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Urteil

6 U 70/23

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0606.6U70.23.00
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Leitsätze
1. Hat der Unternehmer eine Seebeförderung mit einer anschließenden selbstständigen Nachlagerung des Gutes übernommen, liegt insgesamt ein gemischter (Seefracht- und Lager-)Vertrag vor. Ist es zu dem Schaden in der Obhut des Unternehmers gekommen, ist der Schadensort aber unbekannt, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass der Schaden in der für ihn (haftungsrechtlich) günstigeren Phase eingetreten ist. 2. Zu seiner Entlastung (§ 475 Satz 1 Halbsatz 2 HGB) muss der Lagerhalter konkret aufklären, wie der Schaden entstanden ist. Er hat ferner zu beweisen, dass die Lagerräume so beschaffen waren, dass Schäden angemessen vermieden werden und ihn und seine Erfüllungsgehilfen auch sonst kein Schuldvorwurf trifft. Hierbei kann sich der Lagerhalter nicht darauf berufen, dass der Schaden durch von außen kommende Umstände verursacht worden ist, da er auch solche Gefahren im Rahmen des Zumutbaren abzuwehren hat. Die Tatsache, dass sich die konkrete Schadensursache oder aber auch der Schadenszeitpunkt nicht feststellen lassen, geht zu Lasten des Lagerhalters. 3. Der Lagerhalter muss das Gut so lagern, dass keine mit zumutbarem Aufwand erkennbaren oder vermeidbaren Gefahren von Substanzveränderungen entstehen. Zwar ist ein absoluter Schutz nicht geschuldet. Grundsätzlich ist aber der dem Lagerhalter erkennbare Wert und eine ggf. spezifische Schadensanfälligkeit des Gutes von ihm bereits bei der Auswahl des Lagerplatzes zu berücksichtigen. Die Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes stellt eine Kardinalpflicht dar. 4. Gut, das durch Witterungseinflüsse leiden kann, darf nicht unter freiem Himmel gelagert werden. Schäden, die auf solchen wetter- und witterungsbedingten Einflüssen beruhen, sind regelmäßig nicht unvorhersehbar und unvermeidbar, da der ordentliche Lagerhalter sich in dieser Hinsicht umfassend informiert und die notwendigen Vorkehrungen trifft, wobei er sich auch auf die im schlimmsten Fall denkbaren Entwicklungen einstellt. Unter Umständen hat der Lagerhalter den Einlagerer auf der Grundlage seines Informationsvorsprungs über die zweckmäßige Verpackung sogar zu informieren. Bei Zweifeln über den Lagerort muss der Lagerhalter beim Einlagerer Weisungen ersuchen. 5. Der Anspruchsteller hat ein jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten des Lagerhalters nach Ziff. 27.1.1 und 27.2 ADSp 2017 darzulegen und zu beweisen. Eine sekundäre Darlegungslast des Lagerhalters ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein solches qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Entsprechende Anhaltspunkte können sich dabei etwa aus Art und Ausmaß der Beschädigung, also dem Schadensbild ergeben. Dabei hat der Lagerhalter im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substanziiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein. 6. Grobe Fahrlässigkeit meint, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dass nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall einleuchten musste. Abzugrenzen ist die grobe Fahrlässigkeit von der Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB im Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit. Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem der Spediteur sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers hinwegsetzt, sodass die Leichtfertigkeit gegenüber der groben Fahrlässigkeit eine nochmals qualifizierte Verschuldensform darstellt. 7. Im Falle eines Mitverschuldens des Auftraggebers wird der volle Schadensbetrag gekürzt, nicht aber der Haftungshöchstbetrag der Ziff. 24.1.2 ADSp 2017. Nach den Umständen kann sich ergeben, dass es bei dem Höchstbetrag bleibt und das Mitverschulden keine Auswirkungen hat. 8. Die Formulierung in Ziff. 19 ADSp 2017, dass eine Aufrechnung nur zulässig sei, „... wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist“, meint, dass zusätzlich zur Fälligkeit eine der drei weiteren genannten Alternativen kumulativ hinzutreten muss.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 33.946,85 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3% und die Beklagte 97%. Von den Kosten der Nebenintervenientin tragen die Klägerin 3% und die Nebenintervenientin 97%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 38.315,15 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Unternehmer eine Seebeförderung mit einer anschließenden selbstständigen Nachlagerung des Gutes übernommen, liegt insgesamt ein gemischter (Seefracht- und Lager-)Vertrag vor. Ist es zu dem Schaden in der Obhut des Unternehmers gekommen, ist der Schadensort aber unbekannt, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass der Schaden in der für ihn (haftungsrechtlich) günstigeren Phase eingetreten ist. 2. Zu seiner Entlastung (§ 475 Satz 1 Halbsatz 2 HGB) muss der Lagerhalter konkret aufklären, wie der Schaden entstanden ist. Er hat ferner zu beweisen, dass die Lagerräume so beschaffen waren, dass Schäden angemessen vermieden werden und ihn und seine Erfüllungsgehilfen auch sonst kein Schuldvorwurf trifft. Hierbei kann sich der Lagerhalter nicht darauf berufen, dass der Schaden durch von außen kommende Umstände verursacht worden ist, da er auch solche Gefahren im Rahmen des Zumutbaren abzuwehren hat. Die Tatsache, dass sich die konkrete Schadensursache oder aber auch der Schadenszeitpunkt nicht feststellen lassen, geht zu Lasten des Lagerhalters. 3. Der Lagerhalter muss das Gut so lagern, dass keine mit zumutbarem Aufwand erkennbaren oder vermeidbaren Gefahren von Substanzveränderungen entstehen. Zwar ist ein absoluter Schutz nicht geschuldet. Grundsätzlich ist aber der dem Lagerhalter erkennbare Wert und eine ggf. spezifische Schadensanfälligkeit des Gutes von ihm bereits bei der Auswahl des Lagerplatzes zu berücksichtigen. Die Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes stellt eine Kardinalpflicht dar. 4. Gut, das durch Witterungseinflüsse leiden kann, darf nicht unter freiem Himmel gelagert werden. Schäden, die auf solchen wetter- und witterungsbedingten Einflüssen beruhen, sind regelmäßig nicht unvorhersehbar und unvermeidbar, da der ordentliche Lagerhalter sich in dieser Hinsicht umfassend informiert und die notwendigen Vorkehrungen trifft, wobei er sich auch auf die im schlimmsten Fall denkbaren Entwicklungen einstellt. Unter Umständen hat der Lagerhalter den Einlagerer auf der Grundlage seines Informationsvorsprungs über die zweckmäßige Verpackung sogar zu informieren. Bei Zweifeln über den Lagerort muss der Lagerhalter beim Einlagerer Weisungen ersuchen. 5. Der Anspruchsteller hat ein jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten des Lagerhalters nach Ziff. 27.1.1 und 27.2 ADSp 2017 darzulegen und zu beweisen. Eine sekundäre Darlegungslast des Lagerhalters ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein solches qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Entsprechende Anhaltspunkte können sich dabei etwa aus Art und Ausmaß der Beschädigung, also dem Schadensbild ergeben. Dabei hat der Lagerhalter im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substanziiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein. 6. Grobe Fahrlässigkeit meint, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dass nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall einleuchten musste. Abzugrenzen ist die grobe Fahrlässigkeit von der Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB im Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit. Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem der Spediteur sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers hinwegsetzt, sodass die Leichtfertigkeit gegenüber der groben Fahrlässigkeit eine nochmals qualifizierte Verschuldensform darstellt. 7. Im Falle eines Mitverschuldens des Auftraggebers wird der volle Schadensbetrag gekürzt, nicht aber der Haftungshöchstbetrag der Ziff. 24.1.2 ADSp 2017. Nach den Umständen kann sich ergeben, dass es bei dem Höchstbetrag bleibt und das Mitverschulden keine Auswirkungen hat. 8. Die Formulierung in Ziff. 19 ADSp 2017, dass eine Aufrechnung nur zulässig sei, „... wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist“, meint, dass zusätzlich zur Fälligkeit eine der drei weiteren genannten Alternativen kumulativ hinzutreten muss. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 33.946,85 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3% und die Beklagte 97%. Von den Kosten der Nebenintervenientin tragen die Klägerin 3% und die Nebenintervenientin 97%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 38.315,15 festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung einer Druckmaschine durch Nässeeinwirkungen im Rahmen eines Lagervertrages geltend. Widerklagend macht die Beklagte Entgelte aus dem Lager- und einem Frachtvertrag geltend. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen in 1. Instanz wird vollständig auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 13.07.2023 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat in 1. Instanz mit der der Beklagten am 24.11.2022 zugestellten Klage beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 35.001,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; II. hilfsweise, für den Fall der vollumfänglichen Begründetheit des Antrags zu Ziffer I., der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 336.812,84 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; III. hilfsweise, für den Fall der vollumfänglichen Begründetheit des Antrags zu Ziffer II., festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal auf die Beschädigung der seitens der Beklagten eingelagerten Druckmaschine des Typs EFI Vutek, GS3250 LX Pro, Baujahr: 2018, Seriennummer: 273184, zurückzuführen ist. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben in 1. Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat wiederum in 1. Instanz widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte € 3.314,15 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.261,00 und aus € 1.053,15 jeweils seit dem 21.03.2022 zu zahlen. Die Klägerin hat in 1. Instanz insoweit beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von € 3.314,15 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.261,00 und aus € 1.053,15 jeweils seit dem 21.03.2022 verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich der Klage ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch nach § 475 S. 1 HGB als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage nicht zustehe, da die Beklagte im Rahmen der Einlagerung der Druckmaschine mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt habe. Insoweit habe sich die Beklagte von der Haftung für vermutetes Verschulden durch den Vortrag, dass die Schäden durch die Nässeeinwirkungen auf einer mangelhaften Verpackung beruhten, die die Klägerin zu vertreten habe, entlasten können. Es sei zwischen den Parteien nicht vereinbart bzw. vertraglich vorausgesetzt gewesen, dass die Lagerung in Innenräumen zu erfolgen habe. Auch sei für die Beklagte nicht ersichtlich gewesen, dass eine Lagerung außerhalb geschlossener Räume nicht einmal für einen gewissen Zeitraum zulässig gewesen sein soll, zumal nach unstreitigem Parteivortrag die Ware in einer Holzkiste verpackt gewesen sei, in der sich wiederum weiteres Verpackungsmaterial befunden habe. Sofern die Klägerin die Auffassung vertrete, dass eine Lagerung außerhalb von Lagerräumen absolut inakzeptabel gewesen sei, hätte ein entsprechendes Symbol auf der Holzkiste vorhanden sein müssen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Es komme auch nicht auf ein mögliches grundsätzliches Wissen der Beklagten, dass es sich um elektronische Geräte gehandelt habe, an, weil bei der Zulänglichkeit der Verpackung auf einen ordentlichen Mitarbeiter abzustellen sei, der durch die Verpackungskennzeichnung jederzeit ausreichend informiert sein müsse. Darüber hinaus sei die Beklagte als Lagerhalterin auch ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem sie die Klägerin darüber informiert habe, dass sich die Verpackung langsam auflöse. Da die Klägerin keine weiteren Weisungen erteilt habe, sei sie für den entstandenen Schaden selbst verantwortlich. Demgegenüber sei die Widerklage begründet, da die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Lagerentgelts in Höhe von € 2.261,00 aus § 467 Abs. 2 HGB und einen Anspruch auf Zahlung der Fracht in Höhe von € 1.053,15 aus § 407 Abs. 2 HGB, insgesamt also in Höhe von € 3.314,15 habe. Unstreitig habe zwischen den Parteien ein Lagervertrag sowie ein Frachtvertrag bestanden. Die Ansprüche seien in der jeweiligen Höhe durch die Klägerin noch nicht erfüllt. Eine Aufrechnung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin scheide nach Ziff. 19 ADSp 2017 aus, da insoweit eine Aufrechnung oder eine Zurückbehaltung nur zulässig seien, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sei, was vorliegend schon zu verneinen sei. Der Zinsanspruch der Beklagten folge aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 19.07.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 09.08.2023 eingelegte und - nach Fristverlängerung bis zum 13.10.2023 - am 12.10.2023 begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin vertieft und ergänzt im Wesentlichen in 2. Instanz ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht eine Entlastung der Beklagten im Rahmen des § 475 HGB angenommen habe durch die Behauptung einer mangelhaften Verpackung. Unabhängig davon entlaste eine vermeintlich fehlerhafte Verpackung alleine die Beklagte nicht von der Vermutung eigenen Verschuldens. Erforderlich für den erfolgreichen Entlastungsbeweis seien vielmehr die vollumfängliche Darlegung und der Beweis, dass die Beklage die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns i.S.d. § 347 HGB bei der Lagerung in jeder Hinsicht eingehalten habe und der Schaden gleichwohl unabwendbar gewesen sei. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass das Lagergut ausschließlich in einer Holzkiste mit Innenfolierung verpackt gewesen sei. Tatsächlich handele es sich bei dem Lagergut in wesentlichen Teilen (auch) um ungeschützte Pappkartons, die zusammen mit zwei Holzkisten zu Beginn des Lagerverhältnisses durch die Beklagte unter freiem Himmel gelagert worden seien. In Bezug auf die Widerklage habe das Landgericht verkannt, dass das Lagerentgelt nach § 432 HGB entsprechend dem Wertverhältnis nach § 429 Abs. 2 HGB zu kürzen sei. Dieses Wertverhältnis übersteige den geltend gemachten (Rest-)Anspruch der Beklagten um ein Vielfaches und führe daher zu einer Kürzung auf „Null“. Die Klägerin beantragt in 2. Instanz, I. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.07.2023, Aktenzeichen 413 HKO 78/22, aufzuheben; II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 35.001,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; III. hilfsweise, für den Fall der vollumfänglichen Begründetheit des Antrags zu Ziffer II.: die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 336.812,84 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; IV. hilfsweise, für den Fall der Begründetheit des Antrags zu Ziffer II.: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal auf die Beschädigung der seitens der Beklagten eingelagerten Druckmaschine des Typs EFI Vutek, GS3250 LX Pro, Baujahr: 2018, Seriennummer: 273184, zurückzuführen ist; V. die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in 2. Instanz, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen und ergänzen ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in 2. Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen, da sie unbegründet ist. Über die Hilfsanträge zu Ziff. II. und III. der Klage (Ziff. III. und IV. der Berufungsbegründung vom 12.10.2023) war - mangels vollumfänglicher Begründetheit des Hauptantrages zu Ziff. I. der Klage (Ziff. II. der Berufungsbegründung vom 12.10.2023) - nicht zu entscheiden. Der Klägerin steht im Ergebnis gegen die Beklagte ein Anspruch auf den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von € 35.000,00 nebst Zinsen zu, der sich infolge der von der Klägerin erklärten Hilfsaufrechnung mit ihren eigenen Ansprüchen aus der Klageforderung gegen die Widerklageforderungen der Beklagten, die lediglich in Höhe der geltend gemachten Fracht von € 1.053,15 begründet sind, auf den tenorierten Betrag von € 33.946,85 reduziert. Der Klägerin und der Beklagten stehen die weiteren darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung der Druckmaschine durch die Nässeeinwirkungen während der von der Klägerin gegenüber der Beklagten beauftragten Einlagerung der Druckmaschine gem. §§ 475, 429 Abs. 2, 3 HGB i.V.m. Ziff. 22.2, 24.1.2 der Allgemeinen Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017), die als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Haftung nach § 475 HGB modifizieren (Koller, Transportrecht, 11. Aufl. 2023, § 475 HGB Rn. 7) und die unstreitig in den vorliegenden Vertrag einbezogen worden sind. Aufgrund der Haftungshöchstgrenze besteht allerdings nur ein Anspruch in Höhe von € 35.000,00. In Höhe des in Bezug auf den Hauptantrag darüberhinausgehenden Betrages von € 1,00 besteht hingegen kein Anspruch. a. Nach § 475 HGB haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt nach § 475 Satz 2 HGB auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut - wie hier - bei einem Dritten einlagert. Nach diesem Haftungsmaßstab, auf den sich die Klägerin vorliegend beruft und der hier auch zur Anwendung kommt (lit. aa), haftet die Beklagte für den an der Druckmaschine in ihrer Obhut unstreitig entstandenen Schaden (lit. bb), da die Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte abgewendet werden können (lit. cc). aa. Im vorliegenden Fall gilt das Haftungsregime des Lagervertrages nach §§ 467ff. HGB, da die Beklagte nicht hinreichend zu einem möglichen Schadenseintritt während des Seetransports vorgetragen hat. aaa. Zwischen den Parteien ist - neben dem Lagervertrag im Sinne des § 467 HGB - auch ein eigenständiger Seefrachtvertrag im Sinne des § 481 HGB geschlossen worden, da hier - auch aufgrund der Dauer der Einlagerung - eine selbstständige Nachlagerungspflicht der Beklagten vereinbart worden ist, wodurch der Vertrag insgesamt zu einem gemischten Vertrag (Seefracht- und Lagervertrag) wird, bei dem das jeweilige Haftungsregime des einzelnen Vertrages zur Anwendung kommt (BGH, Urt. v. 15.09.2005 - I ZR 58/03, NJW-RR 2006, 267, 269, Rn. 32; Koller, a.a.O., § 407 HGB Rn. 71f.). Dabei ist grundsätzlich deutsches Recht auch auf den zwischen den Parteien bestehenden Seefrachtvertrag mit der Beförderung aus den Vereinigten Staaten nach Deutschland anzuwenden, da nach Art. 3, 5 Abs. 1 Rom-I-VO die Beklagte als „Beförderer“ i.S.v. der Rom-I-VO einzustufen ist und ihren Sitz in Deutschland hat und auch der Ablieferungsort in Deutschland war, oder jedenfalls über Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO das Recht des Aufenthaltsstaates der Beklagten als Dienstleisterin - also Deutschland - maßgeblich ist (BeckOK BGB/Spickhoff, Stand: 01.08.2023, VO (EG) 593/2008, Art. 5 Rn. 7 m.w.N.). bbb. Folge des Vorliegens eines gemischten Vertrages, bei dem hier kein eindeutiger Leistungsschwerpunkt ausgemacht werden kann, sondern vielmehr beide Leistungspflichten gleichrangig nebeneinander stehen, ist, dass im Falle des unstreitigen Schadenseintritts in der Obhut des Frachtführers und Lagerhalters der Frachtführer und Lagerhalter bei ansonsten unbekanntem Schadensort darlegen und beweisen muss, dass der Schaden in der für ihn (haftungsrechtlich) günstigeren Phase eingetreten ist (BGH, Urt. v. 24.06.1987 - I ZR 127/85, NJW 1988, 640, 643; Koller, a.a.O., § 407 HGB Rn. 71). Hier kann allerdings offen bleiben, ob das Haftungsregime des Seefrachtvertrages für die Beklagte günstiger ist. Zwar beruft sich die Beklagte vorliegend unter Bezugnahme auf das Gutachten des Gutachters ... (Anlage B 7) darauf, dass die Sendung insbesondere für den Seetransport nicht ausreichend verpackt gewesen sei und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Schaden während des Seetransports aufgrund des fehlenden Schutzes der Waren in der Holzverpackung entstanden sei und die Korrosion zu diesem Zeitpunkt begonnen habe. Es fehlt aber bereits an einer hinreichenden und auch berücksichtigungsfähigen Behauptung der Beklagten unter Beweisantritt in Bezug auf den Schadenseintritt während des Seetransports, weshalb das Haftungsregime des Seevertragsrechts hier nicht zur Anwendung kommt. Mit der Berufungserwiderung vom 29.01.2024 ergänzt die Beklagte zwar insoweit ihren erstinstanzlichen Vortrag dahingehend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Schaden „vor oder während des Seetransports entstanden“ sei. Diese Ergänzung auf den Zeitpunkt vor dem Seetransport und daher evtl. vor Übernahme der Beklagten in ihre Obhut ist aber, unter Berücksichtigung der in erster Instanz unstreitig gebliebenen unbeschädigten Übernahme der Ware durch die Beklagte vor dem Seetransport, nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO als neuer Vortrag in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen. Denn in erster Instanz ist zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass der Schaden in der Obhut der Beklagten entstanden ist, da die Klägerin ihrem Klagevorbringen einen Schadenseintritt während der Lagerzeit zugrunde gelegt hat und die Beklagte in erster Instanz lediglich vorgebracht hat, dass - unter Hinweis auf eine nach Auffassung der Beklagten nicht hinreichende Verpackung der Ware für den Seetransport durch die Klägerin - nicht auszuschließen sei, dass der Schaden bereits während des Seetransports, also ebenfalls in der Obhut der Beklagten, eingetreten sei. Daraus ergibt sich letztlich, dass die Druckmaschine unstreitig jedenfalls unbeschädigt in die Obhut der Beklagten gelangt ist. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass nicht auszuschließen sei, dass der Schaden während des Seetransports entstanden sei, da die Sendung für den Seetransport nicht hinreichend verpackt gewesen sei, dringt sie auch damit nicht durch. Denn insoweit fehlt es bereits an einer konkreten Behauptung der Beklagten unter Beweisantritt in Bezug auf den Schadenseintritt während des Seetransports. Denn unterstellt, der Vortrag der Beklagten wäre zutreffend, würde sich daraus lediglich ergeben, dass der Schadensort unklar ist, nicht jedoch, dass der Schaden auch während des Seetransports tatsächlich eingetreten ist. Zudem ergibt sich auch aus der von der Beklagten behaupteten ungenügenden Verpackung der Ware für den Seetransport nicht zwingend eine Kausalität hinsichtlich des Schadenseintritts, was letztlich zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten geht (so auch BGH, I ZR 127/85, a.a.O.). bb. Der Schaden ist vorliegend auch in der Obhut der Beklagten während der Einlagerung entstanden. Voraussetzung für die Haftung des Lagerhalters ist, dass der Schaden im Obhutszeitraum entstanden ist, wobei er noch nicht erkennbar sein muss, sofern die bloße Schadensursache im Obhutszeitraum gesetzt worden ist (Koller, a.a.O., § 475 HGB Rn. 3). Von einer solchen Beschädigung in der Obhut der Beklagten während der Einlagerung - also von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung - ist hier auszugehen, da die grundsätzliche Beschädigung der Druckmaschine in der Obhut der Beklagten unstreitig ist und eine Beschädigung während des Seetransports durch die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen worden ist. cc. Zudem ist der Schaden auch durch einen schuldhaften Pflichtenverstoß der Beklagten entstanden, da die Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte abgewendet werden können. Der Lagerhalter hat für die Beschädigung einzutreten, wenn er das Gut unter Verletzung seiner Pflicht als Lagerhalter verwahrt hat, der Schaden infolge des Pflichtenverstoßes entstanden ist und der Lagerhalter seine Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, wobei ein Pflichtenverstoß schuldhaftes Verhalten des Lagerhalters indiziert (OLG Schleswig, 16 U 76/08, RdTW 2014, 64, Rn. 14; Koller, a.a.O., § 475 HGB Rn. 3a). Sorgfaltsmaßstab ist dabei gemäß § 347 HGB die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, den dabei wegen der typischerweise vorhandenen größeren Sachkunde und der durch die Art des Geschäfts erfolgten Spezialisierung höhere Sorgfaltspflichten treffen als den allgemeinen Verkehr im Sinne des § 276 BGB (OLG Schleswig, 16 U 76/08, a.a.O.; BeckOK HGB/Lehmann-Richter, Stand: 01.01.2024, § 347 Rn. 7; Hopt/Leyens, HGB, 43. Aufl. 2024, § 347 Rn. 1). Das bedeutet, dass der Lagerhalter in vollem Umfang nachweisen muss, dass die Veränderungen des Lagerguts nicht von ihm zu verantworten sind (BGH, Beschl. v. 11.04.2013 - I ZR 160/12, RdTW 2013, 441, 443, Rn. 18; BGH, Urt. v. 19.03.2014 - I ZR 209/12, NJW-RR 2014, 1379, 1380, Rn. 15). Dazu muss er konkret aufklären, wie der Schaden entstanden ist. Er hat ferner zu beweisen, dass die Lagerräume so beschaffen waren, dass Schäden angemessen vermieden werden und ihn und seine Erfüllungsgehilfen auch sonst kein Schuldvorwurf trifft. Hierbei kann sich der Lagerhalter nicht darauf berufen, dass der Schaden durch von außen kommende Umstände verursacht worden ist, da er auch solche Gefahren im Rahmen des Zumutbaren abzuwehren hat. Die Tatsache, dass sich die konkrete Schadensursache oder aber auch der Schadenszeitpunkt nicht feststellen lassen, geht zu Lasten des Lagerhalters (Koller, a.a.O, § 475 HGB Rn. 5 (Beweislast), m.w.N.; BeckOGK/Ovie/Scavio, HGB, Stand: 01.07.2021, § 475 Rn. 26). aaa. Danach ergibt sich - mangels hinreichenden Vortrages zur Schadensursache und zum Schadenszeitpunkt sowie generell zur konkreten Art der Lagerung - bereits aufgrund der im Rahmen des § 475 HGB bei der Beklagten liegenden Darlegungs- und Beweislast sowie der fehlenden Entlastung eine schuldhafte kausale Pflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Beschädigung der Druckmaschine. (1) Konkreter Vortrag der Beklagten zum Schadenseintritt oder etwa zur konkreten Art und Weise der Lagerung (innen/außen; Dauer der Lagerung im Freien; Abdeckung mit Planen; Beschädigung von Planen; etc.) existiert nicht. Die Nebenintervenientin trägt in diesem Zusammenhang sogar vor, dass lediglich die weiteren Streitverkündeten (A. & K. Container Logistik GmbH & Co. KG bzw. A. & K. Container Service GmbH & Co. KG) zur konkreten Lagersituation vortragen könnten, was allerdings vorliegend nicht geschehen ist. Die Beklagte beruft sich lediglich darauf, dass zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei, dass keine Lagerung im Freien stattfinden dürfe. Darüber hinaus verweist die Beklagte auf eine aus ihrer Sicht unzureichende Verpackung der Druckmaschine in einer Holzkiste für eine Einlagerung über einen Zeitraum von über drei Jahren. Eine Entlastung für das vermutete Verschulden gelingt der Beklagten damit allerdings nicht, zumal angesichts der Verpackung in einer Holzkiste jedenfalls eine Lagerung über einen längeren Zeitraum im Freien ohne weitere dauerhafte Sicherung wie (unbeschädigte) Planen oder Ähnlichem bereits nicht dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns entspricht. Bei dem streitgegenständlichen Lagergut handelte es sich - was die Beklagte auch wusste - um eine Druckmaschine, also ein technisches Gerät, deren weitere Innenverpackung und Sicherung der Beklagten - wie sie selbst eingeräumt hat - unbekannt gewesen ist, sodass sich bereits daraus ergibt, dass gewisse Schutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären. (2) Soweit die Beklagte und die Nebenintervenientin auf eine nach ihrer Auffassung unzureichende Verpackung des Lagergutes verweisen, ändert dies nichts an der Haftung der Beklagten. Im Falle einer fehlenden Vereinbarung zwischen den Parteien über die konkrete Art der Lagerung sowie den konkreten Lagerort - so wie auch im vorliegenden Fall, da, entgegen der Auffassung der Klägerin, trotz der Verwendung des Begriffs „im Lager“ gerade nicht hinreichend klar ist, ob das Gut im Freien (Freilager) oder in geschlossenen Räumen gelagert werden soll - gehört zu den (Sorgfalts-)Pflichten eines ordentlichen kaufmännischen Lagerhalters, dass das Gut so gelagert wird, dass keine mit zumutbarem Aufwand erkennbaren oder vermeidbaren Gefahren von Substanzveränderungen entstehen (OLG Köln, Urt. v. 13.09.2005 - 3 U 40/05, NJOZ 2006, 1081, 1083; BeckOGK/Ovie/Scavio, HGB, Stand: 01.09.2021, § 467 Rn. 52). Zwar ist ein absoluter Schutz nicht geschuldet. Grundsätzlich ist aber der dem Lagerhalter erkennbare Wert und eine ggf. spezifische Schadensanfälligkeit des Gutes von ihm bereits bei der Auswahl des Lagerplatzes zu berücksichtigen. Die Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes stellt eine Kardinalpflicht dar (BGH, Urt. v. 01.06.1979 - I ZR 103/78, BeckRS 1979, 30397911; Koller, a.a.O., § 467 Rn. 8, m.w.N.; EBJS/Heublein, HGB, 4. Aufl. 2020, § 467 Rn. 25; NK-HGB/Wieske, 4. Aufl. 2024, § 467 Rn. 15). So dürfen etwa Güter, die durch Witterungseinflüsse leiden können, nicht unter freiem Himmel gelagert werden. Schäden, die auf solchen wetter- und witterungsbedingten Einflüssen beruhen, sind regelmäßig nicht unvorhersehbar und unvermeidbar, da der ordentliche Lagerhalter sich in dieser Hinsicht umfassend informiert und die notwendigen Vorkehrungen trifft, wobei er sich auch auf die im schlimmsten Fall denkbaren Entwicklungen einstellt (MüKoHGB/Hesse, 5. Aufl. 2023, § 475 Rn. 11, 12). Unter Umständen hat der Lagerhalter den Einlagerer auf der Grundlage seines Informationsvorsprungs über die zweckmäßige Verpackung sogar zu informieren. Bei Zweifeln über den Lagerort muss der Lagerhalter beim Einlagerer jedenfalls Weisungen ersuchen (Koller, a.a.O., § 467 HGB Rn. 8, m.w.N.). Zwar ist durch die Vereinbarung über die Einlagerung der Druckmaschine dem Wortlaut nach nicht zwingend eine Lagerung in einem Innenlager geschuldet. Vielmehr ergibt sich aus der Vereinbarung insoweit durchaus auch ein Freilager als geschuldete Leistung. Unter Berücksichtigung des genannten Sorgfaltsmaßstabes wird aber deutlich, dass sich dieser Sorgfaltsmaßstab vor allem an den konkreten Umständen in Bezug auf das Lager sowie das Lagergut und die Verpackung orientiert und zuallererst der Lagerhalter im Zweifel gehalten ist - im Rahmen des ihm Zumutbaren - einen Schadenseintritt, der für ihn - etwa aufgrund einer möglicherweise unzureichenden Verpackung - erkennbar ist, zu vermeiden und im Zweifel den Einlagerer über geeignete Maßnahmen der Schadensverhinderung zu informieren. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Insoweit bleibt auch - mangels konkreten Vortrags der Beklagten - unklar, inwieweit die konkrete Verpackung unter Berücksichtigung der konkreten Lagerung bzw. Lagerbedingungen ungeeignet gewesen sein soll, da die konkrete Art der Lagerung bereits im Dunkeln bleibt. Aus dem Vortrag der Klägerin unter Hinweis auf die Gutachten der Anlagen K 6 und B 7 ergibt sich zwar, dass das Lagergut (auch) im Freien und wohl auch (teilweise) unter Verwendung einer Plane gelagert worden sein soll, die wohl auch mindestens einmal einen Defekt aufgewiesen haben soll. Zu sämtlichen weiteren Umständen fehlt es aber an Vortrag der Beklagten, weshalb sich insoweit bereits entsprechende Rückschlüsse auf die Eignung der Verpackung verbieten. Im Falle einer längeren Lagerung im Freien hätte die Beklagte angesichts der nach ihrer Auffassung bestehenden Ungeeignetheit der Verpackung entweder von einer solchen Lagerung absehen oder die Klägerin umgehend informieren müssen. Dass dies geschehen ist, wird von der Beklagten aber nicht behauptet. (3) Auch der Hinweis der Beklagten sowie der Nebenintervenientin auf das Fehlen entsprechender Symbole auf der Verpackung, etwa ein Regenschirm-Symbol zur Kennzeichnung von notwendigem Nässeschutz, führt - unabhängig von der tatsächlich vorhandenen Kennzeichnung - nicht zu einem Entfallen der Haftung der Beklagten. Zwar hat der Auftraggeber nach Ziff. 6.1 ADSp 2017 das Gut - soweit erforderlich - mit deutlich und haltbar angebrachten Kennzeichen für die auftragsgemäße Behandlung zu versehen, sodass ein ordentlicher Mitarbeiter des Lagerhalters das Gut sachgerecht behandeln kann. Allerdings darf der Auftraggeber eine „auftragsgemäße Behandlung“ voraussetzen, also ein Verhalten eines ordentlichen Lagerhalters, der über keine besondere Warenkenntnis verfügt, sodass - nicht nur bei in Wellpappkartons verpackten Gütern - ein Hinweis auf die Nässeempfindlichkeit des Guts mittels eines Regenschirm-Symbols grundsätzlich nicht erforderlich ist (Koller, a.a.O. ADSp 2017 6, Rn. 2). Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn das Gut in außergewöhnlicher Weise nässeempfindlich ist und daher schon geringe Nässeeinwirkungen zu erheblichen Schäden führen (Koller, a.a.O. ADSp 2017 6, Rn. 2). Eine solche Nässeempfindlichkeit der in einer Holzkiste verpackten Druckmaschine, bei der bereits geringe Nässeeinwirkungen zu erheblichen Schäden führen können, ist hier nicht ersichtlich. Dass das Lagergut demgegenüber aber nur geringen Nässeeinwirkungen ausgesetzt gewesen ist, ist von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Auch wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass eine Lagerung der Ware im Freien völlig inakzeptabel gewesen sei, lässt dies nicht den zwingenden Rückschluss zu, dass bereits kurzzeitige Nässeinwirkungen erhebliche Schäden verursacht hätten. Insoweit stellt nach Auffassung des Senats - auch ohne entsprechende Kennzeichnung der Verpackung - eine längerfristige Lagerung der Ware im Freien ohne vollständigen Schutz im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Holzverpackung und der Kenntnis der Beklagten vom Inhalt der Verpackung gerade keine „auftragsgemäße Behandlung“ dar. (4) Die Beklagte kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie die Klägerin per E-Mail vom 17.12.2019 (Anlage B 2) darauf hingewiesen hat, dass sich die Verpackung „langsam auflöst“. Zwar ist Teil der Sorgfaltspflicht des Lagerhalters nach § 471 Abs. 2 HGB sowie Ziff. 15.7 ADSp 2017, dass der Lagerhalter den Einlagerer unverzüglich informiert, wenn es nach Empfang des Gutes zu Veränderungen kommt, die die Beschädigung des Gutes erwarten lassen. Kommt der Lagerhalter seiner Verpflichtung zur Anzeige nach und das Gut erleidet trotzdem Schäden, weil der Einlagerer keine Weisung erteilt hat, so ist Letzterer für den entstandenen Schaden selbst verantwortlich (BeckOGK/Ovie/Scavio, a.a.O. § 471 Rn. 38; EBJS/Heublein, a.a.O., § 471 Rn. 15). Allerdings bleibt mangels hinreichenden Vortrages der Beklagten zur konkreten Lagerung unklar, zu welchem Zeitpunkt der Schaden eingetreten ist, zumal zum Zeitpunkt der Versendung der E-Mail bereits fast 1,5 Jahre seit Beginn der Einlagerung vergangen waren, was nach den genannten Maßstäben zu Lasten der Beklagten geht, sodass hier unklar bleibt, ob das Gut nach der Anzeige der Beklagten einen Schaden erlitten hat oder dieser nicht bereits vor dem 17.12.2019 eingetreten war und es dementsprechend an der Kausalität der unterlassenen Weisung fehlen würde. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, dass die Klägerin den Zustand der Verpackung und damit den möglichen verschlechterten Zustand der Ware ab Dezember 2019 gekannt haben soll. Darüber hinaus stellt die Anzeige lediglich einen Notbehelf dar, der den Lagerhalter nicht davon befreit, zumutbare Maßnahmen zur Schadensabwehr zu ergreifen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach der Anzeige der sich auflösenden Verpackung und der noch am selben Tag erfolgten Nachfrage der Klägerin nach Fotos der Verpackung erst am 17.02.2020 und nach mehrmaliger Nachfrage der Klägerin entsprechende Fotos an die Klägerin übersandt hat. Konkrete Maßnahmen zur weiteren Schadensabwehr unter Berücksichtigung von § 471 Abs. 2 Satz 2 HGB, insbesondere auch in dem Zeitraum bis zur Übersendung der Fotos, sind von der Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit wäre die Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen, (Erhaltungs-)Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv als optimal erscheinen (Koller, a.a.O., § 471 HGB Rn. 8), wozu allerdings ebenfalls jeglicher entlastender Vortrag der Beklagten fehlt. bbb. Weitere schuldhafte und kausale Pflichtverletzungen der Beklagten ergeben sich, entgegen der Auffassung der Klägerin, vorliegend nicht. (1) Soweit die Klägerin behauptet, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, die Klägerin über die Fremdeinlagerung und die Örtlichkeit der Einlagerung zu informieren, wäre ein solcher unterstellter Pflichtenverstoß jedenfalls nicht kausal für den vorliegenden Schaden. Gemäß Ziff. 15.2 Satz 2 ADSp 2017 hat der Spediteur, sofern er bei einem fremden Lagerhalter einlagert, dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei es sich um eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) handelt (BGH, Urt. v. 08.05.2014 - I ZR 48/13, RdTW 2014, 441, 443, Rn. 24). Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Einlagerer in die Lage versetzt wird, sich für sein gelagertes Gut ausreichenden Versicherungsschutz zu besorgen und darüber hinaus von seinem Besichtigungsrecht Gebrauch zu machen (BGH, I ZR 48/13, a.a.O.). Dass aber die streitgegenständlichen Schäden kausal auf die unterlassene Mitteilung über die Fremdeinlagerung zurückzuführen sind, weil etwa die Klägerin aufgrund der Fremdeinlagerung keinen hinreichenden Versicherungsschutz hat bzw. eine für notwendig befundene Besichtigung nicht hat durchführen können, wird von der Klägerin nicht behauptet, weshalb bereits aus diesem Grund eine Haftung der Beklagten insoweit ausscheidet (Koller, a.a.O. § 475 HGB Rn. 3a; BeckOGK/Ramming, Stand: 01.09.2021, ADSp 2017 27 Rn. 10f.) (2) Auch soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe keine regelmäßige Inventur des Lagerguts durchgeführt, wäre ein solcher unterstellter Pflichtenverstoß jedenfalls nicht kausal für den streitgegenständlichen Schadenseintritt. Gemäß Ziff. 15.4.3 ADSp 2017 hat der Lagerhalter einmal pro Jahr eine physische Inventur durchzuführen. Unabhängig davon, ob dies vorliegend tatsächlich geschehen ist, lässt sich nicht erkennen, inwieweit sich hier ein kausaler Schaden durch das Unterlassen einer Inventur der Beklagten ergeben soll. Bei der Inventur geht es zwar um die tatsächliche Augenscheinnahme des eingelagerten Gutes. Dies umfasst allerdings lediglich - insbesondere in Abgrenzung zu Ziff. 15.6 ADSp 2017 („Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßige Kontrollen [...] durchzuführen“) - das verpackte Gut zu zählen, zu wiegen oder anderweitige Messungen durchzuführen zur Ermittlung des tatsächlichen Ist-Bestandes und zum Vergleich mit dem Soll-Bestand, damit Fehlmengen festgestellt werden können (BeckOGK/Ramming, ADSp 2017 15 Rn. 28). Dass hier Fehlmengen entstanden sind, behauptet aber auch die Klägerin nicht. Ebenso wird von der Klägerin nicht substantiiert zu einem Verstoß gegen Ziff. 15.6 ADSp 2017 vorgetragen, sodass sich über die fehlerhafte Auswahl des Lagerortes hinaus auch daraus kein weiterer Pflichtenverstoß ergibt. Denn insoweit ist bereits nicht dargelegt, dass in einem erheblichen Zeitraum vor der E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 17.12.2019 für die Beklagte erkennbar gewesen sein soll, dass eine Beschädigung der Druckmaschine zu befürchten stand. Dass die Beklagte zur Kontrolle der Ware auch befugt gewesen sein soll, die Holzkiste - also die Verpackung - zu öffnen, wird von der Klägerin ebenfalls nicht behauptet. (3) Aus der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die Beklagte über eine Umlagerung bzw. vorherige Lagerung unter einer defekten Plane zu informieren, lässt sich jedenfalls keine weitere Pflichtverletzung für eine Haftung der Beklagten ableiten. Denn diese Behauptung, bei der schon über den eigentlichen Pflichtenverstoß gegen die Art der Lagerung hinaus unklar bleibt, welche zusätzliche Relevanz sich für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ergeben soll, ist zwischen den Parteien streitig, ohne dass die Klägerin hierfür ein Beweismittel benannt hat. b. Aufgrund der schuldhaften und kausalen Pflichtverletzung der Beklagten und der sich daraus ergebenden Beschädigung der Druckmaschine durch Nässeeinwirkungen in der Obhut der Beklagten folgt nach § 475 HGB i.V.m. Ziff. 22.2 ADSp 2017 und § 429 Abs. 2 HGB ein Anspruch der Klägerin auf Wertersatz in Höhe der Haftungsobergrenze von Ziff. 24.1.2 ADSp 2017 von € 35.000,00 für die Beschädigung der Druckmaschine. aa. Nach Ziff. 22.2 ADSp 2017 i.V.m. § 429 Abs. 2, 3 HGB hat der Lagerhalter bei Beschädigung des Gutes den Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme (unter Berücksichtigung des Schadens) gehabt hätte. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass der Wert der Druckmaschine zum Zeitpunkt der Einlagerung jedenfalls € 357.805,00 betragen habe. Dabei verweist die Klägerin auf die Anlage K 8 („dealer floor price“). Die beschädigte Maschine weise dagegen lediglich einen Schrottwert in Höhe von € 8.000,00 auf, sodass die Wertdifferenz € 349.805,00 betrage. Diesen Vortrag zum Wert haben die Beklagte und die Nebenintervenientin bestritten. Auch ist von der Beklagten bestritten worden, dass die Druckmaschine (Baujahr 2018) zum Zeitpunkt des Transports aus den Vereinigten Staaten im Juli 2018 neu und unbenutzt gewesen sei. Grundsätzlich bestimmt sich nach § 429 Abs. 3 Satz 1 HGB der Wert des Gutes nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist, § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB. Eine entsprechende Rechnung legt die Klägerin zwar nicht vor und trägt auch nicht zum Verkaufspreis im Jahr 2018 vor. Allerdings ist dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten vom 29.06.2018 (Anlage B 7) eine Rechnung beigefügt, in der die Klägerin als Käuferin aufgeführt wird und in der ein Verkaufspreis von € 272.000,00 zugrunde liegt. Einen entsprechenden Wert nimmt auch der Gutachter ... für die streitgegenständliche Druckmaschine in seinem Gutachten unter Bezugnahme auf die ihm vorliegende Rechnung an (Anlage B 7, Seite 3). Im Rahmen des Wertes des beschädigten Gutes ist auf den gemeinen Wert des beschädigten Gutes zum Zeitpunkt der Übernahme abzustellen. Es kommt insoweit auf den objektiven Restwert des beschädigten Gutes im Sinne eines Verkäuflichkeitswertes bzw. Beschaffungswertes an. Dabei kann der Beschaffungswert auf Null fallen, wenn das Gut total beschädigt ist oder nicht mehr verkäuflich ist (Koller, a.a.O., § 429 HGB Rn. 22; EBJS/Schaffert, § 429 Rn. 13). Zwar fehlen bis auf die pauschale Behauptung der Klägerin zu einem Schrottwert der Maschine nach Beschädigung in Höhe von € 8.000,00 konkrete Anhaltspunkte, die im Rahmen des § 287 ZPO auf den genauen Restwert schließen lassen könnten. Dies ist im vorliegenden Fall aber unerheblich, da die Klägerin aufgrund der Haftungsbeschränkung nach Ziff. 24.1.2 ADSp 2017 auf höchstens € 35.000,00 je Schadensfall ohnehin nur Anspruch auf Wertersatz maximal in dieser Höhe hat. Die Haftungshöchstgrenze nach Ziff. 24.1.2 ADSp 2017 auf höchstens € 35.000,00 je Schadensfall gilt im vorliegenden Fall, da die Beklagte - entgegen der Auffassung der Klägerin - kein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Ziff. 27 ADSp 2017 trifft und aufgrund dessen auch nicht nach Ziff. 27.1 ADSp 2017 die Haftungsbegrenzungen etwa nach Ziff. 24 ADSp 2017 ausgeschlossen sind. Dabei greift auch nicht vorrangig die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 24.1.1, durch die auf § 431 HGB verwiesen und die Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt wird, da hiernach die Haftungsgrenze über dem Betrag von € 35.000,00 liegen würde und nach Ziff. 24.1.2 die Haftung bei Güterschäden je Schadensfall auf € 35.000,00 begrenzt ist (Gewicht 8.774 kg (Anlagen B 3 und B 4) = € 90.335,32 (1 SZR am 19.01.2022 = € 1,23599)). aaa. Im Falle des Vorliegens eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von Ziff. 27 ADSp 2017 bestehen die in Ziff. 27.1 ADSp 2017 genannten Haftungsausschlüsse- bzw. - begrenzungen nicht. Dies gilt im Falle von Ziff. 27.1.1 ADSp 2017 bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie im Falle von Ziff. 27.1.2 ADSp 2017 infolge der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche dabei auf vorhersehbare und typische Schäden begrenzt sind. Nach Ziff. 27.2 ADSp 2017 entfallen die - auch hier maßgeblichen - Haftungsbegrenzungen in Ziff. 24.1 ADSp 2017 und 24.2 ADSp 2017 in Abweichung von Ziff. 27.1.2 ADSp 2017 allerdings nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind nach Ziff. 1.16 ADSp 2017 Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrages i.S.d. Ziff. 1.14 erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Daraus folgt, dass die Haftungsbeschränkung bei Güterschäden insbesondere nach Ziff. 24.1 ADSp 2017 wegen Ziff. 27.2 ADSp 2017 nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Lagerhalters wegfällt. Die Haftungsbeschränkung nach Ziff. 24.1 ADSp 2017 knüpft inhaltlich an die Haftung des Lagerhalters an bei einer Beschädigung des eingelagerten Gutes für dessen objektiven Wert einschließlich der Kosten im Sinne des § 430 HGB (Schadensfeststellungskosten) sowie des § 432 HGB (Ersatz sonstiger Kosten) (Koller, a.a.O. ADSp 2017 24 Rn. 3). Demgegenüber fällt die Haftungsbeschränkung nach Ziff. 24.3 ADSp 2017 grundsätzlich zwar bereits bei der einfachen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten - also bereits bei einfacher Fahrlässigkeit - weg. Hierunter fallen allerdings nur reine allgemeine Vermögensschäden, die nicht Güterschäden sind und auch nicht aus Güterschäden resultieren, sich also - anders als hier - auf sonstige Pflichtverletzungen beziehen (Koller, a.a.O., ADSp 2017 24 Rn. 9, 23 Rn. 23; EBJS/Bahnsen, ADSP 2017 23 Rn. 1.). Insoweit kommt es auf die reine einfach fahrlässige Verletzung einer Kardinalpflicht - also vorliegend den Verstoß gegen die Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes (BGH, Urt. v. 01.06.1979 - I ZR 103/78, BeckRS 1979, 30397911; Koller, a.a.O., § 467 Rn. 8, m.w.N.; EBJS/Heublein, HGB, 4. Aufl. 2020, § 467 Rn. 25; NK-HGB/Wieske, 4. Aufl. 2024, § 467 Rn. 15) - nicht an. Vielmehr bedarf es der Feststellung eines mindestens grob fahrlässigen Pflichtverstoßes der Beklagten für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens. bbb. Ein solches qualifiziertes Verschulden der Beklagten ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Die Darlegungs- und Beweislast für ein jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten des Lagerhalters trägt der Geschädigte, da Ziff. 27.1 und Ziff. 27.2 ADSp 2017 eine Ausnahme von Ziff. 22.2 sowie Ziff. 24 ADSp 2017 darstellen (Koller, a.a.O., ADSp 2017 27 Rn. 8; EBJS/Bahnsen, a.a.O., ADSp 2017 27 Rn. 65; BeckOGK/Ramming, a.a.O., ADSp 2017 27 Rn. 8). Da sich die Schadensumstände der eigenen Wahrnehmung des Geschädigten in der Regel entziehen, soll der Lagerhalter das Informationsgefälle zum Geschädigten ausgleichen, soweit das möglich und zumutbar ist. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Entsprechende Anhaltspunkte können sich dabei etwa aus Art und Ausmaß der Beschädigung, also dem Schadensbild ergeben (OLG München, Urt. v. 12.02.2020 - 7 U 3950/19, BeckRS 2020, 1581, Rn. 27; Koller, a.a.O., § 435 HGB, Rn. 21d). Dabei hat der Lagerhalter im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substanziiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH, Urt. v. 13.06.2012 - I ZR 87/11, NJW 2012, 3774, 3775, Rn. 17; BGH, Urt. v. 11.04.2013 - I ZR 61/12, RdTW 2013, 479, 482, Rn. 30f.; BGH, Urt. v. 29.06.2006 - I ZR 176/03, NJW-RR 2007, 32, 34, Rn. 33; MüKoHGB/Bahnsen, ADSP Vorbemerkung, Rn. 778). Vorliegend fehlt es aber bereits an entsprechendem unstreitigen Sachverhalt bzw. Vortrag der Klägerin, aus dem sich Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden - also jedenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten - der Beklagten ergeben. Auch aus Art und Ausmaß der Beschädigung der Holzkiste bzw. der Druckmaschine ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte, sodass die Beklagte vorliegend in Bezug auf das qualifizierte Verschulden auch keine sekundäre Darlegungslast trifft. (1) Grobe Fahrlässigkeit meint, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dass nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall einleuchten musste (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, BeckRS 2002, 4412, m.w.N.; Koller, a.a.O., ADSp 2017 27 Rn. 5; BeckOGK/Ramming, a.a.O., ADSp 2017 Rn. 7; EBJS/Bahnsen, a.a.O., ADSp 2017 27 Rn. 8). Abzugrenzen ist die grobe Fahrlässigkeit von der Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB im Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit. Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem der Spediteur sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 01.06.2017 - I ZR 29/16, NJW-RR 20017, 1386, Rn. 5), sodass die Leichtfertigkeit gegenüber der groben Fahrlässigkeit eine nochmals qualifizierte Verschuldensform darstellt (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.01.2016 - 5 U 17/13, RdTW 2016, 302, 305, Rn. 36). (2) Aus dem Vorbringen der Klägerin, die sich insbesondere auf das von ihr eingeholte Gutachten des Herrn ... beruft (Anlage K 6), ergibt sich, dass die in der Holzkiste verpackte Druckmaschine über einen bedeutenden Zeitraum außerhalb von geschlossenen Räumen gelagert worden sein soll, sodass sie über einen längeren Zeitraum Feuchtigkeits - bzw. Nässeeinwirkungen ausgesetzt gewesen sein soll. Der schadensursächliche Vorgang soll dabei bereits längere Zeit vor der Gutachtenerstellung im März 2022 stattgefunden haben. Die Schäden sollen nicht durch „normale Feuchtigkeit“ entstanden sein. Vielmehr soll die Maschine über einen längeren Zeitraum Niederschlagswasser ausgesetzt gewesen sein. Nach den weiteren Ausführungen der Klägerin soll die Holzkiste des Öfteren den Lagerplatz gewechselt haben und unter anderem auch im Freien unter einer Plane gelagert worden sein, was wiederum durch gefundene Planenreste bestätigt werde. Aufgrund eines Defekts an der Plane sei die Kiste sodann wieder in einen Unterstand gestellt worden. Die Lichtbilder aus dem Jahr 2019 zeigten zudem die Holzkiste in einem Unterstand. Unter Berufung auf den Gutachter ... soll nach dem Vortrag der Klägerin die Druckmaschine sogar mindestens vier Wochen draußen gestanden haben. Dieses Vorbringen deckt sich letztlich auch mit dem Schadensbild - nämlich Rostschäden und Schwarzschimmel insbesondere an der Druckmaschine sowie eine Nässeeinwirkungen ausgesetzte Verpackung - wie es sich auf den Lichtbildern der Anlage K 4 darstellt. (3) Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Klägerin sowie des sich objektiv ergebenden Schadensbildes liegen nach Auffassung des Senats allerdings keine Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten vor, sondern allenfalls Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Sinne des § 347 HGB, den sich die Beklagte hier zurechnen lassen müsste. Auch unter Berücksichtigung der Art der Verpackung selbst sowie dem der Beklagten bekannten Inhalt (technisches Gerät) und der Art der Lagerung ergeben sich nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen, die für ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen sprechen. Zwar müsste auch der Beklagten bzw. ihren Erfüllungsgehilfen - unabhängig von der Innenverpackung, die schließlich auch nicht bekannt gewesen ist - bewusst gewesen sein, dass eine Holzkiste die Druckmaschine nicht vor dauerhaften Feuchtigkeits- und Nässeeinwirkungen schützt, zumal sogar mit Planen extra ein zusätzlicher Schutz (teilweise) aufgebracht worden war, wodurch dieses Bewusstsein verdeutlicht wird. Auch, dass die Druckmaschine als technisches Gerät vor (hohen) Wassereinwirkungen zu schützen war, musste der Beklagten bzw. ihren Erfüllungsgehilfen bewusst gewesen sein. Wie insbesondere das Schadensbild zeigt, hat die Beklagte bzw. haben ihre Erfüllungsgehilfen unter Berücksichtigung von Verpackung und Ware hier aber vor allem deshalb pflichtwidrig gehandelt, weil - mutmaßlich zu Beginn der Einlagerung - kein geeigneter Lagerplatz ausgewählt worden ist, sondern die Druckmaschine in der Holzkiste für einen gewissen Zeitraum - nach dem Vorbringen der Klägerin mindestens vier Wochen - im Freien gelagert worden ist. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, worauf auch die Klägerin verweist, dass zunächst angedacht war, dass die Maschine nach dem Import aus den Vereinigten Staaten weiterverkauft werden, die Einlagerung also nur vorübergehend erfolgen sollte, auch wenn keine konkrete Dauer zwischen den Parteien vereinbart worden war. Es gab also durchaus konkrete Anhaltspunkte für die Beklagte, dass die Lagerung der Druckmaschine nur von kurzer Dauer sein würde, weshalb es auch durchaus nicht zwingend nahe gelegen hätte, sofort zu Beginn der Einlagerung, zumal diese in den Sommermonaten, nämlich im Juli 2018, stattgefunden hat, für eine vollständige witterungsgeschützte und auf einen Zeitraum von mehreren Monaten oder sogar Jahren angelegte Einlagerung Vorkehrungen zu treffen. Denn insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass - auch in Ermangelung einer entsprechenden Kennzeichnung - nicht ersichtlich gewesen ist, dass die Holzkiste gar nicht im Freien gelagert werden durfte, und eine vollständige Lagerung in Innenräumen weder vereinbart noch geschuldet gewesen ist. Zwar hat die Klägerin die fehlende Kennzeichnung, auch mit einem entsprechenden Regenschirmsymbol, pauschal bestritten und darauf verwiesen, dass der Warnhinweis „fragil“ vorhanden gewesen sei. Sie hat hierfür jedoch kein Beweismittel benannt. Im Rahmen des qualifizierten Verschuldens ist insoweit - wie bereits ausgeführt - die Klägerin als Anspruchstellerin auch für einen derartigen Umstand darlegungs- und beweisbelastet. Darüber hinaus ist selbst nach dem Vortrag der Klägerin bei der Lagerung im Freien jedenfalls eine Plane eingesetzt worden, um die Kiste vor direkter Wassereinwirkung zu schützen. Dadurch und durch das Umstellen der Ware in einen Unterstand nach einer gewissen Zeit, mutmaßlich als sich herausgestellt hatte, dass die Lagerung doch noch einige Zeit dauern könnte, bzw. nach dem Feststellen der Beschädigung der Plane, zeigt sich, dass die Beklagte bzw. ihre Erfüllungsgehilfen gerade entsprechende einfachste und ganz naheliegende Überlegungen angestellt haben und auch beachtet haben, was einleuchten musste. Denn insoweit hat die Beklagte bzw. haben ihre Erfüllungsgehilfen durchaus für eine witterungsgeschützte Lagerung Sorge getragen und auf Witterungseinflüsse reagiert. Auch hat die Beklagte die Klägerin im Dezember 2019 auf die schadhafte und sich langsam auflösende Verpackung hingewiesen und deutlich gemacht, dass bei ausbleibender Reaktion ein Schaden für die Druckmaschine drohe, auch wenn dies die Beklagte nicht von ihrer weiteren Haftung entbunden hat. Dass es bereits wesentlich früher für die Beklagte äußerlich erkennbare Anhaltspunkte dafür gegeben haben soll, dass die Druckmaschine infolge der Nässeeinwirkung beschädigt worden ist, sodass die Beklagte die Klägerin hätte früher informieren können und müssen, wird von der Klägerin lediglich pauschal behauptet, ohne hierfür jedoch konkrete Anhaltspunkte darzulegen. Diese Umstände führen letztlich insgesamt dazu, dass die Voraussetzungen an den Vortrag eines mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhandenen grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten insoweit noch nicht erfüllt sind, sodass aufgrund der fehlenden sekundären Darlegungslast an dieser Stelle auch kein Rückschluss auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zulässig ist. (4) Daran ändert auch das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Verpackung mit Pappkartons nichts, da schon nicht ersichtlich ist, welche von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen auf den Inhalt der Pappkartons zurückzuführen sein sollen bzw. inwieweit die in der Holzkiste gelagerte Druckmaschine davon betroffen gewesen sein soll. Aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt sich, dass nach dem unstreitigen Parteivortrag die Ware in einer Holzkiste verpackt gewesen ist, in der sich wiederum weiteres Verpackungsmaterial befand (Seite 7 des Urteils - Entscheidungsgründe). Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO, der auch für tatbestandliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen gilt (BGH, Beschl. v. 26.03.1997 - IV ZR 275/96, juris, Rn. 6) - und um eine solche handelt es sich vorliegend aufgrund der Feststellung des Vorbringens als „unstreitig“ (BGH, Beschl. v. 15.04.2010 - IX ZB 175/09, juris Rn. 7) -, ist von der Klägerin nicht gestellt worden, sodass das Berufungsgericht gemäß §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich im Sinne einer positiven Beweiskraft an diese Feststellung gebunden ist (BGH, Urt. v. 29.10.2020 - IX ZR 10/20, juris Rn. 21; BGH, Urt. v. 17.01.2012 - XI ZR 457/10, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.02.2003 - 12 U 211/02, juris Rn. 21; BeckOK ZPO/Wulf, Stand: 01.12.2023, § 529 Rn. 6). Zwar sind auf den Lichtbildern der eingereichten Anlagen Pappkartons zu sehen, die ebenfalls durchnässt scheinen. Dass diese Kartons aber immer gemeinsam mit der Holzkiste gelagert worden sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem bleibt aufgrund der Lagerung der Ware - also der streitgegenständlichen Druckmaschine - in der Holzkiste unklar, welche schadensrelevanten weiteren Waren(-teile) in den Kartons verpackt gewesen sein sollen. Mit der Berufungsreplik vom 20.02.2024 trägt die Klägerin zwar vor, dass sich in den Kartons wesentliche technische Komponenten befunden haben sollen, so etwa der Pro-Server der Druckmaschine. Dieser Vortrag ist allerdings erstmals mit der Berufungsreplik vom 20.02.2024 und damit erstmals in der Berufungsinstanz vorgebracht worden und daher nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, insbesondere da die Beklagte die Verpackung von wesentlichen technischen Komponenten in Kartons bestritten hat, indem sie vorgetragen hat, dass in der Verpackung außerhalb der Holzkiste nur Teile der Maschinenverkleidung und Zubehör verpackt gewesen seien. (5) Daneben ergeben sich auch aus einer möglichen mechanischen Krafteinwirkung auf den Kistenboden, wie im Gutachten der Anlage B 7 auf Seite 5 ausgeführt, keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein insoweit zu berücksichtigendes qualifiziertes Verschulden der Beklagten, da die Klägerin selbst bereits keinen kausalen Schaden an der Druckmaschine behauptet, der auf eine massive mechanische Krafteinwirkung am Kistenboden zurückzuführen wäre. (6) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Beklagte, nach anfänglicher Lagerung im Freien, die der Wassereinwirkung zuvor ausgesetzte Ware in ein Innenlager verbracht habe, ohne dies und insbesondere eine Einlagerung der „massiv durchfeuchteten“ Ware der Klägerin mitzuteilen, könnte hieraus zwar durchaus ein Pflichtenverstoß der Beklagten abgeleitet werden. Mangels hinreichenden Vortrages zur äußeren Erkennbarkeit bzw. konkreten Kenntnis der Beklagten von etwaigen konkreten Nässeschäden der Druckmaschine stellt dies aber allenfalls einen Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Sinne des § 347 HGB dar, jedoch kein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten bzw. deren Erfüllungsgehilfen. bb. Aufgrund der bekannten Umstände zu Typ und Baujahr der Druckmaschine sowie des Schadensbildes liegen genügend hinreichende Anhaltspunkte vor, sodass der Senat im Rahmen des § 287 ZPO einen Mindestschaden in Bezug auf die Druckmaschine von € 72.000,00 (Verkaufswert in Höhe von € 272.000,00 abzgl. Restwert in Höhe von allenfalls € 200.000,00) schätzen kann, ohne dass es insoweit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Restwert der Druckmaschine bedarf. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Höhe eines Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen ist, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei einer Entscheidung über die Höhe einer Forderung eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urt. v. 17.12.2020 - I ZR 130/19, NZG 2021, 346, 351, Rn. 61). Zwar muss das Gericht von jeder Schätzung absehen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH, Urt. v. 26.11.1986 - VIII ZR 260/85, NJW 1987, 909, 910). Steht hingegen fest, dass ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß entstanden ist, dann wird sich in der Regel aus den Umständen, die die Annahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines gewissen (Mindest-) Schadens gewinnen lassen (BGH, Urt. v. 16.12.1963 - III ZR 47/63, NJW 1964, 589, 590; BGH, Urt. v. 26.11.1986 - VIII ZR 260/85, NJW 1987, 909, 910). Gibt es keine Anhaltspunkte für ein übliches Preisniveau des Gutes, ist die Höhe des Schadensersatzes im Falle einer Beschädigung vom Tatgericht gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatgericht kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, I ZR 130/19, a.a.O.). Hinreichend Anknüpfungstatsachen für die Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO liegen hier vor. aaa. Als ursprünglichen Wert der Druckmaschine zum Zeitpunkt der Einlagerung in unbeschädigtem Zustand legt der Senat den sich aus dem Gutachten der Anlage B 7 ergebenden Verkaufspreis von € 272.000,00 zugrunde. Bei der Druckmaschine handelt es sich unstreitig um eine solche des Typs EFI Vutek, GS3250 LX Pro, Baujahr: 2018, Seriennummer: 273184, die, angesichts des Baujahres 2018 - selbst wenn sie nicht neu gewesen sein sollte -, allenfalls wenige Monate alt gewesen ist. Aus der von der Klägerin eingereichten Liste der Anlage K 8 mit Stand 02/2017, deren Inhalt auch in Bezug auf die dort genannten Werte der verschiedenen Druckmaschinen von der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht bestritten worden ist, ergibt sich, dass die dort genannten Druckmaschinen von Vutek alle in einer preislichen Größenordnung von mindestens € 173.665 aufwärts anzusiedeln sind, sodass ein Wert mindestens im sechsstelligen Bereich im Rahmen des § 287 ZPO durchaus angenommen werden kann. Im Übrigen ist das Gutachten der Anlage B 7, in dem der Verkaufspreis von € 272.000,00 angenommen worden ist, von der Beklagten selbst eingereicht worden. Der dem Gutachten zugrunde gelegte Verkaufspreis selbst entstammt der dem Gutachten beigefügten Rechnung vom 29.06.2018, in der die Klägerin selbst als Käuferin ausgewiesen wird. bbb. Hinsichtlich des Restwertes der beschädigten Druckmaschine geht der Senat im Rahmen des § 287 ZPO von einem Wert aus, der jedenfalls nicht über dem Betrag von € 200.000,00 liegt. In Bezug auf den Wert des beschädigten Gutes hat die Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung der M. GmbH & Co. KG auf einen nur noch vorhandenen Schrottwert von € 8.000,00 verwiesen, der in Abzug zu bringen sei. Nach dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils war die Druckmaschine nicht nur verrostet und von Schwarzschimmel befallen, sondern auch nicht mehr funktionsfähig. Dies wird auch ansonsten weder von der Beklagten noch von der Nebenintervenientin in Abrede genommen. Die Nebenintervenientin hat in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 22.03.2023 lediglich vorgebracht, dass bei dem erheblichen Verkaufswert der Maschine, selbst falls nur noch Einzelteile der Maschine weiterveräußert werden könnten, die Einzelteile einen höheren Wert als € 8.000,00 aufweisen würde. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass selbst bei dem Verkauf von Einzelteilen aufgrund der Korrosionserscheinungen und des Schwarzschimmelbefalls zunächst eine - entsprechend den Angaben des Gutachters aus dem Gutachten der Klägerseite (Anlage K 6, dort S. 20) - durch Fachpersonal durchzuführende desinfizierende Reinigung stattfinden müsste, damit überhaupt ein Verkauf möglich ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass durch eine entsprechende Reinigung Kosten anfallen würden, die wiederum in Abzug zu bringen wären. Dass dabei am Ende nach Abzug der Kosten für die - unter Umständen mögliche - Instandsetzung ein Verkauf zu einem höheren Betrag als € 200.000,00 in Betracht kommt oder der Schrottwert (im Jahr 2018) über dem Betrag von € 200.000,00 gelegen hätte, hält der Senat im Rahmen des § 287 ZPO für höchst unwahrscheinlich, weshalb letztlich eine auf einer gesicherten Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für einen Mindestschaden von € 72.000,00 besteht. cc. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass ihre Haftung deshalb gemindert sei, weil die Klägerin die Druckmaschine nicht hinreichend verpackt habe und die Klägerin deshalb ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB treffe, dringt die Beklagte damit im vorliegenden Fall - jedenfalls im Sinne einer die Klageforderung reduzierenden Art und Weise - nicht durch. Im Rahmen der Haftung des Lagerhalters nach § 475 HGB wird das Mitverschulden des Einlagerers bei der Entstehung des Schadens gem. § 254 BGB angerechnet (EBJS/Heublein, a.a.O., § 475 Rn. 17). Vorliegend kommt zwar insbesondere ein Verstoß der Klägerin gegen die Verpackungspflicht nach § 468 HGB i.V.m. Ziff. 15.1 ADSp 2017 in Betracht. So hat der Einlagerer im Rahmen der Verpackungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass das Gut so verpackt ist, dass es - bei fehlender Bestimmung der Art der Lagerung - die verkehrsübliche Art der Lagerung übersteht, der Lagerhalter also der Erfüllung seiner Pflichten nachkommen kann. Auch wenn den Lagerhalter mit der Pflicht zur Aufbewahrung auch Obhuts- und Fürsorgepflichten hinsichtlich des Lagergutes treffen und er dem Einlagerer auf der Grundlage seiner besonderen Kenntnisse als sorgfältiger Lagerhalter entsprechende Hinweise für eine zweckmäßige und geeignete Verpackung zu geben sowie auf bestehende Verpackungsmängel hinzuweisen hat (EBJS/Heublein, a.a.O., § 468 Rn. 8), hätte es jedenfalls einer verkehrsüblichen Verpackung durch die Klägerin bedurft. Ob dies durch die Holzkiste und die zusätzliche Innenverpackung der Fall gewesen ist bzw. ob an die Beklagte als Lagerhalterin aufgrund der konkreten Lagerung im vorliegenden Fall erhöhte Hinweis- und Informationspflichten geknüpft gewesen sind, sodass ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin dahinter (fast) vollständig zurücktreten würde, kann hier letztlich dahinstehen. Denn selbst bei Annahme eines zu berücksichtigenden Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 BGB, welches der Senat in Bezug auf einen etwaigen Verstoß gegen die Verpackungspflicht allenfalls mit 50% bewertet, bliebe dies im konkreten Fall auf die Klageforderung ohne Einfluss, da die Klägerin lediglich den Haftungshöchstbetrag nach Ziff. 24.1.2 ADSp 2017 von € 35.000,00 beanspruchen kann und selbst bei Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin dies nicht zu einer Quotelung der Haftungshöchstsumme führen würde. Vielmehr wirkt sich ein solches Mitverschulden nur dann auf die Haftung aus, wenn der auf den Gesamtschaden bezogene Haftungsanteil des Lagerhalters - hier der Beklagten - betragsmäßig hinter der Haftungshöchstsumme zurückbleiben würde (Urteil. d. Senats vom 08.11.2018 - 6 U 222/16, juris Rn. 149ff.; siehe auch: BGH, Urt. v. 23.07.2020 - I ZR 119/19, RdTW 2020, 366, 373, Rn. 70; OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.07.2008 - 5 U 34/08, BeckRS 2008, 22066, Leitsatz 2; OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2010 - 5 U 1443/09, BeckRS 2010, 30833; Koller, a.a.O., § 431 HGB Rn. 5). Hintergrund ist, dass der Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung es nicht gebietet, den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz einer unbeschränkten Haftung zugunsten des Schädigers weiter einzuschränken und nicht nur eine Höchstbetragshaftung anzunehmen, sondern darüber hinaus diese Höchstbetragshaftung noch weiter unter Anwendung von § 254 BGB zu reduzieren. Insoweit enthält die Höchsthaftsumme bereits eine Privilegierung des Schädigers vor einer wirtschaftlich unzumutbaren Inanspruchnahme. Würde nun der schon reduzierte Haftungsumfang die Grundlage für eine Quotelung nach § 254 BGB bilden, so würde der ohnehin schon begünstigte Schädiger eine weitere - nicht gerechtfertigte - Haftungserleichterung erfahren (Urteil d. Senats zum Az. 6 U 222/16, a.a.O., Rn. 151ff.; OLG Saarbrücken, 5 U 34/08, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes bliebe ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin auf die Klageforderung vorliegend ohne Einfluss, da der auf den Gesamtschaden bezogene Haftungsanteil der Beklagten betragsmäßig nicht hinter der Haftungshöchstsumme zurückbleiben würde. Denn unter Berücksichtigung eines nach Auffassung des Senats allenfalls in Höhe von 50% zu berücksichtigenden Mitverschuldens der Klägerin würde der Haftungsanteil der Beklagten in Bezug auf den Gesamtschaden an der Druckmaschine nicht unter den Betrag von € 35.000,00 fallen, da der im Rahmen des § 287 ZPO vom Senat angenommene Wertverlust der Druckmaschine von ursprünglich € 272.000,00 auf jedenfalls nicht über € 200.000,00 Restwert eine Differenz von mindestens € 72.000,00 und damit einen Haftungsanteil der Beklagten von mindestens € 36.000,00 ausmachen würde. c. Aufgrund der Haftungshöchstgrenze steht der Klägerin kein Anspruch auf den in Bezug auf den Hauptantrag über den Betrag von € 35.000,00 hinausgehenden geltend gemachten Betrag von € 1,00 zu. d. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB ab dem 24.11.2022, dem Tag nach der Zustellung der Klageschrift vom 18.10.2022. 2. Da die innerprozessuale Bedingung, unter der die Klägerin ihre Hilfsanträge - zuletzt mit der Berufungsbegründung vom 12.10.2023 zu Ziff. III. und IV. - gestellt hat, nämlich die jeweilige vollumfängliche Begründetheit des Hauptantrages bzw. des Hilfsantrages, wie von der Klägerin insbesondere mit der Klageschrift vom 18.10.2022, dort Seite 15 (Bl. 15 d. A. 1. Instanz), ausgeführt, nicht eingetreten ist, da der Hauptantrag in Höhe von € 1,00 unbegründet gewesen ist, war über die Hilfsanträge und damit auch die weiteren geltend gemachten Positionen der Klägerin (Ersatz der Schadensfeststellungskosten i. H. v. € 14.224,54, Kosten der Abholung/Einlagerung i.H.v. € 3.850,00,Rechtsverfolgungskosten i.H.v. € 3.934,30) sowie die begehrte Feststellung der grundsätzlichen Haftung der Beklagten für Folgeschäden aus der Beschädigung der Druckmaschine nicht zu entscheiden. 3. In Bezug auf die Widerklage steht der Beklagten ein Anspruch auf die geltend gemachte Fracht nach § 407 Abs. 2 HGB gemäß der Frachtrechnung vom 28.02.2022 in Höhe von € 1.053,15 (Anlage B 4) nebst Zinsen zu. Unstreitig ist der Anspruch gegeben und der Betrag von der Klägerin nicht entrichtet worden. Der Zinsanspruch der Beklagten ergibt sich insoweit aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. 4. Hingegen besteht kein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Bezug auf das mit der Widerklage ebenfalls geltend gemachte Lagerentgelt nach § 467 Abs. 2 HGB in Höhe von € 2.261,00 gemäß der Einlagerungsrechnung vom 28.02.2022 (Anlage B 3), da der Anspruch entsprechend dem Wertverhältnis nach § 429 Abs. 2 HGB in Bezug auf den Wertverlust der Druckmaschine nach § 432 HGB zu kürzen ist und das bislang entrichtete Lagerentgelt der Klägerin den geschuldeten Betrag übersteigt. Nach § 432 HGB, auf den in Ziff. 22.2 ADSp 2017 auch verwiesen wird, gilt, dass der Lagerhalter, der u.a. - wie auch im vorliegenden Fall - wegen Beschädigung haftet, über den nach §§ 429-431 HGB zu leistenden Ersatz hinaus das Lagerentgelt für das beschädigte Gut zu erstatten hat, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 HGB zu ermittelnden Wertverhältnis. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der Ersatzberechtigte die durch den Verlust oder die Beschädigung ganz oder teilweise nutzlosen Lageraufwendungen ersetzt verlangen kann. Es wird also ein Ersatz von Kosten angeordnet, die entstanden sind und die auch bei einem schadensfreien Verlauf der Einlagerung ebenfalls entstanden wären (Koller, a.a.O., § 432 HGB Rn. 2). Im Rahmen noch nicht erfüllter Ansprüche des Lagerhalters auf Vergütung in Fällen der durch den Lagerhalter zu verantwortenden Beschädigung des Gutes ist das Lagerentgelt nach Maßgabe des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB zu mindern (Koller, a.a.O., § 407 HGB, Rn. 91). Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Feststellung des erstattungsfähigen Mindestschadens in Höhe von € 35.000,00 bedeutet dies eine Wertverlustquote von mindestens 12,87% (€ 35.000,00 von € 272.000,00). Diese (Mindest-) Minderungsquote ist bezogen auf den gesamten Einlagerungszeitraum vom 30.07.2018 bis zum 18.01.2022 anzusetzen. Da der Schadenszeitpunkt mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten unbekannt ist, muss zu Lasten der Beklagten angenommen werden, dass der Schaden bereits zu Beginn der Einlagerung eingetreten ist. Das Lagerentgelt belief sich unter Berücksichtigung des sich aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergebenden unstreitigen Sachverhalts auf € 175 pro angefangener Kalenderwoche zzgl. USt. (i. H. v. € 33,25), insgesamt also € 208,25. Über einen Zeitraum von 182 angefangenen Kalenderwochen ergibt sich so ein Gesamtlagerentgelt für den streitgegenständlichen Zeitraum von € 37.901,50. Eine Minderung i. H. v. 12,87 % macht dabei einen Betrag von € 4.877,92 aus. Dieser Betrag übersteigt wiederum das mit der Widerklage geltend gemachte Lagerentgelt in Höhe von € 2.261,00 deutlich. 5. Infolge der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.02.2023 erklärten Hilfsaufrechnung gegen die Widerklageforderungen mit ihren eigenen rechtshängig gemachten Ansprüchen ist die Klageforderung von € 35.000,00 um den Betrag der mit der Widerklage geltend gemachten und der Beklagten zustehenden Fracht in Höhe von € 1.053,15 zu verrechnen. a. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang zwar auf Ziff. 19 ADSp 2017, wonach eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist, wobei es sich bei dem Begriff der „Fälligkeit“ als eine von vier Alternativen („oder“) insoweit um einen Redaktionsfehler handelt, da andernfalls das Aufrechnungsverbot völlig entwertet werden würde, weil die Aufrechnung ohnehin nur von bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen abhängen würde (EJBS/Bahnsen, a.a.O., ADSp 2017 19 Rn. 7). Vielmehr muss zusätzlich zur Fälligkeit eine der drei weiteren genannten Alternativen kumulativ hinzutreten (Koller, a.a.O., ADSp 2017 19 Rn. 3). Entscheidungsreife ist etwa gegeben, wenn über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung ohne weitere Beweiserhebung entschieden werden kann (Koller, a.a.O., ADSp 2017 Rn. 3). Dies ist vorliegend in Bezug auf die (Gegen-)Forderung der Klägerin in Höhe von € 35.000,00 der Fall, sodass insoweit gerade kein Aufrechnungsverbot besteht. b. Infolgedessen gelten nach § 389 BGB sowohl der Anspruch der Beklagten auf die Fracht in Höhe von € 1.053,15, als auch der Anspruch der Klägerin auf Wertersatz für die Beschädigung der Druckmaschine in gleicher Höhe als in dem Zeitpunkt erloschen, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Aus dieser Rückwirkung folgt unter anderem, dass Zinsen vom Eintritt der Aufrechungslage an, die hier jedenfalls ab dem Verzugszeitpunkt der Klägerin in Bezug auf die Fracht am 21.03.2022 bestanden hat, da der Schaden an der Druckmaschine bereits zuvor eingetreten war, nicht mehr geschuldet sind, da der Rechtsgrund für die Zahlung von Zinsen mit Wirkung ex tunc wegfällt und ein zuvor bestehender Zahlungsverzug ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage als nicht eingetreten gilt (BGH, Urt. v. 06.05.1981 - IVa ZR 170/80, NJW 1981, 1729, 1731; OLG Köln, Urt. v. 11.06.2015 - 8 U 54/14, NJW 2016, 252, 254, Rn. 31, m.w.N.; MüKoBGB/Schlüter, 9. Aufl. 2022, § 389 Rn. 6; BeckOGK/Skamel, BGB, Stand: 01.04.2024, § 389 Rn. 31), sodass jeweils auch kein Anspruch in Bezug auf die mit der jeweiligen Hauptforderung in Höhe von € 1.053,15 geltend gemachten Zinsen besteht. 6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Die Revision an den Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren setzt sich zusammen aus dem Wert des Hauptantrages in Höhe von € 35.001,00 sowie der Höhe der Widerklageforderungen von € 3.314,15. Da über die Hilfsanträge der Klage nicht zu entscheiden war, waren diese auch nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.