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Leitsatz

XII ZB 261/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 261/10 vom 16. Februar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO aF §§ 623 Abs. 2 Satz 4, 624 Abs. 2, 626 Abs. 2, 628; FamFG § 137 Abs. 5; VersAusglG § 48; FGG-RG Art. 111 Abs. 4 a) Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO aF) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich Folgesache. b) Das gilt hingegen nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht an- wendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Ver- sorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Famili- ensache nach neuem Recht fortzuführen ist. c) In solchen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesa- che auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO aF auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbständige Familiensache deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - OLG Brandenburg AG Brandenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Ober- landesgerichts vom 12. Mai 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von Verfahrens- kostenhilfe. 1 Im Scheidungsverbundverfahren hatte das Amtsgericht der Antragstelle- rin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen Ver- fahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom 10. Dezember 2009 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Im Januar 2010 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 50 VersAusglG wieder aufgenommen. Auf Antrag der Antragstellerin hat es ihr für 2 - 3 - dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat es zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss "klarstellend" aufgehoben und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie we- gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverwei- sung des Verfahrens an das Oberlandesgericht. 3 Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die begehrte Verfahrens- kostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt. 4 1. Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht allein durch die Abtrennung vom Scheidungsverbund nach altem Recht die Qualifikation als Folgesache verloren hatte. 5 a) Das Amtsgericht hatte über den Scheidungsantrag der Antragstellerin zu Recht nach dem bis Ende August 2009 geltenden Prozessrecht entschieden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden war (vgl. Senatsbe- schluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011 Rn. 10). Nach § 624 Abs. 2 ZPO aF erstreckte sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für 6 - 4 - das Ehescheidungsverfahren auch auf Folgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aF, also auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. 7 Die im Zwangsverbund mit dem Scheidungsverfahren stehende Folge- sache über den Versorgungsausgleich konnte nach dem hier noch anwendba- ren früheren Recht nicht gemäß § 623 ZPO aF mit der Folge abgetrennt wer- den, dass sie als selbständige Familiensache fortzuführen gewesen wäre (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 90/08 - FamRZ 2008, 2193 und Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268). Statt dessen durfte das Gericht nach § 628 ZPO aF unter den dort ge- nannten Voraussetzungen über die Ehescheidung schon vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entscheiden, was insbesondere dann in Be- tracht kam, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt wurde. Im Falle einer solchen Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag blieb die Verbundsache allerdings weiterhin Folge- sache (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1997 - XII ZB 24/97 - FamRZ 1998, 1505, 1506; BT-Drucks. 7/650 S. 211). b) Insoweit unterscheidet sich die frühere Rechtslage nicht von der Neu- regelung in den §§ 137, 140 FamFG. Nach § 140 Abs. 2 FamFG darf das Ge- richt eine Folgesache unter den dort genannten Voraussetzungen vom Schei- dungsverbund abtrennen und vorab die Ehescheidung aussprechen. Nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 FamFG bleibt eine abgetrennte Folgesa- che zum Versorgungsausgleich Folgesache und mit weiteren abgetrennten Sa- chen im Verbund. Lediglich besondere Kindschaftssachen werden nach § 137 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 FamFG mit der Abtrennung vom Scheidungsverbund als selbständige Verfahren fortgeführt. 8 - 5 - c) Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht bleibt ein abge- trenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich also grundsätzlich Folgesache des Scheidungsverbundverfahrens. 9 10 2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gilt dies hingegen nicht für Übergangsfälle, in denen - wie hier - auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber nach neuem Recht zu beurteilen ist. Nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht in Verfahren anzuwenden, die nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt waren oder deren Ruhen angeordnet war. Die Vorschrift wird durch Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG ergänzt. Auch danach sind auf Verfahren über den Versorgungsaus- gleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt waren oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Solche vom Verbund abgetrenn- ten Folgesachen werden nach Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG als selbständige Familiensachen fortgeführt. 11 Ob diese Verfahren weiterhin als Folgesachen zu behandeln sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Vogel FPR 2011, 31 ff.). 12 a) Teilweise wird vertreten, solche Verfahren seien trotz der Bezeichnung als selbständige Familiensachen noch als Folgesachen zu behandeln. Der Cha- rakter als Folgesache entfalle nicht durch das in diesen Verfahren anwendbare neue Recht. Es widerspreche dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Versor- gungsausgleichs, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte 13 - 6 - nur im Falle der Scheidung auszugleichen, wenn das Verfahren zum Versor- gungsausgleich seinen Charakter als Folgesache verliere und damit das Even- tualverhältnis der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Eheschei- dung entfalle. Die Übergangsregelung des § 111 Abs. 4 FGG-RG bezwecke lediglich einen Gleichlauf mit der Übergangsregelung in § 48 VersAusglG. Die Fortführung der abgetrennten Verfahren als selbständige Familiensachen solle nicht ihren Charakter als Folgesachen berühren. Die Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass neues Recht auch dann anwendbar sei, wenn der Ver- sorgungsausgleich gemeinsam mit anderen Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt werde. Dann solle nur der "Restverbund" der abgetrennten Folgesa- chen entfallen und jede der abgetrennten Folgesachen als selbständiges Ver- fahren fortgeführt werden (OLG Celle FamRZ 2011, 240; OLG Naumburg FamRZ 2011, 125 [Leitsatz]; KG - 18 AR 41/10 - Juris; OLG Jena [2. Senat für Familiensachen] - 2 WF 261/10 - Juris; OLG Rostock FamRZ 2011, 223; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 53 und 2010, 2002; OLG Braunschweig - 3 WF 23/10 - Juris). b) Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, Art. 111 Abs. 4 FGG-RG löse für die als selbständige Familiensachen fortzuführenden früheren Folgesachen den Scheidungsverbund auf. Die Regelung sei vergleichbar mit der früheren Regelung in den §§ 623 Abs. 2 Satz 4, 626 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF, wonach verschiedene Folgesachen ebenfalls als selbständige Familiensachen fortgeführt werden konnten. Für diese Fälle sei die Loslösung vom früheren Scheidungsverbund unbestritten gewesen (OLG Jena [1. Senat für Familiensa- chen] AGS 2010, 596; OLG Dresden - 20 WF 785/10 und 24 WF 713/10 - je- weils Juris mit Anm. Götsche jurisPR-FamR 24/2010 Anm. 3; AG Vechta FamRZ 2011, 238; OLG Hamburg - 10 WF 50/10 - Juris; OLG Naumburg [8. Zivilsenat] - 8 WF 33/10 - Juris; Prütting/Helms FamFG § 137 Rn. 71; 14 - 7 - Götsche FamRZ 2009, 2047, 2051; Keske FPR 2010, 78, 85; Kemper FPR 2010, 69, 73). 15 c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. 16 aa) Der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, wonach die von einem Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennten Verfahren zum Versor- gungsausgleich bei Wiederaufnahme nach dem 1. September 2009 als "selb- ständige Familiensachen" fortgeführt werden, spricht eindeutig gegen eine Fort- führung als Folgesache. Dafür spricht auch die Neuregelung des § 137 Abs. 5 FamFG, der ausdrücklich zwischen abgetrennten Folgesachen, die als solche fortgesetzt werden, und anderen Folgesachen, die als selbständige Verfahren fortgeführt werden, unterscheidet. Dass Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG für die Übergangsfälle eine Fortführung als selbständige Familiensachen anordnet, schließt eine Fortführung als Folgesache aus (siehe auch Breuers ZFE 2010, 84 f.). bb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts spricht auch der Wille des Gesetzgebers gegen eine Fortführung solcher Übergangsfälle zum Versorgungsausgleich als Folgesache. 17 Für Verfahren über den Versorgungsausgleich ordnet Art. 111 Abs. 4 FGG-RG die Umstellung von Altverfahren auf das neue Verfahrensrecht an. Hierdurch wird der Gleichlauf zu der in § 48 VersAusglG enthaltenen Über- gangsregelung hergestellt. Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG bestimmt zunächst, dass neues Verfahrensrecht auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach diesem Zeit- punkt abgetrennt werden, Anwendung findet. Satz 2 der Vorschrift dient der Klarstellung, dass dies "auch dann" gilt, wenn die Versorgungsausgleichsfolge- 18 - 8 - sache gemeinsam mit weiteren Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 62). 19 Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts verfolgt die Vorschrift des Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG nicht lediglich das Ziel, mehrere abgetrenn- te Folgesachen voneinander zu trennen. Insbesondere die gesetzliche Formu- lierung, wonach "alle" vom Verbund abgetrennten Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt werden, spricht unter Berücksichtigung der Geset- zesbegründung ausdrücklich auch für eine Fortführung des abgetrennten Ver- fahrens zum Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache und nicht als Folgesache. cc) Auch die historische Auslegung spricht für diese Auffassung.20 Das frühere Recht unterschied zwischen der Möglichkeit einer Vorabent- scheidung über den Scheidungsantrag nach § 628 ZPO aF mit der Folge einer Fortsetzung der noch anhängigen Sachen im Scheidungsverbund und einer Abtrennung von Folgesachen vom Scheidungsverbund nach § 623 ZPO aF. Im Falle der Abtrennung wurden die Folgesachen nach § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO aF als selbständige Familiensachen fortgeführt. Mit dieser Abtrennung hatte das Verfahren den Charakter als Folgesache verloren (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1997 - XII ZB 24/97 - FamRZ 1998, 1505, 1506; BT-Drucks. 7/650 S. 211; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 623 Rn. 32 k). Das ergibt sich insbeson- dere aus dem 2. Halbsatz des § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO aF, in dem auf § 626 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF verwiesen wurde. Danach war in der selbständigen Fa- miliensache über die Kosten besonders zu entscheiden. 21 Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis des früheren Rechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung für die in Art. 111 Abs. 4 FGG-RG geregelten 22 - 9 - Übergangsfälle eine Fortführung als selbständige Familiensache anordnet, spricht auch dies für den Verlust der Eigenschaft als Folgesache. 23 dd) Soweit gegen diese Auffassung angeführt wird, sie verstoße gegen das Wesen des Versorgungsausgleichs, weil dieser nur für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung ausgesprochen werden könne, ist dies lediglich im Ansatz zutreffend. Dem Versorgungsausgleich ist zwar immanent, dass dieser als Schei- dungsfolge eine rechtskräftige Ehescheidung voraussetzt. Dies wird aber be- reits durch die materiellen Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs si- chergestellt. Sowohl nach früherem Recht (§ 1587 BGB aF) als auch nach neu- em Recht zum Versorgungsausgleich (§§ 1, 3 VersAusglG) erfasst der Versor- gungsausgleich lediglich Versorgungsanrechte aus der Ehezeit, die mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, beginnt und am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags endet. Dieser Wertausgleich fand nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF "zwischen den geschie- denen Ehegatten" statt, während die Neuregelung in den §§ 9 ff. VersAusglG für den Wertausgleich "bei der Scheidung" ebenfalls eine rechtskräftige Ehe- scheidung voraussetzt (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 2). Einer zusätzlichen verfahrensrechtlichen Sicherung dieses dem Versorgungsausgleich immanenten Grundsatzes bedarf es mithin nicht. 24 ee) Auch kosten- und gebührenrechtliche Aspekte sprechen nicht gegen den Verlust des Charakters als Folgesache bei Fortführung der in solchen Übergangsfällen abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich als selb- ständige Familiensachen. 25 Gebührenrechtlich sind diese Verfahren als neue Angelegenheiten zu behandeln. Für die Tätigkeit in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren 26 - 10 - über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren (OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 15; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; a.A. OLG Oldenburg - 13 WF 166/10 - Juris). Dies entspricht der Rechtslage zu dem nach früherem Recht gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF abgetrennten und als selbständige Familiensachen fort- zuführenden Verfahren. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt bereits im Scheidungsverbund Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs ver- dient und abgerechnet hatte. Soweit diese Vergütung auf den Versorgungsaus- gleich angefallen war, muss sie sich der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in der neuen selbständigen Familiensache anrechnen lassen. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selb- ständigen Folgesache um eine Angelegenheit (OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 16; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; Schneider NJW-Spezial 2008, 635). 27 3. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennt wurde und nach neuem Recht als selbständige Familiensache fortzuführen ist, hat das Verfahren mithin den Charakter als Folgesache verloren. Weil somit auch die Erstreckung der Prozesskostenhilfe aus dem Scheidungsverbund gemäß § 624 Abs. 2 ZPO aF entfallen ist, muss über die beantragte Verfahrenskostenhilfe in dem selbstän- digen Verfahren neu entschieden werden. Die Entscheidung des Oberlandes- gerichts ist deswegen aufzuheben. 28 Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten prüfen kann. Insoweit 29 - 11 - weist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Juni 2010 hin (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 13 ff.). Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2010 - 42 F 214/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2010 - 15 WF 117/10 -