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Beschluss

2 U 59/07

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Geschädigte kann sich auf eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn ein konkreter Verweis eröffnet wurde. • Fehlt ein konkreter Verweis, ist der Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten gegeben. • Hat das erstinstanzliche Gericht festgestellt, dass eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret eröffnet wurde, sind nur die geringeren Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Verweis auf gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit führt zu Kürzung der Erstattung • Der Geschädigte kann sich auf eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn ein konkreter Verweis eröffnet wurde. • Fehlt ein konkreter Verweis, ist der Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten gegeben. • Hat das erstinstanzliche Gericht festgestellt, dass eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret eröffnet wurde, sind nur die geringeren Kosten zu erstatten. Die Klägerin begehrte Ersatz von Reparaturkosten nach einem Schadensereignis. Das Landgericht hatte festgestellt, dass ihr eine gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit konkret eröffnet worden sei und daher nur die geringeren Kosten erstattungsfähig seien. Die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat prüfte, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat und ob die Entscheidung des Berufungsgerichts dem BGH-Recht widerspricht. In der Berufungsbegründung war eine Entscheidung des BGH unvollständig zitiert worden. Im konkreten Fall stellte die Beweisaufnahme fest, dass ein konkreter Verweis auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit vorlag. Es wurden keine Verfahrensfehler oder Verletzungen des rechtlichen Gehörs festgestellt. • Rechtliche Ausgangslage: Der Geschädigte kann sich auf eine ohne weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen; in diesem Fall sind nur die Kosten der tatsächlich erforderlichen, günstigeren Reparatur erstattungsfähig (§n sind zu nennen, z. B. allgemeiner Anspruch auf Schadensersatz nach Deliktsrecht und entsprechende Grundsätze zur Schadensminderungspflicht). • Auslegung und Abgrenzung zur BGH-Rechtsprechung: Die vom BGH entschiedene Grundsätze werden nicht grundsätzlich in Frage gestellt; die zitierte BGH-Entscheidung war in der Berufungsbegründung unvollständig wiedergegeben. • Tatbestandliche Feststellungen: Die Beweisaufnahme hat verfahrensfehlerfrei ergeben, dass der Klägerin konkret eine gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit eröffnet wurde; damit liegt der erforderliche konkrete Verweis vor. • Rechtsfolgen: Trifft der konkrete Verweis zu, sind nur die geringeren Kosten zu ersetzen; entfällt der konkrete Verweis, bliebe der volle Erstattungsanspruch bestehen. • Verfahrensrechtliches: Es lagen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch sonstige Verfahrensfehler vor, und eine Rücküberweisung an die Kammer war nicht erforderlich. Der Senat beabsichtigte, die Berufung als aussichtslos zurückzuweisen, weil das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass der Klägerin eine gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit konkret eröffnet worden ist. Damit sind nur die geringeren Reparaturkosten erstattungsfähig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von der einschlägigen BGH-Rechtsprechung ab; die BGH-Entscheidung war in der Berufungsbegründung unvollständig zitiert. Es liegen keine Verfahrensfehler oder Verletzungen des rechtlichen Gehörs vor. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.11.2007.