Urteil
12 U 4/16
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Zurückweisung der Berufungen des Klägers und der Streithelfer im Übrigen wird das am 16. Dezember 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt: Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.259,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagten zu 1/5. In diesem Umfang tragen die Beklagten auch die Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.129,04 €. Gründe I. 1 Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet. II. 2 Die Berufungen des klagenden Landes und der Streithelferin haben in der Sache zum Teil Erfolg. 3 Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf keinem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), allerdings rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen teilweise eine abweichende Beurteilung. 4 Das klagende Land kann für die Beseitigung von Ölverunreinigungen wegen einer Havarie eines landwirtschaftlichen Fahrzeuges am 27. Juli 2010 gegen 9.09 Uhr auf der Landesstraße ... im Bereich der Ortslage A. durch die Ölwehr ... GbR (im folgenden Ölwehr) von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG) in Höhe von 1.259,60 € (1.131,75 € zusätzlich zu den erstinstanzlich zuerkannten 127,85 €) verlangen. Der von der Ölwehr gegenüber dem klagenden Land abgerechnete und den Beklagten weiter berechnete Betrag ist jedenfalls in Höhe von 3.128,26 € (wovon 1.868,66 € bereits ausgeglichen sind) als zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der verunreinigten Straße erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. 5 Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung, wobei er grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (z. B. BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590; VersR 2011, 1070; BGHZ 132, 373; BGHZ 115, 364; OLG Düsseldorf, VRS 125, 193). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (z.B. BGH, VersR 1970, 832; BGHZ 54, 82; BGH, VersR 2007, 560; VersR 2008, 1706; VersR 2011, 769; VersR 2011, 1070; VersR 2013, 515; VersR 2013, 1544). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; z. B. BGHZ 63, 182; BGHZ 115, 375; BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (z. B. BGHZ 160, 377; BGH, VersR 2011, 1070; VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590). 6 Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen steht fest, dass das klagende Land die an die Ölwehr für die Schadensbehebung gezahlte Vergütung in einem größeren Maße als erstinstanzlich zuerkannt für erforderlich halten durfte. 7 1. Allerdings ist der tatsächliche Wiederherstellungs- bzw. Reinigungsaufwand durch das Landgericht im Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt worden. Soweit es auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen B. vom 12. März 2015, des Ergänzungsgutachtens vom 19. Oktober 2015, der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 25. November 2015 und der vorgelegten schriftlichen Unterlagen die Überzeugung gewonnen hat, dass für die Beseitigung der Ölspur (An- und Abfahrtszeit, Orientierung am Einsatzort, Abstimmung mit Straßenmeisterei, effektive Reinigungszeit, Rangier- und Dokumentationsaufwand) ein Einsatz mit einer Dauer nur von 2,82 Stunden erforderlich gewesen ist, sind die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Senat ist an die rechtsfehlerfrei in erster Instanz festgestellte Tatsachengrundlage nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Die erstinstanzliche Beweiserhebung und die Beweiswürdigung weisen weder entscheidungserhebliche Verfahrensfehler auf, noch sind konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der rechtsfehlerfrei erhobenen Tatsachengrundlage begründen und eine Wiederholung der Beweisaufnahme gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Ausführungen des Sachverständigen B. sowie die vorgelegten Unterlagen erschöpfend und zutreffend nach Maßgabe des § 286 ZPO gewürdigt. Die von dem Kläger und den Streithelfern mit ihren Berufungen hiergegen geführten Angriffe sind nicht geeignet, die überzeugende Beweiswürdigung des Landgerichts zu erschüttern. Der Senat sieht jedenfalls insoweit keinen Anlass für eine Neubewertung der von dem Landgericht überzeugend festgestellten Tatsachengrundlage. 8 a. Zunächst hat das Landgericht entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen B. mit einer überzeugenden Begründung einen Zeitbedarf von lediglich 22 Minuten jeweils für An- und Abfahrt (insgesamt 0,75 Stunden) zugrunde gelegt und zwar für die Fahrstrecke von R. zu der Unfallstelle bei A. und zurück. Dem ist das klagende Land mit der Berufung nur noch insofern entgegen getreten, als es die Ansicht vertreten hat hat, dass sich nicht erschließe, warum das Landgericht nach Aktenlage von einer Anfahrt aus R. ausgehe. Im Schriftsatz der Streithelfer vom 19. August 2015 sei klargestellt, dass die Anfahrt von I. erfolgt sei. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht erheblich. Denn nach den vorliegenden Urkunden ist dies zweifelsfrei von R. aus erfolgt. Dort - also relativ nah am Unfallort - befindet sich unstreitig eine "Filiale" des ausführenden Ölwehrmitgliedes ... GmbH. Die von der Ölwehr an die Straßenmeisterei G. übersandte Schadensmeldung enthält auch die Angabe" ausführendes Unternehmen: ... GmbH, D. Straße ..., R. "Klärende Fahrtenschreiberaufzeichnungen hat der Kläger auf Nachfrage ausdrücklich nicht mehr vorlegen können. Auch das Vorbringen der Streithelferin aus dem Schriftsatz vom 19. August 2015 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Soweit darauf abgestellt wird, dass es auf die Bemessung der An- und Abfahrtszeit nicht ankomme, weil Auftragnehmer die Fa. R. und nicht ihre Niederlassung gewesen sei, ist das Vorbringen nicht erheblich. Denn maßgeblich ist, von wo aus die Fahrzeuge losfahren und nicht der Hauptsitz des Unternehmens. Ohne Substanz sind auch die nachfolgenden allgemeinen Bemerkungen, dass je nach Bedarf (wenn aus technischen oder sonstigen Gründen in einer Niederlassung kein Gerät zur sofortigen Ausführung zur Verfügung stehe) gegebenenfalls Geräte vom nächst verfügbaren Standort eingesetzt würden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, fehlt im vorliegenden Fall schon jede konkrete Darlegungen, aus welchen Gründen das Reinigungsgerät hier ausnahmsweise nicht von dem dem Unfallort benachbarten R., sondern von dem ca. 76 km entfernten I. gestartet werden musste. Im Übrigen trifft der Hinweis der Streithelferin auch nicht zu, wonach die Abfahrt aktenkundig nicht von R., sondern von I. erfolgt sei. Daher kommt auch eine Beweiserhebung über den Startpunkt des Einsatzes nicht in Betracht, zumal hierfür kein Beweis angeboten wurde. 9 b. Ebenso hat das Landgericht zutreffend auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens B. eine effektive Reinigungszeit von 99 Minuten (1,65 Stunden) festgestellt. Soweit das klagende Land rügt, dass die Berechnungen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar seien und seine mündlichen Ausführungen zu der Thematik Restfeuchte nicht zur Aufklärung hätten beitragen können, ist das Vorbringen ebenfalls nicht begründet. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten sowie Ergänzungsgutachten aber auch mündlich plausibel, überzeugend und in sich schlüssig auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden technischen Daten erläutert, welche Einsatzzeit benötigt wird, um mit der eingesetzten Maschine die unstreitige Schmutzwassermenge (1.975 Liter) zu erzeugen. Er hat dabei zu Gunsten des klagenden Landes den bloßen Mindestwasserdurchsatz von 20 Liter pro Minute zugrunde gelegt. Soweit das klagende Land meint, dass ca. 20 % des Wassers als Restfeuchte auf der Straße verblieben seien, wird dabei bereits verkannt, dass dies zu den Daten dieses Falles nicht passt. Zwar würde eine Restfeuchte dieses Umfangs bedeuten, dass für die Erzeugung von 1.975 Liter Schmutzwasser deutlich mehr Frischwasser als 2.000 Liter eingesetzt werden müsste, was auch eine entsprechend längere Einsatzzeit bedeuten würde. Allerdings hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass das Reinigungsfahrzeug nur über einen Frischwassertank mit 2.000 Liter verfügt. Denn dass das Reinigungsfahrzeug ein zweites Mal mit Frischwasser befüllt oder ein Tankfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte, wird nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. 10 2. Allerdings ist die vom Landgericht vorgenommene Kürzung der in Ansatz gebrachten Einheitspreise nicht berechtigt. Der Senat ist insoweit auch nicht an die in erster Instanz hierzu getroffenen Feststellungen gebunden. 11 Der Schädiger hat nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen; nur hierauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich der von ihm bezahlten Rechnungsbeträge (z.B. BGH, VersR 2013, 1590; VersR 2013, 1544; MDR 2015, 335; MDR 2015, 1297). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Dann reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger im Allgemeinen nicht mehr aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post betrachtet) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (z.B. BGH, MDR 2014, 1141; VersR 2013, 1590; VersR 2013, 1544; MDR 2015, 335; MDR 2015, 1297). Diese von der Rechnung eines Fachunternehmens ausgehende Indizwirkung kann allerdings erschüttert werden. Denn der von dem Geschädigten aufgewendete Betrag ist nicht notwendig identisch mit dem zu ersetzenden Schaden, entscheidend sind allein die im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB erforderlichen Reinigungskosten (z.B. BGH, MDR 2015, 1297). Rechtlicher Ausgangspunkt bildet somit das schadenersatzrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot mit subjektiver Schadensbetrachtung, die dem Geschädigten gebietet, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (z.B. BGH, VersR 2013, 1544; BGH, VersR 2013, 1590; BGH, MDR 2014, 1077; BGH, MDR 2015, 1297). Er ist danach im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten, den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten konkret beeinflussen kann. Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen der Verunreinigung öffentlicher Straßen Auftraggeber des jeweiligen Reinigungsunternehmens eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde ist, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit austauschen kann. Einer solchen Behörde ist im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung daher grundsätzlich abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Das heißt, dass die Erforderlichkeit der vom Straßenreinigungsunternehmen in Rechnung gestellten Schadensbeseitigungskosten im Allgemeinen nur bejaht werden kann, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entspricht bzw. einer im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene Vergütung oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB genügende Vergütung wiedergibt (z.B. BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590; MDR 2015, 355). Der Gesichtspunkt des sog. Werkstattrisikos kann dagegen nicht durchgreifen. Denn dieser beruht auf dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten tatsächlich Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebes nicht zur Last gelegt werden kann. Bei der Landesstraßenbaubehörde war hier dagegen eigene Fachkunde vorhanden (z.B. BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590). 12 Kann der Geschädigte danach erkennen, dass das von ihm ausgewählte Reinigungsunternehmen Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich, ein zur Verfügung stehendes günstigeres Unternehmen zu beauftragen (z.B. BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590; VersR 2014, 474). Die indizielle Bedeutung der Rechnung kann somit unter Umständen dann entfallen, wenn die Marktsituation hinsichtlich der zur Herstellung vom Geschädigten beauftragten Leistung dadurch gekennzeichnet ist, dass sich hierfür Vergütungen entwickelt haben, die nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage, sondern vielmehr von sachfremden Erwägungen bestimmt werden und daher deutlich über den „marktgerechten“ Preisen liegen (OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 04689). Soweit die Rechtsprechung der mit technischen Fachleuten besetzten Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, die Verpflichtung auferlegt hat, dafür Sorge zu tragen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung etabliert, sollte damit allerdings lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisiert werden in den Fällen, in denen der Geschädigte (wie hier) durch eine Fachbehörde handelt, deren Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten durch ihre häufige Befassung regelmäßig weiter reichen als die eines im einem Einzelfall Geschädigten, der gewöhnlich technisch nicht versiert und über das Marktgeschehen nicht informiert ist. Allerdings darf aus dem Hinweis auf die besondere individuelle Lage der Fachbehörde nicht schon ohne weiteres auf deren unbegrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit losgelöst von der konkreten Marktsituation geschlossen werden (BGH MDR 2015, 335). 13 Daraus ergeben sich (vgl. auch das Senatsurteil vom 11. Mai 2016, Gesch. Nr.: 12 U 172/14) für den vorliegenden Fall folgende Feststellungen: Zum Zeitpunkt des Schadensvorfalls bestand für das klagende Land kein Verhandlungs- und Entscheidungsspielraum mehr, was die Auswahl der zu beauftragenden Reinigungsfirma und die konkreten Preisansätze für die Reinigungsarbeiten und die Erdreichsanierung anbelangte, denn an die Ölwehr als seine Vertragspartnerin und die mit dieser ausgehandelten Preise hatte sich das klagende Land nämlich bereits mit Abschluss eines Rahmenvertrages schon vor dem eigentlichen Schadensvorfall vertraglich gebunden (z.B. OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2013, 4 U 40/11 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg VRS 120, 3 ff; OLG Karlsruhe OLGR 2009, 355; OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2013, 5 U 99/13). Dem klagenden Land hat in diesem Zusammenhang grundsätzlich auch nicht verwehrt werden dürfen, dem Unternehmen im Ergebnis eines ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahrens den Auftrag zu erteilen, wodurch im Gegenzug eine unverzügliche Erledigung der erforderlichen Reinigungsarbeiten an 365 Tagen im Jahr mit ständiger Rufbereitschaft rund um die Uhr sichergestellt wird (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2013, 4 U 40/11 zitiert nach Juris; OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2013, 5 U 99/13). Das Vergabeverfahren verfolgt dabei nicht allein das wirtschaftliche Ziel, den jeweils günstigsten Anbieter ausfindig zu machen. Vielmehr können nur solche Bieter, die dem erstellten Anforderungsprofil gerecht werden, überhaupt Berücksichtigung finden. Im Ergebnis dieser Selektion erhält sodann das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag (§ 97 Abs. 5 GWB). Für das hier streitgegenständliche Los 1 (Kreis S. ) war im Vergabeverfahren für das Jahr 2010 zunächst kein Gebot eines Bieters eingegangen. Allerdings hat die Streithelferin zu 1) auf entsprechende Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt schließlich den Zuschlag erhalten und einen entsprechenden Rahmenvertrag mit dem klagenden Land abgeschlossen. Dass die Zahl der Bieter hier so gering war, hängt mit der besonderen Wettbewerbssituation in einem speziellen und begrenzten Marktsegment zusammen. Einer geringen Zahl von Nachfragern (im Wesentlichen öffentliche Straßenbaulastträger) stehen relativ wenige Anbieter gegenüber, was in den hohen Anschaffungskosten für die Reinigungsgeräte sowie in den seitens der öffentlichen Hand gemachten strengen Vorgaben zur ständigen Verfügbarkeit der Reinigungsleistungen begründet liegt (ähnlich BGH, MDR 2015, 1297). Die nach öffentlicher Ausschreibung im Ergebnis eines förmlichen Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung eingegangene vertragliche Verpflichtung muss sich zwar grundsätzlich ebenfalls am Wirtschaftlichkeitsgebot messen lassen. Das klagende Land muss sich bei der Auswahl der Bietergemeinschaft Ölwehr und dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die hier einschlägige Preisliste jedenfalls von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigten Erwägungen leiten lassen (BGH, MDR 2014, 1077, allerdings bezüglich der Vereinbarung von Pauschalen für Abschleppkosten). 14 Es ist nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen. Eine Fachbehörde muss bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Verunreinigung öffentlicher Straßen aufgrund ihres Sachverstandes zwar auch bei Rahmenvereinbarungen Sorge dafür tragen, dass sich keine durch die Reinigungsfirmen einseitig diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Dies gilt indessen im Rahmen der subjektiven Schadensbetrachtung nur mit der Maßgabe, dass die Fachbehörde die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten auch tatsächlich beeinflussen kann (BGH, MDR 2015, 1297). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass diese Grenzen, die den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten - selbst wenn er wie das klagende Land besonders fachkundig ist - gesetzt sind, regelmäßig Beachtung finden müssen. Denn es würde Sinn und Zweck der dem Geschädigten gesetzlich eingeräumten Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) widersprechen, wenn er bei deren Ausübung im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (z.B. OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 04689). Daraus folgt, dass in einem Streitfall grundsätzlich keine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der in einer Rahmenvereinbarung festgelegten Preise stattzufinden hat, wenn sich diese an die Preise anlehnen, die im Ergebnis eines bestandskräftig abgeschlossenes Vergabeverfahren zwischen Auftragnehmer und Baulastträger der benachbarten Gebietskörperschaft vereinbart worden sind (BGH, MDR 2015, 1297). So liegen die Dinge hier: Die mit der Streithelferin vereinbarten Preise für Los 1 (Kreis S.) entsprechen exakt den Preisen, zu denen der Streithelferin für die Lose 3 bis 11 der Zuschlag erteilt worden ist. 15 Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die zustande gekommenen Preise ist von der Rechtsprechung nur in den Fällen eines sog. gespaltenen Tarifs bejaht worden (z.B. BGH MDR 2015, 1297). Für einen solchen gespalteten Tarif bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Dass die Streithelferin im maßgeblichen Zeitpunkt der Vereinbarung des Rahmenvertrages oder auch am Schadenstag aufgrund einer Sondervereinbarung mit dem klagenden Land Preisnachlässe bzw. günstigere Tarife als die hier abgerechneten Preisansätze für die Fälle gewährt hätte, in denen ein Schädiger nicht ermittelt werden kann, behaupten die Beklagten schon nicht. Auch die hierzu vorgelegten Unterlagen lassen für den vorliegenden Fall nicht auf einen relevanten gespaltenen Tarif schließen. Zwar ist der Vertrag eines Mitgliedes der Ölwehr (der N. GmbH aus Sch. OT L.) vom 5./10. Dezember 2013 vorgelegt worden, dem eine Preisliste zugrunde liegt, die der streitgegenständlichen Preisliste nahezu vollständig entspricht und der bei Unfällen/Havarien mit unbekanntem Verursacher eine Gutschrift von 30 % gewährt. Dieser (wohl mit der Stadt D. abgeschlossene Vertrag) lässt aber auf keine taugliche Alternative für den Zeitpunkt der Vereinbarung im Jahre 2009 schließen, da er fast vier Jahre später geschlossen worden ist. Darüber hinaus sind die Verträge auch nicht vergleichbar. Denn in dem vorgenannten Vertrag übernimmt ein Unternehmen in der Ortschaft L. die Beseitigung von Öl- und Kraftstoffspuren in der unweit gelegenen Kleinstadt D. mit ca. 11.000 Einwohnern. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Fa. N. (mit Sitz im südlichen Sachsen-Anhalt) oder ein anderes einschlägiges Unternehmen diese Leistungen im Dezember 2009 für das Los 1 (Kreis S.) oder gar für das ganze Land Sachsen-Anhalt (außerorts) zu denselben Bedingungen angeboten hätte. 16 Auch im Übrigen sind keine Wahlmöglichkeiten des klagenden Landes zu Gunsten niedrigerer Preise feststellbar. Der Senat teilt die in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. September 2015 (Gesch. Nr.: 1 U 16/15) näher begründete Ansicht, wonach für das klagende Land jedenfalls während der ersten Ausschreibungsperiode nicht erkennbar war, dass die Einzelpreise bzw. der Endpreis der Bieter unangemessen überhöht gewesen sein könnten. Dass hier Angebote anderer Unternehmen vorzugswürdig gewesen wären, behaupten die Beklagten ohnehin nicht. Vielmehr gab es zunächst überhaupt keinen Bieter für das hier maßgebliche Los 1, der sich an dem Vergabeverfahren für das den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 beteiligt hätte. Ob es sich bei dem Zusammenschluss der Mitglieder der Streithelferin um einen kartellrechtlich relevanten Sachverhalt handelt, hat nicht der Senat zu prüfen, sondern die zuständige Behörde. Der Umstand, dass nur mit einem Bieter bzw. einem Zusammenschluss von Unternehmen der Rahmenvertrag geschlossen worden ist, lässt jedenfalls nicht darauf schließen, dass der Auftrag nicht zu einem im Wettbewerb entstandenen Marktpreis, sondern zu einem erkennbar einseitig diktierten höheren Monopolpreis erteilt worden ist. Dies folgt auch nicht daraus, dass das letztlich von der Streithelferin abgegebene Angebot erst dadurch zustande gekommen ist, dass mangels Bietern für das Los 1 im Vergabeverfahren dann nochmals zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden musste. Es ist nicht zu erkennen, dass insoweit ein Angebot mit deutlich höheren Preisen abgegeben worden wäre. Dies unterstellt das Landgericht jedoch ohne weitere Begründung mit dem Hinweis, dass unter dem 15. September 2009 ein Angebot abgegeben worden sei, das sich nur in Teilen an die beschränkte Ausschreibung Öl-29/2009 angelehnt habe. Richtig ist vielmehr, dass sich die Angebotssumme des Angebots vom 15. September 2009 für das Los 1 auf 277.127,20 € beläuft, also exakt auf den Betrag, zu dem sich die Streithelferin - aus anderen Verfahren gerichtsbekannt - als Bieter erfolgreich an dem Vergabeverfahren für die Lose 3 bis 11 beteiligt hat. 17 Eine Unangemessenheit der Preise ab dem 1. Januar 2010 kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass das klagende Land mit der Ölwehr ... nachverhandelt und am 24./30. November 2009 zunächst teilweise und sodann am 30. Dezember 2009 umfassend mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 die durch den ursprünglich vergebenen Auftrag geregelte Preisstruktur abgeändert hat. Diese Änderung erfolgte von flächen- bzw. streckenabhängigen Preisen zu Stundenpreisen, weil sich herausgestellt hatte, dass sich bei Flächen größer als 500 qm Vergütungen ergeben, die außer Verhältnis zur Leistung standen (vgl. Präambel des Vertrages vom 30. Dezember 2009). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass sich die Straßenverwaltung einer Unangemessenheit der sodann vereinbarten Preise bewusst gewesen ist. Im Gegenteil, die Änderung der Preisstruktur hatte das Ziel, zu der Vereinbarung angemessenerer Preise für das Jahr 2010 zu gelangen, was sich zu Gunsten der Beklagten ausgewirkt hat. 18 Ebenfalls keine Möglichkeiten alternativer Preisvereinbarungen für die Straßenverwaltung zeigen die vorgelegten Abrechnungen einzelner Ölwehrmitglieder aus den Jahren 2008 bis 2014, die von den Beklagten zum Beleg für einzelne, damals niedrigere Preise vorgetragen worden sind. Es mag sein, dass einzelne Ölwehrmitglieder zu dem jeweiligen Zeitpunkt einzelne Positionen zu niedrigeren Preise nach der GGVU-Preisliste berechnet haben. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass diese Unternehmen - zumal mit einer Bindung für ein Jahr und unter Berücksichtigung der weiteren Ausschreibungsanforderungen Ende 2009 ebenfalls bereit gewesen wären, als einzelnes Unternehmen diese Preise für eine ganzen Region (Los 1 bzw. den Kreis S.) anzubieten. Hierfür gibt es keine tatsächliche Grundlage. 19 Auch ein anspruchskürzendes Mitverschulden des klagenden Landes kann nicht festgestellt werden (§ 254 Abs. 2 BGB). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass es verpflichtet gewesen wäre, von der Erteilung des Auftrages an ein Unternehmen abzusehen, dessen Preise in einem besonders groben Missverhältnis zu der Leistung stehen. Für die Feststellung eines solchen groben Missverhältnisses (fast doppelt so hohe Preise als für die Leistung üblich entsprechend den zur Sittenwidrigkeit entwickelten Grundsätzen) hätten die Beklagten konkret vortragen müssen. Es hätten im Einzelnen entsprechende Angebote anderer Anbieter dargelegt werden müssen, die insbesondere hinsichtlich des Angebotszeitpunktes und des Leistungsumfangs vergleichbar gewesen, aber einen nur halb so hohen Preis ausgewiesen hätten, und zwar für die angebotene Gesamtleistung (vergl. Senatsurteil vom 11. Mai 2016, Gesch. Nr.: 12 U 172/14). Ein solcher Vortrag liegt nicht vor. Auch die Ausführungen des Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 12. März 2015 geben hierfür erkennbar nichts her. 20 Ebenso wenig hat der Senat unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens des klagenden Landes eine Überprüfung des Vergabeverfahrens auf seine korrekte Durchführung vorzunehmen. Denn dieses ist rechtskräftig abgeschlossen. Insoweit kann daher auch dahinstehen, ob in diesem Verfahren formale Anforderungen nicht beachtet worden sind, weil etwa Erdbau und Verkehrsflächenreinigung getrennt hätten ausgeschrieben werden müssen oder ob durch das Vorschreiben der maschinellen Nassreinigung der Kreis der Bewerber vergaberechtlich unzulässig eingeschränkt worden ist bzw. die Bietergemeinschaft überhaupt hätte zugelassen werden dürfen (vergl. Senatsurteil vom 11. Mai 2016, Gesch. Nr.: 12 U 172/14). Insbesondere sind in dem vorliegenden Verfahren die zum 1. Januar 2010 zwischen klagendem Land und der Streithelferin zu 1) vereinbarten Preise auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die ursprüngliche Ausschreibung für das Los 1 zunächst ohne Bieter geblieben war und sodann erst auf Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Streithelferin zu 1) ein solches Angebot abgegeben wurde. 21 3. Im Ergebnis stehen dem klagenden Land folgende Beträge zu: 22 Pos. 01: Reinigungsmaschine Kat. 2: 2,82 Std. X 399,00 € 1.125,18 € Pos. 02: Technische Fachkraft: 2,82 Std. X 65,00 € 183,30 € Pos. 03: Überstundenzuschlag (25 %): 0,5 Std. X 16,25 € 8,13 € Pos. 04: Nachtzuschlag (50 %): 2,32 Std. X 32,50 € 75,40 € Pos. 05: Zugfahrzeug (PKW): 2,82 Std. X 35,00 € 98,70 € Pos. 06: Absicherungswand: 2,82 Std. X 35,00 € 98,70 € Pos. 07: Technische Fachkraft: 2,82 Std. X 65,00 € 183,30 € Pos. 08: Überstundenzuschlag (25 %): 0,5 Std. X 16,25 € 8,13 € Pos. 09: Nachtzuschlag (50 %): 2,32 Std. X 32,50 € 75,40 € Pos. 10: Reinigungsmittel: 8 Liter X 8,20 € 65,60 € Pos. 11: Entsorgung von Öl-Wasser-Emulsion: 1.975 Liter X 0,32 € 632,00 € Pos. 12: Entsorgung von ölhaltigen Feststoffe: 75 kg X 0,60 € 45,00 € Pos. 13: Wiederherstellung Einsatzbereitschaft: 0,33 Std. X 65,00 € 21,45 € Pos. 14: Fotodokumentation pauschal 8,50 € Summe netto 2.628,79 € 19 % Umsatzsteuer 499,47 € Summe brutto 3.128,26 € 23 Abzüglich der gezahlten 1.868,66 € bleibt eine Forderung von 1.259,60 €. III. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 25 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. 26 gez. Trojan gez. Krogull gez. Dr. Fichtner