Beschluss
4 WLw 45/10
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2010:0503.4WLW45.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Alzey vom 17. Februar 2010 i.V.m. dem teilweise abhelfenden Beschluss vom 13. März 2010 wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst: Nach dem rechtswirksamen Vergleich vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Alzey vom 17. November 2009 werden die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3 478,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. November 2009 festgesetzt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Zwischen den Parteien war beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Alzey ein Rechtstreit wegen der Verpachtung von mehreren Grundstücken anhängig. Die Kläger begehrten von dem Beklagten die Herausgabe der verpachteten Grundstücke, die Zahlung von rückständigem Pachtzins und die Freistellung von einer angefallenen anwaltlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 1 177,62 €. 2 In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. November 2009 schlossen die Parteien folgenden gerichtlichen Vergleich: 3 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Pachtverträge vom 2. November 1998, wovon der die kleine Fläche betreffende Vertrag erneut am 17. November 2003 unterschrieben wurde, zum 31. Dezember 2009 enden, bis dahin jedoch Bestand haben. 4 2. Die Parteien schließen die aus der Anlage zu 1 und 2 zu diesem Vergleich ersichtlichen Pachtverträge. 5 3. Der Beklagte verpflichtet sich an die Kläger als Gesamtgläubiger 20 000,00 € zu zahlen. Dieser Betrag ist zahlbar in Raten zu je 5 000,00 €, fällig am 31. Dezember 2009, 31. März 2010, 31. März 2011 und 31. März 2012. Kommt der Beklagte mit der Zahlung einer Rate in Verzug, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. 6 4. Mit diesem Vergleich sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus den unter Ziff. 1 genannten Pachtverträgen sowie alle weiteren wechselseitigen bis heute entstandenen Ansprüche der Parteien erledigt. 7 Der Beklagte verzichtet gegenüber den Klägern auf Ansprüche für verbessernde Maßnahmen an den Gebäuden der Kläger. Erbrechtliche Ansprüche sind von diesem Verzicht ausgenommen. 8 5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.- 9 Nach Abschluss des unwiderruflichen Vergleichs beantragten die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. November 2009 die Festsetzung folgender Kosten gegenüber dem Beklagten: 10 Gegenstandswert: 35 039,00 € Gesamtbetrag 3 080,91 € 1,6 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gemäß Nr. 3100, Nr. 1008 VV RVG Erhöhung um 0,30 (Auftraggeber) 1 443,20 € 1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gemäß Nr. 3104 VV-RVG 1 082,40 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Fahrtkosten (eigenes Kfz) vom 12.11.2009 (28 Kilometer) gemäß Nr. 7003 VV-RVG 8,40 € Abwesenheitsgeld vom 12.11.2009 (6 Stunden) gemäß Nr. 7005 VV-RVG 35,00 € Nettobetrag 2 589,00 € 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG 491,91 € 11 Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Alzey hat unter Hinzurechnung der von den Klägern verauslagten Gerichtskosten von 398,00 € mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Januar 2010 einen Betrag von 3 478,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2009 festgesetzt. Hiergegen hat der Beklagte fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden muss. 12 Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde mit dem Erlass eines neuen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Februar 2010 dadurch abgeholfen, dass sie den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Januar 2010 aufhob und den klägerischen Erstattungsbetrag auf nunmehr 2 738,14 € nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 18. November 2009 festsetzte. 13 Dies wurde u.a. wie folgt begründet: 14 -Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, denn unter Ziffer 4 des Vergleichs vom 12. November 2009 haben die Parteien vereinbart, dass -mit diesem Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus den unter Ziffer 1 genannten Pachtverträgen sowie alle weiteren wechselseitigen Ansprüche und bis heute entstandenen Ansprüche der Parteien erledigt- sind. Die Kläger haben unter Ziffer 3 der Klage u.a. beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie von ihrer Verpflichtung aus der Rechnung vom 2. März 2009 in Höhe von 1 177,62 € freizustellen. Durch den Vergleich vom 12. November 2009 Ziffer 4. wurde dieser Anspruch (hier Verzicht auf die vorgenannte Forderung) tituliert, sodass eine Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr in Höhe von 0,75 (verbleibende Verfahrensgebühr daher 820,70 € netto) auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen hatte.- 15 Die Kläger haben gegen diese Entscheidung fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 29. März 2010 der Beschwerde in Höhe eines Betrages von 199,92 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2009 abgeholfen und im Übrigen dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 16 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 Abs. 1, 569, 572 ZPO, 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG). 17 Der Senat hat über das Rechtsmittel durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden, da die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen wurde (§§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG, 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 18 Dem steht § 2 Abs. 2 LwVG nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass das Oberlandesgericht in den in § 1 LwVG bezeichneten Verfahren in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluss des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig ist. Dies gilt aber nur, soweit im Landwirtschaftsverfahrensgesetz nichts anderes bestimmt ist. 19 Betreffend der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter enthält § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG eine abweichende Regelung. Danach kann das Gericht ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern über Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung in der Hauptsache handelt, entscheiden. Unter dem Begriff der Angelegenheit von geringer Bedeutung fallen u.a. Beschwerden gegen Entscheidungen, die mit Recht ohne Zuziehung von Landwirtschaftsrichtern ergangen sind (Barnstedt/Steffen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 4; OLG München MDR 1999, 704, 705). Hier wendet sich die Beschwerde der Kläger gegen eine Kostenentscheidung der dafür zuständigen Rechtspflegerin. Insofern handelt es sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung, die die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter nicht erfordert. 20 Auch eine Entscheidung des Senats mit drei seiner Mitglieder ist nicht angezeigt, da durch die Neuregelung von § 568 ZPO, auf die § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG für bürgerliche Rechtstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a LwVG verweist, die originäre Einzelrichterzuständigkeit eingeführt wurde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger oder einem Einzelrichter stammt; also von einem Amtsrichter oder im erstinstanzlichen landgerichtlichen Verfahren vom Einzelrichter gemäß §§ 348 ff ZPO. 21 Für die sonstigen Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 - 6 LwVG ist das FamFG sinngemäß anzuwenden (§ 9 LwVG). Die Verweisung in § 85 FamFG auf die §§ 103 - 107 ZPO umfasst, trotz fehlender Erwähnung, auch die §§ 567 - 572 ZPO und somit auch § 568 ZPO, da es dem Willen des Gesetzgebers entspricht für alle Bereiche der Kostenfestsetzung den originären Einzelrichter einzuführen (vgl. Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, § 85 Rdnr. 9 m.w.N.). 22 Denn das Einzelrichterprinzip soll insbesondere in den weniger bedeutsamen Nebenverfahren zu einer Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung führen und dem Interesse eines ressourcenbewussten Personaleinsatzes Rechnung tragen (vgl. BT-Drucksache 14/4722, S. 69, S. 110 f. zu § 568 ZPO). 23 Es ist kein Grund ersichtlich, dass davon das Kostenfestsetzungsverfahren in Landwirtschaftssachen ausgenommen werden soll. 24 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 25 Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Alzey hat zu Unrecht eine anteilige Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr (Nr.2300 RVG-VV) auf die gerichtliche Verfahrensgebühr vorgenommen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 15 a Abs. 2 RVG) hierfür nicht vorlagen. 26 Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV), sodass diese Norm auch auf noch nicht abschließend entschiedene -Altfälle- anzuwenden ist (vgl. BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07 und BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 2. September 2009, II ZB 35/07, jeweils zitiert nach Juris m.w.N.). 27 Danach gilt, dass sich die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. Die Anrechnungsvorschrift betrifft grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Im Kostenfestsetzungsverfahren muss daher eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Sichergestellt wird durch § 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann. 28 Für das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt ist daher in § 15 a Abs. 1 RVG geregelt, dass für den Fall, dass das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, der Rechtsanwalt zwar beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. 29 Für das Außenverhältnis bestimmt § 15 a Abs. 2 RVG, dass ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. 30 Damit entstehen beide Gebühren (Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr) in voller Höhe, sind aber durch die Anrechnungsbestimmung im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant in ihrer Summe begrenzt. Dies eröffnet dem Mandanten, der gegen seinen Prozessgegner einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen kann, eine Wahlmöglichkeit - entweder die anwaltliche Geschäftsgebühr als materiell-rechtlicher Anspruch im Rechtstreit einzuklagen, mit der Folge, dass er bei entsprechender Titulierung bzw. bei Erfüllung dieser Nebenforderung im Erkenntnisverfahren in dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die reduzierte Verfahrensgebühr geltend gemacht werden kann (vgl. § 15 a Abs. 2 Alternative 1 und 2 RVG), oder aber den materiell-rechtlichen Anspruch allenfalls in reduzierter Höhe im Erkenntnisverfahren zu verfolgen und dafür die Festsetzung seiner Aufwendungen für die Prozessvertretung im Kostenfestsetzungsverfahren vollständig beantragen zu können (§ 15 a Abs. 2 Alternative 3 RVG). Der Kostenschuldner kann im Kostenfestsetzungsverfahren die vom Kostengläubiger getroffene Entscheidung, welche der beiden Gebühren nur in reduzierter Höhe geltend gemacht wird, nicht beeinflussen (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Beschluss vom 18. Februar 2010, 2 W 5/10, zitiert nach Juris Rdnr. 11). 31 Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Alzey liegt keine der in § 15 a Abs. 2 RVG aufgezählten Alternativen vor, mit der Folge, dass die von den Klägern begehrte Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen ist. 32 Soweit in dem zwischen den Parteien am 12. November 2009 geschlossenen gerichtlichen Vergleich unter Ziff. 4 vereinbart wurde, dass mit dem Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus den unter Ziff. 1 genannten Pachtverträgen sowie alle weiteren wechselseitigen bis heute entstandenen Ansprüche der Parteien erledigt sind, beinhaltet dies keine Titulierung der Geschäftsgebühr. Der darin eventuell enthaltene Verzicht der Kläger auf den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch betreffend der Geschäftsgebühr ist gerade keine Titulierung eines Zahlungsanspruches gegenüber dem Beklagten, sondern eröffnet den Klägern lediglich die Möglichkeit ihre Verfahrensgebühr im späteren Kostenfestsetzungsverfahren - wie hier - in vollem Umfange geltend zu machen. 33 Eine Titulierung der Geschäftsgebühr könnte allenfalls darin gesehen werden, dass der Beklagte sich in dem abgeschlossenen Vergleich unter Ziff. 3 zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 20 000,00 € an die Kläger verpflichtete. Von einer Titulierung im Sinne des § 15 a Abs. 2, 2. Alternative RVG ist nach Abschluss eines Prozessvergleiches mit einer darin enthaltenen Abgeltungsvereinbarung aber nur dann auszugehen, wenn der Vergleich einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend benennt (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Februar 2010, 2 W 5/10, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2010, 13 W 159/09; a.A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. Januar 2010, IX W 338/09; jeweils zitiert nach Juris). 34 Aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich ergibt sich eine solche Titulierungsvereinbarung in Bezug auf die angefallene außergerichtliche Geschäftsgebühr gerade nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in dem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden, übernommen hat. Die Annahme einer Anrechnung würde dazu im Widerspruch stehen, da der Beklagte zusätzlich zu dem Verzicht der Kläger auf die Geschäftsgebühr noch einmal bei der Höhe der Verfahrensgebühr profitieren würde. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn dazu zwischen den Parteien eine entsprechend konkrete Vereinbarung getroffen wurde. Ferner hat der Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass in dem zu zahlenden Betrag von 20 000,00 € auch eine außergerichtliche Geschäftsgebühr enthalten sei. Daher steht den Klägern die Verfahrensgebühr in vollem Umfange zu und muss entsprechend festgesetzt werden. In Anbetracht der verschiedenen Entscheidung der Rechtspflegerin war es angezeigt die Kostenfestsetzungsentscheidung klarstellend neu zu fassen. 35 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO.