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Beschluss

13 WF 166/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vergütung nach RVG kann in derselben Angelegenheit nur einmal verlangt werden; Scheidung und Versorgungsausgleich sind dieselbe Angelegenheit (§§ 15 Abs.2, 16 Nr.4, 21 Abs.3 RVG). • Die Ausnahme des § 15 Abs.5 Satz 2 RVG (neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist) greift nicht, wenn das Verfahren nur ausgesetzt war und der Auftrag nicht erledigt wurde. • Die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 Abs.1 RVG wegen mehrmonatigem Ruhen des Verfahrens bewirkt nicht zugleich eine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 15 Abs.5 Satz 2 RVG.
Entscheidungsgründe
Einmaligkeitsprinzip der Anwaltsvergütung bei Scheidung und Versorgungsausgleich • Eine Vergütung nach RVG kann in derselben Angelegenheit nur einmal verlangt werden; Scheidung und Versorgungsausgleich sind dieselbe Angelegenheit (§§ 15 Abs.2, 16 Nr.4, 21 Abs.3 RVG). • Die Ausnahme des § 15 Abs.5 Satz 2 RVG (neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist) greift nicht, wenn das Verfahren nur ausgesetzt war und der Auftrag nicht erledigt wurde. • Die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 Abs.1 RVG wegen mehrmonatigem Ruhen des Verfahrens bewirkt nicht zugleich eine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 15 Abs.5 Satz 2 RVG. Die Ehe der Beteiligten wurde 2005 rechtskräftig geschieden; der Versorgungsausgleich war im Scheidungsurteil ausgesetzt. Dem Antragsgegner war Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt bewilligt worden; hierfür wurde 2005 eine Vergütung von 614,80 € festgesetzt nach einem Gegenstandswert von 4.000 €. Das Familiengericht nahm das Verfahren über den Versorgungsausgleich 2010 wieder auf und entschied darüber. Der beigeordnete Rechtsanwalt beantragte anschließend die Festsetzung weiterer Vergütung für das Versorgungsausgleichsverfahren (155,30 € bei Gegenstandswert 1.000 €). Das Familiengericht lehnte die Festsetzung ab; die dagegen gerichtete Erinnerung blieb erfolglos. Der Rechtsanwalt legte Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Grundsatz: Nach § 15 Abs.2 Satz1 RVG kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit nur einmal Gebühren verlangen. • Scheidung und Versorgungsausgleich sind nach § 16 Nr.4 RVG dieselbe Angelegenheit; dies gilt gemäß § 21 Abs.3 RVG auch bei selbständiger Fortführung der Folgesache, sodass die 2005 gezahlte Vergütung die spätere Tätigkeit abdeckt. • Die Ausnahme des § 15 Abs.5 Satz2 RVG setzt voraus, dass der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist; hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Auftrag tatsächlich erledigt wurde oder das Mandat beendet wurde. • Im vorliegenden Fall lag kein neuer Auftrag vor und das Mandat war nicht niedergelegt; die Aussetzung des Versorgungsausgleichs bedeutete keine Erledigung des Auftrags, sodass die Zwei-Jahres-Ausnahme nicht greift. • Die bloße Fälligkeit der Vergütung nach § 8 Abs.1 RVG infolge eines mehrmonatigen Ruhens des Verfahrens führt nicht zu einer Erledigung im Sinne von § 15 Abs.5 Satz2 RVG; Wortlaut und Zweck der Vorschrift verlangen enge Auslegung. • Auch billigkeitsrechtliche Erwägungen rechtfertigen keine Ausweitung der Ausnahme über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus, obwohl die lange Ruhezeit eine erneute Einarbeitung erforderlich machte. Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Nichtfestsetzung weiterer Vergütung wird zurückgewiesen. Entscheidend ist, dass Scheidung und Versorgungsausgleich als dieselbe Angelegenheit zu behandeln sind und die bereits 2005 gezahlte Vergütung die spätere Tätigkeit im Versorgungsausgleich abdeckt, weil der Auftrag nicht erledigt und nicht beendet worden war. Die Besonderung des § 15 Abs.5 Satz2 RVG findet keine Anwendung, da die Voraussetzungen (Erledigung des früheren Auftrags und damit Beginn der Zwei-Jahres-Frist) nicht vorliegen. Die Entscheidung des Familiengerichts, die Festsetzung abzulehnen, bleibt damit bestehen; Kosten werden nicht erstattet.