Beschluss
1 Ss 51/18
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Unterlassungsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist die Unkenntnis der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt Tatbestandsvoraussetzung.
• Ist die Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Veranlagung über die maßgeblichen tatsächlichen Umstände bereits informiert, scheidet eine Tatbestandsverwirklichung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus.
• Elektronisch übermittelte oder anderweitig der Finanzverwaltung bekannt gewordene Angaben schließen die Unkenntnis der Behörde aus und damit den Tatbestand aus.
• Liegt nur hinsichtlich einzelner Angaben (z. B. tatsächliche Anzahl der Arbeitstage) eine Unkenntnis der Finanzbehörde vor, kann allein hierfür eine (versuchte) Steuerhinterziehung vorliegen; der Strafausspruch ist insoweit auf den kleineren Schuldumfang zu prüfen und anzupassen.
Entscheidungsgründe
Unkenntnis der Finanzbehörde ist Tatbestandsmerkmal der Unterlassungsvariante des § 370 Abs.1 Nr.2 AO • Bei der Unterlassungsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist die Unkenntnis der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt Tatbestandsvoraussetzung. • Ist die Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Veranlagung über die maßgeblichen tatsächlichen Umstände bereits informiert, scheidet eine Tatbestandsverwirklichung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus. • Elektronisch übermittelte oder anderweitig der Finanzverwaltung bekannt gewordene Angaben schließen die Unkenntnis der Behörde aus und damit den Tatbestand aus. • Liegt nur hinsichtlich einzelner Angaben (z. B. tatsächliche Anzahl der Arbeitstage) eine Unkenntnis der Finanzbehörde vor, kann allein hierfür eine (versuchte) Steuerhinterziehung vorliegen; der Strafausspruch ist insoweit auf den kleineren Schuldumfang zu prüfen und anzupassen. Der Angeklagte war wegen versuchter Steuerhinterziehung angeklagt. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe; Berufung führte zunächst zum Teilerfolg und mehrfachen Verfahrensrückverweis. In der Berufungsentscheidung vom 8. November 2017 wurde die Geldstrafe herabgesetzt; der Angeklagte legte Revision ein und begehrte Freispruch. Streitpunkt war, ob der Angeklagte die Finanzbehörde pflichtwidrig in Unkenntnis über steuerlich erhebliche Tatsachen gelassen hat, insbesondere über die zutreffende Steuerklasse und die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage. Feststellungen ergaben, dass die Finanzbehörde Kenntnis vom Getrenntleben des Angeklagten und Daten im EDV-System hatte, die dennoch eine falsche Steuerklasse auswiesen, während die Finanzbehörde jedoch über die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage im Veranlagungszeitraum keine Kenntnis hatte. • Rechtliche Einordnung: § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass die Finanzbehörde in Unkenntnis vom wahren Sachverhalt war; die Unkenntnis ist ein Tatbestandsmerkmal der Unterlassungsvariante und darf nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt werden. • Wortlaut und Zweck: Nach Wortlaut und Gesetzeszweck schließt Kenntnis der Finanzbehörde die Tatbestandsverwirklichung aus, weil das Schutzgut in Fällen tatsächlicher Kenntnis nicht gefährdet ist. • Datenlage/Elektronische Angaben: Durch elektronisch übermittelte Daten oder durch Kenntnis der Behörde vermittelte Informationen entfällt die Unkenntnis, so dass die Tatbestandsvoraussetzung nicht vorliegt. • Anwendung auf den Einzelfall - Steuerklasse: Die Feststellungen zeigen, dass die vom Veranlagungsamt relevanten Umstände zur Steuerklasse bekannt waren; daher liegt insoweit keine (versuchte) Steuerhinterziehung nach § 370 Abs.1 Nr.2 AO vor. • Anwendung auf den Einzelfall - Fahrtkosten/Arbeitstage: Hingegen fehlte der Finanzbehörde die Kenntnis davon, dass die tatsächlichen Arbeitstage geringer waren als im Ermäßigungsantrag angegeben; hierfür ist eine versuchte Steuerhinterziehung gegeben. • Schuld- und Strafzumessung: Der Schuldspruch bleibt in dem aufrechterhaltenen Umfang bestehen, muss aber wegen des geringeren festgestellten Umfangs der Steuerverkürzung (304,50 EUR statt 4.972 EUR) im Strafausspruch aufgehoben und die Sache neu zu verhandeln werden. • Verfahrensfolge: Aufgrund des geänderten Schuldumfangs ist der Strafausspruch in den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückzuverweisen, § 354 Abs.2 StPO. Die Revision des Angeklagten hatte im Tenor Erfolg: Der Strafausspruch des Berufungsurteils wurde im Umfang der geänderten Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen. Materiell erkannte der Senat, dass die Unkenntnis der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt Tatbestandsvoraussetzung der Unterlassungsvariante des § 370 Abs.1 Nr.2 AO ist; deshalb liegt hinsichtlich der falschen Steuerklasse keine (versuchte) Steuerhinterziehung vor, weil die Behörde zum Veranlagungszeitpunkt über die entscheidenden Umstände informiert war. Zugleich bestätigte der Senat jedoch, dass eine (versuchte) Steuerhinterziehung insofern vorliegt, als die Finanzbehörde über die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage im Veranlagungszeitraum nicht informiert war. Dadurch reduziert sich der festgestellte Umfang der Steuerverkürzung erheblich (auf 304,50 EUR), weshalb der frühere Strafausspruch nicht Bestand haben kann und eine erneute Entscheidung über Strafzumessung und Kosten erforderlich ist.