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Beschluss

1 U 5/05

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2005:0414.1U5.05.0A
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Entscheidungsgründe
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.] Gründe 1 I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 10.12.2004 keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat beabsichtigt deshalb, das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO – dessen Voraussetzungen auch im Übrigen vorliegen – zurückzuweisen. 2 Die Klägerin hat keine Ansprüche aus der Unfallversicherung gegen die Beklagte, weil die Invalidität nicht innerhalb der Frist des § 7 Nr. I (1) Satz 3 AUB 88 ärztlich festgestellt worden ist. 3 1. Bei der Beurteilung des Anspruchs der Klägerin aus dem Unfallversicherungsvertrag hat der Senat von den entscheidungserheblichen Feststellungen der Erstrichterin auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten und deshalb erneute Feststellungen gebieten würden, sind weder dargetan noch ansonsten ersichtlich (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). 4 2. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aber auch keine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 2. Halbs. ZPO). 5 a. Der Anspruch der Klägerin auf eine Invaliditätsentschädigung setzt – neben dem unstreitigen Unfall vom 2.5.2001 (vgl. § 1 Nr. III AUB 88) – gemäß § 7 Nr. I (1) Satz 3 AUB 88 voraus, dass die streitige Invalidität der Klägerin innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden ist (vgl. BGHZ 130, 171; 137, 174; VersR 2002, 473). Diese Feststellung hat die Klägerin zu beweisen (Senat, Urteil vom 29. Oktober 1999 – 1 U 190/98 – OLGR 2000, 384 ff). 6 b. Völlig zu Recht geht die Erstrichterin davon aus, dass es jedenfalls an einer ärztlichen Feststellung der Invalidität der Klägerin innerhalb der Frist des § 7 Nr. I (1) Satz 3 AUB 88 fehlt . 7 Zwar sind an die ärztliche Feststellung keine hohen Anforderungen zu stellen. Aus der ärztlichen Feststellung müssen sich jedoch die vom Arzt angenommene Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten ergeben (BGH RuS 1997, 84). Weiterhin muss festgestellt werden, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden (mit)ursächlich ist (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., AUB 94 § 7 Rdnr. 11 m. w. N.). Nicht ausreichend ist demgemäß, dass eine ärztliche Stellungnahme lediglich Befunde enthält (Senat, Urteil vom 29. Oktober 1999 a. a. O.), und zwar auch dann nicht wenn sie bei nachträglicher medizinischer Beurteilung die Annahme einer bereits eingetretenen Invalidität rechtfertigen (OLG Frankfurt VersR 1993,175). Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Niederlegung der Bewertung der erhobenen Befunde mit Blick auf die Invalidität des Versicherungsnehmers (OLG Koblenz, ZfS 1993, 132; OLG München, VersR 1995, 565 ). Das hat aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweissicherung in der Regel schriftlich zu erfolgen (Senat, Urteil vom 29. Oktober 1999 a. a. O.; OLG Düsseldorf, R+S 1999, 391; OLG Frankfurt, R+S 1995, 474; Grimm, AUB, 2. Aufl., S. 205, Rdnr. 11). 8 c. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste und Arztberichte aus der Zeit vom Mai 2001 bis April 2002 genügen diesen Anforderungen nicht. Sie enthalten keine ausreichenden ärztlichen Feststellungen zu einer (unfallbedingten) Invalidität der Klägerin: 9 aa. Der Durchgangsarztbericht des Dr. P... vom 2.5.2001 erschöpft sich in der Wiedergabe von Befunden und enthält keine Feststellung eines Dauerschadens; die Formulierung unter Nr. 18 ("Nachschau ist aus medizinischen Gründen erforderlich, sofern dann noch AU vorliegen sollte, am 16.5.01 …") beinhaltet keine Prognose eines Dauerschadens (vgl. auch Prölss/Martin, a. a. O. § 7 AUB 94 Rdnr. 12). Gleiches gilt für den Durchgangsarztbericht des Dr. B... vom 19.9.2001, das Attest des Dr. Eckert vom 20.7.2001 und das Attest des Dr. P... vom 17.6.2001 , das im Übrigen "Dauerfolgen" verneint. 10 bb. Die Bescheinigung des Dr. E... vom 22.8.2001 attestiert zum einen nur die "Möglichkeit" von Dauerfolgen in Form von chronischen Schmerzen und enthält zum anderen keine Angaben zu den damit verbundenen Auswirkungen auf die Klägerin. Eine ärztliche Feststellung der Invalidität ist jedoch nur dann entbehrlich, wenn aus den Befunden zwingend auf eine dauernde Beeinträchtigung geschlossen werden kann (Prölss/Martin, a. a. O. § 7 AUB 94 Rdnr. 13 f.). 11 cc. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. E... vom 23.8.2001 spricht zunächst davon, dass im Dezember 2000 ein Bandscheibenprolaps im Segment C5/C6 festgestellt worden sei, bei einer zugleich gegebenen "Discopathie" der Segmente C4/C5 und C6/C7. Sodann wird ausgeführt, dass sich das "Schmerzbild" seit einem Autounfall im Mai 2001 "sehr verschlechtert" habe, weshalb nur noch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Worauf die (Teil-) Invalidität zurückzuführen ist, ob auf dem Autounfall oder auf den Bandscheibenschaden, bleibt ebenso offen wie die Fragen, ob die genannten Vorschäden lediglich mitursächlich waren und ob es sich bei dem Schmerzen überhaupt um Dauerfolgen handelt. 12 dd. Der ärztliche Bericht des Dr. E... vom 26.9.01 attestiert zwar unter Ziffer 7 "sehr starke Schmerzen ohne Befundbesserung". Auf die Frage unter Ziffer 9, ob der jetzige Zustand des Verletzten ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sei, heißt es jedoch, dass dies "nicht sicher beurteilt werden" könne, "da früher schon HWS-Schmerzen bei nachgewiesener Discopathie C5/6 bestanden" bzw. Behandlungen "wegen chronischer HWS-Schmerzen" stattgefunden hätten. Der Bericht enthält demgemäß nicht die für eine Invaliditätsentschädigung erforderliche Feststellung eines Zusammenhangs zwischen dem Verkehrsunfall und der streitigen Invalidität, wie die Erstrichterin mit Recht ausführt. Daran ändern auch die weiteren Ausführungen nichts, wonach der "Verdacht" bestehe, dass der Unfall die "starken Schmerzen ausgelöst" habe und es sei "zu befürchten, dass … (die Klägerin) dauerberentet werden muss, da Dauerschmerzen bestehen bleiben", wobei für die (dauernde oder voraussichtlich dauernde) Funktionsbeeinträchtigungen Prozentsätzen angegeben werden. Denn auch nach diesen Ausführungen fehlt es an der erforderlichen Ursachenfeststellung ("nicht sicher") der von Dr. E... offensichtlich angenommenen Invalidität. 13 d. Soweit die Klägerin in zweiter Instanz erstmals behauptet, die Beklagte habe ihrem Ehemann gegenüber erklärt, sie werde das von der A... bei der BG-Klinik L... in Auftrag zu gebende Gutachten gegen sich gelten lassen, ist ihr diesbezüglicher von der Beklagten bestrittener Vortrag neu und damit im Berufungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, neue Angriffsmittel der Klägerin im Berufungsverfahren zuzulassen (vgl. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO) sind in der Berufungsbegründung nicht dargelegt (vgl. § 520 Abs. 3 Ziff. 4 ZPO). 14 Im Übrigen ist der neue Vortrag insofern nicht nachvollziehbar, als das im Auftrag von der A... bei der BG-Klinik L... eingeholte Gutachten vom 18.2.2002 nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu dem Ergebnis kommt, dass "keine wesentliche Bewegungseinschränkungen" bestehen, "die einen unfallabhängigen Invaliditätsgrad begründen" 15 e. Der Beklagten ist es schließlich auch nicht verwehrt, sich auf die Versäumung der Frist des § 7 Nr. I (1) Satz 3 AUB 88 zu berufen, wie die Klägerin meint. 16 Die Beklagte hat die Klägerin über das Fristerfordernis bereits mit Schreiben vom 7.9.2001 belehrt, insbesondere auch darüber, dass eine Invalidität als Unfallfolge innerhalb der Frist ärztlich festgestellt werden muss. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin durch unrichtige Erklärungen von der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der streitigen Invalidität abgehalten (vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 1990, 1344 ) insbesondere erklärt hätte, dass eine der eingereichten ärztlichen Bescheinigungen (bzw. einer der Berichte) eine Feststellung der Invalidität enthalte. Ebenso wenig hat die Beklagte nach Fristablauf eine Untersuchung der Klägerin veranlasst (vgl. dazu Prölls/Martin, a. a. O., § 7 AUB 94 Rdnr. 16 m. w. N.). 17 II. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis des Senats unter Ziffer I. bis zum 6. Mai 2005 Stellung zu nehmen.