aufgeworfenen Fragen nach der selbständigen Tätigkeit (Ziff. 3 a und b), dem Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Ziff. 3c), der Kosten eines Insolvenzverfahrens und dem Vorhandensein einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse (Ziff. 3 e) waren entweder auf die Bewertung des Geschäftsbetriebes des Insolvenzschuldners gerichtet oder standen zumindest hiermit in Zusammenhang. Auch vor dem Hintergrund, dass im Insolvenzantrag der Gläubigerin Krankenversicherung K. der Schuldner als „Inhaber mehrerer Firmen“ bezeichnet wurde (vgl. Bl. 2 d.A.), war zum Zeitpunkt des Beweisbeschlusses davon auszugehen, dass der Sachverständigenauftrag im Wesentlichen auf die Bewertung eines Unternehmens - nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Fragestellungen - abzielt. Das Insolvenzgericht wird insoweit bei der Auswahl des Gutachters darauf geachtet haben, einen Sachverständigen zu beauftragen, dem es die Kompetenz zur Bewertung des Vermögens eines „Inhabers mehrerer Firmen“ zuspricht. Dass sich während der Begutachtung herausstellte, dass der Insolvenzschuldner - entgegen der Angaben einer Gläubigerin im Insolvenzantrag - keinen Geschäftsbetrieb mehr unterhielt, darüber hinaus quasi vermögenslos war und von Sozialleistungen lebte, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kein Kriterium zur vergütungsrechtlichen Einordnung der Sachverständigentätigkeit. Die Einordnung orientiert sich nämlich am Sachverständigenauftrag, nicht jedoch am Sachverständigenergebnis. Im Übrigen wurde auch im vorliegenden Fall eine Bewertung des (ehemaligen) Unternehmens vorgenommen, wenngleich sich die Bewertung in der Feststellung erschöpfte, dass kein Vermögen vorhanden ist. Der überschaubare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, auf den die Vorinstanzen wesentlich abstellen, kommt in der geringen Zahl der in Rechnung gestellten Stunden - der Sachverständige brachte für seine gesamte Tätigkeit lediglich 8 Stunden in Ansatz - hinreichend zum Ausdruck, ist aber nicht für die Höhe des Stundensatzes entscheidend. 12 b) Auch dass die Vorinstanzen die Sachverständigentätigkeit einerseits in Anlehnung an Nr.6 der Sachgebietsliste (Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG) vornehmen, andererseits im konkreten Fall gleichwohl nur die Honorargruppe 3 als einschlägig erachten, ist nicht frei von Ermessensfehlern. Innerhalb des Sachgebiets „Betriebswirtschaft“ sieht nur das Untergebiet „Besteuerung“ eine Einordnung in die Honorargruppe 3 vor, wohingegen die übrigen Varianten deutlich höher - nämlich in die Gruppen 11 und 13 - eingruppiert sind. Wenn das Gericht in Ausübung seines Ermessens nach § 9 Abs.1 Satz 3 JVEG eine Zuordnung zum Sachgebiet 6 (“Betriebswirtschaft“) vornimmt, dann ist die weitere Einordnung in die Honorargruppe 3 nur dann gerechtfertigt, wenn eine sachliche Nähe oder zumindest eine Vergleichbarkeit zu dem Fachbereich „Besteuerung“ in Betracht kommt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Weder zum Zeitpunkt des Sachverständigenauftrages noch während der Begutachtung stellten sich steuerliche Fragestellungen. Auch ist eine Vergleichbarkeit mit einem Besteuerungsgutachten nicht ersichtlich. 13 c) Ermessensfehlerhaft ist die Einordnung der Sachverständigentätigkeit in die Honorargruppe 3 auch deshalb, weil damit der in § 9 Abs.2 JVEG gesetzlich festgelegte Stundensatz desjenigen Sachverständigen unterschritten wird, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist. Im Ansatz ist zwar davon auszugehen, dass ein isolierter Sachverständiger regelmäßig mit den gleichen Fragestellungen betraut wird wie ein solcher, der zusätzlich noch vorläufiger Insolvenzverwalter ist. In beiden Fällen konzentriert sich die Sachverständigentätigkeit regelmäßig auf die Klärung der Tatsachen, die einen Insolvenzgrund (§§ 19 ff InsO) begründen sowie auf die Frage, ob eine die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse vorhanden ist (vgl. § 26 InsO). Die Besonderheit des unter die Regelung des § 9 Abs.2 JVEG fallenden Sachverständigen liegt jedoch darin, dass dieser zusätzlich eine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter erhält. Diese orientiert sich nicht an der Zahl der geleisteten Stunden, sondern am Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, vgl. §§ 21 Abs. 2 Nr.1, 63 Abs.1 InsO sowie § 11 InsVV. Die Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter, der Aufsichts- und Sicherungsfunktionen wahrnimmt, einerseits und die Tätigkeit als Sachverständiger andererseits überschneiden sich in aller Regel, denn bei der Erarbeitung des Gutachtens kann auf Erkenntnisse aus der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zurückgegriffen werden (vgl. hierzu etwa § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 InsO). In der Konsequenz kommt es in gewissem Umfang zu einer doppelten Vergütung, wobei keine Anrechnung stattfindet (vgl hierzu den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 29. November 2005, Az. 1 BvR 2035/05; Schneider aaO, § 9 Rn. 33). Aufgrund dieser besonderen vergütungsrechtlichen Situation, der sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 9 JVEG ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst war (vgl. BT-Drucksache 17/11471 neu, S. 260), enthält § 9 Abs.2 JVEG eine eigene Honorargruppe. Im Umkehrschluss erscheint es ermessensfehlerhaft, den Stundensatz des isolierten Sachverständigen unterhalb der im Sonderfall des § 9 Abs. 2 JVEG festgelegten 80,00 Euro festzusetzen (vgl. Hain, juris-PR-InsR 8/2014 Anm.5). 14 3. Jedenfalls ein Stundensatz unterhalb der beantragten 95,00 € (entspricht Honorargruppe 7) kommt nach den o.a. Umständen des vorliegenden Falles nicht in Betracht. Dahinstehen kann die Frage, ob der Sachverständige eine höhere Vergütung hätte verlangen können. Die seit der Neufassung des § 9 JVEG zur Vergütung des isolierten Sachverständigen ergangene Rechtsprechung ist uneinheitlich (Oberlandesgericht Karlsruhe, aaO: 115,00 €; Amtsgericht Stuttgart, Entscheidung vom 10.Januar.2014, Az. 3 IN 806/13: 105,00 €; Amtsgericht Saarbrücken, Entscheidung vom 03. Mai 2016, Az. 61 IN 8/16: 95,00 €; Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 17.Oktober 2013, 9 IN 612/13: 95,00 bis 115,00 €; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.April.2014, Az. I-10 W 39/14: 95,00 €). III. 15 Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs.8 JVEG.