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Urteil

2 U 113/18

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2019:1030.2U113.18.00
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Leitsätze
Kampfmittelräumung 1. Zur Abgrenzung zwischen einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen i.S. von § 2 Abs. 5 VOB/B und bloßen Erschwernissen der ausgeschriebenen Leistungen. (Rn.55) (Rn.57) Der öffentliche Auftraggeber kann das Risiko einer u.U. geringeren oder höheren Störkörperbelastung einer Räumparzelle dadurch zulässigerweise auf den Bieter verlagern, dass er Mengenkorridore für jede in Betracht kommende Belastungssituation ausschreibt. (Rn.58) Nimmt der Bieter trotz der Ausschreibung in Mengenkorridoren keine positionsbezogene Kalkulation, sondern eine Verbundkalkulation unter Berücksichtigung der oberen Kalkulationsgröße für den Vortrieb des Suchtrupps vor, so hat er das sich hieraus ergebende Vergütungsrisiko selbst zu tragen. (Rn.67) (Rn.81) 2. Der Ausgleich von Mindermengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B ist jeweils losweise vorzunehmen, auch wenn ein Auftragnehmer den Zuschlag im Vergabeverfahren auf mehrere Lose erhalten und seine Leistungen in einer einheitlichen Schlussrechnung abgerechnet hat. (Rn.105) (Rn.106)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Juli 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.021,19 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31. August 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden jeweils zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 98,7 % und die Beklagte zu 1,3 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kampfmittelräumung 1. Zur Abgrenzung zwischen einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen i.S. von § 2 Abs. 5 VOB/B und bloßen Erschwernissen der ausgeschriebenen Leistungen. (Rn.55) (Rn.57) Der öffentliche Auftraggeber kann das Risiko einer u.U. geringeren oder höheren Störkörperbelastung einer Räumparzelle dadurch zulässigerweise auf den Bieter verlagern, dass er Mengenkorridore für jede in Betracht kommende Belastungssituation ausschreibt. (Rn.58) Nimmt der Bieter trotz der Ausschreibung in Mengenkorridoren keine positionsbezogene Kalkulation, sondern eine Verbundkalkulation unter Berücksichtigung der oberen Kalkulationsgröße für den Vortrieb des Suchtrupps vor, so hat er das sich hieraus ergebende Vergütungsrisiko selbst zu tragen. (Rn.67) (Rn.81) 2. Der Ausgleich von Mindermengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B ist jeweils losweise vorzunehmen, auch wenn ein Auftragnehmer den Zuschlag im Vergabeverfahren auf mehrere Lose erhalten und seine Leistungen in einer einheitlichen Schlussrechnung abgerechnet hat. (Rn.105) (Rn.106) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Juli 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.021,19 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31. August 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden jeweils zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 98,7 % und die Beklagte zu 1,3 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten weiteren Werklohn für Kampfmittelräumungsarbeiten auf einem Truppenübungsplatz. Die Beklagte betrieb seit dem Jahre 2003 auf dem Truppenübungsplatz A. einem über 9.000 Hektar großen und seit 1891 genutzten militärischen Übungsgelände im F. , die schrittweise Kampfmittelräumung durch Fachunternehmen. Im Herbst 2013 führte die Zentrale Vergabestelle des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt in Bundesauftragsverwaltung für die Beklagte (künftig verkürzt: die Beklagte) eine öffentliche Ausschreibung eines Tiefbauauftrags "Kampfmittelräumung Truppenübungsplatz A. " (künftig: KMR) in vier Gebietslosen (Räumungsabschnitte J bis Q südlich R. ) mit einer Zuschlagslimitierung von maximal zwei Losen je Bieter durch. Die Lose 3 und 4 waren mit einer Fläche von ca. 102,0 Hektar bzw. einer Fläche von ca. 76,9 Hektar die beiden umfangreichsten Teilaufträge. Die Allgemeine Leistungsbeschreibung enthielt unter Ziffer 2.2 (vgl. Anlage K 1.5, S. 11 f.) folgende Hinweise zur Störkörperbelastung der Räumstellen: "Die Daten zur Störkörperbelastung wie auch zur Belastung mit Kampfmitteln etc. im Einzelnen entstammen i.W. der Testfelderkundung 2003. Zu beachten ist, dass die Vorerkundung nur auf ca. 0,3 % der jeweiligen Gesamtfläche (1 TF je Sektor) durchgeführt wurde. Weiterhin wurde auch die verdichtende Testfelderkundung aus dem Jahr 2008 zur Auswertung herangezogen. Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung der Historie des Platzes damit zu rechnen, dass auch in anderen als den bereits identifizierten Bereichen Trichter und/ oder mit Kampfmitteln verfüllte Hohlformen oder auch andere kampfmittelrelevante, bisher unbekannte Besonderheiten auftreten. …" Die Testfelderkundungen im Gebietslos 3 waren von der Beklagten in acht Sektoren vorgenommen worden. Zur Störkörperbelastung dieser Testflächen enthielt die Leistungsbeschreibung (ebenda, S. 12) folgende Angaben: "Störpunkte (Stück)/m2 von 0,30 bis 2,0 im Mittel: 1,2 KM (Stück)/ 2.500 m2 keine KMT und -schrott zzgl. Zivilschrott (kg)/ 2.500 m2 von 43 bis 483 im Mittel: 299". Die Flächen sollten systematisch und vollflächig mit passiven Sondensystemen bis zur Erreichung des Räumzieles in geeigneten Suchstufen, ggf. mehrfach, sondiert und sodann so beräumt werden, dass eine Störkörperfreiheit bis 0,4 m unter der Geländeoberkante erreicht wird. Die Abrechnung der Grundleistung sollte nach Stück Kampfmittel je Räumparzelle – KM (Stück) / 2.500 m2 - und Zulagenposition nach Masse Kampfmittelteile je Räumparzelle - KMT (kg) / 2.500 m2 - und jeweils abgestuft nach Belastungskategorien erfolgen (ebenda, S. 17). Die Vergabeunterlagen enthielten für jedes Los gesonderte Leistungsansätze, welche bei der Bearbeitung des Angebotes beachtet werden sollten; für das Los 3 wurden nochmals die Vorerkundungsergebnisse (2002/2003 und 2008) mit den o.g. Kenndaten der anzunehmenden Belastung dargestellt (vgl. Anlage K 1.15). Hieraus wurden die Leistungsansätze wie folgt abgeleitet: LOS 3 von bis Durchschnitt Bemerkung Leistungsvarianz (m2/Sonde*Tag)1) 10 bis 20 Stück, 05.01.0003 KM > 20 bis 40 Stück, 05.01.0004 KM > 40 bis 80 Stück und 05.01.0005 KM > 80 Stück) sowie für die Position "Sondierung und Bergung von KM-Teilen u. Schrott" neun nach Belastungsstärken gestaffelte Teilpositionen (05.01.0006 KMT/Schrott bis 100 kg … bis 05.01.0014 KMT/Schrott > 1.500 kg). Die Beklagte hatte die gestaffelten Leistungspositionen für die Angebotserstellung mit konkreten Vordersätzen (jeweils in m2) versehen. Die Klägerin, ein auf Kampfmittelräumung und -bergung spezialisiertes Unternehmen, beteiligte sich an der Ausschreibung und erhielt letztlich jeweils am 25.11.2013 den Zuschlag (Anlage K 4) auf ihre Angebote jeweils vom 21.10.2013 für das Los 3 (Anlage K 2) mit einer Bruttoangebotssumme von 1.040.881,67 € und Los 4 (Anlage K 3) mit einer Bruttoangebotssumme von 1.014.396,91 €. Für das Los 3 enthielt ihr Angebot in den Leistungspositionen 05.01.0001 bis 0005 Einheitspreise in einer Spanne von 0,26 € bis 0,34 € sowie in den Leistungspositionen 05.01.0006 bis 0014 Einheitspreise von 0,25 € bis 0,39 €. Der Auftragsumfang im Los 4 wurde mit dem Schreiben der Beklagten vom 20.06.2014 um eine Fläche von 11,7000 Hektar reduziert. Die Klägerin führte die Vertragsleistungen für beide Lose im Wesentlichen im Jahre 2014 aus; diese wurden von der Beklagten im Rahmen einer Ortsbegehung am 16.12.2014 jeweils vorbehaltlos als vertragsgerecht abgenommen. Mit Schlussrechnung vom 11.06.2015 (Anlage K 10) rechnete die Klägerin alle erbrachten Leistungen beider Lose gemeinsam ab – den Positionsnummern des Leistungsverzeichnisses wurden jeweils eine 03. für Los 3 und eine 04. für Los 4 vorgesetzt. Die Schlussrechnung endet mit einer Gesamtbruttosumme von 3.107.686,38 € und abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen mit einer Rechnungssumme in Höhe von 946.997,28 €. Diese Rechnungssumme kürzte die Beklagte auf einen Betrag von 31.049,93 €, welchen sie auch bezahlte. Die Kürzungen bezogen sich auf folgende Titel bzw. Positionen: ad 1) Im Titel 03.05.01., d.h. hinsichtlich der Grundleistung: Vollflächige, punktuell bodeneingreifende KMR im Los 3, lehnte die Beklagte eine Veränderung der Einheitspreise aus dem Angebot in den Positionen 0001 bis 0005 (Sondieren und Bergen von KM) sowie in den Positionen 0006 bis 00014 (Sondieren und Bergen vom KMT/Schrott) jeweils ab und nahm die Abrechnung unter Anerkennung der Mengengerüste der Klägerin zu den unveränderten Einheitspreisen des Angebots vor. Hieraus ergab sich ein Abzug von 595.997,45 € (500.838,20 € netto). ad 2) Im selben Titel 03.05.01. rechnete die Klägerin für den Mehraufwand infolge unstreitiger erheblicher Bodenverfestigungen unter der zusätzlichen Positionsnummer 0016 einen Betrag i.H.v. 335.385,96 € netto (368.556 m2 x 0,91 €/m2) ab. Die Beklagte akzeptierte lediglich den Mengenansatz und einen Einheitspreis von 0,28 €/m2, so dass sich die Rechnungssumme hierdurch um weitere 276.306,43 € brutto (232.190,28 € netto) reduzierte. In dem für Los 4 entsprechenden Titel 04.05.01. hatte die Beklagte die zusätzliche Position 0016 mit einem Flächenansatz von 233.277 m2 und einem Einheitspreis von 0,14 €/m2 anerkannt. ad 3) Ebenfalls im Hinblick auf die erheblichen Bodenverfestigungen verlangte die Klägerin in ihrer Schlussrechnung sowohl für das Los 3 als auch für das Los 4 noch jeweils eine Zulage für einen Maschinenführer (Positionsnummer 0017) und einen Radlader > 0,4 bis 1,2 m3 (Positionsnummer 0018), in Los 3 für jeweils 216 Stunden i.H.v. insgesamt 3.285,36 € netto bzw. 7.112,88 € netto und in Los 4 für jeweils 336 Stunden i.H.v. 5.110,56 € netto bzw. 11.064,48 € netto. Diese Positionen strich die Beklagte jeweils vollständig im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung, so dass sich die Rechnungssumme um weitere 31.622,20 € brutto (26.573,28 € netto) reduzierte. ad 4) Im Titel N3.01 Ausgleich hatte die Klägerin auf der Grundlage einer Mehr- und Minderkostenberechnung je Los (Anlagen K 35 und K 41) Einzelbeträge von 2.532,27 € netto bzw. 7.569,57 € netto abgerechnet, deren Zahlung die Beklagte zunächst nicht wegen inhaltlicher Einwendungen, sondern wegen der seinerzeit noch offenen Abrechnung von Nachträgen strich. Dies führte zu einer Reduzierung der Rechnungssumme um 12.021,19 € brutto. Nachdem eine Einigung über die vorgenannten Streitpunkte außergerichtlich nicht erzielt werden konnte, hat die Klägerin die offenen Beträge aus ihrer o.g. Schlussrechnung mit einer am 31.08.2015 erhobenen Klage gerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin hat ihre Klageforderungen in den vier Streitpunkten im Wesentlichen wie folgt begründet: ad 1) Die Klägerin hat sich hinsichtlich der veränderten Einheitspreise für die Grundleistungen in Titel 03.05.01. auf ihren Nachtrag 4 zu Los 3 vom 12.05.2014 (Anlage K 13) berufen. Ihrer Kalkulation der Einheitspreise hätten die Leistungsansätze sowie die zwingend vorgegebene obere Kalkulationsgröße aus der Leistungsbeschreibung zugrunde gelegen, wonach ein Mindeststundensatz für die Grundleistungen von 31.281,43 Stunden nicht unterschritten werden durfte, und sie hat selbst eine Stundenzahl von 31.797,80 Stunden kalkuliert. Aufgrund einer höheren Störpunktbelastung von 2,37 (statt 1,2) je Quadratmeter und einer höheren Masse der detektierten KMT, KM- und Zivil-Schrott je Parzelle von 483 kg (statt 299 kg) betrage die unter Beachtung der oberen Kalkulationsgröße ermittelte Mindeststundenzahl 61.780,82 Stunden, was zu einer erheblichen Unauskömmlichkeit der kalkulierten Einheitspreise geführt habe. Sie hat die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die unerwartet hohe Störkörperbelastung eine Preisanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B vorzunehmen sei. Hilfsweise sei bei einer rein quantitativen Betrachtung ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B gegeben. ad 2) Hinsichtlich der Mehraufwendungen wegen starker Verdichtung der Fahrwege (wegen des jahrelangen Befahrens mit Panzern) und sehr dichten Wurzelbestands in Teilflächen der Lose 3 und 4 hat sich die Klägerin auf ihren (mehrfach modifizierten) Nachtrag 3 gestützt. Da in der Grundleistung ein Aufgraben mit Spaten vorgesehen sei, fehle im Vertrag eine Zulagenposition "Räumen in Bereichen mit erheblichen Befestigungen" für das Aufgraben mit einem Spezialbagger. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass diese Zulage zur Grundleistung nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B zu bestimmen sei und insoweit 268,5 Tage für den zusätzlichen Einsatz eines Minibaggers zu kalkulieren seien (statt 77,5 Tage, wie von der Beklagten berücksichtigt). ad 3) Die Geltendmachung des jeweils in den Positionen 0017 und 0018 beider Lose abgerechneten Mehraufwandes für einen Maschinenführer und einen Radlader sei ebenfalls auf die stärkere Bodenverdichtung zurückzuführen, jedoch in der Zulage 0016 nicht einvernehmlich berücksichtigt worden. Sie beruhe nicht auf der Erschwernis des Bergens selbst, sondern auf der wegen der Erschwernisse verlängerten Bauzeit. Deswegen sei die Vorhaltung des Radladers und des Maschinenführers auch nicht etwa Bestandteil der Erbringung der Grundleistungen (Transport der Fundstücke), sondern Folge der Bauzeitverlängerung. ad 4) Die Ausgleichsrechnung für beide Lose beruhe auf § 2 Abs. 3 VOB/B und entspreche der langjährig geübten Praxis zwischen den Prozessparteien. Sie umfasse einen Ausgleich für Mehr- und Mindermengen in den einzelnen Leistungspositionen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 915.947,35 € nebst Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31.08.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. ad 1) Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die von der Klägerin vorgenommene Ermittlung einer Störpunktzahl je Quadratmeter von 2,37 eine fachlich nicht vertretbare gedankliche Konstruktion darstelle. Insbesondere sei es nicht gerechtfertigt, aus der Masse der geborgenen Störkörper auf die Zahl der Störpunkte zu schließen. Für die Abrechnung der Vertragsleistungen habe die Störpunktdichte keinerlei Bedeutung; sie sei nach Stück Kampfmittel und - als Zulage - nach der Masse der KMT, KM- und Zivilschrott vereinbart worden. Zudem habe es an einer für § 2 Abs. 5 VOB/B notwendigen Anordnung des Auftraggebers gefehlt. Wegen der quantitativen Abweichungen sei eine Gesamtabrechnung über alle Leistungspositionen erfolgt. ad 2) Nach ihrer fachtechnischen Einschätzung seien während der Bauarbeiten keine neuen Erkenntnisse über die Beschaffenheit der Räumflächen, insbesondere über unerwartete Erschwernisse, gewonnen worden, weshalb eine Preisanpassung nicht berechtigt sei. ad 3) Lediglich aus Kulanz habe sie in Los 3 eine zusätzliche Vergütung i.H.v. 122.802,82 € brutto (entspricht einem Einheitspreis von 0,28 €/m2 statt 0,91 €/m2) angeboten; eine Vereinbarung sei insoweit aber nicht zustande gekommen. Der Einsatz eines Radladers einschließlich eines Maschinenführers sei zum Transport sowieso zu kalkulieren gewesen. ad 4) Zwar sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Ausgleich für geänderte Mengen vorzunehmen, jedoch lediglich in Höhe des in Anlage E 21 f. ausgewiesenen Betrages. Die von der Klägerin verlangte Einbeziehung von 14 Positionen (vgl. ad 1) sei unberechtigt. Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. M. W., eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bauwirtschaft und Baubetrieb, erstattet am 06.11.2017, eingeholt. Die Beklagte hat insoweit Stellungnahmen eigener Ingenieure sowie der beratenden I. GbR vorgelegt. Mit seinem am 18.07.2018 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 661.227,70 € nebst Prozesszinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat eine Anpassung der Vergütung der Grundleistungen in Titel 03.05.01 nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B in Höhe von 344.289,96 € brutto für begründet erachtet (zu 1) sowie eine Mehrvergütung für das erschwerte Bergen gemäß der Berechnung in Anlage K 28 in Höhe von 276.305,36 € brutto (zu 2), darüber hinaus insgesamt 16.175,04 € in den Positionen 05.01.0017 und 05.01.0018 für Los 4 sowie von insgesamt 22.772,15 € in den entsprechenden Positionen für Los 3 (ad 3) sowie 9.010,17 € aus der Ausgleichsberechnung (ad 4). Gegen diese ihr am 23.07.2018 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 10.08.2018 vorab per Fax eingelegten und am 31.08.2018 begründeten Berufung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Landgericht die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 VOB/B fehlerhaft auf Einzelpositionen angewendet und damit die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotene Ausgleichsberechnung über den Gesamtvertrag - nach ihrer Ansicht über beide Lose - rechtsverletzend ignoriert habe. Auf die Angemessenheit der Einzelpreise komme es nicht an. Sie meint weiter, dass die baubetrieblichen Erwägungen des gerichtlichen Sachverständigen letztlich auf eine Kompensation eines von der Klägerin eingegangenen Kalkulationsrisikos zu Lasten der Beklagten gerichtet seien, für die es im Werkvertragsrecht keine Grundlage gebe. Zudem sei aus den Vergabeunterlagen ersichtlich gewesen, dass die allgemeinen Angaben bezüglich der durchschnittlichen Störkörperbelastung lediglich Schätzungen darstellten und insoweit die Bieter auch die aus der Unsicherheit der Prognosen resultierenden Risiken kalkulatorisch zu berücksichtigen hatten. Das Landgericht habe die Systematik der Leistungsbeschreibung verkannt, wonach die verbindlich vorgegebene obere Kalkulationsgröße (OKG) lediglich eine kalkulatorische Vorgabe für die Gesamtleistung gewesen sei, während sich die verbindliche Leistungsbeschreibung aus den einzelnen Positionen mit den Mengenkorridoren ergeben habe und dort auch positionsgerecht zu verpreisen gewesen sei. Jede erbrachte Leistung könne einer einzelnen Position des Leistungsverzeichnisses zugeordnet werden. Hinsichtlich der geforderten Mehrvergütung für Transportleistungen mittels Radlader habe sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass diese Leistung Bestandteil der Position "Vorhaltung und Betrieb des Bereitstellungslagers" gewesen sei. Die Beklagte hat mit den Anlagen E 21 und E 22 eine neue Ausgleichsberechnung über die gesamte Schlussrechnung, d.h. über beide Lose gemeinsam, vorgelegt. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage (vollständig) abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Rahmen ihrer nach Zustellung der Berufungsbegründung am 06.09.2018 am 01.10.2018 eingelegten und begründeten Anschlussberufung, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung weiterer 221.106,60 € zu verurteilen. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf die Begründung ihrer ursprünglichen Klageforderung. Der Senat hat am 07.08.2019 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten sowie die - unselbständige - Anschlussberufung der Klägerin sind jeweils zulässig, insbesondere sind sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung der Beklagten ganz überwiegend Erfolg, während die Anschlussberufung der Klägerin unbegründet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Zahlung der beiden Ausgleichsbeträge nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B in erkannter Höhe; die weiteren gerichtlich geltend gemachten Vergütungsansprüche bestehen nicht. I. Zwischen den Prozessparteien bestehen ungeachtet der teilweise parallelen Ausführung der Arbeiten und trotz der von der Klägerin in einer gemeinsamen Schlussrechnung vorgenommenen Abrechnung ihrer Leistungen zwei Vertragsverhältnisse, der Vertrag über die Kampfmittelräumung vom 21.10./25.11.2013 in Los 3 (künftig: Vertrag KMR Los 3) sowie der Vertrag über die Kampfmittelräumung vom 21.10./25.11.2013 in Los 4 (künftig: Vertrag KMR Los 4). In beide Verträge haben die Prozessparteien jeweils wirksam die VOB Teil B Ausgabe 2012 einbezogen (künftig: VOB/B). II. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Anpassung der Einheitspreise in den LV-Positionen jeweils 05.01.0001 bis 0015 der Verträge KMR Los 3 bzw. KMR Los 4, also der sog. Grundleistungen. Bereits dem Grunde nach liegen die Voraussetzungen weder für eine Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B noch für eine Vereinbarung einer neuen Vergütung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vor. Das Landgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht in Höhe von 344.289,96 € teilweise stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolgreich. Die auf weitere Vergütung in Höhe von 251.707,49 € gerichtete Anschlussberufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine Preisanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Es ist schon objektiv im Vergleich zwischen der vom Auftraggeber verlangten Angebotskalkulation und der Abrechnung keine Änderung der Preisermittlungsgrundlagen eingetreten. Jedenfalls beruhen etwaige Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen aus Sicht der Klägerin nicht auf einer Einwirkung der Beklagten i.S. einer Änderung des Bauentwurfes bzw. einer vergleichbaren Anordnung. a) Während der Ausführung der Vertragsleistungen ist in beiden Vertragsverhältnissen keine Änderung der Preisermittlungsgrundlagen bewirkt worden. aa) Zur Feststellung der ursprünglichen Preisermittlungsgrundlagen eines Bauvertrages ist auf die Gesamtheit der Vertragsunterlagen abzustellen. Für den von der Klägerin verfolgten Mehrvergütungsanspruch sind nachfolgend aufgeführte Umstände entscheidungserheblich: (1) Preisermittlungsgrundlagen ergeben sich teilweise unmittelbar aus einer - wie hier verwendeten - konstruktiven Leistungsbeschreibung. Gegenstand der ursprünglichen Anordnungen zum Bauentwurf waren im vorliegenden Fall u.a. die Vorgaben der Beklagten zur personellen und gerätemäßigen Ausstattung eines Suchtrupps (anders als in OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.09.2005, VII-Verg 32/05, in juris Tz. 22; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.09.2005, VII-Verg 34/05) und zur anzuwendenden Technologie i.S. eines grundsätzlich händischen Ausgrabens der Störkörper nach ihrer Detektierung. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Leistungen ergab sich aus dem konstruktiven Leistungsverzeichnis weiter, dass die Bieter aufgefordert wurden, den erforderlichen Aufwand der Grundleistungen (05.01.0001 bis 05.01.0005) und der Zulagenpositionen zu den Grundleistungen (05.01.0006 bis 05.01.0014) sowie die hieraus abgeleiteten jeweiligen Einheitspreise in den vorgegebenen Mengenkorridoren selbständig zu kalkulieren. Das bedeutete, dass die Bieter jeweils angeben sollten, für welchen Einheitspreis sie eine Räumparzelle erfolgreich i.S. der funktionalen Ausschreibung unter den unterschiedlichen Bedingungen - Belastung mit unterschiedlicher Anzahl von Kampfmitteln - beräumen konnten und welchen Einheitspreis sie als Zulage je nach der variierenden Gesamtmasse der dabei aufgefundenen Kampfmittelteile etc. verlangten. Diese Ausschreibung in Mengenkorridoren bot die Möglichkeit, dass der Bieter für eine Vielzahl von unterschiedlichen, später vorgefundenen tatsächlichen Belastungssituationen jeweils einen für sich auskömmlichen Einheitspreis unter Berücksichtigung des Einflusses des jeweiligen Belastungsgrades auf die variablen Selbstkosten (Lohn und Gerät), die fixen Selbstkosten (BGK, AGK) sowie auf Wagnis und Gewinn kalkulieren konnte. (2) Fordert ein Auftraggeber letztlich (d.h. trotz eines überwiegend konstruktiv formulierten Leistungsverzeichnisses) ein funktionales Angebot unter Vorlage der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Bauwerksplanung, so wird die Bauwerksplanung Bestandteil des Angebots des Bieters und - im Falle der nicht abändernden Zuschlagserteilung - auch Gegenstand des Bauvertrages (vgl. Keldungs in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 20. Aufl. 2017, § 2 Abs. 5 VOB/B Rn. 25 m.w.N.). Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, so werden sie regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind (vgl. BGH, Urteil v. 20.08.2009, VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158, in juris Tz. 61 f., 78). Im vorliegenden Fall forderte die Beklagte ein funktionales Angebot in diesem Sinne, indem sie eine Verpflichtung zur Kampfmittelräumung mit dem Erfolg einer Störkörperfreiheit bis 0,4 m unterhalb der Geländeoberkante verlangte. Zum Bauentwurf gehörten deswegen auch die Angaben der Beklagten zu den Mengen der zu erwartenden Funde, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Leistungsbeschreibung unter Ziffer 2.2 (Seite 11 f.) enthalten waren, d.h. die Angaben jeweils zur Spreizung und zu einem statistischen Mittelwert der Störpunkte in Stück/m2, der Kampfmittel in Stück/Parzelle (2.500 m2) und der Kampfmittelteile einschließlich Kampfmittelschrott und Zivilschrott in kg/Parzelle. (3) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die von der Beklagten verbindlich vorgegebene obere Kalkulationsgröße (OKG) keine für die Preisermittlungsgrundlagen i.S. von § 2 Abs. 5 VOB/B maßgebliche Anordnung. Diese Vorgabe diente der Gewährleistung einer höheren Vergleichbarkeit der Angebote und insbesondere der Qualitätssicherung. Mit ihr wurde den Bietern für ihre Angebotskalkulation ein maximal zulässiges (und zwar das nach der Vorstellung der Beklagten mit hoher Qualität realisierbare) Arbeits- und Vortriebstempo eines Suchtrupps und damit letztlich eine zu kalkulierende Mindeststundenzahl verbindlich vorgeschrieben. Die in der OKG enthaltenen Leistungsansätze durften vom Bieter nicht im Umkehrschluss als eine für die Angebotskalkulation einzusetzende Orientierungsgröße für die tatsächlich erreichbare Sondierungsgeschwindigkeit verstanden werden, d.h. als eine Maximalstundenzahl für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen. Aus Sicht eines fachkundigen Bieters, an welchen sich die Ausschreibung wendete, war erkennbar, dass die Beklagte mit der Angabe der OKG eine eigenverantwortliche Kalkulation des Arbeitstempos durch den jeweiligen Bieter nicht entbehrlich machen, sondern lediglich begrenzen wollte. bb) Im Verlaufe der Auftragsausführung traten Änderungen dieser Preisermittlungsgrundlagen durch die höhere als angenommene Störkörperbelastung nicht ein. (1) Es ist offenkundig und wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt, dass sie in keiner einzigen Räumparzelle eine Störkörperbelastung vorfand, welche die im konstruktiven Leistungsverzeichnis vorgesehenen Mengenkorridore unter- oder überschritt. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Mengenkorridore sowohl der Grundleistungen (über alle fünf Leistungspositionen von 0 Stück bis > 80 Stück) als auch der Zulagenpositionen (über alle neun Leistungspositionen von 0 kg bis > 1.500 kg) deckten sämtliche tatsächlich vorgefundene Belastungssituationen ab. (2) Nach den Vorausführungen wurden die in der allgemeinen Leistungsbeschreibung mitgeteilten Ergebnisse der Vorerkundungen (2002/2003 und 2008) Gegenstand des jeweiligen Bauvertrages. Die Klägerin hat behauptet, dass die danach erwartete durchschnittliche Störpunktbelastung von 1,2 Stück/m2 im Zuge der Auftragsausführung erheblich überschritten wurde. Insoweit ist im Hinblick auf die umfangreichen Ausführungen der Prozessparteien lediglich anzumerken, dass der ausweislich der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. nur dessen Anhörung am 23.05.2018, GA Bd. III Bl. 131) eher verwirrende Begriff des Störpunktes statt des sonst verwendeten Begriffs des Störkörpers von der Beklagten mit ihrer Leistungsbeschreibung eingeführt wurde. Dieser - als wahr unterstellte - Umstand stellt keine Änderung der Preisermittlungsgrundlagen i.S. des § 2 Abs. 5 VOB/B dar, weil sich im Wege der Auslegung der Leistungsbeschreibung ergab, dass das Risiko der Abweichung der tatsächlichen Belastung vom prognostizierten durchschnittlichen Belastungsgrad vom Auftragnehmer zu tragen und dementsprechend kalkulatorisch zu berücksichtigen war. (a) Für die Auslegung der Leistungsbeschreibung ist auf die objektivierte Sicht eines vernünftigen und fachkundigen Wirtschaftsteilnehmers abzustellen, dessen Betrieb auf die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen eingerichtet ist und der die Gepflogenheiten des konkreten öffentlichen Auftraggebers nicht kennt, d.h. auf die Sicht eines potenziellen Teilnehmers an der Ausschreibung. Bei einer EU-weiten Ausschreibungspflicht, wie hier, ist auf den potenziellen Bieter im EU-Binnenmarkt abzustellen. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass das Risiko bloßer Erschwernisse bei der Ausführung der Leistung grundsätzlich dem Auftragnehmer originär zugeordnet ist (vgl. Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 5 VOB/B, Rn. 16 m.w.N.). So liegt der Fall hier: Die Klägerin hat in beiden Bauverträgen jeweils ausdrücklich oder zumindest im Wege ergänzender Vertragsauslegung das Risiko einer höheren Störkörperbelastung übernommen. (b) Die Beklagte hat die Ergebnisse der Testfelderkundungen unter Mitteilung der Grundlagen ihrer Daten zur Verfügung gestellt; danach war für jeden Bieter, auch für die Klägerin, erkennbar, dass die Störkörperbelastung nur auf ca. 0,3 % der jeweiligen Gesamtfläche in einem Testfeld je Sektor erhoben wurde. Die Beklagte hat die Information mit der zusätzlichen Warnung versehen, dass "unter Berücksichtigung der Historie des Platzes …" (d.h. der Nutzung durch die preußische und die kaiserliche Armee, auch für Experimentalmunition, durch die Reichswehr, die Deutsche Wehrmacht, durch die sowjetische Armee und durch die Bundeswehr) damit zu rechnen sei, "… dass auch in anderen als den bereits identifizierten Bereichen Trichter und / oder mit Kampfmitteln verfüllte Hohlformen oder auch andere kampfmittelrelevante, bisher unbekannte Besonderheiten auftreten …". Hieraus ergab sich unmittelbar für jeden Bieter die Erkenntnis, dass ein nicht geringes Risiko einer höheren Störkörperbelastung als mitgeteilt bestand. Mit diesen Angaben wurde eine vertragliche "Soll-Beschaffenheit" des Bodens gerade nicht definiert. Damit korrespondiert das konstruktive Leistungsverzeichnis, welches dem Bieter, wie dargestellt, die Möglichkeit bot, in den verschiedenen Belastungskorridoren unterschiedliche Einheitspreise zu kalkulieren. (c) Insbesondere der Spreizung der jeweiligen Zulagenpositionen (05.01.0006 bis 0014) war zwar immanent, dass sich die - für Abrechnung der Leistung maßgeblichen - Massen (in kg) auf mehr oder weniger Störkörper je Räumparzelle beziehen konnten. Die Masse an Kampfmittelteilen einschließlich Kampfmittel- und Zivilschrott ließ, anders als die Stückzahl der Kampfmittel in den Grundleistungspositionen (05.01.0001 bis 0005), nicht ohne weiteres einen Rückschluss auf eine konkrete Störkörperdichte zu. Das führte zu Unsicherheiten bei der Angebotskalkulation, weil das Tempo der Räumung maßgeblich durch die Anzahl der Störkörper bestimmt wird, welche bis zum Beweis des Gegenteils jeweils als Kampfmittel zu behandeln waren (vgl. DIN 18323, Ziffer 3.5.2). Durch den Zuschnitt der Mengenkorridore im Leistungsverzeichnis, welches auch Grundlage der Abrechnung der Vertragsleistungen war, wurde das hierin liegende Risiko dem Auftragnehmer zugeordnet. Diese Risikozuweisung an den jeweiligen Auftragnehmer war jedoch kalkulatorisch beherrschbar und deswegen den Bietern zumutbar. Insbesondere war hieraus aber von Anfang an erkennbar, dass eine höhere vorgefundene Störkörperdichte gegenüber der angegebenen Prognose eine Preisanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B nicht rechtfertigen können sollte. cc) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Preisanpassung wird ganz überwiegend auf höhere Selbstkosten wegen der erhöhten durchschnittlichen Störkörperbelastung der Räumparzellen gestützt. Die Überschreitung der in den Einheitspreisen ursprünglich kalkulierten Selbstkosten beruht aber im Kern nicht auf der erhöhten Störkörperbelastung, sondern auf dem Umstand, dass die Klägerin eine risikobehaftete Verbundkalkulation jeweils über alle fünf Grundleistungspositionen und alle neun Zulagenpositionen im Titel 05.01 der beiden Bauverträge vorgenommen und der Verbundkalkulation - einseitig irrtümlich - die Unveränderbarkeit der prognostizierten Störkörperbelastung zugrunde gelegt hatte. (1) Allerdings verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass dem Mengengerüst in der Leistungsbeschreibung der Beklagten zugrunde lag, dass die Beklagte die von ihr angenommene durchschnittliche Störkörperbelastung hochrechnete und auf alle Leistungspositionen der Grundleistungen bzw. der Zulagenpositionen verteilte. Dies wird insbesondere bei den Zulagenpositionen deutlich, die in der Summe aller Mengenansätze eine durchschnittliche Belastung von 299 kg/Parzelle und damit die prognostizierte Belastung mit Kampfmittelteilen einschließlich Kampfmittel- und Zivilschrott widerspiegeln. Bei der Verteilung der Gesamtmengen wurden den beiden Zulagenpositionen 0008 und 0009 mit einem Mengenkorridor von > 200 kg bis 400 kg jeweils größere Anteile (jeweils etwa 25 %) zugeordnet, während den vier oberen Mengenkorridoren in den Zulagenpositionen 0011 bis 0014 jeweils nur als "Erinnerungsmargen" zu bewertende 5 % zugewiesen wurden. Es war sachgerecht, dass die Beklagte bei der Erstellung ihres Mengengerüstes in dieser Weise von der von ihr erwarteten Störkörperbelastung ausging. Damit war jedoch keine Kalkulationsvorgabe für die Bieter verbunden. Deren Kalkulation sollte nach dem isoliert in den einzelnen Leistungspositionen zu betrachtenden Aufwand erfolgen. (2) Das Vorgehen der Klägerin, ausgehend von dem höchst zulässigen Arbeitstempo, welches sich in der OKG widerspiegelte, ebenfalls im Wege der Verbundkalkulation die Einheitspreise für die Einzelpositionen abzuleiten und sie nicht isoliert nach den jeweiligen Selbstkosten je Belastungsgrad zu kalkulieren, versprach zwar einerseits, dass der so ermittelte Angebotspreis im Wettbewerb kaum zu unterbieten war, barg aber von Anfang an das - von der Klägerin selbst geschaffene - Risiko, dass im Falle von Erschwernissen, welche Einfluss auf das Arbeitstempo haben konnten, die Einheitspreise unauskömmlich werden. Dieses Risiko i.S. eines Kalkulationsirrtums hat die Klägerin selbst zu tragen (vgl. BGH, Urteil v. 29.09.1972, VII ZR 31/(72, BauR 1972, 361; vgl. auch Schwenker/ Rodemann in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 632 Rn. 11 m.w.N.). dd) Die hier vorgenommene Auslegung der beiden Bauverträge bezüglich der Risikotragung des Auftragnehmers für Erschwernisse wegen erhöhter Störkörperbelastungen entspricht im Übrigen der Bewertung gleichartiger Verträge über Leistungen zur Kampfmittelräumung in der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (vgl. Urteil v. 22.01.2002, 1 U (Kart) 2/01, Urteil v. 22.03.2005, 1 U 65/04, sowie Urteil v. 15.12.2005, 1 U 5/05, BauR 2006, in juris Tz. 49 ff.) und deckt sich mit dem Kern der Einwendungen in den beiden von der Beklagten eingereichten privatsachverständigen Stellungnahmen des Herrn G. (BLSA) und des Herrn K. (I. ) jeweils vom 01.09.2018 sowie mit der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. Protokoll der Anhörung am 23.05.2018, GA Bd. III Bl. 190). b) Selbst wenn - entgegen der vorausgeführten Ansicht des Senats - objektiv eine Änderung der Preisermittlungsgrundlagen für die Leistungspositionen 05.01.0001 bis 0014 in beiden Bauverträgen vorläge, fehlte es an einer hierfür ursächlichen Einwirkung des Auftraggebers auf die Leistungsausführung (vgl. Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 5 VOB/B, Rn. 21 f.). aa) Zwar erfüllte auch eine sog. stillschweigende Anordnung den Tatbestand der genannten Norm, d.h. eine Situation, in welcher sich für beide Vertragspartner unvorhergesehen schwierigere, von den bisherigen Vergütungsvereinbarungen nicht erfasste Bedingungen für die Ausführung der Vertragsleistungen ergeben und der Auftraggeber in Kenntnis dessen den Auftragnehmer - weiter - die Leistung ausführen lässt. Hieran fehlt es. bb) Eine stillschweigende Anordnung setzte eine Mitteilung des Auftragnehmers über die eingetretene Abweichung vom Bauentwurf voraus. Für das Vertragsverhältnis KMR Los 4 hat die Klägerin schon eine entsprechende Mitteilung nicht vorgetragen. Im Vertragsverhältnis KMR Los 3 hat die Klägerin zumindest eine Mitteilung der angeblich höheren Störpunktdichte mündlich am 03.05.2015 und schriftlich mit dem Nachtragsangebot Nr. 4 vom 12.05.2015 (Anlage K 13) vorgetragen. cc) Die einfache Mitteilung des Auftragnehmers allein rechtfertigte noch nicht die Annahme einer Einwirkung des Auftraggebers (vgl. nur OLG Naumburg, Urteil v. 15.12.2005, 1 U 5/05, a.a.O., in juris Tz. 52 ff.). Hinzutreten müsste eine entsprechende, auf Fortsetzung der Arbeiten gerichtete Erklärung bzw. Verhaltensweise, welche einer Änderung des Bauentwurfs gleichzusetzen wäre, und durch die dann der erhöhte Aufwand bewirkt worden wäre. Zu einer solchen Reaktion der Beklagten ist nichts vorgetragen. dd) Zudem erfolgte die Mitteilung im Vertragsverhältnis KMR Los 3 zu einem Zeitpunkt, in dem der Großteil der streitgegenständlichen Leistungen bereits erbracht war. Die in einem Fortsetzungsverlangen liegende Anordnung der Änderung des Bauentwurfs wäre für die geltend gemachten erhöhten Selbstkosten und damit für die veränderten Preisermittlungsgrundlagen nicht ursächlich geworden. Bei dieser Einschätzung verkennt der Senat nicht, dass in den Fällen einer Kampfmittelräumung, in deren Verlauf sich ein höherer Belastungsgrad erweist, sowohl die Mitteilung des Auftragnehmers als auch die Reaktion des Auftraggebers typischerweise erst nach der Leistungserbringung erfolgen, weil die sichere Kenntnis hiervon erst durch die Räumung selbst, also durch den Erfolg der Werkleistung begründet wird. Diese Situation wird aber durch § 2 Abs. 5 VOB/B nicht erfasst. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Mehrvergütungsanspruch wegen der höheren durchschnittlichen Störkörperbelastung je Räumparzelle auch nicht auf § 2 Abs. 3 VOB/B stützen. a) Allerdings hat der Auftragnehmer im Falle von Mengenüberschreitungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B keine Ankündigungs- oder Hinweispflicht. Er muss die Vereinbarung eines neuen Einheitspreises nur verlangen (vgl. Thüringer OLG, Urteil v. 29.05.2003, 7 U 1205/02, in juris Tz. 46 f., nachgehend: BGH, Beschluss v. 13.01.2005, VII ZR 243/03; ebenso BGH, Urteil v. 08.08.2019, VII ZR 34/18, in juris Tz. 17). Das ist hier bereits mit dem Nachtragsangebot Nr. 4 bezüglich des Vertragsverhältnisses KMR Los 3 sowie mit der Schlussrechnung bezüglich beider Vertragsverhältnisse geschehen. b) Aus der Aufstellung des gerichtlichen Sachverständigen (Anlage 1 des Gutachtens) ergibt sich auch ohne weiteres, dass in drei Abrechnungspositionen des Loses 3 eine über 10 %ige Überschreitung des Mengenansatzes vorliegt, nämlich in den Rechnungspositionen 03.05.01.0001, 03.05.01.0011 und 03.05.01.0012. Dies stellt die Beklagte nicht in Abrede. c) Die von der Klägerin angestrebte Rechtsfolge der Vereinbarung neuer (höherer) Einheitspreise für diese drei Leistungspositionen ist nicht schlüssig herzuleiten. aa) Soweit die Klägerin sich bei der Ermittlung der neuen Einheitspreise auf ihre Verbundkalkulation zu stützen versucht, verlässt sie aus den o.a. Gründen die für das jeweilige Vertragsverhältnis geltenden Preisermittlungsgrundlagen. Denn die Preise sollten nach einer aufwandsbezogenen Kalkulation jeder einzelnen Leistungsposition ermittelt werden. bb) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, weswegen sich aus den erheblichen Mengenmehrungen in den drei Leistungspositionen gegenüber dem Mengengerüst der Ausschreibung und des Vertrages eine Erhöhung der jeweiligen Einheitspreise ergeben soll. Die erhebliche Mengenmehrung i.S. von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B hat im Einheitspreisvertrag zunächst zur Folge, dass erhebliche Mehrmengen auch zu erhöhten Abrechnungssummen führen, also zu einer Änderung des Gesamtpreises zugunsten des Auftragnehmers, weil der Gesamtpreis das Produkt aus Einheitspreis und Mengenvordersatz ist. Typischerweise hat in diesen Fällen der Auftraggeber (nicht der Auftragnehmer) ein Interesse an einer neuen Preisvereinbarung, und zwar deswegen, weil der ursprüngliche Aufschlag eines nach geringeren Mengen berechneten Anteils der fixen Kosten (AGK, BGK) auf jede Mengeneinheit nicht mehr in gleicher Höhe gerechtfertigt ist. Die Anpassung bezieht sich danach vor allem auf die fixen Kosten je Mengeneinheit, wenn auch u.U. nicht ausgeschlossen ist, dass sich bei Mehrmengen auch variable Kosten reduzieren, z.B. wegen eines höheren Mengenrabattes im Einkauf verwendeter Materialien. Weshalb bei jeweils isolierter Betrachtung der drei Leistungspositionen hier eine Erhöhung (und ggf. in welcher Höhe) gerechtfertigt sein soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihre Angaben zu ihren Mehrkosten beziehen sich stets auf die Verbundkalkulation. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine weitere Vergütung entsprechend der Abrechnungsposition 03.05.01.0016 ihrer Schlussrechnung. Das Landgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 276.306,43 € zuerkannt; die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat Erfolg. 1. Der Anspruch ist dem Grunde nach nicht streitig; die Beklagte hat der Klägerin teilweise (unter Anerkennung des von der Klägerin angegebenen Mengenvordersatzes und unter Berücksichtigung eines Einheitspreises in Höhe von 0,28 €/m2) eine Mehrvergütung gezahlt. a) Die Prozessparteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass im Hinblick auf die Kampfmittelräumung unter den Bedingungen einer erheblich stärkeren Bodenverfestigung ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 5 VOB/B vorliegt. Aufgrund der in weit größerem Ausmaße als vermutet vorgefundenen massiven Verfestigungen im Untergrund ehemaliger Panzerfahrwege war die vorgegebene Ausführungsweise - händisches Aufgraben und Bergen der sondierten Störkörper - nicht möglich; zum Aufgraben wurde der Einsatz eines Spezialbaggers erforderlich. Die Beklagte war mit einem umfangreicheren Baggereinsatz im Bereich der Panzerfahrwege und der darin liegenden Änderung des Bauentwurfs einverstanden. Nicht als Änderung des Bauentwurfs anerkannt hat sie die Bereiche der Erschwerung des Aufgrabens wegen starken Wurzelwuchses der Bäume. Die Änderung betraf die im Vertrag enthaltenen Grundleistungen in den Leistungspositionen 05.01.0001 bis 0005 und nicht etwa zusätzliche, bisher im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen i.S. von § 2 Abs. 6 VOB/B. b) Die Prozessparteien sind sich darüber einig, dass die insoweit erforderliche Preisanpassung nicht durch eine Anpassung der Einheitspreise der Leistungspositionen 05.01.0001 bis 0005 (Grundleistungen), sondern durch die Schaffung einer weiteren, im ursprünglichen Vertrag KMR Los 3 nicht vorgesehenen Zulagenposition 05.03.0016 erfolgen sollte. Das entspricht auch der Systematik des Leistungsverzeichnisses. c) Die Einigung der Parteien umfasste auch die Größe der hiervon betroffenen Fläche mit 368.556 m2. 2. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt und jedenfalls nicht nachgewiesen, dass ihre Mehraufwendungen bei den variablen Kosten (Lohn und Gerät) eine höhere Zulage als anerkannt rechtfertigen. a) Allerdings kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch die Höhe der Zulage bereits wirksam vereinbart worden sei. Zwar hat die Beklagte der Klägerin eine Vereinbarung auf 0,28 €/m2 angeboten, die Klägerin hat dieses Angebot jedoch nicht angenommen. Insbesondere liegt eine Annahme dieses Angebotes nicht in dem Umstand, dass die Klägerin in ihrer 15. Abschlagsrechnung vom 01.03.2015 diesen angebotenen Einheitspreis zugrunde legte. Es handelte sich um eine Abschlags-, d.h. um eine vorläufige Abrechnung. Auch aus der objektivierten Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin konnte die Geltendmachung des Mindestbetrages der Zulage in einer Abschlagsrechnung nicht als wortlose Aufgabe des zuvor erhobenen, erheblich höheren Vergütungsverlangens verstanden werden. b) Soweit die Klägerin in den ursprünglich in dieser Position geforderten Einheitspreis von 1,06 €/m2 auch Mehrkosten des Transports der geborgenen Kampfmittel und Kampfmittelteile - Radlader einschließlich Besatzung - einbezogen hatte (vgl. Anlage K 28), hat sie diese Teilkosten gesondert verfolgt und begehrt für die Zulagenposition 05.01.0016 einen Einheitspreis von 0,91 €/m2. c) Die Differenz der von den Prozessparteien jeweils ermittelten Einheitspreise für diese Zulagenposition resultiert aus einem unterschiedlichen Ansatz von zusätzlichen Einsatztagen des Spezialbaggers einschließlich des Suchtrupps. aa) Die Prozessparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass während der Leistungsausführung im Los 3 insgesamt 975 Einsatztage für den o.g. Spezialbagger einschließlich Suchtrupp (künftig: d) angefallen sind. bb) Unstreitig enthielt der Vertrag KMR Los 3 bereits Leistungspositionen, in denen der Einsatz des Spezialbaggers erforderlich war, so dass die hierauf entfallenden Einsatztage von der unter aa) genannten Gesamteinsatzzeit abzuziehen sind. (1) Das betrifft einerseits die Leistungspositionen 05.03.0001 und 0002 zur Räumung punktuell bodeneingreifender Kampfmittel > 0,4 m unter Geländeoberkante. Insoweit sind unstreitig insgesamt 160,4 d im Mengengerüst des Vertrages enthalten und wegen der in diesen Positionen abgerechneten Mehrmengen weitere 113 d bereits vergütet. (2) Abzuziehen sind auch die Einsatztage aus den Leistungspositionen 05.04.0001 bis 0003 zur Kampfmittelräumung unter erschwerten Bedingungen. Insoweit hat die Beklagte eine Einsatzzeit von 546,8 d angenommen und auf das von der Klägerin selbst für diese Leistungspositionen ausgefüllte Formblatt EFB-Preis 2 hinsichtlich der Gesamteinsatztage des Baggers (!) verwiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin schon nicht schlüssig dargelegt, dass diese Berechnungsweise auf einem Rechenfehler der Beklagten beruhe. Jedenfalls verbleibt es auch auf der Grundlage der Erörterung dieser Problematik in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2019 dabei, dass der erkennende Senat, wie schon die Beklagte laut dem Aktenvermerk der I. vom 17.05.2015 (Anlage K 29), die Darlegungen der Klägerin nicht zweifelsfrei nachvollziehen kann. In der Anlage K 12 hat die Klägerin gegen die aus ihrem Preisblatt gezogenen Ansätze von Einsatztagen eine kalkulierte Einsatztagezahl von 83,38 d mit je 2 Trupps gesetzt, aus denen sich 166,76 d ergeben. Worauf diese Zahlenwerte beruhen, ist nicht nachvollziehbar. Sie resultieren nicht aus dem Preisblatt EFB-Preis 2. Sie ergeben sich entgegen den Angaben der Klägerin auch nicht etwa daraus, dass die im Preisblatt angegebenen Einsatztage als Mann-Tage angesehen und wegen der Zusammensetzung des Suchtrupps aus einem Maschinenführer Bagger (MF), einem Sondierer (SF) und einem anteilig mit einem Viertel zu berücksichtigenden Aufsichtsführer (TF) lediglich in einem Verhältnis von 1 ./. 2,25 als Baggereinsatztage angesehen werden dürften. Selbst wenn man dieser Darlegung (ähnlich auch Anlage K 32) folgte, ergäben sich jedoch nicht 166,76 d, sondern (546,8 d ./. 2,25) ca. 243 d. Gleiches gilt für die im Schriftsatz vom 28.08.2019 nunmehr angeführte Verteilung der Stunden auf insgesamt drei (volle) Arbeitskräfte; es ergibt sich (546,8 ./. 3) ebenfalls nicht der Wert von 166,76 d, sondern ein Wert von 182,27 d. Der Verweis der Klägerin auf die in den eigenen Anmerkungen in Ansatz gebrachten Baggerkosten (23.679,92 €), welche bei Rückrechnung aus dem Stundenpreis (17,75 €/h gemäß Anlage K 47) zu insgesamt kalkulierten 1.334,08 Stunden führten, welche wiederum unter Berücksichtigung eines Arbeitstages von acht Stunden eine Einsatzzeit von 166,76 d ergäben, ist rechnerisch nachvollziehbar. Unklar bleibt auch insoweit die Ausgangszahl von 23.679,92 €, welche der ursprünglichen Angebotskalkulation nicht zu entnehmen ist. cc) Ist die Differenz von (aufgerundet) 155 Einsatztagen (975 d - 160,4 d - 113 d - 546,8 d) der Nachtragsangebotskalkulation zugrunde zu legen, so führt diese zusätzliche Einsatzdauer - darüber streiten die Prozessparteien ebenfalls nicht - zu einem Einheitspreis von 0,28 €/m2 (vgl. Anlage K 28). IV. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Vergütung wegen eines erhöhten Aufwands beim Transport der geborgenen Kampfmittel und Kampfmittelteile vom Bergungsort zum Zwischenlager der Räumstelle. Das Landgericht hat der Klägerin insoweit zu Unrecht Beträge in Höhe von 22.772,15 € im Vertrag KMR Los 3 und von 16.175,04 € im Vertrag KMR Los 4 zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung des substantiierten Bestreitens der Beklagten einen weiteren, über den von der Beklagten bereits vergüteten Teil hinausgehenden Mehraufwand schon nicht schlüssig dargelegt und ist jedenfalls beweisfällig geblieben. 1. Allerdings ist nachvollziehbar, dass überhaupt Mehraufwendungen für den Transport der geborgenen Kampfmittel und Kampfmittelteile einschließlich des Kampfmittel- und Zivilschrotts entstanden sind. Anknüpfungspunkt hierfür ist der Umstand, dass nicht 116.764 kg Material, wie in den Vergabeunterlagen prognostiziert, sondern insgesamt 218.203 kg in den Losen 3 und 4 geborgen wurden. Die zusätzlich geborgenen Materialien mussten innerhalb des Truppenübungsplatzes zwischen dem Bergungsort und der eingerichteten Räumstelle zusätzlich transportiert werden. 2. Es kann offenbleiben, ob dieser Mehraufwand objektiv zu einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen geführt hat oder von den beiden betreffenden Leistungspositionen angemessen erfasst und allenfalls als eine bloße Erschwernis der ausgeschriebenen Arbeiten anzusehen ist. a) Allein durch einen Mehraufwand im Transport trat objektiv noch keine Änderung der Preisermittlungsgrundlagen ein. aa) Allerdings gab es anders, als in den Grundleistungen und den zugehörigen Zulagenpositionen, in den beiden Bauverträgen keinen Mengenkorridor für diese Transportleistungen. Diese Leistungen waren insbesondere nicht Bestandteil der vorgenannten Leistungspositionen (Sondieren, Aufgraben, Bergen) in Titel 05.01 des jeweiligen Leistungsverzeichnisses. Sie konnten auch in anderen Leistungspositionen nicht etwa nach der Masse der zu transportierenden Materialien abgerechnet werden. bb) Nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses waren die Einzelkosten der Transportleistungen jedoch jeweils im Rahmen des Titels 01.01 "Räumstelle einrichten und räumen" zu kalkulieren, und zwar unter der Leistungsposition 01.01.0002 "RST-Einrichtung vorhalten und betreiben". Dort sollten u.a. Kosten für das Vorhalten der Radlader, die Bereitstellung des Kraftstoffs sowie die Personalkosten für die Leitung und den Betrieb der Räumstelle berücksichtigt werden. Die Abrechnungseinheit war die Dauer des Betriebs der Räumstelle, im Leistungsverzeichnis war eine Bauzeit von jeweils 31 Kalenderwochen (künftig: KW) vorgesehen. Angesichts des für den fachkundigen Bieter erkennbaren Risikos der Bergung von höheren Mengen als prognostiziert war es jedem Bieter grundsätzlich auch möglich, einen höheren Transportaufwand, welcher sich in einer Verlängerung des Betreibens der Räumstelle niederschlagen würde, zu kalkulieren. cc) Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte bereits die Abrechnung jeweils verlängerten Bauzeiten in beiden Vertragsverhältnissen anerkannt hat, und zwar in der Schlussrechnungsposition 03.01.01.0002 insgesamt 40 KW und in der Schlussrechnungsposition 04.01.01.0002 insgesamt 35 KW; diese gezahlte Mehrvergütung entspricht dem Regelungsgehalt der beiden ursprünglichen, jeweils als Einheitspreisvertrag ausgestalteten Bauverträge. Durch die Anerkennung erhöhter Mengenvordersätze kam der Klägerin eine erhöhte Vergütung zugute, welche sich u.a. auch auf die Vorhaltung der Radlader und des für deren Nutzung eingesetzten Personals bezog. Insoweit war eine Änderung des Einheitspreises nicht geboten. b) aa) Eine objektive Veränderung der Preisermittlungsgrundlagen könnte dann gegeben sein, wenn neben der Verlängerung der Einsatzzeit i.S. einer bloßen Verlängerung der Dauer des Betriebs der Räumstelle auch ein zusätzlicher Transportaufwand betrieben worden wäre, um eine Verlängerung der Bauzeit zu vermeiden. Denn durch den Abschluss der beiden Bauverträge wurde die Klägerin nicht nur zur Herstellung der Störkörperfreiheit bis 0.4 m unter Geländeoberkante verpflichtet, sondern auch zur Herstellung der Bauleistung innerhalb der vertraglich festgelegten Zeit. Diese festgelegte Bauzeit ist Grundlage der kalkulationsrelevanten Bauablaufplanung des Auftragnehmers. Bauzeitverlängerungen haben deswegen wie Bauentwurfsänderungen u.U. Einfluss auf die Preisermittlungsgrundlagen (vgl. Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 5 VOB/B, Rn. 38). bb) Einen solchen zusätzlichen Aufwand hat die Klägerin zwar behauptet, indem sie vorgetragen hat, dass sie zeitweise nicht nur zwei Radlader, wie ursprünglich kalkuliert, sondern bis zu acht Radlader samt Besatzung im Einsatz gehabt habe. Es fehlt jedoch bereits an einem substantiierten und für die Beklagte einlassungsfähigen Vorbringen dazu, wann und in jeweils welchem Umfang diese zusätzlichen Radlader eingesetzt gewesen sein sollen; es wird lediglich auf eine Gesamtstundenzahl - 27 d im Vertragsverhältnis KMR Los 3 und 47 d im Vertragsverhältnis KMR Los 4 - Bezug genommen. Diese Frage kann offenbleiben. 3. Hinsichtlich eines erhöhten Technikeinsatzes hat die Klägerin jedenfalls eine entsprechende ursächliche Anordnung der Beklagten i.S. von § 2 Abs. 5 VOB/B nicht vorgetragen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des mit dem Schriftsatz vom 28.08.2019 von der Klägerin eingereichten Schreibens der Beklagten vom 15.08.2014 (Anlage K 47). Mit diesem Schreiben mahnte die Beklagte die vertragsgerechte Leistungserbringung an, d.h. sie ging von einem bislang unzureichenden Technikeinsatz aus. Das zeigt sich in der Aufführung von Zeiten, in denen die Baustelle nicht oder nicht wie in der Sollplanung des Räumablaufs vorgesehenen Weise mit Technik und Personal ausgestattet gewesen sei. V. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Vergütung in Höhe von 12.021,19 € nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VOB/B. In der Höhe hat das Landgericht insoweit der Klägerin für den Vertrag KMR Los 3 mehr zuerkannt als sie selbst geltend gemacht hat. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet. 1. a) Die Prozessparteien waren sich bereits bei Abschluss der beiden Bauverträge darüber einig, dass im Rahmen der Schlussrechnung ein Ausgleich der Mehr- und Mindermengen in den einzelnen Abrechnungspositionen gegenüber der Ausschreibung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VOB/B i.V.m. mit der langjährig geübten Praxis der Beklagten erfolgen sollte. Sie haben sich damit über die Art und Weise des Ausgleichs verbindlich geeinigt (zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl. BGH, Urteil v. 08.08.2019, VII ZR 34/18, Tz. 20). b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Ausgleich losweise vorzunehmen, denn die Prozessparteien haben für jedes Los ein gesondertes Vertragsverhältnis begründet. Hieran vermag auch die Zusammenfassung der Abrechnung beider Vertragsverhältnisse in einer Schlussrechnung nichts ändern. Schon aus diesem Grunde sind die Neuberechnungen der Beklagten in der Anlage E 22 nicht verwertbar. 2. Der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte beträgt im Vertrag KMR Los 3 2.532,27 € netto und im Vertrag KMR Los 4, wie vom Landgericht erkannt, 7.569,57 € netto, insgesamt mithin 10.101,84 € netto; das sind 12.021,19 € brutto. a) Die Klageforderungen in gleicher Höhe beruhen im Wesentlichen auf der Übernahme der Berechnungen der Mitarbeiterin der Beklagten B. unter Anwendung der bisher geübten Praxis (vgl. eMail-Verkehr Anlage K 41). Die Klägerin selbst hatte bezüglich des Loses 3 zwar zunächst eine Höherberechnung (3.464,99 €) vorgenommen, diese aber nicht zum Gegenstand der Klage gemacht und lediglich einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.532,27 € geltend gemacht. Bezüglich des Loses 4 hatte die Klägerin selbst eine Reduzierung auf 7.569,57 € vorgenommen und diesen Betrag in ihre Schlussrechnung eingestellt. b) Der Senat verbleibt auch unter Berücksichtigung der Erörterung dieses Aspekts in der mündlichen Verhandlung bei seiner Auffassung, dass sich die Beklagte an der von ihrer Mitarbeiterin vorgenommenen Ausgleichsberechnung festhalten lassen muss. Die von der Mitarbeiterin B. angewandte Berechnungsmethode entsprach der vertraglichen Einigung; eine nachträgliche Änderung der Ausgleichsberechnung kam danach nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgelegten Neuberechnungen (Anlagen E 17, E 21 f.) fußen zudem auf den neu berechneten Einheitspreisen für die Grundleistungen und Zulagenpositionen im Titel 05.01 beider Verträge, wie sie das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dieser Neuberechnung folgt der Senat gerade nicht. VI. Die Nebenforderungen sind aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB begründet, soweit nach den Vorausführungen ein weiterer Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte begründet ist. C. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Es kam nicht in Betracht, der Klägerin trotz ihres bei relativer Betrachtung äußerst geringen Anteils eines Obsiegens die Kosten vollständig aufzuerlegen, weil diese Prozesssituation von § 92 Abs. 2 ZPO nicht erfasst wird. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dr. Engel Weiß-Ehm Wiedemann