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Beschluss

1 T 91/15

LG Frankenthal 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2016:0609.1T91.15.0A
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Leitsätze
1. Die Vergütung des sog. isolierten Sachverständigen - des also nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen - bestimmt sich ausschließlich nach § 9 Abs. 1 JVEG. Dabei kann die Art der Sachverständigentätigkeit im Insolvenzprüfungsverfahren keiner der in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG genannten Sachgebiete bzw. einer bestimmten Honorargruppe unmittelbar zugeordnet werden.(Rn.9) 2. Für die nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG einzelfallbezogene Bemessung des Stundensatzes ist auf die dem Sachgebiet 6 immanente Spannbreite des Honorars von 75 € (Honorargruppe 3) bis maximal 125 € (Honorargruppe 13) zuzugreifen, ohne einen allgemeinen gemittelten Stundensatz für alle denkbaren Fälle festzulegen.(Rn.10) 3. Wird die Begutachtung in einem Kleinstverfahren (eingestellter Geschäftsbetrieb, auf Soziallleistungen angewiesener Insolvenzschuldner) beauftragt, ist eine Vergütung auf dem untersten Niveau des Sachgebietes 6 "Betriebswirtschaft" (Anlage 1 zu § 9 JVEG) in Höhe eines Stundensatzes von 75 € nicht unangemessen.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 3. Die weitere Beschwerde zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vergütung des sog. isolierten Sachverständigen - des also nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen - bestimmt sich ausschließlich nach § 9 Abs. 1 JVEG. Dabei kann die Art der Sachverständigentätigkeit im Insolvenzprüfungsverfahren keiner der in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG genannten Sachgebiete bzw. einer bestimmten Honorargruppe unmittelbar zugeordnet werden.(Rn.9) 2. Für die nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG einzelfallbezogene Bemessung des Stundensatzes ist auf die dem Sachgebiet 6 immanente Spannbreite des Honorars von 75 € (Honorargruppe 3) bis maximal 125 € (Honorargruppe 13) zuzugreifen, ohne einen allgemeinen gemittelten Stundensatz für alle denkbaren Fälle festzulegen.(Rn.10) 3. Wird die Begutachtung in einem Kleinstverfahren (eingestellter Geschäftsbetrieb, auf Soziallleistungen angewiesener Insolvenzschuldner) beauftragt, ist eine Vergütung auf dem untersten Niveau des Sachgebietes 6 "Betriebswirtschaft" (Anlage 1 zu § 9 JVEG) in Höhe eines Stundensatzes von 75 € nicht unangemessen.(Rn.11) 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 3. Die weitere Beschwerde zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken wird zugelassen. I. Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der A. vom 25.11.2014 ordnete das Amtsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 12.12.2014 zur Prüfung der Insolvenzlage die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an; wegen der konkreten Fragestellungen wird auf den Beschluss (Bl. 39 f) verwiesen. Mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte das Gericht den Beschwerdeführer. Dieser legte unter dem 26.2.2015 sein Gutachten vom 23.2.2015 vor und beantragte zugleich bzw. nachfolgend am 27.2.2015 die Zahlung und gerichtliche Festsetzung einer Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 942,60 €, wobei er 8 Stunden zu einem Stundensatz von 95 € - gem. § 9 Abs. 2 JVEG - in Ansatz brachte (Bl. 69 f, 107). Das Amtsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 26.2.2015 zum einen das parallel laufende Insolvenzeröffnungsverfahren 3 f IN 442/14 zu dem hiesigen Verfahren hinzu verbunden, des weiteren – dem Ergebnis des Gutachtens folgend (Bl. 53 ff: Aktivvermögen 0 €, Schulden ca. 136.000 €, voraussichtliche Verfahrenskosten ca. 3050 €) – die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festgestellt und schließlich die Insolvenzanträge mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Insolvenzmasse abgewiesen (Bl. 103 ff). Mit weiterem Beschluss vom 4.3.2015 hat das Amtsgericht die Sachverständigenvergütung auf 752,20 € festgesetzt (Bl. 108 f) und dabei unter Anwendung des § 9 Abs. 1 JVEG einen Stundensatz von 75 € zugrunde gelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf die Gründe für die Gesetzesänderungen im 2. KostRMoG verwiesen und im Übrigen, nachdem eine Einordnung in ein bestimmtes Sachgebiet der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG nicht möglich sei, eine Ermessensentscheidung in der Spannbreite der Honorargruppen 3 (Sachgebiet 6.3.) bis 13 (Sachgebiet 6.2) getroffen und bei der Festlegung des Stundensatzes von 75 € maßgeblich darauf abgestellt, dass angesichts der vollständig eingestellten selbständigen Tätigkeit des Schuldners und fehlender Geschäftsausstattung ein sehr einfach gelagerter Fall bzgl. der Beurteilung der Insolvenzlage vorliege. Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage für eine Vielzahl von Einzelfällen zugelassen. Gegen den Beschluss hat der Sachverständige mit Schreiben vom 30.3.2015 Beschwerde eingelegt und weiterhin die Festsetzung der Vergütung mit einem Stundensatz von 95 € begehrt. Eine Reduzierung auf 75 € stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen dar, der nach § 9 Abs. 2 JVEG – neben der Insolvenzverwaltervergütung für die Gutachtertätigkeit als Sachverständiger 80 € pro Stunde erhalte. Für die gleiche Tätigkeit müsse der isolierte Sachverständige mehr als den in § 9 Abs. 2 JVEG ausgewiesenen Betrag erhalten. Ein Stundensatz von nur 75 € benachteilige ihn unangemessen und werde im Vergleich mit den Sachgebieten der Honorargruppe 3 seiner beruflichen und juristischen Qualifikation nicht gerecht. Selbst in einfach gelagerten Fällen müsse der Stundensatz des isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren 15 € über dem des § 9 Abs. 2 JVEG liegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Beschwerdeschreiben und nachfolgende schriftsätzliche Ergänzungen Bezug genommen. Der Amtsrichter hat im Beschluss vom 7.4.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen, die ergangene Ermessensentscheidung nochmals einzelfallbezogen bekräftigt, und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen (Bl. 126 ff). Die zu 4. beteiligte Bezirksrevisorin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen, auf ihr Schreiben vom 30.4.2015, in dem sie sich unter Darlegung einschlägiger Rechtsprechung für einen regulären Stundensatz des „isolierten“ Sachverständigen in Höhe von 80 € ausgesprochen hat, wird Bezug genommen (Bl. 131 ff). Die innerhalb der Beschwerdekammer zuständige Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 23.9.2015 (Bl. 156) gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. II. Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG nach insoweit bindender Zulassung durch das Amtsgericht zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG in ordnungsgemäßer Ermessensausübung mit einem Stundensatz von 75 € honoriert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der gerichtlich beauftragte Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich aus § 9 JVEG. Im hier vorliegenden Fall des sog. isolierten Sachverständigen – des also nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen – findet nach wohl überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung nicht § 9 Abs. 2 JVEG – unmittelbar oder analog – Anwendung. Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 9 JVEG sprechen dagegen, denn dem Gesetzgeber war die Problematik des isolierten Sachverständigen im Eröffnungsverfahren bewusst, so dass von einer Regelungslücke nicht ausgegangen werden kann (vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 260). Auf die zutreffenden Ausführungen hierzu in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Ist somit nicht § 9 Abs. 2 JVEG anzuwenden, so bestimmt sich die Vergütung des Sachverständigen ausschließlich nach Abs. 1 der Vorschrift. Zutreffend weist insoweit das Amtsgericht darauf hin, dass die Art der Sachverständigentätigkeit im Insolvenzprüfungsverfahren keiner der in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG genannten Sachgebiete bzw. einer bestimmten Honorargruppe unmittelbar zugeordnet werden kann, so dass nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG eine Zuordnung unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. Dieses Ermessen hat vorliegend der Amtsrichter sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch in seiner diese ergänzenden Nichtabhilfeentscheidung ordnungsgemäß und insbesondere einzelfallbezogen ausgeübt; fehlerhafte oder sachfremde Erwägungen sind nicht festzustellen. Die Kammer teilt insoweit die amtsgerichtliche Auffassung, dass im Gleichlauf mit den zitierten gesetzgeberischen Erwägungen, wonach regelmäßig eine Zuordnung der beauftragten gutachterlichen Tätigkeit zum Sachgebiet „Betriebswirtschaft“ bzw. den dortigen Untersachbereichen zu erfolgen hat. Auch diesbezüglich kann aber vorliegend keine direkte Zuordnung der beauftragten Untersuchungen zu einer der beschriebenen Sparte erfolgen, da der zu bewertende Betrieb des früher selbständig tätigen Schuldners aus der Sicht des beauftragenden Gerichts bereits lange eingestellt und keinerlei Geschäftsausstattung mehr vorhanden war. Es gab keine zu bewertenden Kapitalanlagen oder Finanzplanungen, und auch steuerrechtliche Fragestellungen waren nicht Gegenstand der Beauftragung des Beschwerdeführers. Ein regelrechter außergerichtlicher Markt für die hier abgerufenen Tätigkeiten des isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren mit „üblichen“ Stundensätzen existiert ebenfalls nicht. Daher ist nach Auffassung der Kammer die Annahme des Amtsgerichts, für die einzelfallbezogene Bemessung des Stundensatzes auf die dem Sachgebiet 6 immanente Spannbreite des Honorars von 75 € (Honorargruppe 3) bis maximal 125 € (Honorargruppe 13) zuzugreifen, ohne einen allgemeinen gemittelten Stundensatz für alle denkbaren Fälle festzulegen, durchaus gerechtfertigt. Nur auf diese Weise kann nämlich den Umständen des jeweiligen Einzelfalles entsprechend eine angemessene Vergütung ausgegeben werden. Das Amtsgericht war auch nicht aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten oder zur Vermeidung eines unangemessenen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers gehalten, einen dem Stundensatz des § 9 Abs. 2 JVEG entsprechende oder gar zwingend höheren Stundensatz festzusetzen. Denn die bei der Beschlussfassung vom 12.12.2014 bekannten Tatsache, dass vorliegend ein eingestellter Geschäftsbetrieb eines auf Soziallleistungen angewiesenen Insolvenzschuldners Gegenstand der sachverständigen Begutachtung hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Insolvenzlage, der Existenz von Massegegenständen und eines etwaigen Sicherungsbedürfnisses etc. war, stellt einen sachlich die Ungleichbehandlung zu einem Sachverständigen, der zugleich als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, rechtfertigenden Grund dar. Der Arbeitsaufwand mit derartigen Kleinstverfahren ist auch für einen in diesem Bereich langjährig und versiert agierenden Sachverständigen überschaubar, so dass eine Vergütung auf dem untersten Niveau des Sachgebietes 6 „Betriebswirtschaft“ (Anlage 1 zu § 9 JVEG) nicht unangemessen und damit auch nicht rechtswidrig erscheint. Im Ergebnis ist eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung vorliegend nicht veranlasst, gegen die Ermessensausübung des Amtsrichters gibt es nichts zu erinnern, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG. Die weitere Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 5 JVEG zugelassen. Die Frage, wie der isolierte Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren zu vergüten ist, hat grundsätzliche Bedeutung und wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.