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Urteil

6 U 13/08

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Amtspflichtverstoß eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren kann Schadensersatzpflicht des Landes nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG begründen. • Der Maßstab ist objektiv: Ein durchschnittlich sorgfältiger Rechtspfleger hätte bei Kenntnis eines Insolvenzverfahrens und möglichen Freigaben Erkundigungen einholen müssen, bevor Versteigerung und Zuschlag erfolgen. • Schadensberechnung richtet sich danach, wie die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers gewesen wäre; ersatzfähig sind auch notwendige Aufwendungen zur Schadensminderung (Kreditzinsen, Grunderwerbsteuer, Verfahrenskosten). • Vorteile aus nachträglicher Verwertung sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen; der Geschädigte bleibt aber nicht von Ersatz weiterer durch die Amtspflichtverletzung verursachter Kosten ausgeschlossen. • Zinsansprüche gegen das Land sind bei Zahlungsverweigerung nach §§ 286, 288 BGB begründet; vorgerichtliche Anwaltskosten sind im beantragten Rahmen erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen pflichtwidriger Amtsführung eines Rechtspflegers bei Zwangsversteigerung • Ein Amtspflichtverstoß eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren kann Schadensersatzpflicht des Landes nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG begründen. • Der Maßstab ist objektiv: Ein durchschnittlich sorgfältiger Rechtspfleger hätte bei Kenntnis eines Insolvenzverfahrens und möglichen Freigaben Erkundigungen einholen müssen, bevor Versteigerung und Zuschlag erfolgen. • Schadensberechnung richtet sich danach, wie die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers gewesen wäre; ersatzfähig sind auch notwendige Aufwendungen zur Schadensminderung (Kreditzinsen, Grunderwerbsteuer, Verfahrenskosten). • Vorteile aus nachträglicher Verwertung sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen; der Geschädigte bleibt aber nicht von Ersatz weiterer durch die Amtspflichtverletzung verursachter Kosten ausgeschlossen. • Zinsansprüche gegen das Land sind bei Zahlungsverweigerung nach §§ 286, 288 BGB begründet; vorgerichtliche Anwaltskosten sind im beantragten Rahmen erstattungsfähig. Der Kläger machte gegen das beklagte Land Schadensersatz geltend wegen eines Amtspflichtverstoßes eines Rechtspflegers im Zusammenhang mit der Durchführung einer Zwangsversteigerung. Streitgegenstand war, ob der Rechtspfleger trotz Kenntnis des Konkursverfahrens die Freigabe der Grundstücke hätte prüfen müssen und die formgerechte Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Schuldner erforderlich war. Der Rechtspfleger führte die Versteigerung und erteilte den Zuschlag, obwohl der Wertfestsetzungsbeschluss nicht formell an den schuldner zugestellt worden war und die Freigabe durch den Konkursverwalter strittig war. Nach Aufhebung des Zuschlags in späteren Terminen erwarb der Kläger die Grundstücke selbst und trug erhebliche Finanzierungskosten; er verlangt Ersatz von Differenzen, Zinsaufwendungen, Grunderwerbsteuer und Verfahrenskosten. Das Berufungsgericht hatte zuvor teilweise zugunsten des Klägers entschieden; der Senat hat nach Zurückverweisung durch den BGH über Umfang und Höhe des ersatzfähigen Schadens neu entschieden. • Anspruchsgrundlage ist § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG; der Kläger ist als geschützter Dritter anzusehen. • Der Senat stellt einen Amtspflichtverstoß des Rechtspflegers fest: Bei Kenntnis des Konkursverfahrens gehörte es zum Kernbereich der Amtsführung, vor Versteigerung Erkundigungen über eine Freigabe einzuholen und die formelle Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses an den Schuldner zu prüfen (§ 9, § 74 Abs.5 ZVG, §§ 329 ZPO). • Maßstab des Verschuldens ist objektiv: ein durchschnittlich gewissenhafter Rechtspfleger hätte die Lage geklärt; das Unterlassen war objektiv unvertretbar. • Kausalität ist gegeben: Ohne die pflichtwidrige Amtshandlung wäre der Kläger bei wirksamem Zuschlag am ersten Termin in der Lage gewesen, seine Forderung zu realisieren; daher besteht ein innerer Zusammenhang zwischen Handlung und eingetretenem Vermögensschaden. • Zur Schadensberechnung ist der Kläger so zu stellen, wie bei pflichtgemäßem Verhalten zu erwarten wäre; dies umfasst ersatzfähige Aufwendungen zur Schadensminderung (Kreditzinsen, Grunderwerbsteuer, Verfahrenskosten). • Bei der Schadensberechnung sind positive Effekte anzurechnen: der Veräußerungsgewinn aus den später verkauften Grundstücken wurde in Abzug gebracht (Vorteilsausgleich). • Der ersatzfähige Gesamtschaden wurde anhand der konkreten Aufwendungen und erzielten Werte ermittelt und beläuft sich auf 203.662,11 €. Zusätzlich stehen dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in der beantragten Höhe und Zinsen nach §§ 286, 288 BGB zu. • Prozessuale Nebenentscheidungen (Kostenteilung, Vollstreckbarkeit) richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 ZPO). Die Berufung des Klägers ist überwiegend erfolgreich; das beklagte Land wird zur Zahlung von 203.662,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2007 sowie weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.368,92 € nebst Zinsen seit dem 19.02.2007 verurteilt. Das Gericht hat einen objektiv unvertretbaren Amtspflichtverstoß des Rechtspflegers festgestellt und Kausalität zwischen diesem Verhalten und dem Vermögensschaden des Klägers bejaht. Bei der Schadensberechnung wurden erzielte Vorteile aus der späteren Veräußerung der Grundstücke angerechnet, ansonsten aber die notwendigen Finanzierungskosten, Grunderwerbsteuer und Verfahrenskosten berücksichtigt. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.