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Beschluss

1 Ws 170/06

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Haftbefehl muss die Tatsachen nennen, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt; vage Verweise auf "Ermittlungen" genügen nicht (§ 114 Abs.2 Nr.4 StPO). • Fluchtgefahr kann sich aus persönlichen Verhältnissen und gestellten Geständnissen über weitere Straftaten ergeben (§ 112 Abs.2 Nr.2 StPO). • Untersuchungshaft ist wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Beschleunigungsgrundsatzes unverhältnismäßig, wenn einfache Fälle trotz Geständnisses unnötig lange verzögert werden (§ 120 Abs.1 StPO).
Entscheidungsgründe
Haftbefehl aufgehoben: unzureichende Tatsachengrundlage und Verstoß gegen Beschleunigungsgrundsatz • Haftbefehl muss die Tatsachen nennen, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt; vage Verweise auf "Ermittlungen" genügen nicht (§ 114 Abs.2 Nr.4 StPO). • Fluchtgefahr kann sich aus persönlichen Verhältnissen und gestellten Geständnissen über weitere Straftaten ergeben (§ 112 Abs.2 Nr.2 StPO). • Untersuchungshaft ist wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Beschleunigungsgrundsatzes unverhältnismäßig, wenn einfache Fälle trotz Geständnisses unnötig lange verzögert werden (§ 120 Abs.1 StPO). Der 41-jährige Beschuldigte wurde am 28.10.2005 vorläufig festgenommen und aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Lingen vom 29.10.2005 in Untersuchungshaft genommen. Ihm wird ein gemeinschaftlich begangener versuchter Diebstahl mit Steinwurf an einem Radio-/Fernsehgeschäft zur Last gelegt; die Tat blieb im Versuchsstadium, weil die Geschäftsinhaber geweckt wurden. Der Beschuldigte gestand die Tat noch am Tag der Festnahme und bestätigte das Geständnis vor dem Haftrichter. Gegen ihn und seinen 14-jährigen Neffen wurde später wegen dieser und weiterer Taten Anklage erhoben; Hauptverfahrensentscheidungen standen noch aus. Das Landgericht Osnabrück wies die Beschwerde gegen den Haftbefehl zurück und sah dringenden Tatverdacht, Fluchtgefahr und verhältnismäßige Untersuchungshaft gegeben. Das Oberlandesgericht prüfte die weitere Beschwerde des Beschuldigten. • Tatsachendarstellung im Haftbefehl unzureichend: Der Haftbefehl nennt nicht konkret die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt, und verletzt damit § 114 Abs.2 Nr.4 StPO; pauschale Verweise auf "Ermittlungen" genügen nicht. • Dringender Tatverdacht besteht aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Beschuldigten; das Landgericht hat hierauf zurecht abgestellt. • Haftgrund Fluchtgefahr liegt vor (§ 112 Abs.2 Nr.2 StPO): persönliche Umstände (ledig, kinderlos, hoch verschuldet, arbeitslos, ohne Wohnung) und Geständnisse über weitere Straftaten erhöhen den Fluchtanreiz; ausländischer Wohnsitz ist dabei nicht entscheidend. • Verstoß gegen Beschleunigungsgrundsatz: Die Staatsanwaltschaft und Gerichte haben die Haftsache nicht mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung betrieben, obwohl die Sache einfach war und ein glaubhaftes Geständnis vorlag; die Anklageerhebung und Entscheidung über die Hauptverhandlung erfolgten erst nach unverhältnismäßiger Verzögerung. • Untersuchungshaft ist unverhältnismäßig (§ 120 Abs.1 StPO): Angesichts der Bedeutung der Tat, der geringen voraussichtlichen Strafe (versuchter Einbruchsdiebstahl, geringer Sachschaden) und des bisher fehlenden Strafregisters des Beschuldigten rechtfertigt die voraussichtliche Strafe die Fortdauer der Haft nicht; zusätzliche aufgeklärte Taten rechtfertigen nicht die Verlängerung der Haft für die im Haftbefehl bezeichnete Tat, ohne den Haftbefehl zu erweitern oder gesondert zu begründen. Die weitere Beschwerde hatte Erfolg: Der Haftbefehl des Amtsgerichts Lingen vom 29.10.2005 wurde aufgehoben. Zwar besteht wegen des Geständnisses dringender Tatverdacht und es liegen Anhaltspunkte für Fluchtgefahr vor, jedoch erfüllt der Haftbefehl nicht die erforderliche substantielle Darlegung der Tatsachen des dringenden Tatverdachts und die Fortdauer der Haft ist wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes sowie wegen fehlender Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt. Die Aufhebung erfolgte auch, weil die Justizbehörden die einfache und anklagereife Sache nicht zügig bearbeitet haben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.