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Beschluss

1 Ws (RB) 42/15

Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 18. Februar 2015 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 600,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Mit Antrag vom 21. Oktober 2014 begehrt der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag vom 25. September 2014, ihm im Hinblick auf die Zuweisung zu der Bildungsmaßnahme "Zertifikatskurs Englisch" durch die Antragsgegnerin zusätzlich zweimal Oberbekleidung zur Verfügung zu stellen. 2 Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 (509 StVK 753/14) hat die Strafvollstreckungskammer unter Zurückweisung eines weiteren Antrages die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller weitere Bekleidung, nämlich ein Paar Schuhe, eine Jacke und zwei Hosen für die Teilnahme am Englischzertifikatskurs auszuhändigen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert wurde auf 600,00 € festgesetzt. 3 Zur Begründung führt die Kammer an, dass die Anstalt gemäß § 20 StVollzG verpflichtet sei, den Antragsteller mit ausreichend Kleidung auszustatten. Weise sie diesen einer Bildungsmaßnahme zu, so müsse sie ihn mit weiterer Kleidung ausstatten. Der Antragsteller sei nicht verpflichtet, während des Unterrichts seine Freizeitkleidung zu tragen. 4 Gegen der dem Antragsgegnerin am 24. Februar 2015 zugestellten Beschluss hat diese am 03. März 2014 Rechtsbeschwerde erhoben und beantragt, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben, soweit sie die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller weitere Bekleidung auszuhändigen. II. 5 Das zulässig erhobene Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat mit der Sachrüge – vorläufig – Erfolg. 6 Die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer halten hinsichtlich der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aushändigung weiterer Oberbekleidung wegen des Teilnahme des Antragstellers an der Bildungsmaßnahme "Zertifikatskurs Englisch" einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es fehlt bereits an den die Entscheidung tragenden Feststellungen der Kammer. 7 Für den Beschluss der Strafvollstreckungskammer nach § 109 StVollzG gelten die Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung eines strafrechtlichen Urteils stellt. Der Beschluss muss die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine hinreichende Überprüfung möglich ist (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 115 Rn. 10 mit zahlreichen Rspr.-Nachweisen). Verfehlt der Beschluss diese Anforderungen, so ist er schon deswegen aufzuheben, weil seine Begründung eine Beurteilung, ob die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, nicht ermöglicht und sich damit einer Nachprüfbarkeit entzieht (OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.1988, 2 Vollz (Ws) 41/88, ZfStrVo1989, 120; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2007, 1 Ws 501/07 – beide zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 10.09.2013, 1 Ws 384/13; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, a. a. O., § 116 Rn. 3 mit zahlreichen Rspr.-Nachweisen). So liegt der Fall hier. 8 Die Strafvollstreckungskammer hat bislang eigene Feststellungen zur Frage der Ausgestaltung der Bildungsmaßnahme und der dadurch verursachten Beanspruchung der Bekleidung des Antragstellers nicht getroffen. Solche Feststellungen sind hier indes notwendig. Gemäß § 20 StVollzG hat die Vollzugsanstalt den Gefangenen mit ausreichender Kleidung auszustatten, soweit dieser grundsätzlich verpflichtet ist, Anstaltskleidung zu tragen (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 20 Rn 1). Nach diesen Grundsätzen ist die Vollzugsanstalt auch zur Bereitstellung von besonderer Arbeitsbekleidung verpflichtet, wenn eine solche erforderlich ist. Anknüpfungspunkt für die Notwendigkeit weiterer Bekleidung ist dabei aber nicht allein die formale Zuweisung des Gefangenen zu einer Arbeits- oder Bildungsmaßnahme. Vielmehr muss für die Teilnahme an einer solchen Maßnahme auch die Notwendigkeit einer besonderen Bekleidung bestehen, etwa einer Schutzbekleidung, oder aber es muss zu einer besonderen Beanspruchung der Bekleidung des Gefangenen kommen, so dass die bislang zugeteilte Bekleidung aufgrund der Notwendigkeit häufiger Wäschen nicht ausreicht. Das erforderliche Maß der Bekleidung wird nicht nur durch die Hygiene bestimmt, um etwaigen Gefahren für die Gesundheit des Gefangenen zu begegnen. Vielmehr ist der Anspruch des Gefangenen auf Bereitstellung von Anstaltskleidung auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Positionen sowie der Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG näher zu bestimmen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2014, 1 Vollz (Ws) 365/14 – zitiert nach juris). Im Hinblick auf den Angleichungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 StVollzG hätte die Strafvollstreckungskammer vorliegend aber gerade Feststellungen treffen müssen, ob es tatsächlich zu einer stärkeren Beanspruchung der Freizeitbekleidung des Antragstellers durch seine Teilnahme an einem Englischkurs kommt. Ohne eine solche würde es sich um eine den allgemeinen Lebensverhältnissen entsprechende Nutzung der dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellten Kleidung handeln, die von diesem hinzunehmen wäre. 9 Die entsprechende Sachverhaltsaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer ist hier geboten, denn im Verfahren nach §§ 109ff. StVollzG gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (Untersuchungsgrundsatz). Aus diesem folgt, dass das Gericht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat (vgl. Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 115 Rn. 3 m. w. N.). Die Entscheidung der Kammer war daher aufzuheben und zur neuen Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zurückzuverweisen. III. 10 Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß den §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.