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Beschluss

4 UF 208/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:1222.4UF208.11.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn betreffend die Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 13.07.2011 – 49 F 304/07 – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn betreffend die Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 13.07.2011 – 49 F 304/07 – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. G r ü n d e : Die gemäß §§ 117 Nr. 7, 58, 59, 219, 61, 63, 64 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Antragstellers zum Versorgungsausgleich hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Versorgungsaugleich durchgeführt, da die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG nicht vorliegen. Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich nur dann ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig ist. Im Rahmen der Prüfung der Unbilligkeit sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen und abzuwägen, ob diese im konkreten Einzelfall es rechtfertigen, von der grundsätzlichen Halbteilung abzuweichen. Danach ist eine Korrektur nur vorzunehmen, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu krass ungerechten Ergebnissen führen würde. Es sollen Grundrechtsverletzungen in solchen Fällen vermieden werden, in denen ein Ausgleich sämtlicher oder einzelner Anrechte den Parteien im Einzelfall mit der bisherigen oder fortwirkenden Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht zu rechtfertigen ist. Schon hieraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein – wenn auch nur teilweiser – Ausschluss des Ausgleichs die krasse Ausnahme ist. Daher kann nicht jede Härte einen solchen Ausnahmefall darstellen. Denn fast jeder Versorgungsausgleich stellt für den Ausgleichspflichtigen eine wirtschaftliche Benachteiligung dar. Das allein kann demnach nicht einen Ausschluss unter Billigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen. Vom Regelungsgehalt entspricht der § 27 VersAusglG demjenigen des alten Rechtszustandes. Insoweit kann zu den Härtefällen auf die Fallgruppen, die bisher hierzu entwickelt wurden, zurückgegriffen werden. Danach ist der Versorgungsausgleich dann unbillig, wenn seine rein schematische Durchführung unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (so BGH FamRZ 2005, 1238; Beschluss vom 25.05.2005 – XII ZB 135/02). Im Rahmen der Härtefallprüfung sind zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Maßgebend ist dabei die konkrete Versorgungslage der Eheleute zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Dabei kommt es nicht ausschließlich auf die beiderseitigen Ehezeitanteile an, vielmehr ist die gesamte erworbene Altersversorgung im Zeitpunkt der Scheidung zu berücksichtigen. Insoweit kann vorliegend festgestellt werden, dass die Versorgungslage des Antragstellers deutlich besser ist als diejenige der Antragsgegnerin. Von Bedeutung ist hierbei, dass die am 12.07.1951 geborene Antragsgegnerin keine nennenswerten Versorgungsanwartschaften hinzuerwerben kann. Gleiches gilt zwar auch für den am 28.12.1953 geborenen Antragsteller. Damit stellt sich aber die Versorgungslage der vom 19.05.1980 bis Juli 2011 verheirateten beteiligten Eheleute so dar, dass diese ihre Versorgungsanwartschaften ganz vorwiegend in der gesetzlichen Ehezeit vom 01.05.1980 bis zum 30.11.2007 erworben haben. Die hier vorliegende Versorgungslage stellt damit eine übliche Versorgungssituation dar. Jedenfalls kann kein solcher Ausnahmetatbestand festgestellt werden, der es rechtfertigen könnte, vom Halbteilungsgrundsatz abzuweichen. Die schematische Durchführung des Versorgungsausgleiches führt nämlich nicht zu solch krass ungerechten Ergebnissen, die die Halbteilung als für die Rechtsordnung schlechthin nicht hinnehmbar mehr erscheinen lassen. Auch die vom Antragsteller auf Seite 3 seiner Beschwerdeschrift vorgenommene „Würdigung aller Umstände“, die die Verhältnisse der Eheleute in Ansehung des Versorgungsausgleichs prägten, gibt keine Handhabe für eine Härtefallregelung. Insbesondere kann der Antragsteller einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches bzw. dessen Herabsetzung nicht daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin während der im Mai 1980 geschlossenen Ehe während der gesetzlichen Ehezeit im Wesentlichen die Rolle der Hausfrau übernommen hatte, worüber die Eheleute aber uneinig gewesen sein sollen. Fakt ist, dass die Eheleute über mehr als 27 Jahre diese Rollenverteilung praktiziert haben, ohne dass der Antragsteller hiergegen entschieden vorgegangen wäre. Die praktizierte Rollenverteilung kann damit nur als einvernehmlich angesehen werden. Jedenfalls kann der Antragsteller nunmehr nach mehr als 27 Ehejahren nicht mehr damit gehört werden, dass er die Ehegemeinschaft so wie praktiziert zwar hingenommen, hiermit aber nicht einverstanden gewesen war. Hintergrund der überwiegenden Hausfrauenrolle der Antragsgegnerin während der Ehe mag auch die Tatsache gewesen sein, dass sie über von der Mutter erworbenes Vermögen verfügte. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieses Vermögen auch der Ehegemeinschaft mittelbar zu Gute kam. Jedenfalls war das Erwerbseinkommen des Antragstellers ausreichend, um die Familie zu unterhalten und auch noch zur Vermögensbildung mit beizutragen. Auch im Übrigen stellt sich die Vermögenslage der beteiligten Eheleute so dar, dass die Inanspruchnahme des Antragstellers zum Versorgungsausgleich nicht zu wirtschaftlich krass unbilligen Ergebnissen führt, die hinzunehmen in den Augen der Allgemeinheit als unerträglich anzusehen wäre. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob das vorhandene Vermögen aus eigener Arbeitsleistung oder aus Schenkungen bzw. Erbschaften stammt. Für die Versorgungssituation der Eheleute ist entscheidend, was ihnen letztlich nach der Scheidung an Vermögenswerten zur Verfügung steht. Danach kann nur festgestellt werden, dass weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin in ärmlichen Verhältnissen leben. Über die Regelung des Zugewinns haben sich die beteiligten Eheleute geeinigt. Auch hier ist davon auszugehen, dass ein gerechter Ausgleich geschaffen wurde. Schließlich ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass im Rahmen der praktizierten Ehe seiner Erwerbstätigkeit die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Hausfrau gleichwertig gegenüber steht. Im Rahmen der Aufgabenverteilung haben die Parteien die Rollen faktisch so verteilt, dass der Antragsteller durch seine Erwerbstätigkeit die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehegemeinschaft sicherte, während die Antragsgegnerin zum Familienunterhalt im Wesentlichen durch die Haushaltsführung beitrug. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller selbst vorträgt, durchaus auch zur Vermehrung des Vermögens während der Ehe mit beigetragen hat. So hebt er auf Seite 4 unten seiner Berufungsbegründung (Bl. 113 GA) selbst hervor, dass hinsichtlich der gemeinsam gekauften Immobilie in C., N.-Straße sich die Leistungen der Eheleute in Form der Ratenzahlungen und Bau-Eigenleistungen des Ehemannes einerseits und der Investitionen der Ehefrau mit Mitteln aus ihrer Erbschaft ausgewogen gegenüber standen. Auch hier zeigt sich wiederum, dass die Eheleute während des gemeinsamen Zusammenlebens eine einvernehmliche Wirtschaftsgemeinschaft bildeten. Sie wirtschafteten in der gewählten Rollenverteilung zusammen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin durchaus auch hinsichtlich der Arbeitsleistung des Antragstellers Zugeständnisse gemacht, folgt man dem Vortrag des Antragstellers. Denn danach war sie damit einverstanden, dass der Antragsteller seit Mai 1996 nur noch halbtags tätig war. Auch dies lässt den Schluss zu, dass man seit dieser Zeit jedenfalls nicht nur vom Einkommen des Antragstellers lebte, sondern auch von den Vermögenserträgnissen der Antragsgegnerin. Soweit der Antragsteller nunmehr – wie er vorträgt – nur schwer wieder eine vollschichtige Tätigkeit ausüben kann, mag dies auf die derzeitige Versorgungslage des Antragstellers Einfluss haben. Spiegelbildlich dazu steht aber die Tatsache, dass die Antragsgegnerin, die während der Ehe weitgehend nicht erwerbstätig war, ebenfalls in einer schwierigen Situation dahin ist, sich aus Einkünften aus Erwerbstätigkeit zu unterhalten. Insoweit hilft aber beiden Eheleuten das vorhandene Vermögen. Im Übrigen sind die Erwerbschancen des im Berufsleben erfahrenen Antragstellers immer noch deutlich besser einzuschätzen, als diejenigen der Antragsgegnerin. Entscheidend ist aber, dass die derzeitige Erwerbssituation die Alterssicherung der Antragstellerin nicht verändert. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin auf die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Antragstellers angewiesen ist. Nennenswerte Anwartschaften kann sie selbst nicht mehr hinzuerwerben. Auch sonst sind keine persönlichen Gesichtspunkte ersichtlich, die es notwendig erscheinen lassen, unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten den Versorgungsausgleich auszuschließen oder zu beschränken. Entscheidend ist, dass sich die Versorgungslage der beteiligten Eheleute so darstellt, wie sie in einer Vielzahl von Fällen dem Senat bekannt ist. Ein Ausnahmetatbestand ist damit nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Beschwerdewert beträgt 1.560,00 € (20 % von 7.800,00 €) gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 FamGKG.