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Beschluss

34 AR 111/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei widersprüchlichen Verweisungsbeschlüssen kann das Oberlandesgericht die Zuständigkeit gem. § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO bestimmen. • Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO entfaltet Bindungswirkung, es sei denn, er ist so willkürlich, dass er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. • Bei Klagen gegen Fahrzeughersteller im Abgasskandal kann der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO grundsätzlich am Sitz des Herstellers, am Sitz des Händlers oder am Wohnsitz des Käufers begründet sein.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung bei Verweisungsstreit im Abgasskandal (§ 36 Abs.1 Nr.6 ZPO) • Bei widersprüchlichen Verweisungsbeschlüssen kann das Oberlandesgericht die Zuständigkeit gem. § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO bestimmen. • Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO entfaltet Bindungswirkung, es sei denn, er ist so willkürlich, dass er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. • Bei Klagen gegen Fahrzeughersteller im Abgasskandal kann der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO grundsätzlich am Sitz des Herstellers, am Sitz des Händlers oder am Wohnsitz des Käufers begründet sein. Die Klägerin, wohnhaft im Bezirk des Landgerichts München I, klagte gegen den Fahrzeughersteller wegen Schadensersatz und Rückabwicklung wegen eines vom Abgasskandal betroffenen Diesel-Fahrzeugs. Sie hatte das Fahrzeug bei einem Händler im Bezirk des Landgerichts München I erworben und bar bezahlt. Das Landgericht München II erklärte sich für unzuständig und verwies an das Landgericht München I mit der Begründung, der schadensstiftende Vermögensakt habe am Sitz des Händlers stattgefunden. Das Landgericht München I hob diese Verweisung auf und verwies zurück, weil es die Verweisung für willkürlich hielt; beide Gerichte erklärten sich damit jeweils für unzuständig. Das Landgericht München II legte daraufhin die Zuständigkeitsfrage dem Oberlandesgericht München vor. • Voraussetzung für die Bestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO ist, dass abgebende Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; dies war hier gegeben. • Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs.2 Satz2 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar und binden, es sei denn, sie sind objektiv willkürlich und entbehren jeder gesetzlichen Grundlage. • Nach § 32 ZPO muss der Kläger Tatsachen darlegen, die eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung begründen; Begehungsort kann Handlungsort, Erfolgsort oder Schadensort sein. • Bei Herstellerschadensersatzklagen im Kontext des Abgasskandals ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur die Zuständigkeit am Sitz des Herstellers, am Sitz des Händlers oder am Wohnsitz des Käufers möglich. • Das LG München II hat seine Verweisung zwar begründet, ist dabei aber nicht willkürlich im Sinne der Entfallsvoraussetzung der Bindungswirkung gewesen, weil nicht ersichtlich ist, dass es eindeutige Hinweise auf seine Zuständigkeit vollständig übergangen hat. • Das LG München II hat möglicherweise Aspekte (z.B. Abholung/Barzahlung beim Händler, Möglichkeit der Klagewahl gem. §35 ZPO) nicht berücksichtigt, dieser Fehler führt jedoch nicht zu objektiver Willkür. • Folglich ist die Verweisungsbindung des Beschlusses des LG München II gegenüber dem LG München I weiterhin gegeben; der Beschluss des LG München I wird aufgehoben. • Wesentliche Normen: §36 Abs.1 Nr.6 ZPO, §281 Abs.2 Satz2 ZPO, §32 ZPO, §35 ZPO. Das Oberlandesgericht München bestimmte die Zuständigkeit und hob den Beschluss des Landgerichts München I vom 17.04.2019 auf. Es stellte klar, dass der unanfechtbare Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II grundsätzlich bindend bleibt, weil kein so schwerwiegender Rechtsfehler vorliegt, dass die Bindungswirkung entfällt. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach §32 ZPO kann in Fällen des Abgasskandals grundsätzlich sowohl am Sitz des Herstellers, am Sitz des Händlers als auch am Wohnsitz des Käufers bejaht werden; hier waren die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das OLG gegeben. Damit bleibt der Fall nicht endgültig dem Landgericht München I entzogen; die Entscheidung des Landgerichts München I wurde aufgehoben und die Zuständigkeitsfrage ist nunmehr geklärt.