Urteil
31 C 236/22 (96)
AG Frankfurt 96. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2022:0804.31C236.22.96.00
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg. I. Der Klägerin steht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 4,60 Euro zu. 1. Der Klägerin steht der Rückzählungsanspruch aus Bereicherungsrecht zu, da sie ihre zuvor abgegebene Willenserklärung hinsichtlich des Erwerbs der Fahrradtageskarte wirksam wegen eines Erklärungsirrtums angefochten hat, gemäß §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Dabei war eine Teilanfechtung bezüglich der Fahrradtageskarte hier ohne weiteres möglich, da es sich insoweit um ein teilbares Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB handelt, weil anzunehmen ist, dass der Beförderungsvertrag auch ohne dieses Fahrradticket weiterhin Bestand hat. a) Der Klägerin steht ein Grund zur Anfechtung zu. Dieser folgt aus § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Der sog. Irrtum in der Erklärungshandlung liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, etwa beim Verschreiben oder Vertippen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03, auch für ein Internetgeschäft). Der Erklärende unterliegt also einem Irrtum in der äußeren (technischen) Erklärungshandlung; es missglückt ihm die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung. So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben, dass sie am 06.08.2021 ein Zugticket von Frankfurt am Main nach Oldenburg über die Smartphone App bei der Beklagten gebucht habe. Während der Buchung habe sie sich in Eile und unter Zeitdruck befunden, da sie den ausgewählten Zug noch erreichen wollte, weshalb sie die Buchung noch im Laufen erledigte. An diesem Tag sei sie ohne Fahrrad unterwegs gewesen. Die Klägerin sei auf dem Weg zu einer Geburtstagsfeier gewesen, zu der sie vom Zielbahnhof abgeholt werden sollte. Erst nachdem die Klägerin das Ticket gebucht und eine entsprechende Buchungsbestätigung erhalten habe, sei ihr der Irrtum aufgefallen. Vermutlich sei die Auswahl der Fahrradmitnahme bei ihr vorinstalliert gewesen. Unter Zugrundelegung dieser Angaben der Klägerin, denen das Gericht glaubt, sind die Voraussetzungen eines Irrtums in der Erklärungshandlung erfüllt. Eine Willenserklärung zum Erwerb einer Fahrradtageskarte wollte die Klägerin nicht abgeben und hätte sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es insoweit weder darauf an, ob der Irrtum vermeidbar war noch in welcher Art und Weise die Klägerin das Fahrradticket im Buchungsprozess ausgewählt hat. Ein Erklärungsirrtum muss immer nur im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung vorliegen (Armbrüster, in: MüKoBGB, 9. Aufl., 2021, § 119, Rn. 47). Mit der eventuellen vorbereitenden Auswahl einzelner Optionen zur Fahrt hat die Klägerin noch keine rechtserheblichen Willenserklärungen abgegeben. Diese gab die Klägerin erst in dem Moment ab, als sie die Buchung des Tickets mitsamt Fahrradticket durch einen Klick abschließend bestätigte. b) Die Klägerin hat die Anfechtung auch wirksam gemäß § 143 Abs. 1 BGB mit ihrer E-Mail an die Beklagte am 06.08.2021 um 16:50 Uhr (Anlage K 2, Blatt 3 der Akte) erklärt. Die Teilanfechtung ist ohne jeden Zweifel im Sinne von § 121 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nur wenige Minuten nach der Buchung erfolgt. c) Da der Vertrag bezüglich der Fahrradmitnahme damit gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, kann die Klägerin den Preis hierfür in Höhe von 4,60 Euro zurückfordern. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus Verzug gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. 2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Dabei hat das Gericht dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 28.01.2022 (Blatt 15 der Akte) den Willen entnommen, eine Aufrechnung zu erklären. Denn die Beklagte hat sich ausdrücklich auf eine Gegenforderung, hier einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 Abs. 1 BGB, berufen. Zu den als Vertrauensschaden ersatzfähigen Positionen zählt grundsätzlich unter anderem auch der Gewinn, der dem Geschädigten dadurch entgangen ist, dass er den Abschluss eines anderen Geschäfts unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1984, Az. VI ZR 191/82). Dafür, dass die Beklagte im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts bezogen auf das Fahrradtagesticket im Sinne des sogenannten negativen Interesses ein solch anderes Geschäft entgangen ist, trägt sie nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass die Reservierung der Klägerin dazu geführt habe, dass der Fahrradstellplatz im Buchungssystem als „belegt“ vermerkt wurde und nicht mehr verkäuflich gewesen sei. Dies reicht allerdings nicht aus, um einen Vertrauensschaden schlüssig darzulegen. Denn zugunsten des Geschädigten besteht keine Vermutung dahingehend, dass dieser ein anderweitiges Geschäft hätte abschließen können, mit dem er den gleichen Gewinn wie mit dem angefochtenen Geschäft hätte erzielen können, weil damit aus § 122 BGB praktisch eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse abgeleitet würde (Arnold in: Erman BGB, 16. Aufl. 2020, § 122, Rn. 5). Vielmehr hätte die Beklagte – worauf die Klägerseite korrekt hingewiesen hat – konkret vortragen müssen, dass ein Fahrgast für die streitgegenständliche Zugverbindung ebenfalls ein Fahrradticket buchen wollte, jedoch die Beklagte sich aufgrund der Buchung durch die Klägerin dagegen entschieden hat. Jedenfalls hätte die Beklagte aber im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht dafür Sorge tragen müssen, dass nach Eingang der Anfechtungserklärung, welche unstreitig erst kurze Zeit nach Reiseantritt erfolgte, im System der stornierte Fahrradstellplatz wieder für Reisende freigeschaltet wird. Aus welchem Grund dies technisch nicht möglich sein soll, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargetan. 3. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls in der geltend gemachten Höhe als Verzugsschaden. Die Beklagte ist dem klägerischen Vortrag zur Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht entgegengetreten. Die Rechtshängigkeitszinsen sind insoweit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 26.01.2022 zugestellt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Absatz 1 ZPO abgesehen.