Beschluss
2 UF 128/12
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2012:1205.2UF128.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.242,40 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 In Ziffer 2 des teilweise angefochtenen Verbundbeschlusses hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass lediglich die Anwartschaften der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Anwartschaft der Antragsgegnerin auf Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst ausgeglichen wurden; nach Kapitalwerten erfolgte der Ausgleich in Höhe von 36.337,26 € zu Lasten der Antragsgegnerin. Die Anwartschaften beider Eheleute auf private Altersversorgung wurden dagegen mit der Begründung nicht ausgeglichen, dass die Versicherung des Antragstellers bei der R + V Versicherung mit der Versicherungsnummer … nicht ausgeglichen werden könne, weil diese zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits ausgezahlt gewesen war; im übrigen handele es sich bei sämtlichen privaten Versorgungen um solche, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nicht dem Versorgungsausgleich unterfielen, weil sie nicht auf Auszahlung einer Rente gerichtet seien. Auch eine Beschränkung oder ein Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG komme hier nicht in Betracht. 2 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die erreichen will, dass die beiden Anwartschaften des Antragstellers bei der R + V Versicherung mit den Versicherungsnummern … und … in den Versorgungsausgleich mit einbezogen werden, hilfsweise, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. II. 3 Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG); in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 4 Zu Recht hat das Familiengericht die beiden privaten Lebensversicherungen des Antragstellers nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen und die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG verneint. 5 Wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (vgl. BGH Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - zitiert nach juris). 6 Weil die Versicherung des Antragstellers mit der Versicherungsnummer … bereits im August 2011 - nach ihrem vertraglichen Ablauftermin - ausgezahlt worden war, kann sie nicht mehr in den Versorgungsausgleich eingezogen werden, eine Teilung ist nicht mehr möglich. 7 Auch die sonstigen Anwartschaften der Beteiligten gegenüber der R + V Lebensversicherung AG sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. 8 Bei der Versicherung des Antragstellers mit der Versicherungsnummer … handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung, welche zunächst vom 01. Juni 1986 bis 31. Januar 2008 als betriebliche Altersversorgung geführt worden war; zum 01. Februar 2008 wurde sie in eine private Altersversorgung umgewandelt. Die vier Versicherungen der Antragsgegnerin wurden ebenfalls zunächst zwischen dem 01. September 1978, bzw. 01. Juni 1986, 01. August 1988 und 01. Juli 1991 bis 31. Mai 1999 jeweils als betriebliche Altersversorgung in Form einer Kapitallebensversicherung geführt und zum 01. Juni 1999 in private Altersversorgungen umgewandelt. 9 Damit handelt es sich bei sämtlichen o.g. Versicherungen zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nicht mehr um solche im Sinne des § 2 Abs. 2 VersAusglG, weil sie nicht auf eine Rente gerichtet sind und keine Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (mehr) sind, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind private Kapitallebensversicherungen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine eng begrenzte Ausnahmeregelung, so dass auch eine Aufspaltung dieser Versicherungen in einen betrieblichen und privaten Anteil - und Berücksichtigung des betrieblichen Anteils im Versorgungsausgleich - ausscheidet; abzustellen ist vielmehr auf den Charakter der Versorgung zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (vgl. BGH a.a.O.). 10 Zu Recht hat das Familiengericht von einer Beschränkung oder einem Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG abgesehen. Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. 11 Danach ist eine Korrektur nur vorzunehmen, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu krass ungerechten Ergebnissen führen würde. Das wird durch den Wortlaut der Vorschrift - "ausnahmsweise" - besonders betont (vgl. Breuer in jurisPK-BGB 5. Aufl. 2010 § 27 VersAusglG Rn 1). Es sollen Grundrechtsverletzungen in solchen Fällen vermieden werden, in denen ein Ausgleich sämtlicher oder einzelner Anrechte der Beteiligten im Einzelfall mit der bisherigen oder fortwirkenden Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht zu rechtfertigen ist. Schon hieraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein - wenn auch nur teilweiser - Ausschluss des Ausgleichs die krasse Ausnahme ist. Daher kann nicht jede Härte einen solchen Ausnahmefall darstellen. Denn fast jeder Versorgungsausgleich stellt für den Ausgleichspflichtigen einen wirtschaftlichen Nachteil dar. Das allein kann demnach nicht einen Ausschluss unter Billigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen. Vom Regelungsgehalt entspricht der § 27 VersAusglG demjenigen des alten Rechtszustandes. Insoweit kann zu den Härtefällen auf die Fallgruppen, zurückgegriffen werden, die bereits nach altem Recht entwickelt wurden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. Dezember 2011 4 UF 208/11). 12 So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - ausgeführt, dass eine unbillige Härte nur dann vorliegt, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. 13 Es ist daher eine Gesamtschau der beiderseitigen Verhältnisse vorzunehmen. Maßgebend dafür, ob der Versorgungsausgleiche wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise auszuschließen ist, sind immer die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die beiderseitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Breuer a.a.O. Rn 4). 14 Im Rahmen der Härtefallprüfung sind zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Maßgegend ist dabei die konkrete Versorgungslage der Eheleute zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Dabei kommt es nicht ausschließlich auf die beiderseitigen Ehezeitanteile an, vielmehr ist die gesamte erworbene Altersversorgung im Zeitpunkt der Scheidung zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln a.a.O.). Zu berücksichtigten sind außerdem künftige Entwicklungen, soweit sie aufgrund der Lebensumstände der Eheleute bekannt oder vorhersehbar sind (vgl. Breuer a.a.O. Rn 5). 15 Daneben sind die persönlichen Verhältnisse der Eheleute in die Gesamtabwägung einzubeziehen _ insbesondere deren Alter und Gesundheit, Ausbildung und berufliche Stellung sowie die Betreuung minderjähriger Kinder oder sonstige Lebensumstände. Die persönlichen Verhältnisse sind zunächst für die Frage von Bedeutung, worauf bestehende Versorgungsunterschiede zurückzuführen sind. Daneben sind sie maßgebend dafür, ob und in welchem Umfang die Eheleute in der Zukunft weitere Versorgungsanrechte erwerben können oder daran _ etwa wegen ihres Alters oder einer Erkrankung _ gehindert sind (vgl. Breuer a.a.O. Rn 7). 16 Neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann auch Fehlverhalten eines Ehepartners dazu führen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre (vgl. Breuer a.a.O. Rn 8). 17 Im vorliegenden Fall verbleibt der Antragsgegnerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer (auf die Ehezeit bezogenen) Monatsrente in Höhe von 314,50 € und 174,22 €, die Anwartschaft auf Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst mit einem (auf die Ehezeit bezogenen) Kapitalwert in Höhe von 5.271,92 €, sowie die Kapitallebensversicherungen mit einem Kapitalwert von insgesamt 37.068,79 €. Der Antragsteller erhält nach Durchführung des Versorgungsausgleichs die gleichen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, und er behält seine Anwartschaft aus der Kapitallebensversicherung mit einem Wert in Höhe von 83.913,32 €. Allerdings kann die 55 Jahre alte Antragsgegnerin, die eine Vollzeitstelle inne hat, zukünftig noch eher weitere Anwartschaften erwerben als der 61 Jahre alte Antragsteller, und sie hat auch vor der Ehe bereits mehr Anwartschaften erworben. Darüberhinaus ist beiden Eheleuten Kapital aus dem Verkauf des in ihrem Miteigentum gestandenen schuldenfreien Hausanwesens zugeflossen. 18 Im übrigen sind im vorliegenden Fall maßgeblich die ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Die Ehe der Beteiligten war geprägt von der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers in der von ihm gegründeten GmbH, in der die Antragsgegnerin als Angestellte beschäftigt war. Somit entsprach es der gemeinsamen Lebensplanung und hat die ehelichen Verhältnisse geprägt, dass der Antragsteller deutlich weniger Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat als die Antragsgegnerin, wodurch diese ausgleichsverpflichtet wird; ein unerträgliches Ungleichgewicht ist hierin nicht zu erblicken. 19 Auch die übrigen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Umstände rechtfertigen keine andere Betrachtung: 20 Dass die Umwandlung der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers mit dem Ziel geschah, die Antragsgegnerin zu schädigen, ist nicht ersichtlich. Diese wurde noch während des Zusammenlebens der Eheleute vorgenommen, wobei die Antragsgegnerin nicht vorträgt, dass sich ihre Ehe zum damaligen Zeitpunkt bereits in einer Krise befunden habe, im übrigen wurden auch - bereits zu einem früheren Zeitpunkt - die Anwartschaften der Antragsgegnerin in private Versicherungen übergeführt. Die Auszahlung der Lebensversicherung im August 2011 geschah auch nicht etwa vorzeitig, sondern nach Ende der vertraglichen Laufzeit. Eine Schädigungsabsicht ist auch hier somit nicht ersichtlich. 21 Auch der Umstand, dass die Eheleute nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der GmbH des Antragstellers im Jahr 2006 - also lange vor ihrer Trennung - zwei Darlehen in Höhe von insgesamt mehr als 110.000,00 € gewährt haben sollen, welche nicht zurückgeführt worden seien, führt nicht zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht, weil beide Eheleute gleichermaßen hiervon betroffen wären. 22 Der Vortrag der Antragsgegnerin, sie sei übermäßig durch Familienarbeit, Kindererziehung und Teilzeitbeschäftigung belastet gewesen und habe durch Mehrarbeit den Ausfall des Antragstellers aufgefangen, ist nicht hinreichend nachvollziehbar. Der Antragsteller hat früher - solange die GmbH noch nicht notleidend war - mehr finanzielle Mittel in den gemeinsamen Haushalt eingebracht, die Antragsgegnerin in der Zeit danach. Somit haben beide Eheleute je nach finanzieller Leistungsfähigkeit ihren Beitrag geleistet; ein Ungleichgewicht ist nicht zu erkennen. 23 Dass die Erbschaft des Antragstellers - unabhängig davon, wofür er diese eingesetzt hat - im Zugewinn zu berücksichtigen ist, ist eine Folge der gesetzlichen Regelung und rechtfertigt ebenfalls keine andere Wertung. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind sämtliche Lebensversicherungen - auch die bereits an den Antragsteller ausgezahlte - im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen; ggfs. führen sie zumindest zu einer geringeren Ausgleichsverpflichtung der Antragsgegnerin. Sie sind somit gerade nicht einem Ausgleich der beiderseits erwirtschafteten Güter entzogen. III. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 FamGKG. 25 Im Hinblick auf die höchstrichterlich bisher nicht geklärte Frage, ob bei der Umwandlung einer betrieblichen in eine private Altersversorgung diese zumindest mit ihrem betrieblichen Anteil im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 70 Abs. 2 FamFG.