Beschluss
4 W 23/20
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2020:1110.4W23.20.00
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Leitsätze
1. Über die Beschwerde gegen eine ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter getroffene Entscheidung des Vorsitzenden des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts hat der Senat für Landwirtschaftssachen als Kollegialgericht ebenfalls ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, nicht jedoch eines der Senatsmitglieder als Einzelrichter.(Rn.7)
2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Landwirtschaftssachen.(Rn.8)
Tenor
Auf die aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Lebach vom 06.06.2020 (13 Lw 27/19) abgeändert und der Streitwert auf insgesamt 6.423,97 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über die Beschwerde gegen eine ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter getroffene Entscheidung des Vorsitzenden des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts hat der Senat für Landwirtschaftssachen als Kollegialgericht ebenfalls ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, nicht jedoch eines der Senatsmitglieder als Einzelrichter.(Rn.7) 2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Landwirtschaftssachen.(Rn.8) Auf die aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Lebach vom 06.06.2020 (13 Lw 27/19) abgeändert und der Streitwert auf insgesamt 6.423,97 € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. In der vorliegenden Landwirtschaftssache haben die Kläger auf Feststellung angetragen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Pachtverträge über insgesamt 13 in Ziffer 1 des Klageantrags näher bezeichneten Grundstücke durch die Kündigungen der Beklagten vom 13.12.2018 (Bl. 6 d.A.) nicht beendet wurden. Bei acht dieser Grundstücke handelt es sich um Acker- bzw. Grünland, bei weiteren fünf um Waldgrundstücke. Die Kläger haben behauptet, dass die Beklagten, die Geschwister des klagenden Ehemanns, an diesen die acht Grundstücke (Grün- bzw. Ackerland) zu einem nicht mehr genau nachzuvollziehenden Zeitpunkt mündlich auf unbestimmte Zeit verpachtet hätten. Als Pachtzins sei vereinbart gewesen, dass der Kläger den Beitrag für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Grundsteuerbelastung für sämtliche Grundstücke zu tragen habe. Der Jahresbeitrag für BG und Steuern belaufe sich auf 423,97 €. Ein Pachtvertrag über die weiteren fünf Waldgrundstücke, die Gegenstand der Kündigung waren, sei nie geschlossen worden. Nach Klagerücknahme hat das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht - Einzelrichter - mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.06.2020 (Bl. 61 f. d.A.) den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (§ 269 Abs. 3 ZPO) und den Streitwert entsprechend der vorläufigen Angabe der Kläger in der Klageschrift auf 500 € festgesetzt. Gegen den ihnen am 19.06.2020 (Bl. 63 d.A.) zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.06.2020 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert auf 6.423,97 festzusetzen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich für die Wertberechnung sei nach § 41 Abs. 1 GKG der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer sei, dieser Betrag. Für die landwirtschaftlichen Flächen sei ein Betrag von 423,97 € zugrunde zu legen, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag die Pacht hierfür in Form des Jahresbeitrags für die BG und Steuern, insgesamt in Höhe von 423,97 €, entrichtet habe. Darüber hinaus seien jedoch die Waldgrundstücke unberücksichtigt geblieben. Eine Pachtzahlung sei nicht ersichtlich, weshalb das Gericht den Gegenstandswert zu schätzen habe. Unter Berücksichtigung des Verkehrswerts der Waldgrundstücke von insgesamt 6.956 € und dem Umstand, dass mit einer bestehenden Pacht auch die Nutzungen gezogen werden, mithin die Bäume gefällt werden dürfen, sei eine monatliche Pacht von 100 € je Grundstück angemessen. Damit erhöhe sich der Streitwert um 6.000 €. Die Kläger vertritt die Auffassung, dass lediglich die landwirtschaftlich genutzten Flächen bei der Bemessung des Streitwertes in Ansatz zu bringen seien, weil die Waldgrundstücke, wie bereits in der Klageschrift dargestellt, nie Gegenstand des Pachtvertrages gewesen seien. Aus dem Veranlagungsbescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Bl. 70 f. d.A.) ergebe sich, dass für die streitgegenständlichen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke mit einer Fläche von 6,5 Hektar ein Anteil am Jahresbeitrag von 145,68 € entfiele. Die Streitwertbemessung des Landgerichts mit dem Mindeststreitwert von 500 € sei damit nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und mit Nichtabhilfevermerk vom 11.10.2020 (Bl. 75 f. d.A.) ausgeführt, dass gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG maßgeblich das Interesse des Klägers sei. Dieser habe aus seiner Sicht für die herausverlangten Grundstücke eine Pacht von insgesamt 423,97 € gezahlt. Dass dieser Vortrag im Ergebnis streitig geblieben sein möge, ändere nichts an der Bewertung seines wirtschaftlichen Interesses. II. 1. Über die vorliegende Streitwertbeschwerde kann gem. §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 48 Abs. 1, 1 Nr. 1a LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden werden. Danach kann das Gericht ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern über Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung in der Hauptsache handelt, entscheiden. Unter dem Begriff der Angelegenheit von geringer Bedeutung fallen nach allgemeiner Auffassung auch Beschwerden gegen Entscheidungen, die mit Recht ohne Hinzuzuziehung von Landwirtschaftsrichtern ergangen sind (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03. Mai 2010 - 4 WLw 45/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2011 - 101 W 1/11 -, juris Rn. 6 f.; OLG München MDR 1999, 704, 705; OLG Braunschweig, OLGR 1995, 48, juris Rn. 3; Barnstedt/Steffen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 4; v. Selle/Huth, LwVG, § 20 Rn. 46 m.w.N.). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht erstinstanzlich getroffene Streitwertfestsetzung, die außerhalb einer Hauptsacheentscheidung ergangen ist. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung im Sinn des § 20 Nr. 7 LwVG, die die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter nicht erfordert (vgl. OLG Hamm BeckRS 2009, 88156; OLG Stuttgart BeckRS 2011, 23347; v. Selle/Huth, a.a.O., § 20 Rn. 49). 2. Der Senat kann über die Beschwerde gegen die Festsetzung nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheiden, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde (§§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG, 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar wurde durch die Neuregelung von § 568 ZPO, auf die § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG für bürgerliche Rechtstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a LwVG - wie vorliegend - verweist, die originäre Einzelrichterzuständigkeit eingeführt, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger oder einem Einzelrichter stammt, also von einem Amtsrichter oder im erstinstanzlichen landgerichtlichen Verfahren vom Einzelrichter gemäß §§ 348 ff ZPO. Setzt der Vorsitzende des (erstinstanzlichen) Landwirtschaftsgerichts den Geschäftswert außerhalb der Hauptsacheentscheidung ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter fest, entscheidet er jedoch nicht als Einzelrichter, sondern in seiner Funktion als Vorsitzender. Das Beschwerdegericht kann deshalb, da die Voraussetzungen der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nicht vorliegen, nicht durch den Einzelrichter entscheiden. Es ist aber kraft Gesetzes (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 3 GKG) ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden (BeckOK Kostenrecht/Laube, GKG § 68 Rn. 147). 3. Die gem. § 68 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 1 Nr. 1a LwVG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt; die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist erreicht. Die Beschwerde ist gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG dahingehend auszulegen, dass sie aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegt worden ist, die eine Heraufsetzung des Streitwertes begehren. II. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg: 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 11.10.2020 ist nicht die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG einschlägig, der sich mit Musterfeststellungsklagen und Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes befasst. Vielmehr richtet sich der Streitwert vorliegend nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GKG i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG, wonach bei einem Streit über den Bestand oder die Dauer eines Pacht-, Miet- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag maßgebend ist: a) Ein Streit gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt vor, wenn das Bestehen/Nichtbestehen des entgeltlichen Nutzungsverhältnisses Streitgegenstand im Sinn des prozessualen Streitgegenstandsbegriffs zur Bestimmung des Rechtshängigkeits- und Rechtskraftumfangs ist, also bei positiven Feststellungsklagen, dass das Nutzungsverhältnis (fort-)besteht, ebenso bei negativen Feststellungsklagen, dass es nie wirksam begründet oder durch Anfechtung ex tunc vernichtet oder durch Kündigung für die Zukunft beendet wurde (BGH NJW-RR 2006, 378; BeckOK Kostenrecht/Schindler, a.a.O., § 41 Rn. 10). b) Vorliegend haben die Kläger im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass die im Klageantrag zu 1 genannten Pachtverhältnisse fortbestehen, mithin dass die von den Beklagten am 13.12.2018 ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind. Zugleich haben sie sich jedoch darauf berufen, dass mit der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein Pachtvertrag geschlossen worden sei, sondern lediglich mit dem Kläger. Dies gelte allerdings nur für die genannten landwirtschaftlichen Flächen, nicht für die Waldgrundstücke, die nie mitverpachtet worden seien. Der auf Feststellung des Fortbestands der Pachtverträge über die fünf genannten Waldgrundstücke gerichtete Klageantrag ging damit angesichts der Klagebegründung ins Leere, weil nach dem eigenen Vorbringen der Kläger über diese nie Pachtverträge geschlossen worden sei. In der Sache haben die Parteien jedoch damit letztlich durchaus darüber gestritten, ob - und mit wem - Pachtverträge sowohl über die landwirtschaftlichen Nutzflächen als auch über die Waldgrundstücke geschlossen wurden bzw. durch Kündigung für die Zukunft vernichtet worden sind. Damit liegt - was die Parteien auch im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel ziehen - ein Streit im Sinn des § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG vor, so dass der jeweilige Betrag der einjährigen Pacht für die genannten dreizehn Grundstücke maßgebend ist. 2. Die Kläger selbst haben in der Klageschrift vorgetragen, dass als Pachtzins vereinbart war, dass der Kläger den jährlichen Beitrag für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Grundsteuerbelastung für sämtliche Grundstücke zu tragen habe. Dieser Betrag belaufe sich auf insgesamt 423,97 € (Bl. 2 d.A.). Dem sind die Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Soweit die Kläger im Beschwerdeverfahren erstmals vorbringen, für die zu erbringenden Zahlungen seien lediglich die landwirtschaftlich genutzten Flächen in Ansatz zu bringen, weil die Waldgrundstücke nie Gegenstand des Pachtvertrags gewesen seien, so dass sich ein Jahresbeitrag von nur 145,68 € ergebe (Bl. 69 Rs. d.A.), kann dem nicht gefolgt werden. Denn in dem vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23.01.2019 (Bl. 13 d.A.) ist in diesem Zusammenhang explizit ausgeführt, dass ein mündlicher Pachtvertrag über die landwirtschaftlich genutzten Flächen dergestalt bestanden habe, dass der Kläger Grundsteuer und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft sowohl für die Waldgrundstücke als auch für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, zahle, und ihm damit die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen überlassen worden sei. Damit ist der Betrag von 423,97 € unter Einbeziehung der Abgaben für die Waldgrundstücke zugrunde zu legen. 3. Dies gilt jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Kläger lediglich als Gegenleistung für die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen. Damit kann der Auffassung des Amtsgerichts nicht gefolgt werden, dass der Kläger aus seiner Sicht für die herausverlangten Grundstücke eine jährliche Pacht von insgesamt 423,97 € gezahlt habe. Denn Gegenstand der - auf Feststellung des Fortbestands der Pachtverträge gerichteten - negativen Feststellungsklage ist auch das Bestehen eines etwaigen Pachtverhältnisses über die Waldgrundstücke, ungeachtet des Umstandes, dass nach dem eigenen Vorbringen der Kläger gerade kein Pachtverhältnis über diese begründet worden ist. a) Der Wert der dahingehenden Feststellungsklage bestimmt sich auch diesbezüglich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an einer Abwehr etwaiger Leistungsansprüche der Beklagten aus den behaupteten Pachtverträgen. Denn der Wert des negativen Feststellungselements entspricht grundsätzlich dem Wert der umgekehrten Leistungsklage, da ein stattgebendes Urteil einer Leistungsklage des Prozessgegners entgegensteht (OLG Köln, NJW-Spezial 2020, 251; MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., ZPO § 3 Rn. 16-144). b) Nach dem Vorbringen der Beklagten ist ein Pachtzins für die Waldgrundstücke nie gezahlt worden, weshalb dieser nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf jeweils monatlich 100 € zu schätzen sei (Bl. 67 d.A.). Die Kläger sind den Ausführungen im Schriftsatz der der Beklagtenvertreter vom 23.06.2020 nicht entgegen getreten, wonach sich unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Landkreises St. Wendel vom 22.01.2019 (Bl. 68 d.A.) allein der Verkehrswert der Waldgrundstücke auf insgesamt 6.956 € belaufe; unter Berücksichtigung der durch die Pacht ermöglichten Fällung von Bäumen sei eine monatliche Pacht von 100 € jeweils angemessen. Mangels gegenteiligen Vorbringens der Kläger legt der Senat diesen Betrag der Schätzung des Gegenstandswertes zugrunde, so dass sich der Streitwert pro Waldgrundstück auf 1.200 € und für alle fünf Waldgrundstücke insgesamt auf 6.000 € beläuft. Dies ergibt einen Gesamtstreitwert von 6.423,97 €, so dass die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hat. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 8 GKG).