Urteil
8 U 136/03
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei intensiven E-Mail-Verhandlungen mit deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen kommt ein Vertrag durch die reine Abgabe eines Online-Gebots nicht zustande.
• Eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB ist möglich, wenn aus dem weiteren Schriftverkehr hinreichende Anhaltspunkte für eine Verspielung des Angebots ersichtlich sind.
• Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen; eine Frist von etwa zwei Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes kann jedoch ausreichend sein.
• Ein Anspruch auf Vertrauensschaden nach § 122 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsgegner den Irrtum erkennen konnte.
• Ein Vertrag ist wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher (§ 138 BGB) nicht ohne Nachweis einer verwerflichen Gesinnung nichtig.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatzforderung nach erfolgter Anfechtung bei E-Mail-Verhandlungen und erkennbar falschem Mindestgebot • Bei intensiven E-Mail-Verhandlungen mit deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen kommt ein Vertrag durch die reine Abgabe eines Online-Gebots nicht zustande. • Eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB ist möglich, wenn aus dem weiteren Schriftverkehr hinreichende Anhaltspunkte für eine Verspielung des Angebots ersichtlich sind. • Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen; eine Frist von etwa zwei Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes kann jedoch ausreichend sein. • Ein Anspruch auf Vertrauensschaden nach § 122 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsgegner den Irrtum erkennen konnte. • Ein Vertrag ist wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher (§ 138 BGB) nicht ohne Nachweis einer verwerflichen Gesinnung nichtig. Der Kläger ersteigerte bei einer Internetauktion alte chinesische Möbel und bot 100,00 €. Die Beklagte, Verkäuferin über die Auktionsplattform, gab als Mindestgebot irrtümlich 100,00 € statt 1.000,00 € an. Während der Bietzeit führten die Parteien jedoch umfangreiche E-Mail-Verhandlungen mit deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen; die Beklagte forderte zwischendurch 1.500,00 €, der Kläger bot 150,00 €. Nach Ablauf der Auktion erklärte die Beklagte die Anfechtung mit der Begründung der Verschriftung und berief sich auf ihren Auftrag, einen höheren Mindestpreis zu erzielen. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 5.500,00 € statt der Leistung; das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein und begehrte Abweisung der Klage. • Die Berufung ist zulässig und begründet; die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs.1, 546 ZPO, § 529 ZPO). • Vertragsschluss: Aufgrund der während der Auktion geführten E-Mail-Verhandlungen mit erheblich differierenden Preisvorstellungen fehlte ein übereinstimmender Wille, sodass ein Kaufvertrag über 100,00 € nicht zustande gekommen ist. Bei Internetauktionen kann das Einstellen eines Artikels zwar grundsätzlich ein Angebot sein, dieses kann bei Vorliegen anerkannter Gründe zurückgenommen werden. • Anfechtung: Selbst wenn ein Vertrag zu 100,00 € unterstellt wird, hat die Beklagte wirksam nach § 119 BGB wegen Erklärungsirrtums angefochten. Aus dem E-Mail-Verkehr ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass 1.000,00 € gemeint waren. Die Anfechtungserklärung erfolgte innerhalb einer noch sachgerecht bemessenen Frist (§ 121 BGB). • Ersatzanspruch nach § 122 BGB: Der Kläger kann keinen Vertrauensschaden verlangen, weil er den Irrtum kannte oder kennen musste; die Beklagte hatte während der Auktion 1.500,00 € verlangt, sodass der Ausschluss nach § 122 Abs.2 BGB greift. • Sittenwidrigkeit/Wucher (§ 138 BGB): Das Vorliegen verwerflicher Gesinnung ist nicht ersichtlich; es fehlen Anhaltspunkte, dass der Kläger bewusst die Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt hat. Deshalb ist der Vertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. • Weitere Kosten- und Vollstreckungsfragen folgen aus den genannten ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Landgerichtsurteil wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger steht weder Schadensersatz nach §§ 437 Nr.3, 281 BGB zu noch ein Vertrauensschaden nach § 122 BGB, weil kein wirksamer Anspruch besteht und er den Irrtum kannte oder kennen musste. Selbst bei unterstelltem Vertrag führte die rechtzeitige und begründete Anfechtung der Beklagten zur Nichtigkeit der Verpflichtung. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.