Beschluss
1 Vollz (Ws) 365/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollzugsbehörde hat Gefangenen auf Verlangen Unterwäsche und Socken in ausreichendem Umfang bereitzustellen, um einen täglichen Wechsel zu ermöglichen.
• Die bislang vertretene Auffassung, vier Unterwäschesätze und zwei Paar Socken pro Woche seien grundsätzlich ausreichend, wird aufgegeben.
• Die Bereitstellung von angemessener Anstaltskleidung ist auch unter Gesichtspunkten des Persönlichkeitsrechts und des Resozialisierungsziels des Strafvollzugs zu beurteilen.
• Übergeordnete Sicherheits- oder Kosteninteressen sprechen gegen einen Anspruch auf täglichen Wechsel nicht zwingend an.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf täglichen Wechsel von Unterwäsche und Socken in der JVA • Die Vollzugsbehörde hat Gefangenen auf Verlangen Unterwäsche und Socken in ausreichendem Umfang bereitzustellen, um einen täglichen Wechsel zu ermöglichen. • Die bislang vertretene Auffassung, vier Unterwäschesätze und zwei Paar Socken pro Woche seien grundsätzlich ausreichend, wird aufgegeben. • Die Bereitstellung von angemessener Anstaltskleidung ist auch unter Gesichtspunkten des Persönlichkeitsrechts und des Resozialisierungsziels des Strafvollzugs zu beurteilen. • Übergeordnete Sicherheits- oder Kosteninteressen sprechen gegen einen Anspruch auf täglichen Wechsel nicht zwingend an. Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Die JVA stellt ihm wöchentlich vier Unterwäschegarnituren und zwei Paar Socken zur Verfügung. Mit Schreiben begehrte der Gefangene eine verbesserte wöchentliche Ausstattung, insbesondere um einen täglichen Wechsel zu ermöglichen. Die Vollzugsbehörde lehnte ab und hielt die Versorgung für ausreichend; medizinische Bedarfe würden im Einzelfall berücksichtigt. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung der Behörde, die Ausstattung zu verbessern. Das Landgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, die bestehende Versorgung genüge. Der Gefangene legte Rechtsbeschwerde ein. • Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts, weil die letzte obergerichtliche Entscheidung aus 1993 stammt und sich Lebensverhältnisse geändert haben. • Rechtliche Grundlage ist § 20 Abs.1 StVollzG in Verbindung mit den Vollzugsgrundsätzen des § 3 StVollzG; die Verpflichtung der Behörde zur Bereitstellung von Anstaltskleidung umfasst das erforderliche Maß. • Das Tragen von Anstaltskleidung berührt das Persönlichkeitsrecht; eine Versorgung, die erheblich von gesellschaftlichen Normen abweicht, wie etwa fehlender täglicher Wechsel von Unterwäsche und Socken, kann die Persönlichkeitsrechte schwer beeinträchtigen. • Unzureichende hygienische Ausstattung kann Resozialisierungsziele beeinträchtigen, Verwahrlosung fördern und die Wiedereingliederung in Arbeit und soziale Kontakte erschweren; dies widerspricht § 3 StVollzG. • Es bestehen keine gewichtigen Sicherheits- oder Ordnungsbelange, die einem Anspruch auf täglichen Wechsel entgegenstünden, und die Kostenbelastung ist nicht ersichtlich in einem nicht vertretbaren Umfang. • Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist die frühere Rechtsprechung aufzugeben und die Vollzugsbehörde antragsgemäß zu verpflichten. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit erfolgreich, dass die Vollzugsbehörde angewiesen wird, dem Betroffenen auf sein Verlangen Unterwäschegarnituren und Socken in einem Umfang bereitzustellen, der einen täglichen Wechsel erlaubt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird in diesem Umfang aufgehoben; die weitergehende Rüge der Rechtswidrigkeit wurde als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse. Die Entscheidung begründet sich damit, dass die Bereitstellung von Kleidung sowohl Persönlichkeitsrechte als auch Resozialisierungsziele des Strafvollzugs tangiert und übergeordnete Gründe gegen die Gewährung eines täglichen Wechsels nicht ersichtlich sind.