Urteil
5 K 143/20 U
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2021:0526.5K143.20U.00
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Tenor
Die Umsatzsteuerbescheide für 2006 bis 2011 vom 30.8.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 16.12.2019 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
Entscheidungsgründe
Die Umsatzsteuerbescheide für 2006 bis 2011 vom 30.8.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 16.12.2019 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt. Tatbestand: Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Klägerin durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 jeweils eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist mit der Folge, dass sich die Festsetzungsfrist insoweit gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung - AO - auf zehn Jahre verlängert hat. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –. ... Der vertretungsberechtigte Gesellschafter ist Rechtsanwalt und Justitiar. Mit Vertrag vom 0 0 .0 0 .1998 erwarb die Klägerin das unter anderem mit einer Garagenhalle ( über 100 Stellplätze) bebaute Grundstück G01 in X-Stadt zum Preis von ... DM. Nach Erwerb des Grundstücks errichtete die Klägerin auf der Freifläche des Grundstücks 30 Einzelgaragen sowie zwei Außenstellplätze. Im Jahr 2002 kamen weitere zwölf Außenstellplätze hinzu. Die Garagen und Stellplätze wurden von der Klägerin an diverse private und gewerbliche Mieter vermietet. Die Klägerin reichte jährlich die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein. Umsatzsteuererklärungen reichte die Klägerin nicht ein. In der jährlich eingereichten gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärungen erklärte die Klägerin „Einnahmen aus der Vermietung von Garagen, Werbeflächen, Grund und Boden für Kioske usw. sowie erstatteter Umsatzsteuer“. Die Einnahmen der Klägerin betrugen für das Jahr 2006 105.554 € 2007 106.096 € 2008 106.862 € 2009 105.467 € 2010 106.222 € 2011 106.697 € Die Feststellungserklärung für 2006 hat die Klägerin am 16.03.2007, für 2007 am 30.05.2008, für 2008 am 04.12.2009, für 2009 am 11.02.2011, für 2010 am 30.05.2011 und für 2011 am 09.11.2012 beim Beklagten eingereicht. Die Erklärungen wurden bis einschließlich der Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2008 beim Finanzamt X-Stadt - ... , ab dem Veranlagungszeitraum 2009 aufgrund zwischenzeitlichen Umzugs des Geschäftsführers beim beklagten Finanzamt eingereicht. Am 05.04.2019 reichte die Klägerin erstmals eine Umsatzsteuererklärung für 2018 für die Vermietung der Garagen und Stellplätze ein. Für das Folgejahr 2019 reichte die Klägerin Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Im Rahmen einer Selbstanzeige erklärte die Klägerin Umsatzsteuerbeträge für die Jahre 2012 bis 2017. Der steuerliche Berater der Klägerin führte hierzu aus, dass im Rahmen der Feststellungs- und Umsatzsteuererklärung 2018 aufgefallen sei, dass in den Vorjahren erzielte Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Stellplätze und Garagen versehentlich nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden seien. Die Gesellschafter der Klägerin seien davon ausgegangen, dass Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Die Klägerin sei zuvor auch nicht steuerlich beraten gewesen. Umsatzsteuer habe sie weder in ihren Mietverträgen noch in irgendwelchen Abrechnungen gesondert ausgewiesen. Am 22.05.2019 wurde durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Y-Stadt das Steuerstrafverfahren gemäß § 397 AO eingeleitet und am 12.06.2019 hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2006 bis 2018 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin begonnen, die mit Prüfungsbericht vom 21.08.2019 endete. Unter Hinweis auf die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht der Garagen- und Stellplatzvermietung gelangte die Prüferin zu der Feststellung, dass die Mieteinnahmen für die Jahre 2006 und 2011 nachträglich der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Aufgrund des bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahrens sei davon auszugehen, dass den Gesellschaftern der Klägerin durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen Steuerhinterziehung vorzuwerfen sei mit der Folge der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Die von der Klägerin in ihren Feststellungserklärungen erklärten Einnahmen setzte die Prüferin als Bruttoumsätze an, aus denen sie die Umsatzsteuer herausrechnete. Vorsteuerabzugsbeträge schätzte die Prüferin anhand der laut Anlage V der Feststellungserklärungen geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen i.H.v. 720,76 € für 2006, 2.950,27 € für 2007, 1.043,56 € für 2008 2.371,81 € für 2009, 2.097,34 € für 2010 und 2.795,71 € für 2011. Hinsichtlich der Beträge im einzelnen wird auf die Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen in Tz. 4 des USt.-Sp.-Berichts vom 21.08.2019 Bezug genommen. Das beklagte Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ unter dem 30.08.2019 erstmalige Umsatzsteuerbescheide für 2006 bis 2011, in denen es die Umsatzsteuer für 2006 auf 13.838,76 €, für 2007 auf 13.989,37 €, für 2008 auf 16.018,44 €, für 2009 auf 14.467,72 €, für 2010 auf 14.872,44 € und für 2011 auf 14.239,88 € festsetzte. Gegen die Umsatzsteuerbescheide hat die Klägerin fristgemäß mit Schreiben vom 05.09.2019 Einspruch eingelegt mit der Begründung, der Klägerin sei keine Steuerhinterziehung zur Last zu legen, da die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen nicht vorsätzlich erfolgt sei. Die Beteiligten der Klägerin seien seit dem Erwerb des Grundstücks konsequent davon ausgegangen, dass die Einkünfte aus der Vermietung von Garagen und Stellplätzen als private Vermögensverwaltung der Umsatzsteuerbefreiung unterliege. Dementsprechend habe sie in ihren Mietverträgen auch keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Auch die vom Voreigentümer übernommenen und fortgeführten Mietverträge hätten keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Soweit gewerbliche Mieter die Klägerin darum gebeten hätten, die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen, seien diese Bitten mit Hinweis auf eine fehlende gewerbliche Tätigkeit der Klägerin abschlägig beschieden worden. Es sei dem Finanzamt auch zu keinem Zeitpunkt verschwiegen worden, dass es sich um eine Garagenanlage handele. Dieser Umstand ergebe sich bereits aus den jährlich eingereichten Feststellungserklärungen. Die Klägerin sei davon ausgegangen dass die von ihr eingereichten Steuererklärungen den gesetzlichen Vorgaben entsprachen und – falls erforderlich – weitere Angaben durch das Finanzamt angefordert würden. Rückfragen seitens des Finanzamts habe es jedoch nie gegeben, insbesondere habe das Finanzamt keine Umsatzsteuererklärungen angefordert. Die Gesellschafter der Klägerin hätten also keine Anhaltspunkte gehabt, dass die seit dem Erwerb des Grundstücks von ihnen praktizierte Vorgehensweise nicht der aktuellen Rechtslage entsprochen habe. Die Klägerin sei insoweit auch nicht steuerlich beraten gewesen und habe ihre Steuererklärungen selbst erstellt. Das beklagte Finanzamt hat durch Einspruchsentscheidung vom 16.12.2019 den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2006 bis 2011 seien vor Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassen worden. Vorliegend sei die zehnjährige Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO einschlägig, da dem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Klägerin in Bezug auf die nicht erklärten Umsätze aus Garagen- und Stellplatzvermietung Steuerhinterziehung vorzuwerfen sei. Die Klägerin sei gemäß § 149 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 18 Umsatzsteuergesetz -UStG - verpflichtet gewesen, für die in den Streitjahren erzielten Umsätze Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Diese objektiv bestehende Erklärungspflicht sei auch nicht durch den Umstand, dass die Klägerin ab 1998 gesonderte und einheitliche Feststellungserklärungen regelmäßig eingereicht habe, beseitigt oder infrage gestellt. Es habe sich dem Finanzamt im Rahmen der Veranlagung der eingereichten Feststellungserklärungen und Anlagen V nicht zweifelsfrei aufdrängen müssen, dass die hier erklärten Einnahmen einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen könnten. Der Taterfolg der Steuerhinterziehung sei vorliegend dadurch eingetreten, dass die Umsatzsteuer auf die Vermietungsumsätze nicht bis zum Abschluss der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten für die Umsatzsteuer festgesetzt worden sei. Für die Streitjahre seien die regelmäßigen Veranlagungsarbeiten (zu jeweils 95 %) beim beklagten Finanzamts am 31.12.2008 für das Jahr 2006, am 31.01.2010 für das Jahr 2007, am 30.04.2011 für das Jahr 2008, am 31.07.2012 für das Jahr 2009, am 30.04.2013 für das Jahr 2010 und am 31.05.2014 für das Jahr 2011 abgeschlossen gewesen. Hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen sei der Klägerin zumindest ein bedingter Vorsatz, der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen ausreiche, vorzuwerfen. Der Hinterziehungsvorsatz setze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 8.9.2011, 1 StR 38/11, juris) weder dem Grunde, noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus. Notwendig, aber auch ausreichend sei, dass der Täter die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung im Rahmen einer „Laiensphäre“ zutreffend erfasse. Bei einer Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO müsse der Unterlassungstäter die relevanten tatsächlichen Vorgänge und deren Steuerpflicht, d. h. die den Steueranspruch begründenden Umstände und deren steuerliche Erheblichkeit aufgrund laienhafter Bewertung kennen. Soweit die Klägerin zur Rechtfertigung anführe, dass der die Klägerin seit Beginn der Vermietungstätigkeit im Jahr 1998 vertretende Gesellschafter davon ausgegangen sei, die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung unterlägen nicht der Umsatzsteuer, weil eine private Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb vorliege, sei dem entgegenzuhalten, dass der Gesellschafter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als Rechtsanwalt und Justiziar mit Gesetzesanwendungen vertraut sei. Er hätte sich bei dem Umfang der Tätigkeit, insbesondere der Anzahl von Stellplätzen und Garagen, Klarheit darüber verschaffen müssen, welche steuerlichen Anforderungen an die Vermietung einer Anlage solchen Ausmaßes gestellt werde. Dies gelte umso mehr, als Anfragen von Unternehmen gekommen seien hinsichtlich des gesonderten Ausweises von Umsatzsteuer. Das Finanzamt gehe mit Gewissheit davon aus, dass der die Klägerin vertretende Gesellschafter eine Abgabeverpflichtung zumindest für möglich gehalten und ihre Verletzung billigend in Kauf genommen habe. Soweit sich die Klägerin auf einen Verbotsirrtum ihres Gesellschafters berufe, sei dieser zumindest vermeidbar gewesen. Durch die Einholung eines fachlichen Rates hätte er die Rechtspflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen erkennen können. Seine Behauptung, ein Steuerberater habe die Umsatzsteuerpflicht für Stellplätze und Garagen verneint, sei nicht belegt. Gegen die Einspruchsentscheidung richtet sich die fristgemäß am 16.01.2020 erhobene Klage. Die Klägerin begehrt eine Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 2006 bis 2011 mit der Begründung, die Bescheide hätten wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen dürfen. Die Klägerin trägt ergänzend vor: Erst Ende 2018 sei Herr A im Rahmen eines zufällig geführten Gesprächs mit einem befreundeten Steuerberater darauf aufmerksam gemacht worden, dass die von der GbR betriebene Stellplatz-und Garagenvermietung eine umsatzsteuerliche Relevanz haben könnte. Daraufhin habe die Klägerin erstmalig am 05.04.2019 für 2018 eine Umsatzsteuererklärung eingereicht und eine Nacherklärung der noch nicht verjährten steuerpflichtigen Umsätze der Veranlagungszeiträume 2012 bis 2017 durch das Steuerbüro S veranlasst. Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO komme entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Betracht. Eine Steuerhinterziehung liege nicht vor. Schon der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sei nicht erfüllt, da hiernach erforderlich sei, dass die Klägerin bzw. deren Vertreter die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und hierdurch Steuern verkürzt habe. Aufgrund der Angaben in den eingereichten Feststellungserklärungen und den hierzu eingereichten weiteren Unterlagen sei dem beklagten Finanzamt seit 1998 bekannt gewesen, dass die Klägerin nachhaltig Vermietungseinkünfte aus der Vermietung von Garagen und Stellplätzen erzielte. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf die von ihr mit Schriftsatz vom 20.03.2020 eingereichten Anlagen 1 - 10, auf die in den Entscheidungsgründen Bezug genommen wird. Insbesondere sei jedoch der subjektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt. Der Vertreter der Klägerin Herr A habe entgegen der Behauptung des beklagten Finanzamts ohne Vorsatz gehandelt. Vorsatz sei das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Der Täter müsse anhand einer laienhaften Bewertung erkannt haben, dass ein Steueranspruch existieren könnte und er durch seine unvollständigen oder unrichtigen Angaben bzw. durch das Unterlassen einer Mitteilung von steuerlich erheblichen Tatsachen eine Steuerverkürzung bestimmten Umfangs bewirken könne. Vorliegend bestehe bereits die Besonderheit, dass die Klägerin zwar keine Umsatzsteuererklärungen eingereicht, allerdings dem für die Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Veranlagungsbezirk durch die eingereichten Feststellungserklärungen sämtliche auch für die Umsatzsteuer erheblichen steuerlichen Tatsachen mitgeteilt habe. Ein Vorsatz des Vertreters der Klägerin bezogen auf ein In-Unkenntnis-lassen des Beklagten könne hinsichtlich dieser mitgeteilten Tatsachen nicht vorliegen. Gegen ein Wissen und Wollen der Klägerin spreche auch, dass sie, sobald ihr die umsatzsteuerliche Fehlbehandlung im Dezember 2018 aufgefallen sei, das beklagte Finanzamt im Mai 2019 umgehend durch Einreichung der Umsatzsteuererklärungen ab 2012 hierüber unterrichtet habe. In den Jahren zuvor sei die Klägerin einem Rechtsirrtum über die Umsatzsteuerpflicht der Erlöse aus Garagenvermietung unterlegen. Dieser Irrtum sei als Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Strafgesetzbuch - StGB zu qualifizieren und lasse den Vorsatz entfallen. Auf eine etwaige Vermeidbarkeit des Irrtums - wie im Falle eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB - komme es vorliegend nicht an. Soweit das beklagte Finanzamt ausführe, Herr A habe sich aufgrund seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsstand und seiner beruflichen Stellung (Jurist und Justiziar) aufdrängen müssen, dass jährliche Umsatzsteuererklärungen einzureichen seien, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies auch für die zuständigen Bearbeiter der Veranlagungsstelle gelte. Der strafprozessuale Grundsatz „in dubio pro reo“ gelte auch für das Steuerverfahren. Vorliegend sei die Klägerin bzw. deren Vertreter einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum erlegen. Selbst wenn man von einer Steuerhinterziehung ausgehe, seien die abzugsfähigen Vorsteuern für 2009 auf 3.419,54 € (Diff.: 1.047,73 €), für 2010 auf 2.707,65 € (Diff.: 610,31 €) und für 2011 auf 3.455,31 € (Diff.: 659,60 €) zu erhöhen. Die Klägerin verweist hierzu auf ein umfangreiches Anlagenkonvolut aus Quittungen und Eingangsrechnungen, ohne den Bezug zu der von ihr betriebenen Garagen-und Stellplatzvermietung im Einzelnen näher zu erläutern. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2006 bis 2011, jeweils vom 30.08.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2019 ersatzlos aufzuheben. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Die Frage, ob eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung dem Grunde nach gegeben sei, sei nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung und nicht nach den strafprozessualen Grundsätzen festzustellen. Die Klägerin hätte entsprechend den §§ 16, 18 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – bzw. § 149 Abs. 1 S. 1 AO seit Beginn der Vermietung der Stellflächen im Jahr 1998 durch Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen die Umsatzsteuer anmelden, selbst errechnen und abführen müssen. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin nicht nachgekommen, sondern habe erstmals im Jahr 2019 Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2018 vorgelegt. Soweit die Klägerin ausführe, dass das Finanzamt die steuerlich erheblichen Tatsachen, die zu einer Umsatzsteuerfestsetzung geführt hätten, gekannt habe, übersehe sie, dass die Angaben, welche die Klägerin in den Feststellungserklärungen zu machen hatte, mit den Angaben, welche die Klägerin in den nicht eingereichten Umsatzsteuererklärungen hätte machen müssen, nicht deckungsgleich seien. Wer es entgegen den Vorschriften der einzelnen Steuergesetze unterlasse, dem Finanzamt die von ihm verwirklichten Steuertatbestände innerhalb der gesetzlichen Fristen mitzuteilen, handele rechtswidrig und mit dem Erfolg einer Steuerverkürzung. Eine Unkenntnis des Finanzamts sei nicht nur dann gegeben, wenn der Behörde der gesamte steuerliche Vorgang unbekannt sei. Auch wenn dem Finanzamt aufgrund der Angaben in den Feststellungserklärungen die Tatsache bekannt gewesen sei, dass die Klägerin aus der Vermietung von Garagen und Stellplätzen Umsätze erzielt hatte und dem zuständigen Bearbeiter sowohl die Höhe der Bruttoeinnahmen als auch der Werbungskosten mitgeteilt worden sei, führe dies nicht dazu, dass dem Beklagten der genaue Tatbestand bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, dass im Rahmen einer innerbehördlichen Kommunikation die Angaben aus den Feststellungserklärungen an die Umsatzsteuervoranmeldungsstelle weitergeleitet und der Umsatzsteuer unterworfen würden. Soweit die Klägerin behaupte, dass ihr bzw. ihrem Vertreter nicht bekannt gewesen sei, dass die Vermietung von Garagen und Stellflächen umsatzsteuerpflichtig sei, könne aufgrund der gesamten Sachverhaltsumstände davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bzw. ihr Vertreter zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Die Klägerin habe 1998 ein Objekt in einer Größenordnung von ... DM erworben. Das Objekt umfasse mittlerweile 145 Stellplätze und Garagen. Der Vertreter der Klägerin sei als Justiziar mit juristischen Anwendungen und Recherchen vertraut. Der Hinweis der Klägerin, ein Steuerberater habe eine Umsatzsteuerpflicht von Stellplätzen und Garagen verneint, deute darauf hin, dass sich der Vertreter der Klägerin mit der Möglichkeit einer Umsatzsteuerpflicht bezüglich der Vermietung von Garagen und Stellplätzen befasst und deren Umsatzsteuerpflicht für möglich gehalten habe. Auch die Anfragen von Unternehmen zum offenen Umsatzsteuerausweis hätten die Klägerin veranlassen müssen, eine Umsatzsteuerpflicht in Erwägung zu ziehen und zu überprüfen. Stattdessen habe der Vertreter der Klägerin nach Bekunden der Steuerberaterin Frau B diese Bitten abschlägig mit der Begründung beschieden, „er“ könne „als Privatmann“ keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Stellplätzen und Garagen nicht gekannt, stelle sich dies nach Auffassung des Beklagten als eine reine Schutzbehauptung dar. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung Beweisantrag gestellt und die Vernehmung von zwei Zeugen beantragt (siehe Sitzungsprotokoll). Entscheidungsgründe: Die Umsatzsteuerbescheide für 2006 bis 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Senat vermag nicht mit sicherer Überzeugung festzustellen, dass der objektive und subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung i.S.v. § 370 AO erfüllt ist. Daher greift die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht ein mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Umsatzsteuerbescheide für 2006 bis 2011 die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist der Umsatzsteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO regelmäßig vier Jahre. Sie beträgt zehn Jahre, soweit die Steuer hinterzogen worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Annahme einer auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist setzt voraus, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 2.4.1998 V R 60/97, BStBl II 1998, 530, vom 19.12.2002 IV R 37/01, BStBl II 2003, 385 und vom 26.2.2008 VIII R 1/07, BStBl II 2008, 659). Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht u.a. eine Steuerhinterziehung, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Die Klägerin bzw. deren gesetzlicher Vertreter waren gemäß § 149 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. §§ 16, 18 Abs. 1 und 3 UStG verpflichtet, in den streitigen Veranlagungszeiträumen sowohl monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen als auch für die Jahre 2006 bis 2011 Umsatzsteuerjahreserklärungen einzureichen. Durch die laufende Vermietung von mehr als 100 Garagen-und Außenstellplätzen war die Klägerin unternehmerisch tätig im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG und erbrachte fortwährend steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Vermietung von KFZ-Stellplätzen ist auch eindeutig nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG erfasst, da nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG sich diese Befreiungsvorschrift ausdrücklich nicht auf die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen bezieht. Die Steuererklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob nach Auffassung des Steuerpflichtigen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze vorliegen (Leonard/Heidner in Bunjes, UStG, § 18 Rdnr. 1). Durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen hat die Klägerin bzw. deren Vertreter das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen jedoch nicht in Unkenntnis gelassen, weil dem für die Veranlagung der Klägerin zuständigen Veranlagungsbezirk des beklagten Finanzamts aufgrund der jährlich von der Klägerin (bis auf die Feststellungserklärung für 2009, die erst am 11.2.2011 beim Finanzamt eingereicht wurde) jeweils im Folgejahr eingereichten Feststellungserklärungen alle für eine Umsatzsteuerveranlagung der Klägerin notwendigen Umstände, insbesondere die Tatsache der Vermietung von Kfz-Stellplätzen und die Höhe der hierdurch erzielten Umsätze bereits bekannt waren. Das Gericht folgt insoweit der vom OLG Köln (Urteil vom 31. Januar 2017 – III-1 RVs 253/16 –, juris) und vom OLG Oldenburg (Beschluss vom 10. Juli 2018 – 1 Ss 51/18 –, juris) vertretenen Auffassung, wonach eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in den Fällen ausscheidet, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitraum von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben. Maßgeblich ist insoweit der Kenntnisstand des jeweiligen Bearbeiters in dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den fraglichen Besteuerungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat. Denn entscheidend für die Vollendung einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO entsprechend ihrem Charakter als unechtes Unterlassungsdelikt (Erfolgsdelikt) ist der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung spätestens veranlagt worden wäre; erst dann ist im Regelfall die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vereitelt und der Verkürzungserfolg eingetreten (BGH, Beschluss vom 07. November 2001 – 5 StR 395/01 –, BStBl II 2002, 259, BGHSt 47, 138-148). Zu den jeweiligen Zeitpunkten, in denen nach den Ausführungen des Finanzamts in seiner Einspruchsentscheidung vom 16.12.2019 die Veranlagungsarbeiten für Umsatzsteuerfestsetzungen für die streitigen Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 im Wesentlichen abgeschlossen waren, lagen dem Finanzamt bereits jeweils die von der Klägerin eingereichten Feststellungserklärungen vor. Aus den Angaben in den Feststellungserklärungen hätte das Finanzamt die für eine Umsatzsteuerveranlagung der Klägerin steuerlich relevanten Tatsachen - steuerpflichtige Vermietung von Garagen und Kfz-Stellplätzen sowie die Höhe der jeweils erzielten Bruttoumsätze - unschwer entnehmen können. Zum Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und das Merkmal der „Unkenntnis“ hat sich das OLG Köln in seinem Urteil vom 31. Januar 2017 – III-1 RVs 253/16 – (juris) wie folgt geäußert (siehe Rdnrn. 13 – 23): „13 Ob es für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Steuerverkürzung durch Unterlassen auf die Kenntnis der zuständigen Finanzbehörde von allen steuerlich relevanten Tatsachen ankommt bzw. in den Tatbestand das ungeschriebene Merkmal "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt hineinzulesen ist, wie von Teilen der Kommentarliteratur befürwortet (vgl. Klein/Jäger, AO, 14. Auflage, § 370 Rdnr. 60, Koch/Scholtz/Himsel, AO, 4. Auflage, § 370 Rdnr. 26), ist bislang obergerichtlich und höchstrichterlich nicht entschieden worden. 14 Bezogen auf die aktive Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche objektive kausale Verknüpfung zwischen den unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt und dem Eintritt der Steuerverkürzung keine gelungene Täuschung mit Irrtumserregung beim zuständigen Finanzamt voraussetzt, es vielmehr genügt, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung ursächlich werden. Danach kommt es für die vollendete Steuerverkürzung in dieser Tatvariante auf die Kenntnis der Finanzbehörden nicht an (BGH, Urt. v. 19.10.1999 - 5 StR 178/99 - = NJW 2000, 528f. = NStZ 2000, 38f; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408; BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411f.). Bezogen auf den Unterlassungstatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Bundesgerichtshof diese Frage ausdrücklich offengelassen. In zwei obiter dicta der zuletzt zitierten Entscheidungen hat er allerdings ausgeführt: 15 " ... Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ... " (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411 f.; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408)." 16 Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der von der Revision herangezogenen Entscheidung vom 14.03.2002 (4 St RR 8/2002 - = NStZ 2002, 552f.) hingegen zu der Auffassung tendiert, die Finanzbehörden könnten ungeachtet ihres anderweit erlangten Kenntnisstandes bereits dann im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Unkenntnis gelassen werden, wenn Steuererklärungen pflichtwidrig (§ 149 AO) nicht abgegeben würden. Allerdings kam es in dem dort entschiedenen Fall auf die unmaßgebliche Kenntnis des eingesetzten Betriebsprüfers nicht an, so dass die grundsätzliche Frage offenbleiben konnte. 17 Der Senat teilt in der vorliegend entscheidungserheblichen Frage die Auffassung des Landgerichts, dass bei Kenntnis der Finanzbehörden von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bezogen auf den maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen ausscheidet, das Merkmal der Unkenntnis demzufolge in den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hineinzulesen ist. Bekannt ist dabei, was sich aus den dort zum konkreten Steuerfall geführten Akten ergibt oder dem zuständigen Bearbeiter sonst bekannt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2012. a.a.O.; BFH, Urteil vom 28.04.1998 - IX R 49/96 - = DStZ 1998, 811; BayObLG, Beschl. v. 14.03.2002 a.a.O.; Klein/Jäger, a.a.O., § 370 Rdnr. 60). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die Umstände aus den Akten selbst ergeben oder - wie hier - in dem elektronischen Register zur Verfügung stehen, auf welches der Sachbearbeiter im Rahmen seiner konkreten Zuständigkeit jederzeit Zugriff hat. 18 Schon begrifflich kann der Steuerpflichtige die zuständige Finanzbehörde nicht in "Unkenntnis" lassen, wenn diese in Wirklichkeit über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist. Die Kenntnis bezogen auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung schließt vielmehr den Tatbestand aus. Das Normverständnis der Revisionsführerin knüpft hingegen an die Verletzung von Handlungspflichten an, wenn ausgeführt wird, der Steuerpflichtige müsse "die Finanzbehörden pflichtgemäß über steuerlich erhebliche Tatsachen in Kenntnis setzen". Eine solche Auslegung lässt sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren. Sie setzt, indem sie (bereits) die Verletzung von Handlungspflichten des Steuerpflichtigen sanktionieren will, den Versuch der Steuerhinterziehung mit deren Vollendung gleich. Der Schutzzweck der Vorschrift gebietet eine Strafbarkeit in diesen Fällen zumal nicht. § 370 AO schützt allein das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern, d.h. die Verwirklichung des staatlichen Anspruchs auf den vollen Ertrag aus jeder einzelnen Steuerart (BGH, Urt. v. 01.02.1989 - 3 StR 179/99 -; Beschl. v. 23.03.1994 - 5 StR 91/94 - = NJW 1994, 397 = NStZ 1989, 273; Klein/Jäger, a.a.O., § 370 Rdnr. 2, Koch/Scholtz/Himsel, a.a.O., § 370 Rdnr. 8). Dagegen ist es nicht Zweck der Vorschrift, die steuerlichen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten als solche zu schützen; ihre Verletzung ist lediglich Voraussetzung für jedes tatbestandsmäßige Verhalten (Beermann/Gosch, AO/FGO, 1. Auflage, 127. Lieferung mit Stand 01.08.2012). 19 3. Der Senat vermag die gegen diese Auffassung ins Feld geführten Bedenken nicht zu teilen. 20 Soweit diese zunächst darauf gestützt werden, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO laufe nach der hier vertretenen Auslegung weitgehend ins Leere, ist zunächst anzumerken, dass der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift auch bisher eher gering einzuschätzen war. Dies mit Blick darauf, dass das Verschweigen steuerlich relevanter Umstände bereits in § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO von dem Merkmal der Unvollständigkeit erfasst wird, sofern eine Steuererklärung (überhaupt) zu den Akten gereicht wird. Zuzugeben ist der Beschwerdeführerin, dass sich mit den fortschreitenden Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschs die praktische Relevanz der Strafnorm verringert haben mag. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Vorschrift über ihren Wortsinn hinaus und unter Erweiterung ihres Schutzbereiches anzuwenden. Die Begehungsvariante der Steuerhinterziehung durch Unterlassen dürfte ihre Bedeutung zudem uneingeschränkt für diejenigen Fallgestaltungen behalten, bei denen dem Finanzamt regelmäßig nicht von dritter Seite aus im Rahmen eines standardisierten Verfahrens die steuerlich erheblichen Tatsachen übermittelt werden - wie dies etwa bei Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung oder aus dem Betrieb eines Gewerbes der Fall ist -; schließlich aber auch in allen übrigen denkbaren Fällen, in denen die vorgeschriebenen Mitteilungen entweder gar nicht erstellt werden oder nicht rechtzeitig vor dem Veranlagungszeitpunkt bei den Finanzbehörden eingehen. 21 Soweit die Revisionsführerin Wertungswidersprüche und/oder Strafbarkeitslücken befürchtet, verfangen auch diese letztlich nicht. Auch die Anwendung des erhöhten Strafrahmens bei den in § 370 Abs. 3 Nr. 2, 3 AO vorgesehenen besonders schweren Fällen setzt zunächst die Erfüllung des Grundtatbestands voraus. Es ist den Strafgerichten verwehrt, tatsächliche oder vermeintlich bestehende Strafbarkeitslücken - auch mit Blick auf eventuelle Qualifikationstatbestände - zu schließen. Diese Aufgabe obliegt dem Gesetzgeber. Fälle des kollusiven Zusammenwirkens des Steuerschuldners und der Finanzbehörden bei unterlassener Abgabe von Steuerklärungen, dürften im Übrigen nur selten vorkommen. Es dürfte zudem fraglich sein, ob bei zutreffender und zulässiger Auslegung des Tatbestands des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO das Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis der Finanzbehörde zu bejahen wäre. Denn in jenen Fällen würde der Finanzbeamte, welcher mit dem Steuerpflichtigen in rechtwidriger Art und Weise zusammenwirkt, nicht im Rahmen gesetzeskonformer Dienstausübung handeln und damit nicht mehr als Repräsentant der Finanzbehörde anzusehen sein. Das darf mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2007 (5 StR 127/07 = NJW 2007, 2864) angenommen werden, wonach in einem Fall der (aktiven) Steuerhinterziehung die Kenntnis eines vorsätzlich zum Nachteil der Finanzbehörde handelnden Amtsträgers dessen Wissen der Finanzbehörde nicht zuzurechnen ist, wenn dieser außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs handelt. Diese Sichtweise wird soweit ersichtlich auch vom Bundesfinanzhof geteilt (vgl. Urt. v. 28.04.1998 - IX R 49/96 - = DStZ 1998, 811). 22 Eine Strafbarkeitslücke dürfte entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch nicht in den Fällen vorliegen, in denen das zuständige Veranlagungsfinanzamt im Rahmen einer Kontrollmitteilung der Steuerfahndung vor Abschluss der Veranlagungsarbeiten (sog. 95 %-Zeitpunkt) Kenntnis von steuererheblichen Tatsachen erlangt: Sofern der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nach dem Ablauf der Steuererklärungsfrist - d.h. dem Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens - liegt, kommt eine Strafbarkeit des Steuerpflichtigen wegen versuchter Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. 22, 23 StGB in Betracht. 23 Auch in den von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Fällen der Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG, bei denen beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und einer von ihnen nach der Steuerklasse V besteuert wird, läuft die Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung nicht ins Leere. Insoweit fehlt es regelmäßig an einer Unkenntnis der Finanzbehörde, da diese durch die dem Arbeitgeber nach § 41b EStG obliegende Verpflichtung zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Kenntnis von den steuererheblichen Tatsachen erhält und die Ehegatten regelmäßig davon ausgehen werden und dürfen, dass dies tatsächlich auch geschieht. Eine Gefährdung des Steueranspruchs, welche durch § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verhindert werden soll, besteht in derartigen Fällen somit nicht.“ Der Senat folgt dieser vom OLG Köln vertretenen Rechtsauffassung zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vollumfänglich und macht sich diese zu eigen, auch soweit sich das OLG Köln mit den hiergegen erhobenen Einwendungen auseinandersetzt. Ergänzend wird auf die Ausführungen des OLG Oldenburg, welches in seinem Beschluss vom 10. Juli 2018 – 1 Ss 51/18 – (juris) die gleiche Rechtsauffassung vertritt, Bezug genommen (siehe Rdrn. 8 – 14 der Entscheidung). Vorliegend war dem jeweils zuständigen Veranlagungssachbearbeiter zunächst des Finanzamts X-... , später des beklagten Finanzamts aufgrund der eindeutigen Angaben, welche die Klägerin in ihren jährlichen Feststellungserklärungen gemacht hat („Einnahmen aus Vermietung von Garagen, Werbeflächen, Grund und Boden für Kioske usw.“) in Verbindung mit den diesen Erklärungen beigefügten Unterlagen (siehe Anl. 1 – 10 zum Schriftsatz vom 20.3.2020) bekannt, dass Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin ausschließlich die Vermietung von Garagen und Kfz-Stellplätzen war. So hatte die Klägerin etwa in ihrer ersten – seinerzeit beim Finanzamt X-... eingereichten - Feststellungserklärung nach Erwerb des Grundstücks für das Jahr 1998 in ihren Erläuterungen zur Ermittlung des Gebäudewertes (siehe Anl. 2 zum Schriftsatz vom 20.03.2020 ausgeführt: „… Dies bedeutet, dass das Grundstück auf Dauer lediglich als Pkw-Stellplatzfläche genutzt werden kann.“ Auch aus späteren Erläuterungen, welche die Klägerin ihren Feststellungserklärungen, die sie nach dem Umzug des Geschäftsführers beim beklagten Finanzamts eingereicht hatte, ergibt sich eindeutig, dass die erklärten Mieteinnahmen aus der Vermietung von Garagen und Kfz-Stellplätzen resultierten (siehe Anl. 9 und 10 zum Schriftsatz vom 20.03.2020 : „Erläuterung zu Anlage FE, Zeile 7 …. Bei über 100 Stellplätzen] und 30 Einzelgaragen finden ständig Mieter-und auch Platzwechsel statt, die es zu dokumentieren und abzuarbeiten gilt….“ ). Gegen die vom Finanzamt vertretene Auffassung, dass die von der Klägerin im Rahmen ihrer Feststellungserklärungen dem Finanzamt mitgeteilten näheren Umstände ihrer Vermietungstätigkeit und damit die Kenntnis des jeweiligen Sacharbeiters von der (umsatzsteuerpflichtigen) Garagen- und Stellplatzvermietung im Rahmen der Feststellung des objektiven Tatbestandes einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO unbeachtlich sei, weil die Klägerin die konkreten Besteuerungstatbestände nicht im Rahmen der hierfür vorgesehenen Umsatzsteuererklärungen mitgeteilt habe, spricht neben den zitierten Ausführungen des OLG Köln (s.o.) nach Auffassung des Senats auch der im Besteuerungsverfahren geltende Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Grundsatz eines fairen Verfahrens. Soweit das Finanzamt ausführt, dass ein Versehen bzw. ein Irrtum der Klägerin hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der Garagen- und Stellplatzvermietung und der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen im Hinblick auf den Bildungsstand ihres Vertreters (Rechtsanwalt und Justiziar) undenkbar sei und es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handele, so erscheint doch das Verhalten der Finanzämter über all die Jahre seit Abgabe der ersten Feststellungserklärung für das Jahr 1998 in gleicher Weise „undenkbar“: Es ist für das Gericht wenig nachvollziehbar, dass der jeweils für die Veranlagungen der Feststellungserklärungen der Klägerin zuständige Sachbearbeiter in Anbetracht der Angaben in den Feststellungserklärungen und den hierzu beigefügten Anlagen und Erläuterungen, in denen die Klägerin aus dem Umstand, dass die erzielten Mieteinnahmen ausschließlich aus der Vermietung von Garagen und Kfz-Stellplätzen resultierten, keinen Hehl gemacht hat, in ca. 20 Jahren des Bestehens der Vermietungstätigkeit nie den sich aus den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 4 Nr. 12 S. 2 UStG einfach zu folgernden Schluss gezogen hat, dass die in den Feststellungserklärungen erklärten Mieteinkünfte nicht nur der Einkommensteuerpflicht, sondern auch der Umsatzsteuerpflicht unterlagen. Auch wenn hinsichtlich der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Klägerin eine gesetzliche Pflicht gemäß § 149 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. §§ 16, 18 UStG bestand, hätte es sich dem zuständigen Sachbearbeiter des für die Veranlagung der Klägerin zuständigen Veranlagungsbezirks Jahr für Jahr bei Veranlagung der Feststellungserklärungen unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Klägerin aufdrängen müssen, die Klägerin zu einer entsprechenden Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen aufzufordern. Denn aus den von der Klägerin freimütig gemachten Angaben in den Feststellungserklärungen, ihren Erläuterungen hierzu und etwa den eingereichten Werbungskostenbelegen hätte jeder zuständige Bearbeiter unschwer darauf schließen können, dass die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen lediglich versehentlich unterblieben war. Zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen hat das Finanzamt jedoch entgegen der in den §§ 85 ff. AO normierten Besteuerungsgrundsätze und des Grundsatzes eines fairen Verfahrens die Klägerin nie aufgefordert. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf § 85 S. 2 AO („Insbesondere haben die Finanzbehörden sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt … werden.“), auf den in § 88 AO normierten Untersuchungsgrundsatz und auf § 89 Abs. 1 S. 1 AO („Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. “), hingewiesen, in denen die Grundsätze eines fairen Verwaltungsverfahrens gesetzlich konkretisiert sind. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte bereits bei Veranlagung der ersten Feststellungserklärung für das Jahr 1998 das damals zuständige Finanzamt X-... die Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr gemachten Angaben gemäß § 149 S. 2 AO zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen auffordern können und sollen, da sich die lediglich versehentliche unterbliebene Abgabe einer Umsatzsteuererklärung angesichts der von der Klägerin in ihrer Feststellungserklärung konkret gemachten Angaben (Nutzung des Grundstücks als Pkw-Stellplatzfläche; siehe Anl. 2 zum Schriftsatz vom 20.3.2020) dem Bearbeiter hätte aufdrängen müssen. Soweit das Finanzamt darauf hinweist, die Angaben der Klägerin in ihren Feststellungserklärungen seien nicht deckungsgleich mit den Besteuerungstatbeständen, die sie im Rahmen von Umsatzsteuererklärungen hätte mitteilen müssen, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Vorliegend war jedoch der Kenntnisstand des jeweiligen Sachbearbeiters, von dem das Gericht aufgrund der Feststellungserklärungen der Klägerin und ihren hierzu beigefügten Erläuterungen und Belegen ausgehen muss, hinreichend konkret, um die Klägerin zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Verfahrensgrundsätze aufzufordern und hierdurch ein mögliches Versehen der Klägerin, einen möglichen Irrtum über das Bestehen der Umsatzsteuerpflicht und der Pflicht zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen auszuräumen. Im Übrigen bestand vorliegend die Besonderheit, dass es aufgrund des einfach gelagerten Sachverhalts (ausschließlich Einnahmen aus Garagen- und Stellplatzvermietung) und der wenigen notwendigen Angaben in den Feststellungserklärungen ohne zusätzliche Sachverhaltskenntnisse durchaus möglich gewesen wäre, eine Umsatzbesteuerung im Schätzungswege durchzuführen und dadurch die Klägerin zur Einhaltung ihrer Erklärungspflichten anzuhalten, denn hierzu war zunächst lediglich eine Umrechnung der von der Klägerin erklärten Mieteinnahmen in einen jeweiligen Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer vonnöten. Dies gilt zwar nicht im gleichen Maße für die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge, hierbei handelt es sich jedoch um steuermindernde Umstände, denen das Gericht für die Frage des tatbestandsmäßigen In-Unkenntnis-Lassens keine Bedeutung beimisst. Denn durch die Nichterklärung abzugsfähiger Vorsteuerbeträge konnte die Klägerin keine Steuern verkürzen i.S. des § 370 Abs. 1 AO. Dass es für das Finanzamt ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, bereits anhand der Angaben der Klägerin in ihren Feststellungserklärungen eine zutreffende Besteuerung der Umsätze der Klägerin aus der Garagen- und Stellplatzvermietung vorzunehmen, ergibt sich bereits aus den kurz gefassten und leicht nachvollziehbaren Feststellungen in dem Bericht der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 21.08.2019 (siehe dort Tz. 2.3 und 2.4). Selbst wenn man das Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen“ bereits dadurch als erfüllt ansehen wollte, dass die Klägerin die umsatzsteuerlich erheblichen Tatbestände nicht im Rahmen von Umsatzsteuererklärungen mitgeteilt hat (so Jäger in Klein, AO-Kommentar, § 370, Rdnr. 60b) vermag der Senat insoweit kein vorsätzliches Verhalten des Klägervertreters zu erkennen: Aus dem Umstand, dass die Klägerin in ihren während des Bestehens ihres Vermietungsunternehmens eingereichten Feststellungserklärungen in keiner Weise zu verbergen versucht hat, dass Gegenstand ihrer Vermietungstätigkeit ausschließlich die Garagen- und Stellplatzvermietung war, zieht das Gericht den Schluss, dass der Vertreter der Klägerin das Finanzamt weder wissentlich noch willentlich hinsichtlich der für die Umsatzbesteuerung maßgeblichen Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat. Eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen erübrigt sich Hinblick auf die vom Senat vertretene Rechtsauffassung. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO vollumfänglich stattzugeben.