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Beschluss

16 WF 133/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:1024.16WF133.24.00
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Leitsätze
In aller Regel kommt eine Anwaltsbeiordnung im Wege der Verfahrenskostenhilfe für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG nicht in Betracht, weil dieses regelmäßig keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, welche gemäß § 78 Abs. 2 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfordern.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 12.09.2024, Az. 8 F 2190/24, wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Für die unbegründete Beschwerde wird eine Gebühr von 66 € erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In aller Regel kommt eine Anwaltsbeiordnung im Wege der Verfahrenskostenhilfe für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG nicht in Betracht, weil dieses regelmäßig keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, welche gemäß § 78 Abs. 2 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfordern. 1. Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 12.09.2024, Az. 8 F 2190/24, wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Für die unbegründete Beschwerde wird eine Gebühr von 66 € erhoben. I. Die Mutter wendet sich gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Rechtsanwältin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsvermittlungsverfahren. Die Beteiligten sind die Eltern des betroffenen Kindes L. G., geb. am ... Zur Ausgestaltung der Umgangskontakte des Vaters mit L. hatten sie im Verfahren des Amtsgerichts Mannheim, Az. 8 F 1211/24, am 08.03.2024 eine vergleichsweise Regelung getroffen, die familiengerichtlich gebilligt wurde. Mit Schriftsatz vom 19.07.2024 hat der Vater die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens beantragt, weil Telefonkontakte des Kindes mit dem Vater gemäß § 3 der Vereinbarung in der Urlaubszeit der Mutter ab dem 06.07.2024 nicht stattgefunden hätten. Im daraufhin angesetzten Termin erörterten die Beteiligten am 24.09.2024 die Situation und einigten sich auf eine Anpassung der bestehenden Umgangsregelung dahin, dass die für den Regelfall vereinbarten Telefontermine (3x wöchentlich) nicht stattfinden, während die Mutter mit dem Kind in Urlaub ist. Der Vater sprach in diesem Termin auch einen Wunsch nach Abänderung der persönlichen Umgangstermine aus, der jedoch zu keiner Abänderung der Umgangsregelung führte. Beide Eltern haben für das vorliegende Vermittlungsverfahren um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht und jeweils auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Im Termin am 24.09.2024, bis zu dem über beide Verfahrenskostenhilfeanträge noch nicht entschieden war, waren beide Eltern anwaltlich vertreten. Über den Antrag der Mutter hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.09.2024 entschieden und ihr Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Beiordnung der Rechtsanwältin hat es abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Beiordnung komme für ein Vermittlungsverfahren nur unter besonderen Umständen in Betracht, die hier nicht vorgetragen seien. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass besondere juristische Kenntnisse hierfür nicht erforderlich seien. Auch die anwaltliche Vertretung der Gegenseite ändere daran nichts. Auf den angefochtenen Beschluss wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Beschluss wurde am 12.09.2024 an das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter übersandt. Die Verfahrensbevollmächtigte gibt hierzu an, sie sei vom 11.09.2024 bis zum 16.09.2024 in Urlaub gewesen und habe den Beschluss daher erst am 17.09.2024 erhalten. Ein elektronisches Empfangsbekenntnis hat sie (bisher) nicht abgegeben. Mit Schriftsatz vom 15.10.2024, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.09.2024 eingelegt. Sie beantragt für die Mutter weiterhin ihre Beiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe. Zur Begründung gibt sie an, es lägen besondere Umstände vor, die die Beiordnung rechtfertigten. Die Mutter sei nicht in der Lage gewesen, sich ohne anwaltliche Hilfe gegen Falschbehauptungen und Forderungen des Vaters zur Wehr zu setzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.10.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff., 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 78 Abs. 2 FamFG abgelehnt. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die am 15.10.2024 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerdeschrift wahrt die Monatsfrist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Der angefochtene Beschluss ist der Bevollmächtigten der Mutter (erst) am 17.09.2024 im Rechtssinne zugestellt worden. Der Beschluss wurde gem. § 173 ZPO als elektronisches Dokument zugestellt und zwar schon am 12.09.2024 an das besondere elektronische Anwaltspostfach der Bevollmächtigten übermittelt. Die Bevollmächtigte war zu diesem Zeitpunkt jedoch kurzfristig urlaubsabwesend und hat den Beschluss erst am 17.09.2024 zur Kenntnis genommen. Eine elektronische Zustellung an einen Rechtsanwalt wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist (§ 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ob die Abgabe dieses Empfangsbekenntnisses Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung ist (so die früher herrschende Meinung, vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VIII ZB 55/14 -, Rn. 7) oder ob das Empfangsbekenntnis nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch als Nachweis der erfolgten Zustellung anzusehen ist (so mit guten Gründen Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 173 ZPO, Rn. 6), kann an dieser Stelle offenbleiben. Denn die Wirksamkeit einer Zustellung „gegen Empfangsbekenntnis“, gleich ob elektronisch oder postalisch, ist jedenfalls von der Empfangsbereitschaft des Zustellungsadressaten abhängig. Diese kann nicht allein durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Zugangs im Sinne von § 189 ZPO ersetzt werden. Hinzukommen muss noch die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen (BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VIII ZB 55/14 -, Rn. 12). Von einem solchen Willen ist hier erst ab dem Zeitpunkt der Rückkehr der Bevollmächtigten aus dem Urlaub und der Bearbeitung der elektronischen Post am 17.09.2024 auszugehen. 2. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. a) Da für das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 114 FamFG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, richtet sich die Frage der Anwaltsbeiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG. Ein Beteiligter, dem aus wirtschaftlichen Gründen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist, hat danach nicht in allen Fällen auch Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Vielmehr findet eine solche Beiordnung nur dann statt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bemessen (BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - XII ZB 137/08 -, Rn. 9, FamRZ 2009, 857). aa) In aller Regel kommt eine Anwaltsbeiordnung für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG nicht in Betracht, weil dieses regelmäßig keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, welche gemäß § 78 Abs. 2 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfordern (so die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2010 - 2 WF 77/10 -; OLG Hamm, Beschlüsse vom 19.07.2012 - II-2 WF 88/12 -, vom 15.06.2011 - II-8 WF 148/11 -, vom 28.12.2011 - II-8 WF 299/11 - und vom 28.04.2020 - II-2 WF 39/20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.03.2013 - 5 WF 52/13 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 11 WF 325/10 -; OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2010 - 10 WF 59/10 -; OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2015 - II-4 WF 160/14 -; grundsätzlich abweichend lediglich OLG Bremen, Beschluss vom 16.02.2017 - 5 WF 3/17 -). Im Einzelfall ist darauf abzustellen, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage eines Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427). Dabei sind als Abwägungskriterien auch die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten zu berücksichtigen, insbesondere seine Fähigkeit, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2012 - II-2 WF 88/12 -, Rn. 12). Dass die Beteiligten miteinander zerstritten sind und unterschiedliche Zielsetzungen in der Umgangsregelung verfolgen, begründet die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache noch nicht. Vielmehr macht diese Tatsache die Durchführung des Vermittlungsverfahrens überhaupt erst erforderlich (OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2011 - II-8 WF 148/11 -, Rn. 4; zu Umständen, die im Einzelfall für eine anwaltliche Vertretung sprechen, vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.01.2015 - 2 WF 297/14 -; OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2015 - II-4 WF 160/14 -; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2020 - II-2 WF 39/20 -). Ziel des Vermittlungsverfahrens nach § 165 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist es, Einvernehmen zwischen den Eltern über die Ausübung des Umgangs herbeizuführen, um eine das Kind belastende gerichtliche Vollstreckung des Umgangsrechts entbehrlich zu machen und die Belastung des Kindes bei der Ausübung des Umgangs möglichst gering zu halten. Das in § 165 FamFG geregelte Verfahren sieht in Absatz 3 umfangreiche Belehrungspflichten des Gerichts und in Absatz 4 die Verpflichtung des Gerichts, auf ein Einvernehmen hinzuwirken, vor. Im Falle der Erfolglosigkeit des Vermittlungsverfahrens obliegt dem Gericht nach § 165 Abs. 5 FamFG die Prüfung, ob weitere Maßnahmen veranlasst sind. Das Vermittlungsverfahren ist damit von einer umfassenden Tätigkeit des Gerichts von Amts wegen geprägt mit dem Ziel, mit den Eltern eine einvernehmliche Regelung zu erarbeiten. Die Mitwirkung von juristischen Beiständen für die Eltern ist daher in der Regel entbehrlich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2010 - 2 WF 77/10 -, Rn. 9). bb) Schließlich führt auch die Tatsache, dass der andere Elternteil im Vermittlungsverfahren anwaltlich vertreten ist, nicht zwingend zu einer Notwendigkeit der Beiordnung. Anders als in § 121 Abs. 2 ZPO (der über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG ausschließlich in - hier nicht gegebenen - Ehe- und Familienstreitsachen Anwendung findet) hält der Gesetzgeber in § 78 Abs. 2 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht allein aufgrund der anwaltlichen Vertretung eines anderen Beteiligten für erforderlich. Hieraus wird teilweise der Schluss gezogen, das Argument der "Waffengleichheit" vermöge im Bereich der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG grundsätzlich nicht mehr zu tragen (so OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2010 - 10 WF 59/10 -, Rn. 9). Teilweise wird die anwaltliche Vertretung des anderen Beteiligten zwar als berücksichtigungswürdiges Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage gesehen; maßgeblich blieben aber auch dann die konkreten Umstände des Einzelfalles (zum Umgangsverfahren BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09 -, BGHZ 186, 70-81, Rn. 17; zum Vermittlungsverfahren OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2015 - II-4 WF 160/14 -, Rn. 7). b) Eine anwaltliche Vertretung der Mutter erscheint danach vorliegend nicht geboten. aa) Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt lässt besondere Schwierigkeiten in der Sach- und Rechtslage nicht erkennen. Im Gegenteil wurde das Vermittlungsverfahren vom Vater ausschließlich wegen einer geringfügigen Unstimmigkeit zwischen den Beteiligten in der Regelung des Umgangs eingeleitet, nämlich wegen der Frage, ob und wie Telefonkontakte in der Urlaubszeit der Mutter mit dem Kind stattfinden sollten. Dass der Mutter eine Auseinandersetzung mit diesem Thema ohne anwaltliche Hilfe nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Auch unterschiedliche Sichtweisen der Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Telefonate in der Vergangenheit können von diesen in zumutbarer Weise selbst im Vermittlungstermin dargelegt werden. Zu einer anderen Beurteilung führt schließlich auch nicht die Befürchtung der Mutter, der Vater könnte, wie in der Elternberatung angekündigt, im Termin eine ganz neue Umgangsregelung durchzusetzen versuchen. Die gerichtlichen Aufklärungs- und Ermittlungspflichten stünden einer Überrumpelung eines Elternteils mit einer grundsätzlich neuen Umgangsregelung im Vermittlungsverfahren entgegen. bb) Die anwaltliche Vertretung des Vaters im Vermittlungsverfahren führt ebenfalls nicht zur Notwendigkeit der Beiordnung eines Anwalts für die Mutter im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe. Unter den gegebenen Umständen lässt die Tatsache, dass der Vater sich anwaltlich vertreten ließ, keinen Schluss darauf zu, dass auch die Mutter - bei vorhandenen eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten - vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte. Dem steht schon entgegen, dass auch der Vater keine wirtschaftliche Entscheidung dahingehend getroffen hat, eigene Mittel für einen Verfahrensbevollmächtigten im Vermittlungsverfahren auszugeben, sondern gleichfalls auf eine Übernahme der Kosten durch die Staatskasse im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe hoffte. Die „Waffengleichheit“ ist insofern gewahrt, als beiden Beteiligten gleichermaßen die Übernahme dieser Kosten verwehrt wurde. Darüber hinaus ergeben sich auch im konkreten Einzelfall keine Anhaltspunkte, warum eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren gegenständlichen Fragen der Mutter nicht selbst möglich gewesen sein sollte, selbst wenn sie sich einem Rechtsanwalt als Vertreter des Vaters gegenüber sah. Insofern wird auf die Ausführungen unter (aa) verwiesen. Auch das Konfliktniveau zwischen den Beteiligten, das über das übliche Maß in derartigen gerichtlichen Verfahren nicht hinauszugehen scheint, spricht nicht für eine Notwendigkeit der Vertretung unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“. Im Gegenteil ist eher zu erwarten, dass die von der Mutter erwarteten verbalen Angriffe des Vaters gegen sie selbst durch die Gegenwart eines Anwalts an der Seite des Vaters - immerhin ein Organ der Rechtspflege - abgemildert werden dürften. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, KV 1912 der Anlage 1 zum FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.