Beschluss
14 UF 39/17
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Sorgerechtsentscheid darf nicht auf einseitiger Anhörung des antragstellenden Elternteils beruhen; das Gericht muss erforderliche Ermittlungen von Amts wegen durchführen (§ 26 FamFG).
• In Kindschaftssachen sind regelmäßig Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG), Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) und Anhörung/Benachrichtigung des Jugendamts (§ 162 FamFG) geboten; diese Mindeststandards sind auch bei schwer erreichbarem anderen Elternteil zwingend.
• Leidet das Verfahren an Mängeln und ist zur Entscheidung umfangreiche Beweiserhebung erforderlich, kann das Beschwerdegericht gemäß § 69 FamFG den Rechtszug an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler bei Sorgerechtsentscheidung: Zurückverweisung wegen unterbliebener Mindestermittlungen • Ein Sorgerechtsentscheid darf nicht auf einseitiger Anhörung des antragstellenden Elternteils beruhen; das Gericht muss erforderliche Ermittlungen von Amts wegen durchführen (§ 26 FamFG). • In Kindschaftssachen sind regelmäßig Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG), Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) und Anhörung/Benachrichtigung des Jugendamts (§ 162 FamFG) geboten; diese Mindeststandards sind auch bei schwer erreichbarem anderen Elternteil zwingend. • Leidet das Verfahren an Mängeln und ist zur Entscheidung umfangreiche Beweiserhebung erforderlich, kann das Beschwerdegericht gemäß § 69 FamFG den Rechtszug an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen. Die Eheleute trennten sich 2013; die Mutter beantragte die Übertragung der elterlichen Sorge. Der Vater war zwischendurch inhaftiert, wohnungslos und häufig nicht erreichbar; er erschien nicht zu Terminen und beteiligte sich kaum am Verfahren. Das Amtsgericht stellte öffentlich zu, hörte lediglich die Mutter persönlich und übertrug ihr die elterliche Sorge. Der Vater legte Beschwerde ein und gab an, sein Leben sei stabilisiert, er wolle den Kontakt zu den Kindern wiederaufnehmen und sei ermittelbar. Die Mutter behauptete fortbestehende Drogenabhängigkeit und fehlende feste Unterkunft des Vaters. Das Beschwerdegericht prüfte das Verfahren und beanstandete wesentliche unterlassene Verfahrensschritte. • Beschwerde ist zulässig und hatte Erfolg; Zurückverweisung nach § 69 Abs.1,3 FamFG geboten, weil das Verfahren Mängel aufweist und umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind. • Rechtliche Grundlage: § 1671 BGB regelt die Übertragung der elterlichen Sorge; das Gericht hat gemäß § 26 FamFG von Amts wegen die für die Entscheidung erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und darf sich nicht auf einseitige Darstellungen verlassen. • Verfahrensrechtliche Mindeststandards in Kindschaftssachen sind zwingend: Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG, persönliche Anhörung des Kindes nach § 159 FamFG (bei Kindern unter 14 Jahren, wenn relevant) und Anhörung/Benachrichtigung des Jugendamts nach § 162 FamFG. • Diese Maßnahmen dienen dem Kindeswohl und verhindern einseitige Entscheidungen; dies gilt besonders, wenn der andere Elternteil schwer erreichbar ist. Fehlen diese Schritte, ist die Entscheidungsgrundlage nicht tragfähig. • Das Amtsgericht hatte weder Verfahrensbeistand bestellt noch das Jugendamt oder die Kinder angehört und zeigte keine hinreichenden Ermittlungen zur bisherigen Ausübung der elterlichen Verantwortung durch beide Eltern. Damit blieb unklar, ob statt Entzug der Sorge nicht lediglich ein Ruhen gerechtfertigt wäre. • Aufgrund der örtlichen Nähe und um die Parteien und Behörden nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen zu führen, hat der Senat die Angelegenheit an das Amtsgericht zurückverwiesen, statt die Ermittlungshandlungen im Beschwerdeverfahren vorzunehmen. • Form- und Verfahrensmängel betrafen zudem Rubrum und Erlassvermerk; das Jugendamt war nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben (§ 20 FamGKG), über außergerichtliche Kosten entscheidet das Amtsgericht neu. Der Beschluss des Amtsgerichts (Tenor zur Übertragung der elterlichen Sorge und die Kostenentscheidung) wurde aufgehoben; die Folgesache Sorgerecht wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Entscheidung über die erstinstanzlichen und außergerichtlichen Kosten. Die Zurückverweisung erfolgte, weil das erstinstanzliche Verfahren wesentliche, in Kindschaftssachen zwingende Verfahrensschritte unterlassen hatte (kein Verfahrensbeistand, keine Anhörung der Kinder, kein Anhören/Benachrichtigen des Jugendamts) und daher keine tragfähige Entscheidungsgrundlage bestand. Das Amtsgericht muss nun die erforderlichen Ermittlungen nachholen, insbesondere Verfahrensbeistand bestellen, die Kinder und das Jugendamt anhören und die konkrete Beziehungsgeschichte zwischen Kindern und Vater feststellen, um eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen zu können.