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Beschluss

2 Ws 18/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0513.2WS18.25.00
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Leitsätze

Im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber nicht erweitert worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01 -; BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - AK 63/17 -; KG Berlin, Beschluss vom 20.10.2023 - 3 Ws 51/23 -, Beschluss vom 03.01.2017 - (4) 121 HEs 43/16 (38/16) -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2006 - 1 Ws 170/06 -, juris).

Tenor
  • 1.

    Der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2024 (135 Gs 323/24) in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.04.2025 (135 Gs 323/24) wird aufgehoben.

  • 2.

    Der Angeschuldigte W. ist in vorliegender Sache - etwaige Überhaft wurde hier nicht überprüft - unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber nicht erweitert worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01 -; BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - AK 63/17 -; KG Berlin, Beschluss vom 20.10.2023 - 3 Ws 51/23 -, Beschluss vom 03.01.2017 - (4) 121 HEs 43/16 (38/16) -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2006 - 1 Ws 170/06 -, juris). 1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2024 (135 Gs 323/24) in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.04.2025 (135 Gs 323/24) wird aufgehoben. 2. Der Angeschuldigte W. ist in vorliegender Sache - etwaige Überhaft wurde hier nicht überprüft - unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. G r ü n d e : I. 1. Der Angeschuldigte ist im vorliegenden Verfahren am 06.11.2024 vorläufig festgenommen worden und befindet sich aufgrund des ihm am 07.11.2024 verkündeten Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom selben Tag (135 Gs 323/24) seither in Untersuchungshaft. Mit diesem auf die Haftgründe der Fluchtgefahr sowie - subsidiär - der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl werden dem Angeschuldigten neun Fälle (Fallakten 5-15) des schweren Bandendiebstahls vorgeworfen, die er im Zeitraum vom 16.10.2024 bis zum 06.11.2024 (16./17./21./30.-31.10.2024, 02./06.11.2024) jeweils gemeinsam mit den Mitangeschuldigten K. und I. begangen haben soll (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr. 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB). Hierbei soll er sich mit den Mitangeschuldigten zusammengeschlossen haben, um über einen längeren Zeitraum Spinde in den Herrenumkleiden der Fitnessstudios M. an unterschiedlichen Standorten in Nordrhein-Westfalen (U., E., G., A., Q.) aufzubrechen und mit den derart erlangten Pkw-Schlüsseln sodann die entsprechenden hochwertigen Kraftfahrzeuge vom Kundenparkplatz zu entwenden, um diese anschließend gewinnbringend zu veräußern. Hierbei hätten die Täter jeweils zunächst den Parkplatz der jeweiligen M.-Filiale hinsichtlich möglicher Tatobjekte beobachtet. Sobald ein Fahrzeug ausgewählt worden sei, hätten sich der Angeschuldigte K. und/oder der Angeschuldigte I. mittels Zutrittskarten in das Fitnessstudio begeben, um den Fahrzeugschlüssel aus dem Spind zu entwenden. Der Angeschuldigte W. sei stets auf dem Parkplatz geblieben und habe während der Tatbegehung im telefonischen Kontakt mit dem bzw. den Mittätern gestanden. Nachdem der jeweilige Fahrzeugschlüssel erlangt worden sei, hätten die Angeschuldigten K. bzw. I. das Fitnessstudio verlassen, das jeweilige Fahrzeug mit dem zuvor erlangten Schlüssel geöffnet und sich mit diesem vom Parkplatz des Fitnessstudios entfernt. Der Angeschuldigte W., der sich jeweils in einem weiteren Fahrzeug aufgehalten habe, habe daraufhin ebenfalls den Tatort verlassen. Die Angeschuldigten hätten bei diesen Taten, bei denen sie insgesamt zehn Kraftfahrzeuge entwendet hätten, in der Absicht gehandelt, sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Den dringenden Tatverdacht hat das Amtsgericht Düsseldorf insbesondere auf die Feststellungen der an der Observation der Angeschuldigten bei der letzten der vorgenannten Taten sowie der kurz danach erfolgten Festnahme der Angeschuldigten I. und W. beteiligten Polizeibeamten sowie auf die bereits damals vorliegenden Erkenntnisse der vorherigen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation gestützt, die insbesondere telefonische Kontakte der Angeschuldigten während der Tatbegehungen sowie zum nachfolgenden Austausch über die Verwertung der entwendeten Fahrzeuge belegten. Ausgangspunkt dieser Ermittlungen bzw. des diesbezüglichen Verfahrens war nach Lage der Akten eine gleichgelagerte Tat vom 00.09.2024, bei der in Y. ein Kraftfahrzeug entwendet worden war, nachdem zuvor der vom Halter des Fahrzeugs genutzte Spind in der dortigen M.-Filiale aufgebrochen worden war. Nachdem es in den folgenden zwei Wochen zu weiteren Taten dieser Art in Y. und U. gekommen war, wurde bei der Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung Organisierter Straftaten NRW (ZeOS NRW) der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zusammen mit der Kreispolizeibehörde X. ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls eingeleitet. Nachdem die Daten der jeweiligen Tatortfunkzellen erhoben und miteinander abgeglichen wurden, konnten zwei Rufnummern als mutmaßliche Täternummern identifiziert und den Angeschuldigten I. und K. zugeordnet werden, die bereits in weiteren Ermittlungsverfahren wegen vergleichbarer Taten polizeilich in Erscheinung getreten waren. Im weiteren Verlauf wurden ihre Rufnummern aufgrund entsprechender ermittlungsrichterlicher Beschlüsse mit Überwachungen der Telekommunikation belegt. Infolge dieser Überwachung wurde auch der Angeschuldigte W. als mutmaßlicher Mittäter identifiziert, gegen den daraufhin mit richterlicher Anordnung ebenfalls Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation durchgeführt wurden. Ferner wurde auch die längerfristige Observation der Angeschuldigten gerichtlich angeordnet, die schließlich im Anschluss an die Tat vom 06.11.2024 zur vorläufigen Festnahme der Angeschuldigten I. und W. führte (am 07.11.2024 erfolgte die Festnahme des Angeschuldigten K.). 2. Nachfolgend haben sich die beiden zunächst ebenfalls in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten I. und K. - soweit ihnen zum damaligen Zeitpunkt gleichfalls die gemeinschaftliche Begehung der vorgenannten Taten zur Last gelegt worden ist - bereits bei den von ihnen beantragten Haftprüfungsterminen umfassend geständig gezeigt, insofern der Angeschuldigte K. am 19.11.2024 die gemeinsame Begehung der Taten zu Nr. 1, Nr. 5-9 des o.g. Haftbefehls vom 07.11.2024 (= Fallakten 6-7, 11-15) und der Angeschuldigte I. am 04.12.2024 sämtliche neun Taten eingeräumt hat, während sich der Angeschuldigte W. bislang nicht zur Sache eingelassen hat. Die weiteren Ermittlungen insbesondere hinsichtlich der neun dem Angeschuldigten W. in dem ihn betreffenden Haftbefehl vom 07.11.2024 zur Last gelegten Taten bezogen sich neben den am selben Tag richterlich angeordneten Durchsuchungen in den Wohnungen der Angeschuldigten unter anderem auf eine schriftliche Auswertung der Ergebnisse der Überwachung der diesbezüglichen Telekommunikation, die für jeden dieser Fälle in zwischen dem 06.11.2024 und dem 27.11.2024 erstellten polizeilichen Berichten zusammengestellt worden sind. Ferner sind unter anderem mit polizeilichen Berichten vom 20.11.2024 und vom 03.12.2024 Erkenntnisse zu der Anmietung von Fahrzeugen, welche die mutmaßlichen Täter zur jeweiligen An- und Abfahrt genutzt haben sollen, sowie zu den von den mutmaßlichen Tätern beim Zutritt bei den jeweiligen Fitnessstudios genutzten Zugangskarten zusammengeführt worden. Schließlich haben die Angeschuldigten K. und I. in ihren polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen vom 22.01.2025 bzw. vom 27.01.2025 insbesondere ihre geständigen Einlassungen hinsichtlich ihrer jeweiligen Beteiligung an den dem Angeschuldigten W. mit Haftbefehl vom 07.11.2025 zur Last gelegten Taten wiederholt und auf entsprechende Vorhalte zudem auch geständige Angaben zu zahlreichen weiteren von ihnen nach demselben modus operandi gemeinsam mit dem Angeschuldigten W. begangenen Taten getätigt. Denn aufgrund weiterer Ermittlungen, insbesondere der Auswertung von Tatortfunkzellen weiterer gleichgelagerter Taten, der Verkehrsdaten der Mobiltelefone der Angeschuldigten sowie des Mobiltelefons des Angeschuldigten I. hatte sich der Tatverdacht gegen die Angeschuldigten bereits auf die Begehung diverser weiterer Taten in ganz Nordrhein-Westfalen ausgeweitet, wobei die entsprechenden polizeilichen Vorgänge bzw. Ermittlungsverfahren zum vorliegenden Verfahrenskomplex hinzuverbunden wurden. Unter Auswertung der diesbezüglichen Erkenntnisse hat die Kreispolizeibehörde X. nachfolgend unter dem 28.03.2025 einen Sachstandsbericht zu insgesamt 34 mutmaßlichen Taten gefertigt, der am 31.03.2025 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingegangen ist. Hierbei gelangten die Ermittlungsbehörden insbesondere zu dem Ergebnis, dass der Angeschuldigte W. nicht nur für die Entwendung von Kraftfahrzeugen verantwortlich sei, sondern mittels der bei diesen Taten ebenfalls entwendeten Personalausweisen von Geschädigten mehrfach auch Verträge zur Lieferung von Mobiltelefonen abgeschlossen habe. 3. Auf dieser Grundlage hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem 02.05.2025 Anklage zum Landgericht - Jugendkammer - Bochum erhoben, die dort am selben Tag eingegangen ist. Hierdurch wird den Angeschuldigten W. und I. in 28 Fällen (Hauptakte, Fallakten 1-15, 19-22, 24-32) sowie dem Mitangeschuldigten K. in 24 Fällen (Hauptakte, Fallakten 1-7, 11-15, 20-22, 24-32) zur Last gelegt, in Y. und andernorts im Zeitraum zwischen dem 21.08.2024 und dem 06.11.2024 schwere Bandendiebstähle begangen zu haben (§ 244a Abs. 1 StGB), wobei sie jeweils Sachen stahlen, die durch Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme besonders gesichert waren (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB), und gewerbsmäßig handelten (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB). Ferner wird dem Angeschuldigten W. in vier weiteren Fällen (Fallakten 16, 33, 34) der Missbrauch von Ausweispapieren in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Betrug vorgeworfen (§§ 281, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52 StGB), wobei es in einem Fall (Fallakte 34) beim Versuch blieb. Zugleich mit Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegenüber dem Landgericht Bochum beantragt, die gegen die drei Angeschuldigten bestehenden (und gegen die Angeschuldigten I. und K. außer Vollzug gesetzten) Haftbefehle gemäß der Anklageschrift neu zufassen sowie die Haftfortdauer zu beschließen. Am 06.05.2025 hat der zuständige Kammervorsitzende die Zustellung der Anklage und eine Erklärungsfrist von drei Wochen verfügt. Bereits zuvor hatte das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf mit Beschluss vom 30.04.2025 (135 Gs 323/24) festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auf Grund des den Angeschuldigten W. betreffenden Haftbefehls vom „06.11.2024“ fortbestünden, und die Vorlage der Akten gem. §§ 121, 122 StPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf angekündigt. Zu dieser Vorlage ist es aufgrund des mit dem nachfolgenden Eingang der Anklageschrift bei dem Landgericht Bochum verbundenen Wechsels der gerichtlichen Zuständigkeit nicht mehr gekommen. Vielmehr hat das Landgericht Bochum auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 06.05.2025 am selben Tag beschlossen, die Akten gem. §§ 121, 122 Abs. 1 Alt. 2 StPO dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft vorzulegen. Mit Zuschrift vom selben Tag hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm die Verfahrensakten bis Bl. 823 der Hauptakte insbesondere in - nachträglich vom Landgericht Bochum vervollständigter (s.u.) - elektronischer Form dem Senat vorgelegt und beantragt, im Hinblick auf den Angeschuldigten W. die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Zur Begründung hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass auch sie die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich erachte. Insbesondere sei das Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der umfangreich veranlassten strafprozessualen Maßnahmen und des Umfangs der Ermittlungen zu insgesamt 34 Fallakten mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt und mit der Anklageerhebung abgeschlossen worden. In dem der Zuschrift vom 06.05.2025 als Anlage beigefügten und inhaltlich in Bezug genommenen Entwurf einer Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 05.05.2025 (5 HEs 32/25) ist hierzu ergänzend ausgeführt worden, dass nach Erlass des Haftbefehls vom 07.11.2024 zahlreiche weitere Ermittlungen - insbesondere die Erteilung rechtlichen Gehörs an mehrere Verteidiger, weitere Erhebungen zu einer etwaigen Bandenstruktur, der Höhe der verursachten Schäden sowie der Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone - erforderlich gewesen seien. Der besondere Umfang der Ermittlungen, die sich zeitweilig gegen zehn Beschuldigte gerichtet und nach derzeitigem Stand 34 Fallakten hervorgebracht hätten, hätten eine frühere Anklageerhebung nicht zugelassen. So sei die Auslesung und Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone, die zur Erhärtung eines Verdachts wegen zahlreicher weiterer Taten geführt habe, sehr zeitintensiv und aufwändig gewesen. Die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist den Verteidigern des Angeschuldigten mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 06.05.2025 mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.05.2025 übersandt worden. In vollständiger Form (bis Bl. 893 der Hauptakte) ist die Verfahrensakte dem Senat vom Landgericht Bochum am 09.05.2025 vorgelegt worden. II. Es kann dahinstehen, ob der Angeschuldigte W. der ihm in dem Haftbefehl vorgeworfenen Taten im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO dringend verdächtig ist und ob gegen ihn die Haftgründe der Flucht- oder Wiederholungsgefahr bestehen. Denn der Haftbefehl ist gemäß der §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO aufzuheben. Weder besondere Schwierigkeiten noch ein besonderer Umfang der Ermittlungen noch ein anderer wichtiger Grund rechtfertigen die Fortdauer der Haft über sechs Monate hinaus. 1. Die sechsmonatige Frist gem. § 121 Abs. 1 StPO endet mit der heutigen Entscheidung des Senats über die Haftfortdauer. Ursprünglich endete diese Frist gem. § 43 StPO mit Ablauf des 07.05.2025. Denn nach seiner vorläufigen Festnahme am 06.11.2024 befindet sich der Angeschuldigte seit dem 07.11.2024 aufgrund des Haftbefehls vom selben Tag in Untersuchungshaft (vgl. Gericke in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 121 Rn. 6 m.w.N.). Allerdings ruhte der Fristablauf gem. § 121 Abs. 3 S. 1 StPO bis zur heutigen Senatsentscheidung, nachdem die Akten dem Senat rechtzeitig zur Haftprüfung vorgelegt worden sind. 2. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, welcher die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte, ist - bezogen auf die vorliegend allein maßgeblichen Tatvorwürfe - nicht gegeben. a. Nach der genannten Vorschrift ist ein Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen wird, grundsätzlich binnen sechs Monaten mit einem Urteil abzuschließen. Diese Frist darf nach § 121 Abs. 1 StPO nur ausnahmsweise überschritten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Diese Ausnahmetatbestände sind nach allgemeiner Auffassung eng auszulegen (so und zum Folgenden vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007 - 2 BvR 489/07 -, BVerfGK 10, 544-553, Rn. 12 ff., juris; Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl. 2025, § 121 StPO, Rn. 53 f.; Gericke in KK-StPO, a.a.O, § 121 Rn. 15 ff.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 121 Rn. 17 ff., jew. m.w.N.). Dabei ist insbesondere ein anderer wichtiger Grund im diesem Sinne nur dann gegeben, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert worden ist, denen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegenwirken können. Maßgeblich ist insoweit, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Dabei stellt die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist lediglich eine Höchstgrenze dar. Insbesondere darf aus der gesetzlichen Frist nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass ein Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots geführt werden müsse. b. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Entscheidung hat der Senat ausschließlich den Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2024 und die darin enthaltenen Tatvorwürfe zu berücksichtigen. Denn im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO bildet allein der zuletzt erlassene und prozessordnungsgemäß bekanntgegebene Haftbefehl den Prüfungsgegenstand und die Prüfungsgrundlage. Entsprechend ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01 -, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - AK 63/17 -, Rn. 9; KG Berlin, Beschluss vom 20.10.2023 - 3 Ws 51/23 -, Rn. 24, Beschluss vom 03.01.2017 - (4) 121 HEs 43/16 (38/16) -, Rn. 21, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2006 - 1 Ws 170/06 -, Rn. 11; Senat, Beschluss vom 12.07.2004 - 2 OBL 51/04 -, Rn. 11, jew. zit. n. juris; Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl. 2025, § 121 StPO, Rn. 58; Gericke in KK-StPO, a.a.O., § 121 Rn. 17; Krauß in: BeckOK StPO, 55. Ed. (Stand 01.04.2025), § 122 Rn. 8, Schlothauer/Nobis/Voigt/Wolf, Untersuchungshaft, 6. Aufl. 2024, 917, jew. m.w.N.). Der dem Senat nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl bleibt grundsätzlich auch dann alleiniger Prüfungsgegenstand, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber - wie hier - nicht erweitert worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 20.10.2023, a.a.O., Beschluss vom 03.01.2017, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2006, a.a.O.; Gericke in: KK-StPO, a.a.O.; Krauß in: BeckOK StPO, a.a.O., m.w.N.). c. Hiervon ausgehend, fehlt es vorliegend mit Blick auf den durch Haftbefehl vom 07.11.2024 bestimmten Verfahrensgegenstand an einer die Aufrechterhaltung des Untersuchungshaftvollzugs über sechs Monate hinaus rechtfertigenden besonderen Schwierigkeit oder an einem besonderen Umfang der Ermittlungen oder einem anderen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, der insofern auch der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaften Hamm und Düsseldorf nicht zu entnehmen ist. Der Senat verkennt zwar nicht, dass sich bereits die diesbezüglichen Ermittlungen auf neun Taten mit mehreren Beteiligten bezogen und verschiedene Maßnahmen umfassten, wobei über die Aufklärung der bloßen Beteiligung an einzelnen Diebstählen hinaus noch weitergehende Erkenntnisse über die Vorgehensweise der mutmaßlichen Täter erforderlich waren, um das Vorliegen der Voraussetzungen einer (schweren) bandenmäßigen Begehung beurteilen zu können. Ein Großteil der für die Fertigung einer Anklage für diese Tatvorwürfe erforderlichen Ermittlungen war indes schon bei Beantragung und Erlass des Haftbefehls weitgehend abgeschlossen, insofern - wie ausgehend von der Aktenlage in dem Haftbefehl vom 07.11.2024 zutreffend dargestellt - nicht nur hinsichtlich der letzten, bereits polizeilich observierten und zum Anlass für die vorläufige Festnahme genommenen Tat vom 06.11.2024, sondern auch für die vorherigen acht Taten insbesondere aufgrund der Überwachung der Telekommunikation der Angeschuldigten ausreichende Erkenntnisse hinsichtlich der jeweiligen Beteiligung des Angeschuldigten W. nicht nur an den einzelnen Taten, sondern auch bezüglich deren bandenmäßiger Begehung vorlagen. Spätestens mit den diesbezüglich umfassend und auch die Beteiligung des Angeschuldigten W. bestätigenden geständigen Einlassungen des Angeschuldigten K. vom 19.11.2024/22.01.2025 und des Angeschuldigten I. vom 04.12.2024/27.01.2025 sowie unter Berücksichtigung der bis dahin vollständig erfolgten Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse der Überwachung der Telekommunikation hätte hinsichtlich der fraglichen neun Taten auch unter Berücksichtigung der den Verteidigern zu gewährenden Akteneinsicht die Möglichkeit und - ohne Erweiterung des Haftbefehls - Notwendigkeit zur frühzeitigen Anklageerhebung bestanden. Die dieser Bewertung zugrundeliegende Sachlage ist präzise insbesondere in dem ausführlich die Erkenntnisse zu sämtlichen nachfolgend angeklagten Taten darstellenden polizeilichen Sachstandsbericht vom 28.03.2025 dahingehend zusammengefasst worden (Bl. 648 d.A.), dass - schon - anhand der Telekommunikationsüberwachung festgestellt werden könne, dass die Angeschuldigten bis zu ihrer Festnahme zehn Fahrzeuge auf die zuvor im Einzelnen dargelegte Weise entwendet hätten (Fallakten 6-15), und ihnen aufgrund weiterer Ermittlungen (Funkzellenauswertung, Verkehrsdatenauswertung, Handyauswertung, Vernehmungen) 20 weitere Taten dieser Art vorgeworfen würden (Hauptakte, Fallakten 1-5, Fallakten 18-22, 24-32). Daher erscheint es auch nur folgerichtig, dass z.B. auf S. 12 f. (Bl. 25 f. Sonderband IT-Auswertung) des polizeilichen Berichts vom 24.03.2025 zur Auswertung des iPhone des Angeschuldigten I. gerade für die hier verfahrensgegenständlichen Taten (Fallakten 6-15) von einer dezidierten Aufstellung der Erkenntnisse zu beweisrelevanten Geräteorten und Anruflisten ausdrücklich deshalb abgesehen worden ist, da die einzelnen Taten durch die Telekommunikationsüberwachung „bereits zweifelsfrei belegt“ und „ohnehin bereits gestanden“ seien, oder dass der vorgenannte umfassende polizeiliche Sachstandsbericht vom 28.03.2025 nachfolgend zur Grundlage der Anklageerhebung gemacht werden konnte, obwohl dort darauf hingewiesen worden ist, dass insbesondere hinsichtlich der vorliegend allein maßgeblich Taten (Fallakten 6-15) die beantragten Behördengutachten des LKA NRW zu bei den diesbezüglichen Fahrzeugen sichergestellten Spuren noch kein Auswerteergebnis vorlag (Bl. 725 d.A.). Umfangreiche Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts, wie er dem verfahrensgegenständlichen Haftbefehl zugrundeliegt, waren also nach diesen geständigen und zumindest im Januar 2025 auch die Tatbeiträge des Angeschuldigten W. detailliert beschreibenden Einlassungen der Mitangeschuldigten und den zu diesem Zeitpunkt insbesondere bereits vorliegenden Erkenntnissen aus der Überwachung der Telekommunikation gerade nicht mehr erforderlich, so dass die Sache insofern bereits anklagereif war. Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Ermittlungen auch zum Umfang der jeweiligen Schäden, schon da deren Größenordnung - bezogen auf die entwendeten Pkw - bereits in dem Haftbefehl vom 07.11.2024 in zumindest ganz weitgehender diesbezüglicher Übereinstimmung mit dem späteren Anklagevorwurf angegeben werden konnte. Auch der Aspekt, dass in Verfahren gegen Heranwachsende (wie vorliegend die Mitangeschuldigten K. und I.) das Gebot, insbesondere im Sinne einer umfassenden Beurteilung etwaiger schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) mehrere zur Last gelegte Taten gemeinsam zu verhandeln, als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO anerkannt werden kann (vgl. Gericke in: KK-StPO, a.a.O., § 121 Rn. 14 m.w.N.), ist für den nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilenden Angeschuldigten W. ersichtlich nicht als hinreichende Rechtfertigung zu bewerten. Wesentliche Ursache für die stattdessen erst unter dem 02.05.2025 erfolgte Anklage war vielmehr ersichtlich - wie in den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaften Hamm und Düsseldorf auch zutreffend zum Ausdruck gebracht wird -, dass die Ergebnisse weiterer Ermittlungen wie zum Beispiel der Auslesung und Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone abgewartet werden sollte, um eine etwaige Beteiligung insbesondere des Angeschuldigten W. an zahlreichen weiteren Taten aufzuklären, die nicht bereits Gegenstand des Haftbefehls vom 07.11.2025 waren. Dies rechtfertigt eine Fortdauer der Untersuchungshaft ohne vorherige - und dem Senat nicht mögliche - Anpassung des Haftbefehls aus den bereits aufgezeigten Gründen indes nicht. Auch der Umstand, dass sich im Zuge dieser Ermittlungen insbesondere im Zusammenhang mit der Überwachung der Telekommunikation sowie der Nutzung fremder Zugangskarten zu den Fitnessstudios auch Hinweise auf eine mögliche Beteiligung an einzelnen Taten durch weitere Beschuldigte ergeben haben (die diesbezüglichen Verfahren sind nachfolgend abgetrennt worden), kann vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis führen. d. Bereits aufgrund dieser Erwägungen zum Verfahrensgang, soweit er die dem Haftbefehl vom 07.11.2024 zugrundeliegenden Taten betrifft, war die Aufhebung des Haftbefehls geboten. Auf den Umstand, dass nach Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung der weiteren unter dem 02.05.2025 angeklagten Taten Bedenken am Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO und der hinreichenden Beachtung des Beschleunigungsgebotes bestehen dürften, kommt es daher schon nicht mehr entscheidend an.