OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 3950/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Auf einen Multimodaltransport sind §§ 407 ff. HGB anwendbar, wenn nicht feststeht, auf welcher Teilstrecke der Schaden eingetreten ist. • Hat der Beförderer das Transportgut intakt übernommen und weist es bei Ablieferung Durchfeuchtungen auf, so ist der Schaden in seiner Obhut eingetreten und er haftet nach §§ 425, 429 HGB. • Sterile Medizinprodukte, die infolge Durchfeuchtung kontaminiert sein können und deshalb nicht ohne Aufhebung der Sterilität überprüfbar sind, sind als wirtschaftlicher Totalschaden zu bewerten (Restwert 0 €). • Haftungsbeschränkungen des Transporteurs greifen nicht, wenn er den Schaden leichtfertig im Bewusstsein einer wahrscheinlichen Schadensentstehung herbeigeführt hat; bei Anzeichen dafür trifft den Transporteur eine sekundäre Darlegungslast. • Ein Anspruch auf Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Herausgabe der beschädigten Sachen ist ausgeschlossen, wenn kein Restwert der Sachen besteht.
Entscheidungsgründe
Haftung des Transporteurs bei Durchfeuchtung und Totalschaden steriler Medizinprodukte • Auf einen Multimodaltransport sind §§ 407 ff. HGB anwendbar, wenn nicht feststeht, auf welcher Teilstrecke der Schaden eingetreten ist. • Hat der Beförderer das Transportgut intakt übernommen und weist es bei Ablieferung Durchfeuchtungen auf, so ist der Schaden in seiner Obhut eingetreten und er haftet nach §§ 425, 429 HGB. • Sterile Medizinprodukte, die infolge Durchfeuchtung kontaminiert sein können und deshalb nicht ohne Aufhebung der Sterilität überprüfbar sind, sind als wirtschaftlicher Totalschaden zu bewerten (Restwert 0 €). • Haftungsbeschränkungen des Transporteurs greifen nicht, wenn er den Schaden leichtfertig im Bewusstsein einer wahrscheinlichen Schadensentstehung herbeigeführt hat; bei Anzeichen dafür trifft den Transporteur eine sekundäre Darlegungslast. • Ein Anspruch auf Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Herausgabe der beschädigten Sachen ist ausgeschlossen, wenn kein Restwert der Sachen besteht. Die A. GmbH verkaufte sterile Medizinprodukte an die LMS Ltd. in Irland; mit dem Transport wurde die Beklagte beauftragt. Zwölf braune Transportkartons mit inneren weißen Kartons und sterilen Beuteln wurden am 9.1.2017 übernommen. Bei Anlieferung in Irland am 10.1.2017 lehnte die Empfängerin zwei braune Kartons wegen Durchfeuchtung ab; diese wurden an die A. zurückgesandt. Bei der A. wurden feucht gewordene weiße Innenkartons ausgesondert und vernichtet, ohne geöffnet zu werden. Die Beklagte zahlte an A. 510 €; die Klägerin als Transportversicherer zahlte den verbleibenden Restschaden und verlangt von der Beklagten 22.163 € nebst Zinsen. Das Landgericht gab der Klage statt, die Beklagte berief erfolglos. • Anwendbares Recht: Es handelte sich um einen Multimodaltransport; daher sind §§ 407 ff. HGB anzuwenden, weil nicht feststeht, auf welcher Teilstrecke der Schaden entstanden ist. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist nach § 86 VVG als Transportversicherer der A. leistungsbefugt, weil sie die Versicherungsleistung in Höhe der Klageforderung erbracht hat. • Schadenseintritt und Haftung: Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass die Beklagte die braunen Kartons unversehrt übernommen und sie durchfeuchtet abgeliefert hat; damit ist der Schaden in ihrer Obhut eingetreten und sie haftet gemäß § 425 HGB. • Wertersatzberechnung: Nach § 429 Abs. 2 HGB ist als Wertersatz die Differenz zwischen unbeschädigtem und beschädigtem Wert zu leisten. Der unbeschädigte Wert ergibt sich aus der Verkaufsrechnung (§ 429 Abs. 3 S.2 HGB). Der beschädigte Wert wurde mangels Verwertbarkeit auf 0 € festgesetzt, sodass ein Totalschaden vorliegt. • Sterilitätsrisiko als Wertminderung: Der Sachverständige hat ausgeführt, dass durch Durchfeuchtung eine Kontamination möglich ist und eine Überprüfung die Sterilität aufheben würde; daher sind die Produkte auf dem Markt unverwertbar. • Beweiswürdigung und Beweislast: Die Beklagte hat die Darlegungslast, wenn sie einen Schadenseintritt auf der Luftstrecke geltend macht; dies hat sie nicht substantiiert vorgetragen, sodass §§ 407 ff. HGB verbleiben. • Qualifiziertes Verschulden: Das Schadensbild (Durchfeuchtung von unten, aufgeklebte Sicherungen) legt nahe, dass die Kartons in Flüssigkeit gestellt wurden; dies begründet leichte Fertigkeit und das Bewusstsein der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens, sodass Haftungsbeschränkungen entfallen (§§ 431, 435 HGB bzw. AGB-Klausel). • Sekundäre Darlegungslast: Nachdem die Klägerin Umstände vorgetragen hat, die qualifiziertes Verschulden wahrscheinlich erscheinen lassen, hätte die Beklagte andere plausible Ursachen darlegen müssen; das unterbliebene Vorbringen führte zur Annahme ihres Verschuldens. • Mitverschulden des Verlades: Ein Anspruchsminderndes Mitverschulden der A. liegt nicht vor; die Kennzeichnung und Verpackungspflicht rechtfertigen kein Vorwerfbarkeitsergebnis hinsichtlich Durchfeuchtung von unten. • Zug-um-Zug-Verurteilung: Da kein Restwert besteht, scheidet eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Herausgabe der beschädigten Sachen aus. • Zinsen und Kosten: Zinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht der Klägerin den Ersatz des Schadens in Höhe von 22.163 € zuzüglich Zinsen zugesprochen. Die Klägerin ist als Transportversicherer aktivlegitimiert und hat den Schaden ersetzt, der aufgrund der Durchfeuchtung in der Obhut der Beklagten entstanden ist. Die beklagte Haftungsbeschränkung greift nicht, weil die Durchfeuchtung auf leichtfertiges, bewusst schadensgefährdendes Verhalten der Beklagten hindeutet und diese keine entgegenstehenden Darlegungen erbracht hat. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin liegt nicht vor und ein Anspruch auf Herausgabe gegen Zug‑um‑Zug‑Leistung scheidet mangels Restwertes aus. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.