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Beschluss

11 WF 325/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verfahren nach §165 FamFG (Vermittlungsverfahren Umgang) ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur erforderlich, wenn die Sach- und Rechtslage besonders schwierig ist. • Die bloße Verknüpfung des Umgangsrechts mit Hilfen zur Erziehung begründet für sich keine besondere Schwierigkeit, wenn diese Verknüpfung bereits im vorausgegangenen Verfahren vereinbart wurde. • Die Vertretung der Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt rechtfertigt nicht automatisch die Beiordnung eines Anwalts; sie kann allenfalls Indiz für eine besondere Schwierigkeit sein. • Subjektive Einschränkungen des Antragstellers müssen konkret und substantiiert dargelegt werden, um die Beiordnung eines Anwalts zu rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine Beiordnung von Rechtsanwalt im Umgangs-Vermittlungsverfahren ohne besondere Schwierigkeit • Bei Verfahren nach §165 FamFG (Vermittlungsverfahren Umgang) ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur erforderlich, wenn die Sach- und Rechtslage besonders schwierig ist. • Die bloße Verknüpfung des Umgangsrechts mit Hilfen zur Erziehung begründet für sich keine besondere Schwierigkeit, wenn diese Verknüpfung bereits im vorausgegangenen Verfahren vereinbart wurde. • Die Vertretung der Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt rechtfertigt nicht automatisch die Beiordnung eines Anwalts; sie kann allenfalls Indiz für eine besondere Schwierigkeit sein. • Subjektive Einschränkungen des Antragstellers müssen konkret und substantiiert dargelegt werden, um die Beiordnung eines Anwalts zu rechtfertigen. Der Antragsteller beantragte gemäß §165 FamFG die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens wegen Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung und stellte gleichzeitig Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten. Das Amtsgericht bewilligte Verfahrenskostenhilfe, lehnte aber die Beiordnung des Rechtsanwalts ab. Der Antragsteller rügte, der Fall sei nicht einfach, weil das Umgangsrecht mit Vorschriften des SGB VIII verknüpft sei und er kurz vor dem Verhandlungstermin nach einem emotionalen Zusammenbruch aus stationärer Behandlung entlassen worden sei. Die Gegenpartei war durch einen Rechtsanwalt vertreten, dieser aber nicht beigeordnet im VKH-Verfahren. Der Antragsteller legte keine weiteren besonderen Umstände dar. • Rechtslage: In Kindschaftssachen (§111 Nr.2 FamFG, darunter Umgangssachen nach §151 Nr.2 FamFG) ist Anwalt nicht vorgeschrieben (§114 Abs.1 FamFG); nach §78 Abs.2 FamFG ist Beiordnung nur erforderlich bei besonderer Schwierigkeit von Sach- und Rechtslage. • Das Vermittlungsverfahren nach §165 FamFG dient ausschließlich der Vermittlung zwischen den Eltern zur Wiederherstellung oder Regelung des Umgangs und nicht der gerichtlichen Streitentscheidung; daher sind die Anforderungen an die anwaltliche Beiordnung geringer als in normalen streitigen Verfahren. • Die Eltern hatten bereits ein Ausgangsverfahren geführt und eine Umgangsvereinbarung getroffen; dadurch haben sie Vorkenntnisse und ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit gezeigt, was das Verfahren weniger schwierig macht. • Die vom Antragsteller angeführte Verknüpfung mit Hilfen zur Erziehung resultierte aus dem Ausgangsverfahren und ist für die Beteiligten nicht neu; deshalb begründet sie keine zusätzliche Komplexität im Vermittlungsverfahren. • Subjektive Beeinträchtigungen des Antragstellers (emotionaler Zusammenbruch) waren nicht substantiiert belegt; nach eigenen Angaben war er vor dem Termin stabil entlassen, sodass keine Unfähigkeit zur Vertretung ersichtlich ist. • Die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin begründet nicht automatisch Waffengleichheitspflicht; sie kann nur als möglicher Hinweis auf Schwierigkeit dienen, hier aber nicht ausreichend, um Beiordnung zu rechtfertigen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Vermittlungsverfahren nach §165 FamFG keine besondere Schwierigkeit aufweist, die eine Beiordnung nach §78 Abs.2 FamFG erfordert. Die bisherigen Verfahrensvorgänge und die elterliche Einigung begründen Vorkenntnisse und Kooperationsfähigkeit, die eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend nötig machen. Subjektive gesundheitliche Probleme des Antragstellers und die anwaltliche Vertretung der Gegenseite waren nicht ausreichend dargelegt, um eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Der Antragsteller trägt die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.