Urteil
12 U 172/14
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2016:0511.12U172.14.00
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Leitsätze
1. Es ist dem klagenden Land gestattet, die großflächige Verunreinigung der Fahrbahn durch Ölspuren auf der Autobahn zu Lasten des haftenden Unfallverursachers mittels eines maschinellen Nassreinigungsverfahrens zu beseitigen anstatt auf das kostengünstigere Aufbringen von Ölbindemitteln zurückzugreifen.(Rn.34)
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die zuständige Straßenbehörde im Rahmen ihres weiten Entscheidungsspielraums bei der Aufstellung der Vergabebedingungen für die maschinelle Nassreinigung entschieden hat.(Rn.34)
3. Die Preise, die im Ergebnis eines bestandskräftig abgeschlossenen Vergabeverfahrens für die Beseitigung von Ölspuren auf Fernstraßen vereinbart sind, sind durch die Gerichte grundsätzlich nicht auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen.(Rn.41)
4. Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Einflussnahme des vergebenden Landes auf die zustande gekommenen Preise unter dem Gesichtspunkt eines sog. gespaltenen Tarifs bestehen für den Geltungszeitraum 2011 bis 2013 in Sachsen-Anhalt nicht.(Rn.42)
5. Allenfalls unter der Voraussetzung, dass die Preise, zu denen der Zuschlag zu erteilen wäre, in einem groben Missverhältnis zu der Leistung stehen (fast doppelt so hohe Preise als für die Leistung üblich), wofür der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet ist, kommt ein Mitverschulden des Landes in Betracht, die Ausschreibung nicht vor der Vergabe aufgehoben zu haben.(Rn.47)
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das am 13. Oktober 2014 verkündete Einzelrichterurteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an das klagende Land 5.260,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.360,21 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist dem klagenden Land gestattet, die großflächige Verunreinigung der Fahrbahn durch Ölspuren auf der Autobahn zu Lasten des haftenden Unfallverursachers mittels eines maschinellen Nassreinigungsverfahrens zu beseitigen anstatt auf das kostengünstigere Aufbringen von Ölbindemitteln zurückzugreifen.(Rn.34) 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die zuständige Straßenbehörde im Rahmen ihres weiten Entscheidungsspielraums bei der Aufstellung der Vergabebedingungen für die maschinelle Nassreinigung entschieden hat.(Rn.34) 3. Die Preise, die im Ergebnis eines bestandskräftig abgeschlossenen Vergabeverfahrens für die Beseitigung von Ölspuren auf Fernstraßen vereinbart sind, sind durch die Gerichte grundsätzlich nicht auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen.(Rn.41) 4. Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Einflussnahme des vergebenden Landes auf die zustande gekommenen Preise unter dem Gesichtspunkt eines sog. gespaltenen Tarifs bestehen für den Geltungszeitraum 2011 bis 2013 in Sachsen-Anhalt nicht.(Rn.42) 5. Allenfalls unter der Voraussetzung, dass die Preise, zu denen der Zuschlag zu erteilen wäre, in einem groben Missverhältnis zu der Leistung stehen (fast doppelt so hohe Preise als für die Leistung üblich), wofür der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet ist, kommt ein Mitverschulden des Landes in Betracht, die Ausschreibung nicht vor der Vergabe aufgehoben zu haben.(Rn.47) Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das am 13. Oktober 2014 verkündete Einzelrichterurteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an das klagende Land 5.260,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.360,21 €. I. Das klagende Land, dem die Straßenbaulast für die Bundesautobahn A ... obliegt, nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Ölverunreinigungen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 18. April 2011 gegen 4.10 Uhr ereignet hat. An diesem Tag befuhr der bei dem Unfall tödlich verunglückte Fahrer mit einer bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Sattelzugmaschine, deren Halterin die Beklagte zu 2) ist, nebst Sattelauflieger, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist und der von der Beklagten zu 4) unterhalten wird, die Bundesautobahn A ... in Fahrtrichtung ... . In Höhe des Fahrtkilometers ... kam er nach links von der Fahrbahn ab und prallte mit dem LKW zunächst gegen die Mittelschutzplanke und sodann gegen den dort befindlichen Brückenpfeiler der über die Autobahn führenden Brücke der L ... . Aus der Zugmaschine traten Dieselkraftstoffe und weitere Betriebsmittel aus. Mit der Reinigung der betroffenen Verkehrsfläche und der Beseitigung des kontaminierten Erdreichs beauftragte das klagende Land die Ölwehr ... GbR (im folgenden Ölwehr) auf der Grundlage eines mit dieser geschlossenen Rahmenvertrages. Bei der Ölwehr handelt es sich um eine Bietergemeinschaft verschiedener auf die Reinigung ölverschmutzter Verkehrsflächen spezialisierter und in Sachsen-Anhalt tätiger Unternehmen. Diese hatte nach einer öffentlichen Ausschreibung in einem Vergabeverfahren am 28. Dezember 2010 den Zuschlag für die landesweite - einschließlich des hier relevanten Loses 6 (Autobahnbereich ... ) - Durchführung derartiger Ölbeseitigungsarbeiten auf Bundes-. Landes- und Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 26. November 2010 (Anlage 7 Anlagesonderband), das Auftragsschreiben des Klägers vom 28. Dezember 2010 (Anlage 8 Anlagensonderband), die Übersicht über die Gebote (Bl. 4 Band III d.A.) und die ab dem 1. Januar 2011 gültige Preisliste der Ölwehr (Anlage 9 Anlagensonderband) verwiesen. Die Ölwehr nahm die Reinigung der Fahrbahn am 18. April 2011 nach Beseitigung des aufgebrachten Ölbindemittels u. a. unter Einsatz eines Spezialreinigungsgerätes im Nassreinigungsverfahren vor. Außerdem tauschte sie den kontaminierten Boden neben der Fahrbahn aus und entsorgte diesen. Für ihren Einsatz berechnete die Ölwehr dem zuständigen Landesbetrieb Bau insgesamt 10.360,21 € (inkl. USt.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 4. Juli 2011 verwiesen. Der Landesbetrieb verlangte darauf mit Rechnung vom 12. August 2011 von den Beklagten neben anderen Schadenspositionen u.a. die Erstattung der von der Ölwehr abgerechneten 10.360,21 €. Die Beklagten zahlten hierauf lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 5.000,00 €. Einen weitergehenden Schadensausgleich lehnten sie mit Schreiben vom 2. März 2012 ab. Das klagende Land hat behauptet, die Ölwehr habe die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen vollständig erbracht. Etwa 400 l Dieselkraftstoff, außerdem Öl und andere Schmierstoffe seien über einen Zeitraum von mehr als 4 Stunden aus dem verunfallten Lkw ausgetreten und hätten auf den Straßenkörper und das Erdreich eingewirkt. Daher hätten 1.500 qm der Fahrbahn der BAB ... gereinigt und 14 t Boden ausgetauscht sowie 3.300 l kontaminierte Flüssigkeit entsorgt werden müssen. Der Einsatz habe von 8.23 Uhr bis 14.03 Uhr angedauert. Die Mitarbeiter der Ölwehr hätten dabei zunächst das gestreute Ölbindemitteln aufnehmen müssen. Wegen der starken Ölverunreinigung habe überdies eine chemische Vorreinigung mit Einwirkzeit vorgeschaltet werden müssen. Außerdem sei eine zusätzliche Reinigung mit der Handlanze unumgänglich gewesen. Der Bodenbereich unterhalb des verunfallten Lkw habe erst nach Bergung des Fahrzeuges bearbeitet werden können. Auch hätten die Mitarbeiter der Ölwehr die Hochdrucknassreinigungsmaschine nach hinten gegen den Nachfolgeverkehr absichern müssen. Die Fa. H. habe als Subunternehmerin der Ölwehr im Rahmen der Erdreichsanierung Baustoffe zum Verfüllen der Baugrube sowie den Bagger geliefert. Deren Kosten zzgl. Fremdrechnungsaufschlag habe die Ölwehr an das klagende Land weiter berechnet. Ferner war das klagende Land der Ansicht, dass es nicht die kostengünstigere Reinigungsmethode durch Aufbringen von Ölbindemittel hätte wählen müssen. Allein ihm habe es oblegen, den bei der Schadensbeseitigung zu beachtenden Sicherheitsstandard festzulegen. Nicht jede Methode sei zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit auf einer Bundesautobahn ausreichend, jedenfalls sei das Nassreinigungsverfahren der sicherste Weg zur Wiederherstellung gewesen. Allein dadurch hätten die Vorgaben des DWA–Merkblattes M 715 in Bezug auf die Griffigkeit der Fahrbahnoberfläche wieder erreicht werden können. Zur weiteren Begründung hat sich das klagende Land auf ein Gutachten der A. vom 7. Juli 2010 (erstattet für das Amtsgericht Leipzig zu Gesch.Nr.: 110 C 4306/09) und ein Gutachten der F. vom 15. November 2013 (erstattet für das Amtsgericht Sangerhausen zu Gesch.Nr.: 1 C 2/13) berufen. Die in dem Rahmenvertrag vereinbarten Entgelte seien ortsüblich und angemessen. Es hätten in Sachsen-Anhalt keine günstigeren Preise erreicht werden können. In dem Vergabeverfahren habe die Ölwehr das wirtschaftlichste Angebot unterbreitet. Bei der Annahme dieses Angebotes bzw. Zuschlagserteilung sei weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch seine Schadensminderungsobliegenheit missachtet worden. Dem Landesbetrieb habe aufgrund des nach öffentlicher Ausschreibung mit der Ölwehr geschlossenen Rahmenvertrages bei der Auswahl des Reinigungsunternehmens kein Verhandlungs- und Entscheidungsspielraum mehr zugestanden. Die Beklagten könnten keine Einwendungen gegen das Vergabeverfahren erheben, an dem sie nicht beteiligt gewesen seien. Das klagende Land hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an es einen Betrag in Höhe von 5.360, 21 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2011 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, dass die Ausdehnung der Ölspur allenfalls 300 qm betragen habe. Dementsprechend seien weder die abgerechnete Einsatzzeit von 5, 66 h noch die eingesetzten Geräte und das Personal plausibel. Eines Einsatzleiters habe es zur Koordinierung der Reinigungsarbeiten nicht bedurft. Die Ölwehr habe für den Bodenaustausch maximal die von Fa. H. berechneten 792, 71 € als Fremdkosten an das klagende Land weiter berechnen dürfen. Außerdem habe Fa. H. gegenüber der Ölwehr einen Baggereinsatz von drei Stunden abgerechnet, während die Ölwehr gegenüber dem klagenden Land unberechtigt einen Aufschlag von einer Stunde vorgenommen habe. Die von der Ölwehr in Ansatz gebrachten Einheitspreise seien zudem übersetzt und keineswegs ortsüblich und angemessen gewesen. Unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots hätte das klagende Land Reinigungskosten allenfalls in Höhe von 4.915, 49 € für erforderlich ansehen können. Das klagende Land müsse sich daher einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht entgegen halten lassen, da es dem Angebot der Ölwehr als Bietergemeinschaft den Zuschlag erteilt habe. Einer öffentlichen Ausschreibung habe es hier nicht bedurft und das Land hätte die Bietergemeinschaft in dem Vergabeverfahren nicht zulassen dürfen, da einziger Zweck dieses „kartellartigen Zusammenschlusses“ darin bestanden habe, ein unangemessen hohes Preisniveau zu etablieren. Durch die Ausschreibung sei kein günstiger Marktpreis ermittelt worden. In den Vergabebedingungen habe das klagende Land überdies überzogene Anforderungen an die einzusetzende Reinigungsmaschine gestellt. Verfehlt sei zudem die Orientierung an dem GGVU-Gütesiegel, da dadurch andere Marktanbieter von vorneherein ausgeschlossen würden. Darüber hinaus sei gegen die Vergabevorschrift des § 97 Abs. 3 S. 2 GWB verstoßen worden, nach der die Leistungen getrennt nach den jeweiligen Fachgebieten ausgeschrieben werden sollten. Indem das Leistungsverzeichnis jedoch Verkehrsflächenreinigung und Erdbau trotz unterschiedlicher Branchenzugehörigkeit in einem Vergabeverfahren verknüpfe, sei der Kreis der Bieter unzulässig eingeschränkt. Der Zuschlag habe auch deshalb nicht an die Ölwehr ergehen dürfen, da ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bestehe. Bei der Vergabe habe das klagende Land nicht ernsthaft genug versucht, niedrigere Preisansätze auszuhandeln. Dass die Ausschreibungsunterlagen den Einsatz eines maschinellen Nassreinigers ohne Entscheidung im Einzelfall vorgeschrieben hätten, sei gleichfalls unangemessen gewesen. Denn das kostengünstigere manuelle Einbringen von Ölbindemittel erzeuge den gleichen Reinigungseffekt und stehe daher als Reinigungsmethode gleichwertig neben der Nassreinigung. Die Beklagten haben zudem gemeint, dass das klagende Land keine Umsatzsteuer von ihnen erstattet verlangen könne. Dies folge aus § 19 Abs. 3 der zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen (2. AVVFStr). Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N., M. und E. . Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Juli 2014 Bezug verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts der ersten Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Ergebnis dieser Beweiserhebung hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung weiterer 5.360, 21 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das klagende Land wegen der Besonderheiten der Bundesauftragsverwaltung in Prozessstandschaft befugt gewesen sei, den Anspruch des Bundes auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Ölverunreinigung aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten geltend zu machen. Der dem Grunde nach zu einer Haftungsquote von 100 % unstreitige Anspruch sei auch der Höhe nach begründet. Die Beweisaufnahme habe auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen N., M. und E. ergeben, dass die Ölwehr die von ihr in Rechnung gestellten Leistungspositionen in vollem Umfang erbracht habe. Die Zeugen hätten überdies die Erforderlichkeit der erbrachten Arbeiten – auch des Baggereinsatzes - glaubhaft bestätigt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Ölwehr keineswegs einen überhöhten Preis abgerechnet habe. Das klagende Land sei nicht verpflichtet gewesen, eine weniger kostenintensive Reinigung mit Ölbindemitteln zu wählen. Die von dem Kläger vorgelegten Gutachten belegten, dass der Einsatz von Ölbindemitteln keineswegs als gleichwertig im Vergleich zum Nassreinigungsverfahren anzusehen sei. Jedenfalls müssten die Beklagten hinnehmen, dass sich das klagende Land aufgrund vernünftiger und nachvollziehbarer Erwägungen in technisch/fachlicher Hinsicht für das maschinelle Nassreinigungsverfahren entschieden habe. Denn dem Geschädigten stehe das Recht zur freien Auswahl der Mittel der Schadensbeseitigung zu. Er sei dabei nicht auf die Wahl der kostengünstigsten Maßnahme zur Wiederherstellung der beschädigten Sache zu beschränken. Die Beklagten könnten darüber hinaus auch nicht aus dem Vergabeverfahren Einwendungen gegen die Klageforderung herleiten, denn sie seien an der öffentlichen Ausschreibung nicht selbst beteiligt gewesen und unbeteiligten Dritten stehe ein Rügerecht nicht zu. Auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der von der Ölwehr abgerechneten Preise komme es nicht an, da im Schadensersatzrecht stets nur auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag abzustellen sei. Zu Unrecht hätten sich die Beklagten schließlich gegen den Ansatz der Umsatzsteuer gewandt. Die Verwaltungsvorschrift des § 19 Abs. 3 der 2. AVVFStr stehe dem Ersatzverlangen des klagenden Landes wegen der Umsatzsteuer nicht entgegen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügen die Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Allein mit den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen, sei eine Beweisführung nicht möglich gewesen. und das Landgericht habe sich mit den Bekundungen der Zeugen inhaltlich nur ungenügend auseinandergesetzt. Zum Umfang des Schadens habe es eines Vollbeweises nach § 286 Abs. 1 ZPO bedurft, eine Schadenschätzung sei nicht möglich gewesen. Außerdem seien die Feststellungen des Landgerichts zur Erforderlichkeit einer maschinellen Nassreinigung verfahrensfehlerhaft, weil es unter Beschneidung ihres rechtlichen Gehörs ohne Beachtung der Voraussetzungen des § 411 a ZPO die beiden von Klägerseite vorgelegten Sachverständigengutachten verwertet habe. Wäre ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, dann hätten sie der Einbeziehung der Gutachten widersprochen. Hinsichtlich des Sachverständigen der A. bestehe die Besorgnis mangelnder Neutralität, außerdem sei er weder öffentlich bestellt noch beeidigt gewesen. Auch das zweite Gutachten enthalte lediglich die Bewertung eines Einzelfalls ohne generelle Aussagekraft. Ferner müsse bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit des Aufbringens von Ölbindemitteln einerseits und der maschinellen Nassreinigung andererseits berücksichtigt werden, dass das Erreichen von 80 % des Ausgangswertes an Griffigkeit dem Stand der Technik entspreche, womit sich der Geschädigte zufrieden geben müsse. Das Landgericht habe hierzu verfahrensfehlerhaft ihre Beweisanträge übergangen und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen, das den Aussagen der Reinigungsfachleute in jedem Fall überlegen gewesen wäre. Sie halten auch daran fest, dass die Abrechnung der Ölwehr im Hinblick auf die Erdsanierungsarbeiten Unstimmigkeiten aufweise. So seien sowohl der Baggereinsatz als auch die Abrechnung des Lkw 3-Seiten-Kipper nicht plausibel. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht überdies die Erforderlichkeit der Reinigungskosten auf der Grundlage des Ausschreibungsverfahrens bejaht und eine weitergehende Beweisaufnahme zur streitigen Erforderlichkeit sowie zur Üblichkeit und Angemessenheit der Preisansätze für entbehrlich gehalten. Es habe dabei die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verkannt. Soweit das klagende Land in dem Rahmenvertrag mit der Ölwehr eine Vergütung konkret vereinbart habe, sei diese Preisgestaltung jedenfalls nicht angemessen gewesen. Die im Ergebnis des Vergabeverfahrens durch Zuschlag zustande gekommene Preisvereinbarung hätte das Landgericht dementsprechend unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung überprüfen müssen, zumal es sich bei dem Landesbetrieb um eine sachkundige Fachbehörde handele. Die hier durchgeführte Ausschreibung sei von vorneherein ungeeignet gewesen, leistungsgerechte Preise zu erzielen. Das Land hätte das Vergabeverfahren nach § 17 Abs. 1 c VOL/A aufheben müssen, da es gegen mehrere Vergabebestimmungen verstoßen habe, was sich das klagende Land unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung entgegenhalten müsse. So seien in dem Leistungsverzeichnis entgegen § 97 Abs. 3 S. 3 GWB Erdbauleistungen und Verkehrsflächenreinigung miteinander verknüpft worden, obwohl diese gänzlich unterschiedlichen Branchen zuzuordnen und daher stets nach Fachlosen getrennt auszuschreiben seien. Außerdem setze das Ausschreibungsverfahren das maschinelle Nassreinigungsverfahren voraus, obwohl die Ölbindermethode aus technischer Sicht ebenso effektiv, aber deutlich wirtschaftlicher sei. Ferner habe das klagende Land § 16 Abs. 6 VOL/A missachtet, indem es einen Zuschlag erteilt habe, obwohl die angebotenen Preise zu den geschuldeten Leistungen in einem offenbaren Missverhältnis gestanden hätten. Bei der Ölwehr handele es sich überdies um einen nach § 16 Abs. 3 Ziff. f VOL/A verbotenen kartellartigen Zusammenschluss von Unternehmen der Reinigungsbranche, die eine unzulässige wettbewerbswidrige Preisabsprache getroffen hätten. Das Landgericht habe versäumt, die Unwirtschaftlichkeit des erteilten Zuschlages durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Außerdem sei das klagende Land darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Zuschlag in dem Vergabeverfahren zu Preisen erteilt worden sei, die das Land zur Schadensbeseitigung für erforderlich habe halten dürfen. Zu den überhöhten Preisansätzen hätte der Zuschlag nämlich nicht erteilt werden dürfen. Insofern seien die in dem Rahmenvertrag mit der Ölwehr vereinbarten Preise nicht bindend. Ein Preisvergleich mit den Einzelentgelten, die vor Gültigkeit des Rahmenvertrages vom 30. Dezember 2009 von den Reinigungsunternehmen verlangt worden seien, belege, dass seinerzeit weitaus günstigere Kostenansätze abgerechnet worden seien. Die Beklagten beantragen, das Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. Oktober 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen. Das klagende Land beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Halle (511 UJs 203797/11) zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht sowie ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Hd. vom 26. Januar 2016 eingeholt. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf keinem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), aber die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen zu einem geringen Teil eine abweichende Beurteilung. Das klagende Land kann von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG) in Höhe von 5.260,95 € verlangen. Der von der Ölwehr gegenüber dem klagenden Land abgerechnete und den Beklagten weiter berechnete Betrag ist jedenfalls in Höhe von 10.260,95 € als zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der verunreinigten Straße erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung, wobei er grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (z. B. BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590; VersR 2011, 1070; BGHZ 132, 373; BGHZ 115, 364; OLG Düsseldorf, VRS 125, 193). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (z. B. BGH, VersR 1970, 832; BGHZ 54, 82; BGH, VersR 2007, 560; VersR 2008, 1706; VersR 2011, 769; VersR 2011, 1070; VersR 2013, 515; VersR 2013, 1544). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; z. B. BGHZ 63, 182; BGHZ 115, 375; BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (z. B. BGHZ 160, 377; BGH, VersR 2011, 1070; VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590). Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen steht fest, dass das klagende Land die an die Ölwehr für die Schadensbehebung gezahlte Vergütung ganz überwiegend für erforderlich halten durfte. 1. Der tatsächliche Wiederherstellungs- bzw. Reinigungsaufwand ist durch das Landgericht im Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt worden. Soweit es auf der Grundlage der erstinstanzlich vernommenen Zeugen N., M. und E. die Überzeugung gewonnen hat, dass die beseitigte Ölspur ein Ausmaß von 1.500 qm hatte und aufgrund der Reinigungsmaßnahme 3.300 l einer kontaminierten Flüssigkeit (Öl-Wasser-Gemisch), 50 kg Feststoffe sowie 80 l Ölbindergemisch bei einer Gesamtreinigungsdauer von 5,65 h angefallen sind, sind die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Senat ist an die rechtsfehlerfrei in erster Instanz festgestellte Tatsachengrundlage nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Die erstinstanzliche Beweiserhebung und die Beweiswürdigung weisen weder entscheidungserhebliche Verfahrensfehler auf, noch sind konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der rechtsfehlerfrei erhobenen Tatsachengrundlage begründen und eine Wiederholung der Beweisaufnahme gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Angaben der Zeugen N., E. und M. erschöpfend und zutreffend nach Maßgabe des § 286 ZPO gewürdigt. Die von den Beklagten mit ihrer Berufung hiergegen geführten Angriffe sind nicht geeignet, die überzeugende Beweiswürdigung des Landgerichts zu erschüttern. Der Senat sieht jedenfalls keinen Anlass für eine Neubewertung der von dem Landgericht überzeugend festgestellten Tatsachengrundlage. Der Zeuge N. hat bei seiner Vernehmung das von dem klagenden Land behauptete Ausmaß der Ölspur und die Mengen an kontaminiertem Schmutzwasser, an kontaminierten Feststoffen und an angefallenem Ölbindemittel sowie die Gesamtreinigungsdauer bestätigt. Die Aussage des Zeugen N. ist insgesamt glaubhaft. Er hat die an ihn gerichteten Beweisfragen hinreichend eindeutig, bestimmt und mit Begründung zu beantworten vermocht. Seine Angaben sind dabei in sich stimmig und frei von inneren Widersprüchen gewesen. Für die Richtigkeit seiner Bekundungen spricht überdies, dass er freimütig eingeräumt hat, soweit er hinsichtlich der Mengenangaben zu einzelnen Positionen unsicher gewesen ist oder über keine konkrete Erinnerung verfügte. Soweit er sich nicht mehr an alle Maße hat erinnern können, erscheint dies in Anbetracht des Zeitablaufs durchaus plausibel. Zu Unrecht beanstanden die Beklagten, dass sich die erkennende Einzelrichterin im Rahmen der Beweisaufnahme mit knappen, detailarmen Antworten zufrieden gegeben habe. Dem Sitzungsprotokoll der Beweisaufnahme lässt sich vielmehr entnehmen, dass sie den Zeugen zu den Beweisthemen des Beschlusses vom 17. März 2014 eingehend befragt hat. Außerdem haben die Parteien, insbesondere auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, von ihrem Frage- und Vorhalterecht umfassend Gebrauch gemacht. Der Senat kann jedenfalls anhand des Vernehmungsprotokolls nicht erkennen, dass die Einvernahme des Zeugen nicht mit der gebotenen prozessualen Sorgfalt und dem Ziel der Sachaufklärung durchgeführt worden ist. Dass das Landgericht, das sich von dem Zeugen im Rahmen dessen Vernehmung einen eigenen Eindruck verschaffen konnte, von dessen persönlicher Glaubwürdigkeit überzeugt war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Zeuge ist zwar in einem Unternehmen der Ölwehr beschäftigt und damit von dieser wirtschaftlich abhängig. Dass er sich davon aber bei seinem Aussageverhalten hat bestimmen lassen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Bekundung des Zeugen N. wird überdies durch die Aussagen der Zeugen M. und E. gestützt. Der Zeuge M. hat nachvollziehbar Angaben zu dem Ausmaß der Ausbreitung der Ölverunreinigung, zu der Feststellung der Menge an kontaminierter Flüssigkeit und der sonstigen Mengen sowie zu der Einsatzdauer gemacht. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Bekundung des Zeugen zu zweifeln. Er hat die verrichteten Arbeiten im Zusammenhang mit der Verkehrsflächenreinigung und den Erdaustausch vor Ort beaufsichtigt, hierzu aus eigener Anschauung detaillierte Angaben gemacht und dabei auch die Einsatzdauer plausibel erklären können. Seine Angaben zum Ablauf der Schadenbeseitigung waren auch hinreichend genau, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, soweit er sich erinnern konnte. Er hat zudem auch deutlich gemacht, dass er zur Vorbereitung seiner Zeugenaussage vorab in die ihm vorliegenden Unterlagen Einsicht genommen hat. Soweit der Zeuge M. angenommen hat, dass seine Mitarbeiter die Mengen an aufgenommenen Feststoffen sowie die Säcke mit kontaminierten Ölbindemittel im Unternehmen gewogen hätten, während der Zeuge N. bei seiner Vernehmung angegeben hat, dass er die 80 l Ölbindemittel anhand des Inhalts der Säcke geschätzt habe, stellt dies den Beweiswert der Aussagen nicht in Frage. Es belegt vielmehr, dass die Zeugen im Vorfeld ihrer Vernehmung ihre Aussagen nicht etwa inhaltlich aufeinander abgestimmt haben. Der Zeuge M. mag als Geschäftsführer eines der Ölwehr angeschlossenen Unternehmens ein gewisses eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreites hegen, aus dem Vernehmungsprotokoll können aber keine objektiven Anhaltspunkte entnommen werden, die auf eine einseitige Begünstigungs- bzw. Belastungstendenz des Zeugen hinweisen könnten. Hierzu tragen die Beklagten mit ihrer Berufung auch nichts Verwertbares vor. Die Aussage des Zeugen M. lässt sich überdies in Übereinstimmung bringen mit der Bekundung des Zeugen E., der ebenfalls nicht nur die behauptete Einsatzzeit, sondern auch das Ausmaß der zu reinigenden Verkehrsfläche und die behaupteten Mengen an kontaminierter Flüssigkeit, entsorgungspflichtigen Feststoffen und kontaminiertem Ölbindemittel bestätigt hat. Auch seine Bekundungen sind glaubhaft. Inhaltliche Defizite und Widersprüchlichkeiten sind weder dargetan noch ersichtlich. Es trifft auch nicht zu, dass sich die erkennende Einzelrichterin bei der Vernehmung des Zeugen mit knappen, detailarmen Antworten zufrieden gegeben hätte. Das Vernehmungsprotokoll belegt vielmehr eine ausführliche Befragung zu allen Beweisthemen des Beweisbeschlusses. Zudem hat auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wiederholt von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht. Auf die ergänzenden Nachfragen und Vorhalte hin hat der Zeuge seine Angaben inhaltlich präzisiert, aber keinesfalls relativiert. Sämtliche Zeugen haben plausible Angaben zu der Dauer der Reinigungsmaßnahme machen können und dabei überzeugend die Umstände und Schwierigkeiten geschildert, die die Reinigungs- und Sanierungsarbeiten behinderten und verzögerten. So waren vorab zunächst sowohl die Aufnahme des von der Feuerwehr abgestreuten Ölbindemittels, als auch eine chemische Vorreinigung und eine manuelle Reinigung mittels Handlanze erforderlich. Außerdem konnte die Bergung des verunfallten Lkw erst später erfolgen, was dazu führte, dass die Reinigung segmentweise durchgeführt werden musste. Soweit die Beklagten rügen, dass sich die Beweiserhebung des Landgerichts verfahrensfehlerhaft auf die Vernehmung der Zeugen beschränkt habe, weil das von ihnen beantragte Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, da dies gegenüber den Aussagen der Zeugen das überlegenere Beweismittel gewesen wäre, ist ihr Vorbringen nicht begründet. Der Senat ist gleichwohl an die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Denn die Vernehmung der Zeugen hat ein hinreichend eindeutiges Bild über den Umfang des Beseitigungsaufwandes ergeben (z. B. OLG Düsseldorf, VRS 125, 193). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich auch ein Sachverständiger für seine Begutachtung des Leistungsumfangs auf Anknüpfungstatsachen stützen müsste, die nur auf der Grundlage der Zeugenaussagen der vor Ort tätigen Mitarbeiter des Reinigungsunternehmens zu ermitteln wären. Taugliche anderweitige Erkenntnismittel zum Ausmaß der Verunreinigung stehen nicht zur Verfügung. Von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten, sind hierzu keine verwertbaren Feststellungen getroffen worden. Zu Unrecht berufen sich die Beklagten darauf, dass sich der polizeilichen Lichtbilddokumentation keine Ausbreitung der Öllache über eine Fläche von 1.500 qm entnehmen lasse. Denn diese Lichtbilder verhalten sich lediglich über die Spurenlage direkt am Kollisionsort. Zudem ist hinsichtlich des Umfangs (Länge und Breite) der durch Vorfall entstandenen Verunreinigung zu beachten, dass es regelmäßig zu großflächigen Verschleppungen der Ölanhaftungen durch den Nachfolgeverkehr, kommen kann. Zwar mag die Verunreinigung über die beiden Fahrspuren dabei teilweise nur punkt-, tröpfchen- und fleckenförmig oder spurig verfahren aufgetreten sein; jedenfalls aber durfte der Kläger die vollständige Reinigung der betroffenen Fahrbahnen zur Wiederherstellung ihrer Verwendbarkeit für erforderlich halten, zumal neben der Effektivität der Reinigung auch der Zeitfaktor von Bedeutung war. Auch der Senat geht davon aus, dass eine schnellstmögliche effektive Beseitigung der Verschmutzung vom Umfang des Schadensersatzanspruchs nach § 7 StVG, § 249 BGB umfasst war (z. B. OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2013, 4 U 40/11, zitiert nach Juris). Die von den Zeugen übereinstimmend bestätigten Mengenangaben und Maße können jedenfalls eine hinreichende Grundlage für eine nach § 287 Abs. 1 ZPO zulässige Schadensschätzung bilden. Zugunsten des klagenden Landes greifen die Darlegungs- und Beweislasterleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO und die damit verbundenen geringeren Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (z. B. OLG Düsseldorf, VRS 125, 193; OLG Brandenburg, VRS 120, 3), da es hier um den haftungsausfüllenden Tatbestand geht. Dies gilt auch für das streitige Ausmaß der Ölverunreinigung. Zwar gehört die Tatsache einer Eigentumsverletzung in Gestalt einer Sachbeschädigung des im Eigentum des Bundes stehenden Bundesautobahnstreckenabschnittes zum Haftungsgrund, der im Streitfall dem Strengbeweis nach § 286 Abs. 1 ZPO unterläge. Dass unfallbedingt eine Ölverunreinigung der Fahrbahn aufgetreten ist und damit eine Beschädigung des Eigentums, steht zwischen den Parteien aber gar nicht in Streit, vielmehr der Schadensumfang. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass während der Dauer der Reinigung ein sog. Ölschadengerätefahrzeug in Einsatz war, das von dem Zeugen N. geführt wurde, dass bei der Erdreichsanierung 14,02 t kontaminierter Boden entsorgt und ausgetauscht werden musste und dabei ein Bagger sowie eines Drei-Seiten-Lkw der Subunternehmerin H. im Einsatz waren. Die Beweiserhebung hierzu weist ebenfalls keine Verfahrensfehler auf, noch haben die Beklagten mit ihrer Berufung konkrete Anhaltspunkte dargetan, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und eine Wiederholung der Beweisaufnahme gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). So haben die Zeugen N., M. und E. übereinstimmend bekundet, dass bei einem Ölschadenbeseitigungseinsatz auf der Autobahn das sog. Ölschadengerätefahrzeug stets mit ausrückt. Der Zeuge N. hat die Erforderlichkeit des Einsatzes dieses Gerätefahrzeuges überzeugend damit begründet, dass darin sämtliche für eine Ölhavarie benötigten Reinigungsmaterialien und Werkzeuge mitgeführt würden. Da man bei der Unfallmeldung noch nicht genau wisse, welche Flüssigkeiten in welchem Umfang ausgetreten seien und wie hoch der Grad der Verschmutzung sei, sei es sinnvoll, auf alles vorbereitet und ausgerüstet zu sein. Diese Angaben haben die Zeugen M. und E. glaubhaft bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Bekundung der Zeugen hierzu ernsthaft Zweifel zu hegen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner fest, dass aufgrund des Schadensfalls 14,02 t kontaminierte Erde aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden mussten. Dies wird bereits durch den Wiegeschein der U. GmbH vom 18. April 2011 und die zugehörigen Entsorgungsnachweise belegt. In dem K.-Prüfbericht der Beklagten vom 10. Februar 2012 ist die bei den Sanierungsarbeiten angefallene und mit Wiegeschein belegte Erdreichmenge unbeanstandet zugrunde gelegt worden. Diese Menge ist darüber hinaus durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen M. und E. bestätigt worden. Auch der Einsatz des Baggers und des Drei-Seiten-Kipper-Lkw der Firma H. ist hinreichend bestätigt worden. Die erstinstanzlich vernommenen Zeugen N., M. und E. haben übereinstimmend bekundet, dass die in der Rechnung der Ölwehr abgerechneten Baufahrzeuge tatsächlich auch über die Dauer der Maßnahme in Einsatz gewesen sind. Die Zeugen haben die diesbezügliche Beweisfrage eindeutig und bestimmt zu beantworten vermocht. Ihre Angaben sind auch hierzu in sich geschlossen und frei von inneren Widersprüchen. Den Einsatz des Lkw-3 Seitenkippers sowie des Containerfahrzeuges und den Einsatzzeitraum hat das klagende Land überdies durch Vorlage der Fahrtenschreiber nachgewiesen. In dem von den Beklagten vorgelegten K.-Prüfbericht vom 10. Februar 2012 ist hierzu überdies ausgeführt worden, dass der für die Sanierung des verunreinigten Bodens abgerechnete Zeitaufwand von rund 4 Stunden aus fachtechnischer Sicht plausibel und nachvollziehbar erscheint. Soweit sich die abgerechneten Kosten der Erdreichsanierung mit der Fremdrechnung der Subunternehmerin H. decken, greifen die Beklagten den Kostenaufwand auch nicht weiter an. Was den Einsatz des Baggers anbelangt, den die Ölwehr mit vier Stunden in Rechnung gestellt hat, so ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass sich hier keine Diskrepanz zu der Rechnung der Subunternehmerin Fa. H. vom 20. April 2011 ergibt. Zwar hat die Firma H. unter Position Nr. 002 lediglich als reine Betriebszeit des Bagger drei Stunden zu 60 € abgerechnet. Soweit die Ölwehr dagegen vier Stunden in Ansatz gebracht hat, umfasst dies aber auch die Transportzeit. Diese hat die Fa. H. unter Position Nr. 001 ihrer Rechnung aber sogar mit zwei Stunden Tiefladertransport zum An- und Abtransport des Baggers zu 120,00 € berechnet. Der Zeuge M. hat im Rahmen seiner Vernehmung hierzu zudem überzeugend bekundet, dass die Transportzeit für den Bagger in der Rechnung der Ölwehr lediglich mit einer Stunde Berücksichtigung gefunden habe. Insofern ist der Stundenaufwand für die Nutzung des Baggers der Fa. H. plausibel belegt. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil den Einsatz des Nassreinigungsverfahrens für erforderlich gehalten hat, ist auch diese Annahme frei von Rechtsfehlern. Ohne Erfolg rügen die Beklagten die Tatsachenfeststellung des Landgerichts hierzu als fehlerhaft, da es sich auf zwei in Parallelprozessen eingeholte Sachverständigengutachten gestützt habe, ohne dass es die Voraussetzungen einer Verwertung von Gutachten aus anderen Verfahren nach § 411 a ZPO beachtet hätte. Zwar hätte das Landgericht vor einer Verwertung der Gutachten der A. vom 7. Juli 2010 und der F. vom 15. November 2013 als förmliche Beweise die Parteien anhören und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gewähren müssen (z. B. BGH, MDR 2012, 226; Zöller/Greger, Rdn. 4 zu § 411 a ZPO), was hier nicht geschehen ist. Allerdings war das Landgericht nicht gehindert, die beiden Gutachten als Bestandteil des klägerischen Sachvorbringens zu bewerten. Denn das klagende Land hat die zur Akte gereichten Sachverständigengutachten zur Substantiierung seines eigenen Sachvortrages vorgelegt, mit dem sich das Landgericht im Urteil auseinander gesetzt hat. Auf die Verwertung der beiden Gutachten als Beweismittel im Sinne des § 411 a ZPO kommt es für die Entscheidung im Ergebnis auch aber auch aus anderen Gründen nicht an, so dass der Senat von einer weiteren Sachaufklärung hierzu abgesehen hat. Denn dem klagenden Land musste schon aus Rechtsgründen gestattet werden, die großflächige Verunreinigung der Fahrbahn auf der Bundesautobahn mittels eines maschinellen Nassreinigungsverfahrens zu beseitigen, anstatt auf das kostengünstigere Aufbringen von Ölbindemitteln zurückzugreifen. Der Landesbetrieb hat sich aufgrund seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit bei der Aufstellung der Vergabebedingungen für die maschinelle Nassreinigung entschieden und ist dabei seiner Pflicht zur Verkehrssicherung sowie als Straßenbaulastträger zur Erhaltung der Straße in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nachgekommen. Wird eine Bundesstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss dabei ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs- bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde häufig nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und zu dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Das klagende Land ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbeseitigung grundsätzlich frei und darf den sichersten Weg wählen, einen gefahrlosen Zustand der Straße wieder herzustellen (vgl. BGH, VersR 2013, 1544, VersR 2013, 1590). Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung für das Nassreinigungsverfahren aber keineswegs als überzogen gewertet werden. Das klagende Land kann sich auf das technische Regelwerk der DWA-M 715, Stand Juni 2007, beziehen, das als Reinigungstechniken sowohl den Einsatz von Ölbindemitteln als auch die maschinelle Ölspurbeseitigung vorstellt. Aus diesem Regelwerk geht aber gleichfalls hervor, dass Ölspuren allein mit Ölbindemittel nicht immer beseitigt werden können und sich nicht immer ein vollständiger Reinigungserfolg anhand der Prüfkriterien einzustellen vermag. Die Qualität der Ölspur und der Nutzungsumfang kann vielmehr eine Nachbehandlung mit einer Tensidlösung erfordern. In Ziffer 5.2.5 „Nachreinigung mit Tensiden“ ist hierzu ausgeführt, dass für die Freigabe einer Verkehrsfläche nicht immer ausreichend ist, ein Ölbindemittel mit der Kennzeichnung „R“ zu verwenden. Restölmengen aus tiefer liegenden Poren können bei Regen zur Fahrbahnoberfläche gelangen und die Rutschfestigkeit erneut herabsetzen. In diesen Fällen ist zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit die Nassreinigung der Verkehrsfläche durch Aufsprühen einer stark verdünnten Tensidlösung (Nachreinigung) notwendig. Nach dem Aufnehmen von Öl mittels Ölbindemittel ist die immer noch mit Öl kontaminierte Fläche zeitnah nachzureinigen. Vor diesem Hintergrund erscheint aber das maschinelle Nassreinigungsverfahren vorzugswürdig, weil die Reinigung zur Wiederherstellung der Rutschfestigkeit der Straße dabei in einem Schritt vollzogen werden kann (vgl. Borchardt/Schwab, „Ölspurbeseitigung – aktuelle Entwicklungen“, DAR 2014, 75). Der Geschädigte kann also die Sicherheitsstandards festlegen, nach denen die Schadensbeseitigung zu erfolgen hat (z. B. BGH LM § 249 BGB Nr. 8, Eisenbahnbrücke). 2. Soweit die Beklagten die Üblichkeit und Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Einheitspreise aus der mit der Ölwehr getroffenen Rahmenvereinbarung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Kr. Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (K.) vom 10. Februar 2012 in Abrede genommen haben und hierzu behaupten, dass diese unverhältnismäßig überteuert seien, können sie mit diesem Einwand in der Berufung ebenfalls nicht durchdringen. Der Schädiger hat nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen; nur hierauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich der von ihm bezahlten Rechnungsbeträge (z. B. BGH, VersR 2013, 1590; VersR 2013, 1544; MDR 2015, 335; MDR 2015, 1297). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Dann reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger im Allgemeinen nicht mehr aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post betrachtet) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (z. B. BGH, MDR 2014, 1141; VersR 2013, 1590; VersR 2013, 1544; MDR 2015, 335; MDR 2015, 1297). Diese von der Rechnung eines Fachunternehmens ausgehende Indizwirkung kann allerdings erschüttert werden. Denn der von dem Geschädigten aufgewendete Betrag ist nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, entscheidend sind allein die im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB erforderlichen Reinigungskosten (z. B. BGH, MDR 2015, 1297). Rechtlicher Ausgangspunkt bildet mithin das schadenersatzrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot mit subjektiver Schadensbetrachtung, die dem Geschädigten gebietet, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (z. B. BGH, VersR 2013, 1544; BGH, VersR 2013, 1590; BGH, MDR 2014, 1077; BGH, MDR 2015, 1297). Er ist danach im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten, den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten konkret beeinflussen kann. Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen der Verunreinigung öffentlicher Straßen Auftraggeber des jeweiligen Reinigungsunternehmens eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde ist, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit austauschen kann. Einer solchen Behörde ist im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung daher grundsätzlich abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Das heißt, dass die Erforderlichkeit der vom Straßenreinigungsunternehmen in Rechnung gestellten Schadensbeseitigungskosten im Allgemeinen nur bejaht werden kann, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entspricht bzw. einer im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene Vergütung oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB genügende Vergütung wiedergibt (z. B. BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590; MDR 2015, 355; Borchardt/Schwab, a.a.O., S. 78). Der Gesichtspunkt des sog. Werkstattrisikos kann dagegen nicht durchgreifen. Denn dieser beruht auf dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten tatsächlich Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebes nicht zur Last gelegt werden kann. Bei der Landesstraßenbaubehörde war hier dagegen eigene Fachkunde vorhanden (z. B. BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590). Kann der Geschädigte danach erkennen, dass das von ihm ausgewählte Reinigungsunternehmen Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich, ein zur Verfügung stehendes günstigeres Unternehmen zu beauftragen (z. B. BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590; VersR 2014, 474; Borchardt/Schwab, a.a.O., S. 78). Die indizielle Bedeutung der Rechnung kann mithin unter Umständen dann entfallen, wenn die Marktsituation hinsichtlich der zur Herstellung vom Geschädigten beauftragten Leistung dadurch gekennzeichnet ist, dass sich hierfür Vergütungen entwickelt haben, die nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage, sondern vielmehr von sachfremden Erwägungen bestimmt werden und daher deutlich über den „marktgerechten“ Preisen liegen (OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 04689). Soweit der Bundesgerichtshof der mit technischen Fachleuten besetzten Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, die Verpflichtung auferlegt hat, dafür Sorge zu tragen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung etabliert, sollte damit allerdings lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisiert werden in den Fällen, in denen der Geschädigte – wie hier – durch eine Fachbehörde handelt, deren Erkenntnis– und Einflussmöglichkeiten durch ihre häufige Befassung regelmäßig weiter reichen als die eines im einem Einzelfall Geschädigten, der gewöhnlich technisch nicht versiert und über das Marktgeschehen nicht informiert ist. Allerdings darf aus dem Hinweis auf die besondere individuelle Lage der Fachbehörde nicht schon ohne weiteres auf deren unbegrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit losgelöst von der konkreten Marktsituation geschlossen werden (BGH MDR 2015, 335). Daraus ergeben sich für den vorliegenden Fall folgende Feststellungen: Zum Zeitpunkt des Schadensvorfalls bestand für das klagende Land kein Verhandlungs- und Entscheidungsspielraum mehr, was die Auswahl der zu beauftragenden Reinigungsfirma und die konkreten Preisansätze für die Reinigungsarbeiten und die Erdreichsanierung anbelangte, denn an die Ölwehr als seine Vertragspartnerin und die mit dieser ausgehandelten Preise hatte sich das klagende Land nämlich bereits mit Zuschlagserteilung und Abschluss eines Rahmenvertrages schon vor dem eigentlichen Schadensvorfall vertraglich gebunden (z. B. OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2013, 4 U 40/11 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg VRS 120, 3 ff; OLG Karlsruhe OLGR 2009, 355; OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2013, 5 U 99/13). Dem klagenden Land hat in diesem Zusammenhang grundsätzlich auch nicht verwehrt werden dürfen, dem Unternehmen im Ergebnis eines ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahrens den Zuschlag zu erteilen, das im Gegenzug eine unverzügliche Erledigung der erforderlichen Reinigungsarbeiten an 365 Tagen im Jahr mit ständiger Rufbereitschaft rund um die Uhr sicher stellt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2013, 4 U 40/11 zitiert nach Juris; OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2013, 5 U 99/13). Das Vergabeverfahren verfolgt dabei nicht allein das wirtschaftliche Ziel, den jeweils günstigsten Anbieter ausfindig zu machen. Vielmehr können nur solche Bieter, die dem erstellten Anforderungsprofil gerecht werden, überhaupt Berücksichtigung finden. Im Ergebnis dieser Selektion erhält sodann das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag (§ 97 Abs. 5 GWB). Für das hier streitgegenständliche Los 6 (Autobahnbereich ... ) sind Gebote von drei Bietern eingegangen. Dass die Zahl der Bieter hier recht gering war, hängt dabei mit der besonderen Wettbewerbssituation in einem speziellen und begrenzten Marktsegment zusammen. Einer geringen Zahl von Nachfragern (im Wesentlichen öffentliche Straßenbaulastträger) stehen relativ wenige Anbieter gegenüber, was in den hohen Anschaffungskosten für die Reinigungsgeräte sowie in den seitens der öffentlichen Hand gemachten strengen Vorgaben zur ständigen Verfügbarkeit der Reinigungsleistungen begründet liegt (ähnlich BGH, MDR 2015, 1297). Die nach öffentlicher Ausschreibung im Ergebnis eines förmlichen Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung eingegangene vertragliche Verpflichtung muss sich zwar grundsätzlich ebenfalls am Wirtschaftlichkeitsgebot messen lassen. Das klagende Land muss sich bei der Auswahl der Bietergemeinschaft Ölwehr und dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die hier einschlägige Preisliste jedenfalls von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigten Erwägungen leiten lassen (BGH a.a.O., allerdings bezüglich der Vereinbarung von Pauschalen für Abschleppkosten). Es ist nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen. Eine Fachbehörde muss bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Verunreinigung öffentlicher Straßen aufgrund ihres Sachverstandes zwar auch bei Rahmenvereinbarungen Sorge dafür tragen, dass sich keine durch die Reinigungsfirmen einseitig diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Dies gilt indessen im Rahmen der subjektiven Schadensbetrachtung nur mit der Maßgabe, dass die Fachbehörde die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten auch tatsächlich beeinflussen kann (BGH, MDR 2015, 1297). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass diese Grenzen, die den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten - selbst wenn er wie das klagende Land besonders fachkundig ist - gesetzt sind, regelmäßig Beachtung finden müssen. Denn es würde Sinn und Zweck der dem Geschädigten gesetzlich eingeräumten Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) widersprechen, wenn er bei deren Ausübung im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (z. B. OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 04689). Daraus folgt, dass in einem Streitfall grundsätzlich keine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der in einer Rahmenvereinbarung festgelegten Preise stattzufinden hat, wenn sich diese an die Preise anlehnen, die im Ergebnis eines bestandskräftig abgeschlossenes Vergabeverfahren zwischen Auftragnehmer und Baulastträger der benachbarten Gebietskörperschaft vereinbart worden sind (BGH, MDR 2015, 1297). Dieser Grundsatz muss aber erst recht dann gelten, wenn die Preise, wie im vorliegenden Fall, unmittelbar das Ergebnis eines bestandskräftig abgeschlossenen Vergabeverfahrens sind. Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die zustande gekommenen Preise ist von der Rechtsprechung nur in den Fällen eines sog. gespaltenen Tarifs bejaht worden (z. B. BGH MDR 2015, 1297). Für einen solchen gespalteten Tarif bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte.Dass die Ölwehr im maßgeblichen Zeitpunkt der Vergabe oder auch am Schadenstag aufgrund einer Sondervereinbarung mit dem Kläger Preisnachlässe bzw. günstigere Tarife als die hier abgerechneten Preisansätze für die Fälle gewährt hätte, in denen ein Schädiger nicht ermittelt werden kann, behaupten die Beklagten schon nicht. Auch die hierzu vorgelegten Unterlagen lassen für den vorliegenden Fall nicht auf einen relevanten gespaltenen Tarif schließen. Zwar ist der Vertrag eines Mitgliedes der Ölwehr (der N. GmbH aus S. OT L. ) vom 5./10. Dezember 2013 vorgelegt worden, dem eine Preisliste zugrunde liegt, die der streitgegenständlichen Preisliste nahezu vollständig entspricht und der bei Unfällen/Havarien mit unbekanntem Verursacher eine Gutschrift von 30 % gewährt. Dieser (wohl mit der Stadt D. abgeschlossene Vertrag) lässt aber auf keine taugliche Alternative für den Zeitpunkt der Vergabe Ende Dezember 2010 schließen, da er fast drei Jahre später geschlossen worden ist. Zudem sind die Verträge auch nicht vergleichbar. Denn in dem vorgenannten Vertrag übernimmt ein Unternehmen in der Ortschaft L. die Beseitigung von Öl- und Kraftstoffspuren in der unweit gelegenen Kleinstadt D. mit ca. 11.000 Einwohnern. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Fa. N. diese Leistungen im Dezember 2010 für das Los 6 oder gar für das ganze Land Sachsen-Anhalt (außerorts) zu denselben Bedingungen angeboten hätte. Nichts anderes gilt für die nunmehr von den Beklagten vorgelegten Rechnungen vom 30. Juli 2012 bzw. vom 15. Oktober 2012. Zwar hat ein Mitglied der Ölwehr (T. AG aus L. ) wohl für denselben Einsatz gegenüber der Stadt B. für Tätigkeiten auf Straßen, die deren Zuständigkeit unterliegen, geringere Preise abgerechnet als gegenüber dem Land für die Tätigkeit außerorts auf der Bundesstraße 81. Allerdings ist nicht ersichtlich, auf welcher vertraglichen Grundlage die Rechnung gegenüber der Stadt B. beruht bzw. ob es überhaupt einen entsprechenden Rahmenvertrag gab. Auch lassen sich keine konkreten Umstände dafür feststellen, dass sich die T. AG im Dezember 2010 allein zur Erbringung der Leistungen für Los 6 oder gar für das ganze Land Sachsen-Anhalt (außerorts) angeboten hätte zu den Preisen, die später mit der Stadt B. offenbar vereinbart waren. Auch im Übrigen sind keine Wahlmöglichkeiten des klagenden Landes zu Gunsten niedrigerer Preise feststellbar. Zwar ist im Verlaufe dieses Verfahrens zunächst der Eindruck entstanden, dass in der Ölwehr sämtliche für Sachsen-Anhalt relevanten Anbieter zusammengeschlossen seien, so dass die Ölwehr auch nur der einzige Bieter im Vergabeverfahren habe sein können, der die Preise naturgemäß habe „diktieren“ können. Tatsächlich trifft diese These vom „Bieterkartell“ nicht zu. Es gab insgesamt drei andere Bieter, die sich an dem Vergabeverfahren Ende 2010 für den Zeitraum 2011 bis 2013 beteiligt haben, davon zwei, die sich für das hier einschlägige Los 6 beworben haben. Dass deren Angebote vorzugswürdig gewesen wären, behaupten die Beklagten nicht. Ob es sich bei dem Handeln der Ölwehr trotzdem um einen kartellrechtlich relevanten Sachverhalt handelt, hat nicht der Senat zu prüfen, sondern die zuständige Behörde. Ebenfalls keine Alternativmöglichkeiten zeigen die vorgelegten Abrechnungen einzelner Ölwehrmitglieder aus den Jahren 2008 bzw. 2009, also vor dem ersten Vergabeverfahren im Herbst 2009, auf, die von den Beklagten zum Beleg für einzelne, damals niedrigere Preise vorgetragen worden sind. Nun mögen die von den Beklagten zitierten Ölwehrmitglieder zum damaligen Zeitpunkt niedrigere Preise gemäß GGVU-Preisliste berechnet haben, seien dies Einzelaufträge gewesen oder solche nach einer hier nicht bekannten Rahmenvereinbarung. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie mit langer zeitlicher Bindung für drei Jahre und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Landes Ende 2010 ebenfalls bereit gewesen wären, als einzelnes Unternehmen diese Preise für das Abdecken einer ganzen Region bzw. für 2/3 der Autobahnen in Sachsen-Anhalt (Los 6) anzubieten. Dass es einzelne Unternehmen gegeben hätte, die Ende 2010 bereit gewesen wären, die ausgeschriebenen Leistungen unter Einhaltung der besonderen Anforderungen an ständige Verfügbarkeit und an kurzfristiges Erscheinen am Ort der Havarie für drei Jahre zu wirtschaftlicheren Preisen als die Ölwehr anzubieten, ist von den Beklagten schon nicht konkret vorgetragen worden. Solche potentiellen Anbieter gab es am Ende des Jahres 2010 offenbar nicht. Für die Annahme, dass hierzu einzelne Mitglieder der Ölwehr bereit und in der Lage gewesen wären, gibt es keine tatsächliche Grundlage. Auch ein anspruchskürzendes Mitverschulden des klagenden Landes kann nicht festgestellt werden (§ 254 Abs. 2 BGB). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass es verpflichtet gewesen wäre, die Ausschreibung vor der Vergabe aufzuheben, weil der Zuschlag ansonsten entgegen § 16 Abs. 6 VOL/A an ein Unternehmen erteilt worden wäre, dessen Preise in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen. Außerhalb des Vergabeverfahrens kam dies nur insofern in Betracht, als die Preise in einem besonders groben Missverhältnis zu der Leistung stehen. Für die Feststellung eines solchen groben Missverhältnisses - fast doppelt so hohe Preise als für die Leistung üblich entsprechend den zur Sittenwidrigkeit entwickelten Grundsätzen - wäre von den Beklagten konkret vorzutragen gewesen. Es hätten im Einzelnen entsprechende Angebote anderer Anbieter dargelegt werden müssen, die insbesondere hinsichtlich des Angebotszeitpunktes und des Leistungsumfangs vergleichbar gewesen, aber einen nur halb so hohen Preis ausgewiesen hätten und zwar für die im Vergabeverfahren angebotene Gesamtleistung. Ein solcher Vortrag liegt nicht vor. Ohne dass es im vorliegenden Fall darauf ankäme, geben auch die Ausführungen des Sachverständigen Hd. in seinem Gutachten vom 26. Januar 2016 (Seite 62) für ein grobes Missverhältnis der im Ergebnis der Ausschreibung vereinbarten Preise nichts her. Der Gutachter geht für die im hiesigen Schadensfall konkreten Leistungen von einem angemessenen Rahmen zwischen 6.856,00 € bis 9.269,39 € (inkl. USt.) aus. Da die von der Ölwehr abgerechnete Vergütung 10.360,21 € (inkl. USt.) beträgt, kann daraus jedenfalls nicht mehr als eine Überschreitung der angemessen Vergütung um 11,77 % gefolgert werden. Ebenso wenig hat der Senat unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Klägers eine Überprüfung des Vergabeverfahrens auf seine korrekte Durchführung vorzunehmen. Denn dieses ist rechtskräftig abgeschlossen. Insoweit kann daher auch dahinstehen, ob in diesem Verfahren bestimmte formale Anforderungen nicht beachtet worden sind, weil etwa Erdbau und Verkehrsflächenreinigung getrennt hätten ausgeschrieben werden müssen oder ob durch das Vorschreiben der maschinellen Nassreinigung der Kreis der Bewerber vergaberechtlich unzulässig eingeschränkt worden ist bzw. die Bietergemeinschaft überhaupt hätte zugelassen werden dürfen. 3. Außerdem ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem klagenden Land beanspruchte Umsatzsteuer zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu ersetzenden Schaden gehört. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Falle der Beschädigung einer Sache die - wie hier - tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn Geschädigte die Bundesrepublik Deutschland ist (z. B. BGH, VersR 2004, 1468 f.; MDR 2014, 774). Denn auch sie ist dem von ihr beauftragten Unternehmer gegenüber zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Darin liegt der entsprechende Schaden. Anders als die Beklagten annehmen, steht § 19 Abs. 3 S. 2 der 2. AVVFStr dem nicht entgegen. Dass dem klagenden Land jedenfalls ein Teil des Umsatzsteueraufkommens wieder zufließt, ist unerheblich, sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze der Vorteilsausgleichung insoweit doch nicht erfüllt. Es fehlt am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Vor- und Nachteil. Denn der im Bereich der Straßenbaulast eingetretenen Vermögensminderung steht ein Vorteil in einem ganz anderen Bereich gegenüber, nämlich in dem Bereich des Steueraufkommens, das dem klagenden Land bzw. der Bundesrepublik nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 BHO) vermag an dieser schadensrechtlichen Wertung nichts zu ändern (z. B. BGH, MDR 2014, 774; OLG Naumburg, Urteil vom 4. Juli 2014, 10 U 56/13). Hinzu kommt, dass sich die Beklagten nicht auf Beschränkungen nach der 2. AVVFStr berufen können, da es sich hierbei um eine reine interne Verwaltungsvorschrift handelt. 4. Im Ergebnis kann der Kläger statt der erstinstanzlich zuerkannten 5.360,21 € aber nur 5.260,95 € verlangen. Die Rechnung der Ölwehr vom 4. Juli 2011 ist zunächst um 60,69 € zu vermindern. Der Stundensatz des Einsatzleiters M. ist von 75,00 € auf 65,00 € pro Stunde zu korrigieren (10,00 € X 5,66667 Stunden = 56,67 €, abzgl. 10 % (5,67 €) = 51,00 €, zzgl. Umsatzsteuer 19 % (9,69 €) = 60,69 €). Soweit der Senat Beweis darüber erhoben hat, ob der mit einem Stundensatz von 75,00 €/h abgerechnete Einsatzleiter aus fachtechnischer Sicht entbehrlich gewesen ist, ist diese Frage von dem Sachverständigen Hd. nachvollziehbar und überzeugend bejaht worden. Mehr als ein Vorarbeiter wird bei solchen Einsätzen zu Ölspurbeseitigung nicht benötigt. Dies führt allerdings nicht zur vollständigen Streichung der Position 05.01.01 „Einsatzleiter M. Verkehrsflächen“. Immerhin hat der „Einsatzleiter“ M. vor Ort auch an den erforderlichen Arbeiten mitgewirkt. Insofern ist es sachgerecht, seinen Einsatz mit dem Preis einer technischen Fachkraft (65,00 € pro Stunde) zu bewerten. Ein weiterer Abzug ist in Höhe von 38,57 € vorzunehmen. Dies betrifft die Positionen 02.13.01 „LKW-3-Seitenkipper“ bis 07.09.01 „Fremdrechnungsaufschlag“ aus der Rechnung der Ölwehr vom 4. Juli 2011. Insoweit kann die Ölwehr zwar die Preise gemäß Preisliste verlangen, allerdings ist dabei ein unzulässiger Fremdrechnungsaufschlag (Positionen 07.09.01) auf die beiden Positionen 04.01.01 „Muttererde/Mineralgemisch“ abgerechnet worden. Hierfür fehlt es jedoch an einer entsprechenden Vereinbarung. Nach der Systematik der Preisliste ist dieser nur im Abschnitt „Entsorgungskosten“, nicht aber im Abschnitt „Material“ vereinbart, zu dem Muttererde/Mineralgemisch gehört. Abzuziehen sind also 10,13 € bzw. 22,28 €, zusammen 32,41 €, zzgl. Umsatzsteuer 19 % (6,16 €) = 38,57 €. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. gez. Trojan gez. Krogull gez. Dr. Fichtner