A. Auf die Berufung wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 29. Juni 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an dem deutschen Gebrauchsmuster DE .. .... ... ...1 „Stapelbox“ (.. .... ... ...1.6) eine Mitberechtigung einzuräumen und in die Eintragung der Klägerin als Mitinhaberin in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. B. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 % zu tragen. C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. D. Die Revision wird nicht zugelassen. E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin (vormals: A.-GmbH) betreibt den Handel mit Werkzeugen aller Art und ist auf den Vertrieb von Bits (Schraubendrehereinsätze und Elektrozubehör) spezialisiert. Der Beklagte wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin bestellt. In dem dieser Tätigkeit zu Grunde liegenden Geschäftsführervertrag, dessen vollständiger Inhalt sich der Anlage K 2 entnehmen lässt, findet sich unter Ziffer VII. unter der Überschrift „Diensterfindungen“ folgende Regelung: „Bei Diensterfindungen im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, die der Geschäftsführer während der Dauer des Anstellungsvertrages macht, gelten die Vor-schriften dieses Gesetzes entsprechend. Die Verwertung von technischen oder organisatorischen Verbesserungsvorschlägen des Geschäftsführers steht ohne besondere Vergütung ausschließlich der Gesellschaft zu.“ Die Geschäftsführertätigkeit des Beklagten endete zum 30. Juni 2014 und seine Auflösung wurde am 8. Juli 2014 in das Handelsregister eingetragen. Mit einer als Anlage K 3 zur Akte gereichten und im September 2014 geschlossenen notariellen Vereinbarung versuchten die Parteien, verschiedene Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich zu lösen. Dort heißt es unter anderem: „Präambel […] Zwischen der Gesellschaft und Herrn B. sind in den letzten Monaten Meinungsverschiedenheiten über den Zeitpunkt der Beendigung des zwischen der Gesellschaft und Herrn B. abgeschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrages und über die Verpflichtung zur Übertragung von Marken und Internetdomains auf die Gesellschaft sowie einen Herrn B. evtl. zustehenden Anspruch auf Zahlung einer Arbeitnehmererfinderergütung entstanden. Zwischen den Parteien dieses Vertrages besteht Einigkeit, dass darüber keine gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt, sondern diese Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich erledigt werden sollen. […] 4. Marken, Gerichtsverfahren und Rechtsstreitigkeiten 4.1 Zwischen Herrn B. und der Gesellschaft bestehen Meinungsverschiedenheiten u.a. zu den Rechten an der Marke […] sowie bezüglich von dem Verkäufer beanspruchter Erfindervergütungen, für die Gesellschaft eingetragener Gebrauchsmuster und Patente. 4.2 Die Parteien stellen klar, dass sämtliche Rechte und Ansprüche bezüglich der vorgenannten Marken, Domains und Erfindungen – sofern und soweit sie bei Herrn B. gelegen haben sollten – aufschiebend bedingt auf die Zahlung des Kaufpreises für den Geschäftsanteil von Herrn B. an der Gesellschaft auf die Gesellschaft übergehen. […] 4.4 Herr B. sichert zu, dass er keine weiteren Marken und/oder Domains sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte angemeldet hat, die sich auf die Gesellschaft beziehen. Vor-sorglich verpflichtet sich Herr B., solche Rechte auf erstes schriftliches Anfordern der Gesellschaft auf diese zu übertragen. 5. Zahlungspflichten, Erledigung […] 5.3 Soweit sich nicht aus diesem Vertrag etwas anderes ergibt, besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass wechselseitig und aufschiebend bedingt auf die Zahlung der unter Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Beträge sowie des Kaufpreises für die Geschäftsanteile von Herrn B. an der Gesellschaft, welcher in einer separaten Vereinbarung geregelt ist, sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Geschäftsführeramt von Herrn B. stehenden Ansprüche, gleich aus welchem Grund und gleichviel ob bekannt oder unbekannt, erledigt sind, insbesondere sich zugunsten des Herrn B. ergebende Ansprüche auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung sowie gegen ihn gerichtete Ansprüche aus angeblich fehlerhafter Geschäftsführung. Dies gilt nicht für Ansprüche der Gesellschaft gegen Herrn B. bzw. die Fa. C.-Corp., Taiwan, welche Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung unter der Bezeichnung „Vertrag betr. die Übertragung an bzw. den Verzicht auf Rechte an Werkzeugen“ sind, die als Anlage 1 und Bestandteil zu dieser Urkunde genommen wird. Die Gesellschafter der Gesellschaft haben dieser Abgeltung durch den in dieser Urkunde enthaltenen Gesellschafterbeschluss zugestimmt.“ Während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin meldete der Beklagte unter seiner Federführung und auf seine Veranlassung verschiedene Erfindungen zum Patent bzw. Gebrauchsmuster an, wobei sämtliche (zwischenzeitlich eingetragenen) Gebrauchsmuster und Patentanmeldungen ausnahmslos auf den Namen der Klägerin lauteten. Als Erfinder ist jeweils der Beklagte benannt (vgl. Anlage K 4 sowie Anlagenkonvolut K 4.1 - K 4.5). Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin arbeitete langjährig mit der C.-Corp., einer taiwanesischen Gesellschaft, zusammen. Das dieser Zusammenarbeit zu Grunde liegende Geschäftsmodell bestand darin, dass die Klägerin der C.-Corp. Aufgaben zur Entwicklung neuartiger Produkte, wie Werkzeug-Boxen, mit technischen Vorgaben stellte und die C.-Corp. sodann Lösungsvorschläge zur technischen Umsetzung sowie zum Erhalt marktfähiger Produkte erarbeitete und der Klägerin vorstellte. Für ihren Aufwand und ihre Entwicklungstätigkeit stellte die C.-Corp. der Klägerin keine Kosten in Rechnung. Vielmehr preiste die C.-Corp. die Kosten in ihre Kalkulation für eine spätere Erteilung von Aufträgen zur Herstellung und Lieferung dieser neu entwickelten Produkte ein. Der Zusammenarbeit lag eine am 10. Juni 2010 geschlossene „General Declaration of intellecutal property rights“ zugrunde, deren vollständiger Inhalt aus der Anlage K 5 ersichtlich ist. Dort heißt es unter anderem: „All documentations representing our and our customers intellectual property - namely printing films, printing data, construction plans, logos of any of our brands, photos etc. - should not be made available to a third party/person without our written permis-sion unless this will be necessary to specifically fulfill our orders. The ownership of the intellectual property always remain at A.-GmbH, D.-Straße 00, E.-Stadt/Germany or its customers.” Und in der durch die Klägerin zur Akte gereichten Übersetzung: „Allgemeine Erklärung zum Recht an das geistige Eigentum Alle Dokumente, die unser geistiges Eigentum oder das unserer Kunden wiedergeben, - als das u.a. wären Filme, Print-Daten, Konstruktionspläne, Logos unserer Marken, Photos - dürfen keinem Dritten (weder Partei noch Person) ohne unsere schriftliche Erlaubnis zur Verfügung gestellt werden, es sei denn dies ist zur Erfüllung unserer Aufträge notwendig. Das geistige Eigentum liegt heute und in Zukunft bei A.-GmbH, D.-Straße 00, E.-Stadt/Deutschland oder ihren Kunden.“ Daneben unterhielt die Klägerin auch eine langjährige Geschäftsbeziehung zu der chinesischen Gesellschaft F.-Ltd. Die Grundlage dieser Zusammenarbeit bildete ein „Manufacturing Agreement“ vom 1. Oktober 2012, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 21 nebst der zugehörigen Übersetzung verwiesen wird. Die Klägerin und die F.-Ltd. vereinbarten, dass sämtliche gewerblichen Schutzrechte und Forderungen in und an den Produkten einschließlich Verbesserungen, Änderungen, Ergänzungen und Weiterentwicklungen aus der Zusammenarbeit bei der Klägerin bleiben sollen. Ergebnisse an Entwicklungen und/oder sämtlichen gewerblichen Schutzrechten eines Auftrages durch die Klägerin an die F.-Ltd. als Auftragnehmerin sollten demnach automatisch der Klägerin zustehen. Während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin trat der Beklagte in dieser Eigenschaft mit einer E-Mail vom 5. September 2013 an die C.-Corp. heran und teilte mit, Fa. G. habe einen neuen „Systainer“ entwickelt, eine erste grobe vertrauliche Skizze finde sich im Anhang. Er plane eine neue Serie von Boxen mit Stapelfunktion ähnlich der Zeichnung, die F.-Ltd. bereits erstellt habe. Noch am gleichen Tag übersandte der Beklagte eine hochauflösende Abbildung der „Systainer“-Box von Fa. G., die nachfolgend verkleinert eingeblendet ist, verbunden mit der Bitte, eine Bit-Box nach diesem Design zu entwickeln: Mit einer E-Mail vom 12. Oktober 2013 erhielt der Beklagte von C.-Corp. unter dem Betreff „pending issues“ zwei voneinander unabhängige Dateien, von denen eine, namentlich die Datei „………..doc“, eine Vielzahl von Abbildungen mit konstruktiven Vorschlägen zu offenen Punkten, Vorhaben bzw. Projekten enthielt (Anlagen K 7.5 und K 7.6). Unter anderem findet sich unter Punkt 10. auch folgende Abbildung einer Werkzeugbox: In der Folge übersandte die C.-Corp. dem Beklagten am 16. Oktober 2013 per E-Mail unter anderem die nachfolgend verkleinert eingeblendete 3D-Konstruktionszeichnung und bat um deren Prüfung. Die vorstehend eingeblendete Abbildung findet sich auf dem Server der Beklagten unter dem Dateinamen „…. Fa. G. …….jpg“, wie aus der Anlage K 7a ersichtlich versehen mit dem Copyright“-Vermerk „Copyright: B. 26.10.2013“. Die Zusammenarbeit der Klägerin mit der C.-Corp. endete aufgrund einer Kündigungs-erklärung der C.-Corp. vom 26. März 2014, hinsichtlich deren vollständigen Inhalts auf die Anlage K 6 Bezug genommen wird. Der Beklagte betreibt nunmehr unter der Bezeichnung „C.-Corp. Europe“ ein eigenes Unternehmen. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege der Vindi-kationsklage auf Übertragung des deutschen Gebrauchsmusters DE .. .... ... ...1 U1 (nachfolgend: Vindikationsgebrauchsmuster) in Anspruch. Das eine Stapelbox betreffende Vindikationsgebrauchsmuster wurde durch den Beklagten am 17. Dezember 2014 angemeldet und am 26. März 2015 eingetragen. Die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 7. Mai 2015. Die Ansprüche des Vindikationsgebrauchsmusters sind wie folgt formuliert: „1. System aus Werkzeugboxen (1, 2) vorwiegend vorgesehen zur Aufbewahrung von Werkzeug, insbesondere von Schraubendreherbits, Schraubenschlüsselbits, Bohrern, Antriebselemente dafür wie Werkzeugaufnahmen etc. mit folgenden Merkmalen: mindestens eine Außenfläche (3a-f) einer Werkzeugbox (1, 2) besitzt mindestens eine hinterschnittene (5) Aufnahmenut (4) zum Einführen einer mit zur Aufnahmenut (4) korrespondierendem Querschnitt ausgestatteten Hintergreiffeder (6) auf einer korrespondierenden Außenfläche (4; 5; 6) einer korrespondierenden weiteren Werkzeugbox (2). 2. System aus Werkzeugboxen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass hinterschnittene (5) Aufnahmenut (4) und Hintergreiffeder (6) an jeder Werkzeugbox (1; 2) auf sich gegenüberliegenden Großflächen (1-4; 2-5; 3-6) vorgesehen sind. 3. System aus Werkzeugboxen nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass Aufnahmenut (4) und Hintergreiffeder (6) jeweils paarweise auf ihren Außenflächen (1, 2, 3, 4, 5, 6) vorgesehen sind. 4. System aus Werkzeugboxen nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Werkzeugboxen (1, 2) quaderförmig sind und dass Aufnahmenut (4) und Hintergreiffeder (6) an sich gegenüberliegenden Quaderflächen vorgesehen sind. 5. System aus Werkzeugboxen nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich zu der mindestens einen Paarung aus Aufnahmenut (4) und Hintergreiffeder (6) mindestens eine weitere Paarung aus Aufnahmenut (8) und Hintergreiffeder (9) vorgesehen ist, die in einer anderen Richtung (12) verläuft als die Richtung (10) der ersten Paarung. 6. System aus Werkzeugboxen nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Grundfläche derjenigen Werkzeugboxen (2), welche die weitere Paarung aus hin-terschnittener Aufnahmenut (4) und korrespondierender Hintergreiffeder (6) auf-weisen, die Hälfte der Grundfläche der ersteren Werkzeugbox (1) beträgt. 7. System aus Werkzeugboxen nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Richtung (10) der ersten Paarung aus Aufnahmenut und Hintergreiffeder zu der Richtung (11) der weiteren Paarung aus weiterer Aufnahmenut (8) und weiterer Hintergreiffeder (9) senkrecht steht.“ Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 und 3 erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt ein erstes Ausführungsbeispiel der Erfindung in 3D-Ansicht. Bei Figur 3 handelt es sich um eine Detailansicht der Erfindung mit unterschiedlich ausgerichteten Aufnahmenuten und Hintergreiffedern. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen den Beklagten ein Vindikationsanspruch aus § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 8 PatG zu. Der Beklagte sei wegen des Geschäftsführervertrages zur Meldung der Erfindung entsprechend dem ArbEG verpflichtet gewesen. Er habe jedenfalls durch Stellung der Aufgabe am Zustandekommen der Erfindung mitgewirkt. Der Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Erfindung sei erst nach Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages mit der Klägerin entstanden. Sie sei gemeinsam mit der C.-Corp. und der F.-Ltd. realisiert worden. Er habe die Erfindung jedenfalls in Bezug auf die Unteransprüche 6 und 7 weiterentwickelt. Die Klägerin bestreitet, dass die Gegenstände der Unteransprüche 6 und/oder 7 erst nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin entstanden sind. Sie trägt weiter vor, selbst wenn der Beklagte eine solche Weiterentwicklung getätigt hätte, habe er die Merkmale des Gegenstandes der Unteransprüche 6 und 7 jedenfalls als Nichtberechtigter der streitgegenständlichen Erfindung entnommen. Während der Gegenstand des Unteranspruchs 6 aus dem Stand der Technik (Anlagen K 22 und K 23) bekannt sei, ergebe sich der Gegenstand des Unteranspruchs 7 zwanglos. Jedenfalls seien die Gegenstände der Unteransprüche 6 und 7 auf die der Klägerin zustehende Ursprungserfindung (Schutzansprüche 1 bis 5) zurückzuführen. Mit dem angefochtenen, am 29. Juni 2017 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Vindikationsklage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe weder schlüssig vorgetragen, dass sie Berechtigte in Bezug auf die durch das Vindikationsgebrauchsmuster geschützte Erfindung sei, noch, dass sie durch widerrechtliche Entnahme seitens des Beklagten verletzt wurde. Unabhängig davon, wer im hiesigen Rechtsstreit der Erfinder sei, habe die Klägerin jedenfalls die Rechtsnachfolge nicht schlüssig dargelegt. Auch eine Mitberechtigung der Klägerin sei nicht ersichtlich. Im Hinblick auf eine widerrechtliche Entnahme fehle es zumindest an der sachlichen Berechtigung der Klägerin als Erfindungsbesitzerin. Um ihre eigene sachliche Berechtigung darzulegen, verweise die Klägerin auf die als Anlage K 5 vorgelegte Vereinbarung mit der C.-Corp.. Aus dieser ergebe sich jedoch nicht, dass der Klägerin aus der Zusammenarbeit mit C.-Corp. Rechte des geistigen Eigentums zustehen sollen. Zudem sei die Konstruktionszeichnung „32 Pcs Bits Box“ unstreitig auf die F.-Ltd. zurückzuführen. Die Klägerin habe jedoch nicht dargelegt, dass die F.-Ltd. mit der Entwicklung der entsprechenden Bitbox von ihr beauftragt worden sei, die Konstruktionszeichnung vom 12. Oktober 2013 also auf die Zusammenarbeit mit der F.-Ltd. zurückgehe. Daher sei gleichfalls nicht dargelegt, dass das „Manufacturing Agreement“ mit der F.-Ltd. (Anlage K 21) auf den hiesigen Fall überhaupt Anwendung finde. Schließlich könne die Klägerin eine widerrechtliche Entnahme auch nicht daraus ableiten, dass eine Diensterfindung durch den Beklagten vor der Inanspruchnahme durch die Klägerin angemeldet worden sei. Insoweit fehle es bereits an einem schlüssigen Vortrag zum Vorliegen einer Diensterfindung. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 Berufung eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages – ihr Vindikationsbegehren weiter. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, das Landgericht habe den erstinstanzlichen Tatsachenvortrag nur unzureichend berücksichtigt und zudem auch fehlerhaft gewürdigt. Soweit die Kammer den Klägervortrag insbesondere deshalb als unschlüssig angesehen habe, weil klägerseits nichts dazu vorgetragen worden sei, dass die Klägerin in Person des Beklagten als damaligem Geschäftsführer einen Auftrag an F.-Ltd. erteilt habe, sei dies richtig. Durch die Klägerin sei ausschließlich der C.-Corp. ein Auftrag erteilt worden. Das Landgericht verkenne jedoch, dass hier eine „Auftragskette“ vorliege. Tatsächlich habe der Beklagte die F.-Ltd. selbst nicht beauftragt. Die C.-Corp. habe die F.-Ltd. vielmehr als Subunternehmerin und somit als verlängerte Werkbank eingesetzt. Zudem habe das Landgericht die umfangreich vorgetragene, langjährige Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der C.-Corp., im Rahmen derer die Klägerin immer Aufgaben gestellt habe, die durch die C.-Corp. umgesetzt worden seien und die letztlich zu Rechten (Patent- bzw. Gebrauchsmusteranmeldungen) zu Gunsten der Klägerin geführt hätten, unberücksichtigt gelassen. Außerdem könne den Leistungen des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin nicht jegliche schöpferische Tätigkeit abgesprochen werden. Die Idee, auf der Grundlage der bereits bestehenden Fa. G.-Box eine Stapelfunktion hinzuzufügen, stamme unstreitig von dem Beklagten. Die schöpferische Leistung des Beklagten bei dem streitgegenständlichen Gebrauchsmuster liege daher in der Aufgabenstellung selbst. Ohne die Überlegungen des Beklagten und letztlich den Auftrag und die damit verbundene Aufgabenstellung an die C.-Corp., auf Basis des Designs der Fa. G.-Box Bitboxen zu entwickeln, wären die C.-Corp. und/oder die F.-Ltd. niemals selbständig tätig geworden. Vielmehr hätte es einer Initialisierung von außen bedurft, um die C.-Corp. und/oder die F.-Ltd. zu der technischen Umsetzung entsprechend der Zeichnung überhaupt zu veranlassen. Im Übrigen habe das Landgericht der Klägerin das rechtliche Gehör abgeschnitten, nachdem die Sache im Hinblick auf etwaige Einigungsgespräche im Termin zur mündlichen Verhandlung weder sachlich noch materiell-rechtlich erörtert worden sei. Schließlich habe das Landgericht den Vortrag der Klägerin nicht ohne einen entsprechenden richterlichen Hinweis als unschlüssig zurückweisen dürfen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 29. Juni 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4b O 108/15 den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, das auf den Namen des Beklagten angemeldete und eingetragene deutsche Gebrauchsmuster .. .... ... ...1 „Stapelbox“ (.. .... ... ...1.6) auf die Klägerin zu übertragen und in dessen Umschreibung auf die Klägerin einzuwilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält daran fest, dass die Unteransprüche 6 und 7 des Vindikationsgebrauchsmusters auf eine erfinderische Tätigkeit des Beklagten selbst zurückgehen, die dieser nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin getätigt habe. Die Klägerin habe nichts dazu dargelegt, dass die den Unteransprüchen 6 und 7 des Vindikationsgebrauchsmusters zu Grunde liegende technische Lehre aus der Zeit vor dem Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages (4. September 2014) stamme. Die doppelte Stapelbarkeit lasse sich insbesondere nicht der als Anlagenkonvolut K 7 vorgelegten E-Mail-Korrespondenz entnehmen. Hersteller der durch den Beklagten vertriebenen Boxen sei die F.-Ltd. (Shanghai) Hardware, registriert in Shanghai. Inhaber dieses Unternehmens sei der Zeuge J.. Die C.-Corp. arbeite u.a. mit der F.-Ltd. bei der Entwicklung von Formen zusammen. Sie liefere die durch die F.-Ltd. hergestellten Boxen. Im September 2014 habe der Beklagte mit diesen Unternehmen gemeinsam die Werkzeugboxen mit der „doppelten Stapelbarkeit“ entwickelt, wie sie nunmehr Gegenstand der Unteransprüche 6 und 7 des Vindikationsgebrauchsmusters seien. Bei seinem Ausscheiden habe der Beklagte von der Klägerin Formen und Muster zur Herstellung verschiedener handbetätigter Werkzeuge gekauft. Die Muster und Formen hätten sich jedoch in China bei der C.-Corp. und der F.-Ltd. befunden. Am 12. September 2014 sei der Beklagte erstmals nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin nach China gereist. Bei einem Treffen in den Räumlichkeiten der F.-Ltd., an dem neben dem Beklagten die Zeugen K. und J. teilgenommen hätten, habe der Beklagte „Fa. H.“-Werkzeugboxen gesehen, die sich, ohne eine feste Verbindung einzugehen, stapeln ließen. Es habe größere und kleinere Boxen gegeben, wobei die Größeren dieser Boxen ungefähr doppelt so groß wie die Kleineren gewesen seien. Dem Beklagten sei daher die Idee gekommen, diese auch untereinander zu stapeln. Diese Idee habe der Beklagte auf die „Fa. G.“-Boxen übertragen, die im Gegensatz zu den „Fa. H.“-Boxen untereinander verriegelt und damit fixiert gewesen seien. Vor dem Treffen sei den genannten Gesprächspartnern eine doppelte Stapelbarkeit nach den Unteransprüchen 6 und 7 des Vindikationsgebrauchsmusters nicht bekannt gewesen. Die technische Entwicklung der „doppelten Stapelbarkeit“ auf der Grundlage des Designs der bekannten Boxen und die Herstellung erster Handmuster habe innerhalb eines knappen Monats abgeschlossen werden können. Am 10. Oktober 2014 habe der Beklagte bereits die ersten Muster beider Boxen (kleine und große) erhalten. In der Folge habe der Beklagte am 26. Oktober 2014 ein Schreiben an Fa. G. versandt, in dem alle Spezifikationen für Bitboxen aufgeführt und Preise angegeben worden seien. Noch am 13. November 2014 sei der Entwicklungsprozess nicht vollständig abgeschlossen gewesen. Nachdem der Beklagte und Fa. G. am 15. Dezember 2015 ein „Partnership-Agreement“ betreffend die durch das Vindikationsgebrauchsmuster geschützten Boxen getroffen hätten, welches unter anderem die „doppelt stapelbaren Boxen“ beinhaltet habe, sei bei einem Gespräch in der Patentanwaltskanzlei des Patentanwalts N. die Handskizze zur Figur 3 des Vindikationsgebrauchsmusters gefertigt worden. Die ersten Boxen habe der Beklagte schließlich am 7. Januar 2015 an Fa. G. Deutschland geliefert. Im Hinblick auf die Schutzansprüche 1 bis 5 habe die Klägerin nach wie vor nicht schlüssig dargelegt, woraus sich ihre Aktivlegitimation ergebe. Sie sei als juristische Person per se keine Erfinderin und habe auch keine Rechtsnachfolge vom Erfinder schlüssig dargelegt. Überdies stelle die bloße Idee der Stapelbarkeit von Bitboxen keine Erfindung dar, sondern sei zum Zeitpunkt der Beauftragung der C.-Corp. bereits mannigfach bekannt gewesen. Der Beklagte sei im Hinblick darauf, den neuen „Systainer“ von Fa. G. mit einer Stapelbarkeit ähnlich derjenigen von älteren Fa. G.-Bitboxen zu versehen, lediglich der Ideengeber gewesen. Schließlich habe die Klägerin bisher auch nicht dargelegt, in welchem Umfang und auf welcher Grundlage Rechte von der F.-Ltd. auf die C.-Corp. übergegangen sein sollen, was Grundvoraussetzung für einen Übergang von der C.-Corp. auf die Klägerin sei. Die von der Klägerin pauschal unterstellte Übertragungskette F.-Ltd. - C.-Corp. - Klägerin bedürfe der Darlegung und des Beweises des Rechteübergangs von einer Stufe zur nächsten, woran es hier fehle. Insbesondere treffe es auch nicht zu, dass die Klägerin C.-Corp. „immer“ Aufgaben gestellt habe, die durch C.-Corp. umgesetzt worden seien und letztlich in Rechten zugunsten der Klägerin geendet hätten. Es gebe kein einziges Schutzrecht, das auf der Zusammenarbeit mit der C.-Corp. resultiere. Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegen getreten. Der Senat hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO als Partei zu den Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den Firmen F.-Ltd. und C.-Corp. während seiner Geschäftsführung angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2018 (GA II, Bl. 250 - 257) Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J., L. und K. Einzelheiten dieser Vernehmung lassen sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2019 (GA III, Bl. 512 - 530) entnehmen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Ein Anspruch auf Vollübertragung des Vindikationsgebrauchsmusters steht der Klägerin nicht zu. Allerdings kann die Klägerin von dem Beklagten aus § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 8 S. 1 und 2 PatG die Einräumung einer Mitberechtigung verlangen. 1. Gemäß § 8 PatG, der nach § 13 Abs. 3 GebrMG auf Gebrauchsmuster entsprechend Anwendung findet, kann der nach § 6 PatG i.V.m. § 13 Abs. 3 GebrMG Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet worden ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte von dem Gebrauchsmustersucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Eintragung des Gebrauchsmusters abgetreten wird. Hat die Gebrauchsmusteranmeldung – wie im Streitfall – bereits zur Eintragung des Gebrauchsmusters geführt, so kann der nach § 6 PatG i.V.m. § 13 Abs. 3 GebrMG Berechtigte vom Gebrauchsmusterinhaber die Übertragung des Gebrauchsmusters verlangen, § 8 S. 2 PatG i.V.m. § 18 GebrMG. Dabei gewährt § 8 PatG (i.V.m. § 13 Abs. 3 GebrMG) dem Berechtigten einen vom Verschulden unabhängigen, quasi-dinglichen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf Eintragung des Gebrauchsmusters oder auf dessen Übertragung (BGH, GRUR 1991, 127, 128 – Objektträger; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2011, Az.: I-2 U 15/04, BeckRS 2012, 08125; Mes, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 4. Aufl., § 8 Rz.1; Benkard/Melullis, PatG/GebrMG, 11. Aufl.,§ 8 Rz. 2). Nach § 6 S. 1 PatG i.V.m. § 13 Abs. 3 GebrMG steht das Recht auf das Gebrauchs-muster dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Erfinder ist derjenige, der tatsächlich Urheber der beanspruchten Erfindung ist, d.h. den Erfindungsgedanken erkannt und in schöpferischer Tätigkeit zu einer Anweisung zum technischen Handeln entwickelt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2015, Az.: I-2 U 88/11, BeckRS 2016, 03309; Benkard/Mellulis, a.a.O., § 8 Rz. 34; Schulte/Moufang, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl., § 6 Rz. 11). Rechtsnachfolger ist derjenige, der ein Recht an der Erfindung unmittelbar oder mittelbar von dem Erfinder als dem originären Rechtsinhaber ableitet und diesem deshalb in seinem Rechte nachfolgt, also jeder Erwerber, der die Erfindung – insbesondere im Wege der Übertragung – erworben hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2015, Az.: I-2 U 88/11, BeckRS 2016, 03309; Ben-kard/Melullis, a.a.O., § 8 Rz. 6). 2. Hiervon ausgehend hat das Landgericht zu Recht einen auf eine Vollübertragung des Vindikationsgebrauchsmusters gerichteten Vindikationsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten verneint. a) Das Vindikationsgebrauchsmuster betrifft ein System aus Werkzeugboxen, die vor-wiegend zur Aufbewahrung von Werkzeugen, wie etwa Schraubendreherbits, Schraubenschlüsselbits oder Spiralbohrern, vorgesehen sind. Derartige Werkzeugboxen, die praktisch alle für den täglichen Einsatz benötigten Werkzeugeinsätze beinhalten, sind aus dem Stand der Technik bekannt und werden unter dem Sammelbegriff „Bitboxen“ in Baumärkten vertrieben. Die Vielzahl der heute am Markt befindlichen Antriebssysteme für Schrauben, Muttern etc. bedingt allerdings einen erheblichen Aufwand, um derartige Werkzeugboxen sachgerecht zu bestücken. Stellt sich auf einer Baustelle heraus, dass ein bestimmtes Schraubendreherprofil fehlt, geht wertvolle Zeit verloren und die Arbeit ruht so lange, bis das entsprechende Werkzeug herangeschafft ist. Andererseits ist es gerade die Vielzahl der heute im Markt befindlichen Antriebssysteme, insbesondere für Schrauben, die, auch unter Berücksichtigung der für den Schraubeinsatz notwendigen unterschiedlichen Größen, ein vollständiges Bestücken derartiger Werkzeugboxen nicht zulässt (Abs. [0002] - [0006]). Der Erfindung liegt davon ausgehend die Aufgabe zu Grunde, diesen Nachteil zu beseitigen. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Schutzanspruch 1 ein System aus Werkzeugboxen (1, 2), vorwiegend vorgesehen zur Aufbewahrung von Werkzeug, insbesondere von Schraubendreherbits, Schraubenschlüsselbits, Bohrern, Antriebselementen dafür wie Werkzeugaufnahmen etc., mit folgenden Merkmalen vor: 1. Mindestens eine Außenfläche (3a-f) einer Werkzeugbox (1, 2) besitzt mindestens eine hinterschnittene (5) Aufnahmenut (4). 2. Die Aufnahmenut (4) dient dem Einführen einer Hintergreiffeder (6). 2.1. Der Querschnitt der Hintergreiffeder (6) korrespondiert mit der Aufnahmenut (4). 2.2. Die Hintergreiffeder (6) befindet sich auf einer korrespondierenden Außenfläche (4; 5; 6) einer korrespondierenden weiteren Werkzeugbox. Hinsichtlich der Formulierung der Unteransprüche wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Vindikationsgebrauchsmusterschrift Bezug genommen. b) Dies vorausgeschickt vermag der Senat eine Berechtigung der Klägerin an der durch die Schutzansprüche 1 bis 5 des Vindikationsgebrauchsmusters geschützten Erfindung (§ 8 PatG i.V.m. § 13 Abs. 3 PatG) nicht festzustellen. aa) Wie die in dem Anlagenkonvolut K 7/K7a enthaltenen, unstreitig von der F.-Ltd. stam-menden Zeichnungen erkennen lassen, ist die durch die Schutzansprüche 1 bis 5 des Vindikationsgebrauchsmusters geschützte Erfindung auf die F.-Ltd. zurückzuführen. Insbesondere zeigen die nachfolgend eingeblendeten, der Anlage K 7a entnommenen Abbildungen bereits ein System von Werkzeugboxen, bei dem mindestens eine Außenfläche einer Werkzeugbox mindestens eine hinterschnittene Aufnahmenut zum Einführen einer mit dieser korrespondierenden Hintergreiffeder aufweist, die sich auf einer korrespondierenden Außenfläche einer korrespondierenden weiteren Werkzeugbox befindet (Schutzanspruch 1). Ebenso ist ersichtlich, dass die hinterschnittene Aufnahmenut und die Hintergreiffeder an jeder Werkzeugbox auf sich gegenüberliegenden Großflächen (Schutzanspruch 2) und die Aufnahmenut und die Hintergreiffeder auch jeweils paarweise auf ihren Außenflächen vorgesehen sind (Schutzanspruch 3). Daneben zeigt die vorstehend eingeblendete Abbildung auch, dass die Werkzeugboxen quaderförmig sind und dass die Aufnahmenut und die Hintergreiffeder an sich gegenüberliegenden Quaderflächen vorgesehen sind (Schutzanspruch 4). Schließlich hat der Beklagte auch nicht in Abrede gestellt, dass bei den durch die F.-Ltd. bereitgestellten Entwürfen zusätzlich zu der mindestens einen Paarung aus Aufnahmenut und Hintergreiffeder mindestens eine weitere Paarung derselben vorgesehen ist, die in einer anderen Richtung verläuft als die erste Paarung (Schutzanspruch 5). bb) Allerdings lassen die vorgelegten Unterlagen keinen anderen Schluss zu, als dass die F.-Ltd. lediglich als Subunternehmerin und dementsprechend als verlängerte Werkbank der C.-Corp. tätig wurde, so dass die entsprechenden Zeichnungen nicht anders zu behandeln sind, als wären sie durch die C.-Corp. selbst erstellt worden. Der die streitgegenständlichen Stapelboxen umfassende Auftrag des Beklagten als damaligem Geschäftsführer der Klägerin richtete sich ausschließlich an die C.-Corp. (vgl. E-Mail vom 05.09.2013, 11:09 Uhr, Anlage K 7.1). Dieser übermittelte der Beklagte sodann auch eine Abbildung der bereits von Fa. G. entwickelten „Systainer“-Box mit der Bitte, aufbauend auf diesem Design eine entsprechende Box zu entwickeln (vgl. E-Mail v. 05.09.2913, 18:16 Uhr, Anlage K 7.3). Daraufhin übersandte die C.-Corp. dem Beklagten in einer E-Mail vom 12. Oktober 2013 erste Entwürfe (E-Mail vom 12.10.2013, 08:14 Uhr, Anlagenkonvolut K 7). Weder dort noch in einer weiteren E-Mail vom 16. Oktober 2013, mit welcher die C.-Corp. dem Beklagten die den Gegenstand der Schutzansprüche 1 bis 5 zeigende Abbildung „32 Pcs Bits Box“ übersandte (vgl. E-Mail vom 16.10.20123, 10:52 Uhr, Anlage K 7.7), wies die C.-Corp. darauf hin, dass die entsprechenden Unterlagen nicht von ihr, sondern von der F.-Ltd. stammen. Vor diesem Hintergrund lässt sich der als Anlagenkonvolut K 7 vorgelegte Schriftverkehr nur so verstehen, dass die F.-Ltd. tatsächlich lediglich als verlängerte Werkbank der C.-Corp. tätig wurde. Dass dem so ist, wird im Übrigen auch durch die Anmeldung der zu dem Vindikationsgebrauchsmuster parallelen US D7… … ..S (Anlage K 11) bestätigt, die gerade nicht durch die F.-Ltd., sondern durch die C.-Corp. erfolgte. Letztlich hat der Beklagte, auf den sämtlicher Schriftverkehr auf Seiten der Klägerin zurückgeht, eine Tätigkeit der F.-Ltd. als „verlängerte Werkbank“ der C.-Corp. auch nicht erheblich bestritten, sondern sich darauf beschränkt, darauf zu verweisen, die Klägerin habe eine Übertragung von Rechten von der F.-Ltd. auf die C.-Corp. nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn nachgewiesen (Berufungserwiderung, Seite 6 unten). Ein solcher Vortrag, der lediglich den Sachvortrag der Gegenseite als unzureichend bemängelt, stellt von vornherein kein erhebliches Bestreiten dar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2017, Az.: I-2 U 3/17, BeckRS 2018, 6558). cc) Eine relevante Beteiligung des Beklagten an der die Schutzansprüche 1 bis 5 betreffenden Erfindung ist nicht ersichtlich. Es mag sein, dass der Beklagte als damaliger Geschäftsführer der Klägerin die C.-Corp. beauftragt hat, eine Bitbox ähnlich dem „Systainer“ von Fa. G. zu entwickeln (vgl. Anlage K 7.1). Miterfinder ist jedoch nur derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen Beitrag geleistet hat (BGH, GRUR 1969, 133, 145 – Luftfilter; BGH, GRUR 1977, 784, 787 – Blitzlichtgeräte; BGH, GRUR 2001, 226, 227 Rollenantriebseinheit; BGH, Mitt. 1996, 16, 18 – gummielastische Maße; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2012, Az.: I-2 U 3/10, BeckRS 2012, 09187). Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfeleistungen genügen demgegenüber ebenso wenig wie Hinweise auf eine technische Zwangsläufigkeit, die sich für den Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdrängen, oder Ratschläge mit allgemein geläufigen Erkenntnissen. Da die geistige Mitarbeit, die das Vorliegen eines schöpferischen Beitrages begründet, bei der Problemlösung stattfinden muss, genügt es ebenfalls nicht, dass lediglich eine Aufgabe gestellt oder noch nicht Gestalt angenommene Ideen vermittelt werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.04.2012, Az.: I-2 U 3/10; Benkard/Melullis, Patentgesetz, 11. Aufl., § 6 Rz. 44). Dass der Beklagte über den der C.-Corp. erteilten Auftrag, eine mit dem „Systainer“ von Fa. G. vergleichbare Bitbox zu entwerfen, hinaus an der den Schutzansprüchen 1 bis 5 zu Grunde liegenden Erfindung mitgewirkt und zumindest einen Beitrag zur Lösung der Aufgabe, ein System aus einfach stapelbaren Stapelboxen bereitzustellen, geleistet hätte, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. dd) Davon ausgehend vermag der Senat eine Berechtigung der Klägerin an der auf die C.-Corp. zurückgehenden Erfindung nicht festzustellen. (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ihre Berechtigung nicht aus dem in der als Anlage K 5 vorgelegten und zwischen der Klägerin und der C.-Corp. am 10. Juni 2010 unterzeichneten „General Declaration of intellectual property rights“ enthaltenen Hinweis, das geistige Eigentum solle bei der Klägerin oder ihren Kunden verbleiben, herleiten. Dass es sich dabei um keine (Voraus-) Abtretung etwaiger Rechte an Erfindungen der C.-Corp. handelt, wird bereits mit Blick auf die Formulierung klar. Denn die Erklärung bezieht sich auf Rechte, die bereits bei der Klägerin (bzw. ihren Kunden) liegen. Diese sollen dort verbleiben („The ownership of the intellectuell property will always remain at A.-GmbH […] or its customers.“, Unterstreichung hinzugefügt). Nur ein solches Verständnis lässt sich überdies mit dem Kontext der Erklärung in Einklang bringen, wonach alle von der C.-Corp. zurückzugebenenden (und dieser dementsprechend im Umkehrschluss zwecks Durchführung des jeweiligen Auftrages überlassenen) Dokumente die gewerblichen Schutzrechte der Klägerin und ihrer Kunden repräsentieren („All documentations representing our and our customers intellectual property […] will necessary to specifically fulfill our orders. […] C.-Corp. […] will return original documentations to Compass immediatly.“, Unterstreichung hinzugefügt). Für die Übertragung von Schutzrechten von der C.-Corp. auf die Klägerin findet sich demgegenüber in der vorgenannten Erklärung kein Hinweis. Dass es sich bei der als Anlage K 5 zur Akte gereichten Erklärung um keine Übertragung gewerblicher Schutzrechte im Sinne einer Verfügung handeln kann, erschließt sich schließlich spätestens auch mit Blick darauf, dass es an der für eine solche Übertragung erforderlichen Klarstellung mangelt, in welchen Fällen die entsprechenden Rechte der Klägerin, ihren Kunden oder beiden zustehen sollen. Eine eindeutige Zuordnung der Rechte lässt die Erklärung vielmehr nur zu, wenn sie sich – wie zutreffend – lediglich auf die bereits bei der Klägerin oder ihren Kunden liegenden Schutzrechte bezieht. Diese sollen bei ihrem jeweiligen Inhaber verbleiben. (2) Das als Anlage K 21 vorgelegte, zwischen der Klägerin und der F.-Ltd. geschlossene „Manufacturing Agreement“ vom 1. Oktober 2011 findet auf den hier in Rede stehenden Fall bereits deshalb keine Anwendung, weil die Klägerin die F.-Ltd. in Bezug auf die dem Vindikationsgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung nicht beauftragt hat. Die F.-Ltd. war vielmehr, wie dargelegt, vorliegend lediglich als „verlängerte Werkbank“ der C.-Corp. tätig. Rückschlüsse auf die konkrete Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der C.-Corp. lassen sich aus dieser, lediglich die Rechtsbeziehung der Klägerin mit der F.-Ltd. regelnden Vereinbarung nicht ziehen (Relativität der Schuldverhältnisse). (3) Eine vermeintlich langjährige Praxis, im Rahmen derer die Klägerin wie von ihr be-hauptet der C.-Corp. Aufgaben zur Entwicklung neuartiger Produkte (wie etwa Werkzeug-Boxen) mit technischen Vorgaben gestellt und die C.-Corp. sodann Vorschläge für Lösungen dieser Aufgaben zur technischen Unterstützung und zum Erhalt marktfähiger Produkte erarbeitet und der Klägerin vorgestellt haben soll, wobei die Ergebnisse der Entwicklungstätigkeiten der C.-Corp. und das „intellectual property“ aus der Zusammenarbeit bei der Klägerin verbleiben sollten, hat die Klägerin schon nicht schlüssig darzulegen vermocht. Die den durch die Klägerin zur Begründung einer solchen, durch den Beklagten in Abrede gestellten Praxis herangezogenen Schutzrechten (Anlagen K 4.1. bis K 4.5.) zugrundeliegenden Erfindungen gehen unstreitig auf den Beklagten und nicht die C.-Corp. zurück. Erfinder war somit – wie auch auf den jeweiligen Deckblättern der vorgenannten Schutzrechte angegeben – jeweils der Beklagte und nicht die C.-Corp.. Da diese Erfindungen aus der Zeit der Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin stammen, handelt es sich um Diensterfindungen, die bereits nach Ziffer VII. des als Anlage K 2 vorgelegten Geschäftsführervertrages der Klägerin zustehen sollten. Von daher lassen die aus diesen Erfindungen resultierenden Schutzrechte nicht den Schluss zu, dass die hier relevante Erfindung der C.-Corp. der Klägerin zustehen sollte und – wie von der Klägerin behauptet – auf sie übertragen wurde. Weitere Anhaltspunkte für die durch die Klägerin behauptete Praxis, nach welcher der Klägerin auch Erfindungen der C.-Corp., die aus einer Zusammenarbeit mit der Klägerin resultieren, zustehen sollen, sind nicht ersichtlich. 3. Zwar kann die Klägerin damit von dem Beklagten nicht die Vollübertragung des Vindikationsgebrauchsmusters verlangen. Ihr steht aber im Hinblick auf die Unteransprüche 6 und 7 zumindest aus § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 8 S. 1 und 2 PatG ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung zu. a) Der einem Miterfinder zustehende Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent oder Gebrauchsmuster stellt ein bloß wesensgleiches Minus zum Anspruch des Miterfinders auf Übertragung des Vollrechts dar (BGH, GRUR 2006, 747 – Schneidbrennerstromdüse; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299 – Kupplungsvorrichtung), wobei das Gericht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, einen Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung zu prüfen, wenn sich die in erster Linie begehrte Vollrechtsübertragung als zu weitgehend erweist (vgl. BGH, GRUR 2006, 747 – Schneidbrennerstromdüse; OLG Düsseldorf, GRUR 2015, 299, 302 – Kupplungsvorrichtung). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2011, 733 – Initialidee) erfasst ein gesetzlicher Rechtsübergang an der Erfindung darauf beruhende Schutzrechtspositionen nicht, weswegen dann, wenn ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber wirksam in Anspruch genommene Diensterfindung in seinem (des Arbeitnehmers) Namen zu einem Schutzrecht anmeldet, eine gesonderte materiell-rechtliche Übertragung des auf die Diensterfindung angemeldeten/erteilten Schutzrechts erforderlich ist. Kommt der Arbeitnehmer dem Übertragungsverlangen nicht freiwillig nach, obliegt es deshalb dem Arbeitgeber, die erforderliche Rechtsübertragung des Schutzrechts im Wege einer Vindikationsklage durchzusetzen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2017, Az.: I-2 U 77/16). Dabei liegt eine zur Vindikationsklage (§ 13 Abs. 3 GebrMG, § 8 PatG) berechtigende widerrechtliche Entnahme unabhängig davon vor, ob die Erfindung durch den Arbeitgeber bereits in Anspruch genommen wurde. Bis zum Freiwerden der Erfindung, an der es hier in Ermangelung einer Freigabeerklärung i.S.v. § 8 n.F. ArbEG fehlt, steht das Recht zur Anmeldung der Diensterfindung im Inland gemäß § 13 Abs. 1 und 4 ArbEG allein dem Arbeitgeber zu, so dass der Arbeitnehmer aufgrund des alleinigen Anmelderechts des Arbeitgebers bei der Anmeldung des Schutzrechts als Nichtberechtigter handelte (BGH, GRUR 2011, 509 – Schweißheizung; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 5. Aufl., § 7 n.F., Rz. 51 m.w.N.; Schulte/Moufang, Patentgesetz, 10. Aufl., § 21 Rz. 43; zur widerrechtlichen Entnahme auch Busse, Patentgesetz, 8. Aufl., § 21 Rz. 78). Zwar handelt es sich bei dem Beklagten um den ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, so dass dieser mangels arbeitsrechtlicher Weisungsgebundenheit und aufgrund seiner Repräsentantenstellung und seines Einflusses auf die Unternehmensgeschicke kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmererfindergesetzes ist, er repräsentiert vielmehr die Klägerin als juristische Person unmittelbar als Arbeitgeber (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 5. Aufl., § 1 Rz. 68). Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet auf ihn somit nicht per se Anwendung (BGH, GRUR 1965, 302, 304 – Schellreibungskupplung; GRUR 1988, 762, 763 – Windform; GRUR 1990, 193 – Auto-Kindersitz; GRUR 2011, 509, 510 – Schweißheizung; OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 49, 50; Bartenbach/Volz, a.a.O., Rz. 69). Jedoch gestattet es der privatrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit (Art. 2 GG, § 311 Abs. 1 BGB), die Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindungsgesetzes ausdrücklich oder stillschweigend zu vereinbaren (BGH, GRUR 1965, 302, 306 – Schellenreibungskupplung; GRUR 1988, 762, 763 – Windform; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rz. 93). Eine solche Regelung haben die Parteien in Ziffer VII. des durch die Klägerin als Anlage K 2 vorgelegten Geschäftsführervertrages getroffen, wonach bei Diensterfindungen im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, die der Beklagte als Geschäftsführer während der Dauer des Anstellungsvertrages macht, die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend Anwendung finden sollen. c) Der Beklagte hat mit der den Unteransprüchen 6 und 7 zu Grunde liegenden Lehre einen schöpferischen Beitrag zu der durch das Vindikationsgebrauchsmuster geschützten Erfindung geleistet. Ein solcher Beitrag braucht nicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erfor-derlich, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Einzelbeitrag die erfinderische Gesamtleistung mitbeeinflusst hat, also nicht unwesentlich in Bezug auf die Lösung ist (BGH, GRUR 1966, 558, 559 – Spanplatten; BGH, GRUR 1978, 583, 585 – Motorkettensäge; NJW-RR 1995, 696 – Gummielastische Masse; GRUR 2001, 226, 227 – Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 – Verkranzungsverfahren; Senat, Urt. v. 20.11.2008, Az.: I-2 U 59/07, BeckRS 2010, 22899; OLG München, Urt. v. 19.12.2013, Az.: 6 U 4586/10, BeckRS 2014, 20360). Das ist vorliegend der Fall. Nach Unteranspruch 6 soll die Grundfläche derjenigen Werkzeugboxen, welche die weitere Paarung aus hinterschnittener Aufnahmenut und korrespondierender Hintergreiffeder aufweisen, die Hälfte der Grundfläche der ersten Werkzeugbox betragen. Dies ermöglicht in Kombination mit der durch Unteranspruch 5 beanspruchten weiteren, in eine andere Richtung verlaufenden Paarung aus Aufnahmenut und Hintergreiffeder eine Verbindung der Werkzeugboxen in unterschiedlichen Richtungen und dadurch auch die Erhöhung der Vielzahl unterschiedlicher Werkzeugtypen ohne zusätzlichen Platzbedarf (Vindikationsgebrauchsmuster, Abs. [0020] f.). Dass es sich davon ausgehend bei der in Unteranspruch 6 beanspruchten technischen Lehre um einen reinen Hinweis auf eine technische Zwangsläufigkeit handelt, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig vermag der Senat festzustellen, dass es sich bei der in Unteranspruch 6 offenbarten Lösung um eine technische Zwangsläufigkeit handelt, die sich für den Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdrängt. Der durch die Klägerin zitierte Stand der Technik lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, die den Gegenstand von Unteranspruch 6 bildende technische Lehre sei bereits vorbekannt gewesen. Zwar offenbaren sowohl die DE … … … A1 (Anlage K 22) als auch die DE .. …. … … U1 (Anlage K 23) jeweils eine hälftige Grundfläche einer zweiten, auf eine größere Box aufzusetzenden Werkzeugbox. Jedoch grenzt sich die DE `… A1 gerade von der durch das Vindikationsgebrauchsmuster beanspruchten Nut-Feder-Verbindung unter Verweis auf deren mangelnde Stabilität ab (Anlage K 22, Sp. 1, Z. 21 – 25). In der DE `863 erfolgt demgegenüber die Verbindung beider Boxen über an der Unterseite der kleineren Box befindliche Füße, die in nicht näher beschriebene, auf der Oberseite der größeren Box angeordnete Positionierungsnuten eingreifen (Anlage K 23, Abs. [0023]). Somit fehlt es auch dort an der Offenbarung einer erfindungsgemäßen Nut-Feder-Verbindung. Vergleichbares gilt letztlich auch für Unteranspruch 7, der eine senkrechte Anordnung der ersten und zweiten Paarung von Aufnahmenut und Hintergreiffeder zueinander fordert, was selbstredend die einfache Verbindbarkeit von Boxen verschiedener Größe erleichtert. Dass sich eine solche Gestaltung bereits aus dem Stand der Technik oder, wie die Klägerin meint, zwanglos unter Berücksichtigung des Fachwissens ergibt, vermag der Senat nicht zu erkennen. d) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass es sich bei dem den Gegenstand der Unteransprüche 6 und 7 bildenden schöpferischen Beitrag des Beklagten trotz Beendigung seiner Geschäftsführerstellung zum 30. Juni 2014 um eine, auf die Zeit der Tätigkeit des Beklagten bei der Klägerin zurückgehende Diensterfindung handelt. aa) Die Feststellung, dass eine Erfindung schon zu einem bestimmten, vor dem Anmeldetag liegenden Zeitpunkt fertiggestellt worden oder zumindest der Beitrag eines Miterfinders schon zu einem Zeitpunkt erbracht worden ist, zu dem er weder aus der dem Miterfinder im Betrieb des (späteren) Arbeitgebers obliegenden Tätigkeit hervorgehen noch maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten dieses Betriebes beruhen konnte, kann grundsätzlich nur getroffen werden, wenn von demjenigen, der sich auf einen solchen vor dem Anmeldetag liegenden Zeitpunkt beruft, dargelegt wird, wann und in welcher Weise es zur Fertigstellung der Erfindung oder zum Abschluss der Mitwirkung hieran gekommen sein soll (BGH, GRUR 2011, 509, 512 – Schweißheizung). Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. bb) Soweit das Landgericht das Vorliegen einer Diensterfindung bereits hiervon ausgehend verneint hat, hat es jedoch verkannt, dass sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aus dem zeitlichen Zusammenhang, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Diensterfindung und damit für den Entnahmetatbestand ergeben können, die dem Kläger den weiteren Beweis erleichtern oder gar ersparen können. Wird eine Erfindung – wie hier – in zeitlicher Nähe zum Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus den Diensten des Arbeitgebers zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Erfindung noch auf die Zeit des Arbeitsverhältnisses zurückgeht (BGH, GRUR 1981, 128 – Flaschengreifer). Vorliegend kommt hinzu, dass die Unteransprüche 6 und 7 maßgeblich auf den Schutzansprüchen 1 bis 5 des Vindikationsgebrauchsmusters aufbauen, die unstreitig auf eine Zeit zurückgehen, in welcher der Beklagte Geschäftsführer der Klägerin war. Dies erlangt umso mehr Bedeutung, als zwischen dem die Unteransprüche 1 bis 5 betreffenden Schriftverkehr und dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin ein Zeitraum von mehr als einem halben Jahr liegt. Dem Beklagten stand mithin auch während seiner Geschäftsführertätigkeit genügend Zeit zur Verfügung, um die Erfindung bis zu seinem Ausscheiden bei der Klägerin fertigzustellen. cc) Es obliegt somit dem Beklagten, den sich daraus ergebenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises begründen weder eine zwingende Beweislastregel noch eine Beweisvermutung und auch keine Beweislastumkehr einer Partei (st. Rspr., BGHZ 100, 31, 34 = NJW 1987, 2876; BGHZ 160, 308, 319 = NJW 2004, 3623; NJW 2016, 2024, 2026). Ein Anscheinsbeweis wird vielmehr bereits dadurch erschüttert, dass der Prozessgegner atypische Umstände des Einzelfalls darlegt und im Fall des Bestreitens Tatsachen nachweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen (BGH, NJW 1991, 230, 231 = NZV 1990, 386; VersR 1995, 723, 724; NJW 2016, 2024, 2026; MüKo ZPO/Prütting, 5. Aufl., § 286 Rz. 65). Es reicht für den Beweisgegner aus, dass er die bestehende richterliche Überzeugung erschüttert. Da es sich bei den das Zustandekommen der Erfindung betreffenden Umständen und insbesondere bei dem Zeitpunkt der Erfindung naturgemäß um Tatsachen handelt, die regelmäßig nur dem Beklagten, nicht aber der Klägerin bekannt sind, kann dem Beklagten unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nur gelingen, wenn er selbst näher dazu vorträgt, zu welchem Zeitpunkt genau und unter welchen Umständen die Erfindung tatsächlich fertiggestellt worden sein soll. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, dass sich der Arbeitnehmer lediglich pauschal darauf beruft, die Erfindung sei nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen des Arbeitgebers entstanden. Ein solches Vorbringen ist für den Arbeitgeber, der regelmäßig keinen Einblick in die entsprechenden, vermeintlich nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers stattfindenden Entwicklungsprozesse hat, nicht einlassungsfähig. Den sich daraus ergebenden Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag hat der Beklagte genüge getan. Er hat dargelegt, dass die den Gegenstand der Unteransprüche 6 und 7 bildende „doppelte Stapelfähigkeit“ der „Systainer“-Boxen erst nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Klägerin entstanden sei und auf ein Treffen des Beklagten mit der C.-Corp. und der F.-Ltd. im September 2014 zurückgehe. Vor dem Treffen sei den Teilnehmern dieses Gesprächs eine „doppelte Stapelbarkeit“ nach den Unteransprüchen 6 und 7 des Vindikationsgebrauchsmusters nicht bekannt gewesen. In der Folgezeit sei sodann ein entsprechendes Design entwickelt worden und letztlich, nach Abschluss eines „Partnership-Agreements“ mit Fa. G., die im Vindikationsgebrauchsmuster als Figur 3 enthaltene Handskizze entstanden. Die ersten Boxen habe der Beklagte schließlich am 7. Januar 2015 an Fa. G. Deutschland geliefert. dd) Diesen Vortrag, bei dem es sich zwar um ein neues tatsächliches Vorbringen handelt, das jedoch gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO gleichwohl im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist, hat die Klägerin allerdings erheblich bestritten. Nachdem die Klägerin naturgemäß keinen Einblick in die Entwicklungshistorie der Erfindung hat und das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO sogar mit Nichtwissen bestreiten darf, kommt es für die Erheblichkeit des Bestreitens nicht darauf an, ob die Behauptung der Klägerin, mit einer „doppelten Stapelbarkeit“ versehene Boxen seien bereits im Herbst 2014 bei Fa. G. präsentiert worden, zutrifft. Ebenso wenig ist an dieser Stelle entscheidend, ob bei Fa. G. bereits, wie von der Klägerin behauptet, „im Dezember 2014 die Lager voll waren“. ee) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es dem Beklagten nicht gelungen, die von ihm zur Erschütterung des Anscheinsbeweises vorgetragenen Tatsachen – Zurückgehen der Idee der doppelten Stapelbarkeit auf ein Treffen des Beklagten mit der C.-Corp. und der F.-Ltd. im September 2014 – zu beweisen. Zwar braucht der Gegner bei einem Anscheinsbeweis nicht das Gegenteil zu beweisen. Es genügt, wenn er Umstände vorträgt und erforderlichenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH, NJW 2013, 1092, Rz. 8). Zur Entkräftung reicht es aber gleichwohl nicht aus, dass ein abweichender Geschehensablauf nicht ausgeschlossen werden kann oder entsprechende Behauptungen des Gegners nicht zu widerlegen sind (BGH, NJW-RR 2014, 1115, 1116). Die Umstände, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Verlaufs ergibt, müssen vielmehr, sofern sie – wie hier – nicht unstreitig sind, bewiesen werden (BGH, NJW 1991, 230, 231; BeckOK ZPO/Bacher, 32. Edition, Stand: 01.03.2019, § 284 Rz. 98). Mit anderen Worten bedürfen die Tatsachen, aus denen die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs abgeleitet werden sollen, des vollen Beweises (BGHZ 6, 169, 170; NJW 1991, 230, 231; Zöller/Greger ZPO, 32. Aufl., Vor § 284 Rz. 29). Der Richter muss daher aufgrund einer gesonderten Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung von der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs gelangen (Zöller, a.a.O.). Eine derartige Überzeugung hat der Senat anhand der Aussagen der durch den Beklagten benannten Zeugen nicht zu bilden vermocht. Es kann dahinstehen, ob die den Gegenstand der Unteransprüche 6 und 7 zeigende Figur 3 tatsächlich wie behauptet im Dezember 2014 erstellt wurde. Rückschlüsse darauf, ob die Erfindung noch aus der Zeit, in welcher der Beklagte bei der Klägerin tätig war, zurückgeht, lassen sich daraus nicht ziehen, da selbst nach dem durch den Beklagten behaupteten Geschehensablauf ein erheblicher Zeitraum zwischen der Idee und der Fertigung der Skizze liegt. Dass dem Beklagten die den Gegenstand der Unteransprüche 6 und 7 bildende Idee der „doppelten Stapelbarkeit“ tatsächlich im Rahmen einer Besprechung im September 2014 kam, hat keiner der durch den Beklagten benannten Zeugen glaubhaft bestätigt. Auf die durch die Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugen L. und M. kommt es daher nicht an. Die Anberaumung eines weiteren Beweistermins zur Vernehmung des Zeugen M. war dementsprechend entbehrlich. Auf diese Möglichkeit hat der Senat die Parteien im Verhandlungstermin hingewiesen. Die Aussage des Zeugen J. war im Hinblick auf die durch den Beklagten behaupteten Tatsachen unergiebig. Dieser konnte sich zwar an eine Besprechung im September 2014 erinnern (Prot. v. 12. Juli 2019, S. 5, GA III, Bl. 514), jedoch keine Aussage dazu treffen, auf wen die Idee der „doppelten Stapelbarkeit“ i.S.d. Unteransprüche 6 und 7 zurückgeht. Es sei der Zeuge K. gewesen, der kleine, mittlere und große Boxen habe übereinander stapeln wollen (Prot. v. 12.07.2018, S. 6, GA III, S. 6). Dieser habe dem Zeugen J. von einer solchen Idee erzählt (Prot. v. 12.07.2019, S. 9, GA III, Bl. 516). Der Zeuge J. kooperiere seit vielen Jahren mit dem Zeugen K.. Die Zusammenarbeit laufe immer derart ab, dass der Zeuge K. ihm, dem Zeugen J., mündlich von einer Idee erzähle, woraufhin das Unternehmen des Zeugen J. sodann eine entsprechende Zeichnung anfertige. Er habe eine direkte Kooperation mit dem Zeugen K., nicht aber mit dem Beklagten (Prot. v. 12.07.2019, Bl. 514R). Auch die Aussage des Zeugen K. ist nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass dem Beklagten die Idee der den Gegenstand der Unteransprüche 6 und 7 bildende 4 „doppelten Stapelbarkeit“ im Rahmen der Besprechung im September 2014 kam. Zwar führte der Zeuge aus, die Idee, Boxen unterschiedlicher Größe miteinander zu stapeln, ginge auf den Beklagten zurück (Prot. v. 12.07.2019, S. 27, GA III, Bl. 525 f.; S. 29, GA III, BGBl. 526). Diesen Ausführungen vorangegangen war jedoch der ausdrückliche Vorhalt des Gerichts, der Beklagte behaupte im vorliegenden Rechtsstreit, er habe die entsprechende Idee erstmalig in der Besprechung im September 2014 geäußert (Prot. v. 12.07.2019, S. 27 unten, GA III, Bl. 525). Diesem Vorhalt seinerseits vorausgegangen war eine ausführliche, durch zahlreiche Unterlagen untermauerte Schilderung des Zeugen, wie es aus seiner Sicht zur Entwicklung der „doppelten Stapelbarkeit“ kam. Danach wurden die Boxen zunächst per Steckverbindung miteinander verbunden (Prot. v. 12.07.2019, S. 26, GA III, Bl. 524 i.V.m. Anl. 1 zum Protokoll, GA III, Bl. 531 - 533 GA). Davon abweichend erfolgte die Verbindung bei der zweiten Generation der Boxen über Schienen (Prot. v. 12.07.2019, S. 26 f., GA III, Bl. 524R - 525 i. V. m. Anl. 2 zum Protokoll, GA III Bl. 534 - 554). Bei der Erfindung der zweiten Generation könne man, so führte der Zeuge weiter aus, kleinere Boxen auf die Nuten der großen Boxen schieben (Prot. v. 12.07.2019, S. 27 oben, GA III, Bl. 525). Diese Idee sei sodann wie aus der Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung ersichtlich weiterentwickelt worden, wobei der Zeuge auf Nachfrage auch ausdrücklich bestätigte, dass das in der nachfolgend eingeblendeten, auf S. 7 der Anlage 3 zum Protokoll ersichtliche Stapeln kleiner und großer Werkzeugboxen über auf der großen Box zu findende vertikale und horizontale Nuten auf ihn zurückgehende (Prot. v. 12.07.2019, S. 27, GA III, Bl. 525). Wie die vorstehend eingeblendete Abbildung verdeutlicht, beträgt die Grundfläche der rechts gestapelten Box die Hälfte der Grundfläche der darunterliegenden großen Werkzeugbox. Dass auch zwei derartige Boxen miteinander kombiniert werden können, liegt nicht nur auf der Hand, sondern ist auf Seite 8 der Anlage 3 zum Protokoll auch zu sehen. Der Gegenstand von Unteranspruchs 6 ist damit deutlich gezeigt. Ebenso aus der auf S. 7 der Anlage ersichtlich sind die den Gegenstand von Unteranspruch 7 bildenden parallelen, jeweils horizontal oder vertikal verlaufenden Nuten. Der Senat verkennt nicht, dass das als Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung gereichte taiwanesische Schutzrecht – soweit erkennbar – aus dem Jahr 2015 stammt. Gleichwohl geht die dort gezeigte Weiterentwicklung der Stapelbarkeit nach der Aussage des Zeugen K. auf ihn (und damit nicht auf den Beklagten) zurück (Prot. v. 12.07.2019, S. 27, GA III, Bl. 525). Erst später und nach einem ausdrücklichen Hinweis auf die Diskrepanz zum Vorbringen des Beklagten hat der Zeuge seine diesbezügliche Aussage dahingehend geändert, die Idee der doppelten Stapelbarkeit gehe auf den Beklagten zurück (Prot. der mV v. 12.07.2019, S. 27 f., GA III, Bl. 525 unten). Davon ausgehend vermag der Senat nicht festzustellen, dass die den Gegenstand der Unteransprüche 6 und 7 bildende „doppelte Stapelbarkeit“ auf eine Idee des Beklagten im Rahmen der Besprechung im September 2014 zurückgeht. Der Zeuge J. konnte sich lediglich daran erinnern, dass ihm die entsprechende Idee durch den Zeugen K. zugetragen wurde. Dazu, ob dieser auch der entsprechenden Urheber war oder ob die Idee letztlich auf den Beklagten zurückgeht, konnte er keine Aussage treffen. Die Aussage des Zeugen K. ist demgegenüber in sich widersprüchlich und damit unglaubhaft. Offen zur Entwicklung der Stapelbarkeit der Werkzeugboxen befragt, schilderte dieser detailreich und unter Vorlage entsprechender Unterlagen die einzelnen Entwicklungsschritte der Boxen und bestätigte selbst auf ausdrückliche Nachfrage seine Urheberschaft an der Erfindung, und zwar ausdrücklich auch in Bezug auf die „doppelte Stapelbarkeit“. Erst auf einen, den Widerspruch zum Vorbringen des Beklagten aufzeigenden Vorhalt schwenkte der Zeuge um und ging nunmehr von einer entsprechenden Urheberschaft des Beklagten aus. Das gerade diese korrigierte Version der Wahrheit entspricht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bestenfalls stehen beide Versionen gleichwertig nebeneinander. Hinzu kommt, dass beide Zeugen dem zur Erschütterung des Anscheinsbeweises durch den Beklagten geschilderten Geschehensablauf, wonach dem Beklagten die Idee der „doppelten Stapelbarkeit“ während der Besprechung im September 2014 gekommen sei, in einem entscheidenden Punkt widersprechen. Nach den Ausführungen des Beklagten habe dieser während der Besprechung Boxen des Unternehmens „Fa. H.“ gesehen, die sich aufeinander stapeln ließen, ohne jedoch eine feste Verbindung einzugehen (vgl. Schriftsatz vom 22.01.2018, S. 7, GA, Bl. 225). Auf Nachfrage des Senats konnten allerdings weder der Zeuge J. noch der Zeuge K. bestätigen, dass bei der Besprechung im September 2014 Boxen (und damit insbesondere Solche des Unternehmens „Fa. H.“) zu sehen gewesen waren. Der Zeuge J. sagte aus, vor der Besprechung habe ihm der Zeuge K. nur seine Idee erzählt. Daraufhin hätten die Mitarbeiter des Zeugen Zeichnungen gefertigt; nur diese Zeichnungen hätten in der Besprechung vorgelegen (Prot. v. 12.07.2018, S. 6 f., GA III, Bl. 514 R - 515). Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen K., der ebenfalls ausführte, bei der Besprechung im September 2014 seien keine Boxen zu sehen gewesen (Prot. v. 12.07.2019, S. 28, GA III, Bl. 525 R). Damit widersprechen beide Zeugen dem zur Erschütterung des Anscheinsbeweises durch den Beklagten geschilderten Geschehensablauf, was eine entsprechende, zu Gunsten des Beklagten ausfallende Überzeugungsbildung des Senats weiter erschwert. e) An der Zuerkennung eines Anspruchs auf Einräumung einer Mitberechtigung sieht sich der Senat schließlich nicht aufgrund Ziff. 5.3. der als Anlage K 3 zur Akte gereichten, am 4. September 2014 geschlossenen notariellen Vereinbarung gehindert. aa) Der Senat verkennt nicht, dass diese Vereinbarung erklärtermaßen dazu dienen sollte, die unter anderem auch im Hinblick auf Arbeitnehmererfindervergütung und Schutzrechtsherausgaben bestehenden Meinungsverschiedenheiten nicht gerichtlich auszutragen, sondern mit der Auseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich zu regeln. Dies verbietet es, das Klagebegehren unter Rückgriff auf solche vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlagen zu beurteilen, die Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten waren, welche mit der Vergleichsvereinbarung beigelegt werden sollten. Vielmehr ersetzt die Vereinbarung das „Primärrecht“, indem es die wechselseitigen Ansprüche (teils begründend, teils vernichtend) auf eine neue, abschließende Grundlage stellt. bb) Relevant für die Beurteilung des Anspruchsbegehrens ist von daher allein die Verein-barung vom September 2014. Sie ist allerdings unbewusst lückenhaft und deswegen entsprechend dem mutmaßlichen Vertragswillen ergänzungsbedürftig. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Ver-trag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (BGH, NJW 2015, 1167, 1168f.; BGHZ 158, 201, 206 = NJW 2004, 1590; BGHZ 125, 7, 17 = NJW 1994, 1008, jew. m.w.N.). Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt allerdings nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer Solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin, wenn ohne die Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGHZ 158, 201 = NJW 2004, 1590; BGH, NJW 2013, 2753 Rn. 14 mwN; BeckOK BGB/Wendtland, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 157 Rz. 35 ff.). Ob und mit welchem Inhalt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Verwirklichung des Regelungsplans der Parteien geboten ist, richtet sich nicht allein nach den im Vertrag schon vorhandenen Regelungen und Wertungen (vgl. BGHZ 158, 201, 207 = NJW 2004, 1590 m.w.N.). Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welche Regelung die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner getroffen hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des geschlossenen Vertrags bewusst gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 2015, 1167, 1069; BGHZ 192, 372 = NJW 2012, 1865; NJW-RR 2008, 1371 = WM 2008, 2076; WuM 2008, 487 = BeckRS 2008, 15046; NJW-RR 2007, 1697). Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung hier vor. Geregelt wird der schutzrechtsbezogene Herausgabeanspruch in der Vereinbarung nur für bereits registrierte Marken, Domains und Erfindungen (Ziff. 4.1 und 4.2) sowie für bei Vertragsschluss bereits angemeldete gewerbliche Schutzrechte, die der Beklagte auf die Klägerin zu übertragen hat (Ziff. 4.4). Eine ausdrückliche Regelung dazu, was mit solchen Schutzrechtsanmeldungen geschehen soll, die der Beklagte erst nach der Auseinandersetzungsvereinbarung zur Anmeldung bringt und an der der Klägerin, weil die betreffende Erfindung eine Diensterfindung ist, Rechte zustehen können, findet sich nicht. Keine der Parteien behauptet konkret, dass die besagte Konstellation bei Abschluss der Vereinbarung bedacht worden und mit welchem Inhalt sie einvernehmlich geregelt worden ist. Aus der Gesamtregelung der Ziff. 4.1, 4.2 und 4.4 will der Beklagte zwar schließen, dass dasjenige, was im September 2014 angemeldet war, zu übertragen sei, während dasjenige, was im September 2014 noch nicht angemeldet war, bei demjenigen verbleiben sollte, der die Anmeldung getätigt hat. Dass die Parteien diesen Fall exakt in diesem Sinne bedacht und mit übereinstimmendem Regelungswillen vereinbart haben, ergibt der Sachvortrag des Beklagten jedoch nicht. Es wurde auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben, was der Grund für eine Differenzierung nach der Zufälligkeit des Anmeldedatums gewesen sein sollte. Jedenfalls aus Sicht der Klägerin macht es ersichtlich keinen Sinn, auf der Übertragung solcher Erfindungsschutzrechte zu bestehen, die der Beklagte im September 2014 bereits widerruflich für sich angemeldet hatte, solche Erfindungsschutzrechte, die der Beklagte genauso widerrechtlich entnommen, aber erst später zur Anmeldung gebracht hat, jedoch zu seinen Gunsten freizugeben. cc) Die Abgeltungsklausel in Ziff. 5.3 hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zwar hat die Klägerin hier ihrerseits umfassend auf Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet; wie weit der Verzicht reicht, ist jedoch durch Auslegung und ergänzende Vertrags-auslegung zu ermitteln, weil es auch für das Verständnis von Ziff. 5.3 nicht auf den bloßen Wortlaut, sondern auf den Parteiwillen ankommt. Die durch den Beklagten zitierte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NJW 2015, 2990) sowie des Oberlandesgerichts Köln (MDR 2000, 140) zwingen zu keiner anderen Bewertung. Abgesehen davon, dass die Entscheidungen die Reichweite einer Abgeltungsklausel in einem Prozessvergleich betreffen, ist auch danach die Reichweite einer Abgeltungsklausel durch Auslegung zu ermitteln. Nichts anderes hat der Senat getan. Haben die Parteien noch nicht angemeldete Diensterfindungen des Beklagten nicht bedacht, bedarf es einer ergänzenden Vertragsauslegung, die darin zu erfolgen hat, dass der Beklagte genauso zur Übertragung verpflichtet ist, wie er schon angemeldete Diensterfindungen nach den Regelungen des Vertrages zu übertragen hat. Die Herausgabe hat demgemäß auf Anforderung der Klägerin ohne eine gesonderte Vergütung zu erfolgen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).