Beschluss
2 AR 1013/20
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0702.2AR1013.20.00
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Leitsätze
1. Bei Schadensersatzklagen aus Anlass des sog. Abgas-Skandals ist ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO, auch wenn die Klage nur gegen den Hersteller gerichtet ist, sowohl an dessen Sitz (Handlungsort) als auch am Sitz des Händlers, sofern der Kaufvertrag dort geschlossen worden ist (Erfolgsort), sowie schließlich am Wohnort des Käufers als weiterem Erfolgsort begründet, sofern dort der Schaden eingetreten ist.(Rn.10)
2. Es ist Sache des verweisenden Gerichts, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht auf der Grundlage des Klagevorbringens zu bestimmen. Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO, der die Zuständigkeit des Gerichts, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, gleichwohl ausdrücklich offen lässt, ist bereits aus diesem Grund objektiv willkürlich und damit nicht bindend.(Rn.15)
Tenor
Das Landgericht Berlin wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Schadensersatzklagen aus Anlass des sog. Abgas-Skandals ist ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO, auch wenn die Klage nur gegen den Hersteller gerichtet ist, sowohl an dessen Sitz (Handlungsort) als auch am Sitz des Händlers, sofern der Kaufvertrag dort geschlossen worden ist (Erfolgsort), sowie schließlich am Wohnort des Käufers als weiterem Erfolgsort begründet, sofern dort der Schaden eingetreten ist.(Rn.10) 2. Es ist Sache des verweisenden Gerichts, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht auf der Grundlage des Klagevorbringens zu bestimmen. Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO, der die Zuständigkeit des Gerichts, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, gleichwohl ausdrücklich offen lässt, ist bereits aus diesem Grund objektiv willkürlich und damit nicht bindend.(Rn.15) Das Landgericht Berlin wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Herstellerin von Personenkraftwagen mit Sitz in Wolfsburg, im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Der in Berlin wohnhafte Kläger erwarb mit einer verbindlichen Bestellung vom 13. Juli 2014 (Anlage K 1) bei der Berliner Niederlassung eines Tochterunternehmens der Beklagten einen Gebrauchtwagen, in dem ein von der Beklagten entwickelter Dieselmotor verbaut war. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 25.920,00 Euro schloss der Kläger einen Darlehensvertrag mit einem zum Konzern der Beklagten gehörenden Kreditinstitut. Mit seiner auf den Vorwurf des Betrugs sowie der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gestützten Klage wegen des Einsatzes einer manipulierten Abgasreinigungssoftware verlangt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises bzw. Freistellung von der eingegangenen Darlehensverpflichtung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des verkauften Fahrzeugs. Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Berlin hat im Laufe des Verfahrens mehrfach auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wegen welcher konkreten Tatsachen in Berlin befindliches Vermögen des Klägers geschädigt worden sein solle. Mit einer Verfügung vom 14. März 2019 hat das Gericht dem Kläger deshalb aufgegeben, zu Inhalt, Zusammensetzung und Standort seines Vermögens vorzutragen. Der Kläger hat hierzu mit einem Schriftsatz vom 8. April 2019 mitgeteilt, dass sein Vermögen im Wesentlichen aus einem Bankguthaben bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse bestehe und sich die kontoführende Filiale in Birkenwerder befinde. Gleichwohl sei das Landgericht Berlin bereits deswegen nach § 32 ZPO örtlich zuständig, weil der Kaufvertrag in Berlin geschlossen worden sei. Lediglich höchst hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Vermögen des Klägers (Bankguthaben) als in der kontoführenden Filiale in Birkenwerder belegen ansehe, was aber nicht richtig sei, werde eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Neuruppin beantragt. Nach einem weiteren Hinweis des Gerichts, dass es nach wie vor an ausreichendem Vortrag zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin fehle, hat der Kläger an seinem hilfsweise gestellten Verweisungsantrag festgehalten. Mit einem Beschluss vom 7. November 2019 hat sich das Landgericht Berlin schließlich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Neuruppin verwiesen. Seine örtliche Zuständigkeit sei nicht nach § 32 ZPO begründet. Da die Beklagte nicht Partei des Kaufvertrages sei, könne nicht auf dessen Abschluss abgestellt werden, ohne dass substantiiert zum entsprechenden Kenntnishorizont und Vorsatz des konkret gegenüber dem Kläger tätig gewordenen Verkäufers vorgetragen werde. Ein deliktischer Erfolgsort in Berlin sei auch nicht allein deswegen anzunehmen, weil der Kläger in Berlin seinen Wohnsitz habe. Ob und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt das Landgericht Neuruppin tatsächlich zuständig sei, müsse im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Verweisungsantrag nicht entschieden werden. Das Landgericht Neuruppin hat die Übernahme des Rechtsstreits mit einem Beschluss vom 7. Januar 2020 abgelehnt und die Akten an das Landgericht Berlin zurückgesandt, weil die ausgesprochene Verweisung objektiv willkürlich und damit nicht bindend sei. Hierauf hat der Kläger mit mehreren an das Kammergericht gerichteten Schriftsätzen beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, weil das zuerst mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Berlin zu seinem Bezirk gehört und aufgrund der Beteiligung eines Landgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk an dem Zuständigkeitsstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre. 2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind ferner auch der Sache nach gegeben, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt haben. Im Hinblick auf das Landgericht Berlin ist diese Erklärung in dessen Verweisungsbeschluss vom 7. November 2019 zu sehen, der gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO für die Parteien unanfechtbar und für das aufnehmende Gericht nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO grundsätzlich bindend ist. Hinsichtlich des Landgerichts Neuruppin ist dessen Beschluss vom 7. Januar 2020 ausreichend. Zwar hat sich das Gericht dort nicht ausdrücklich für unzuständig erklärt und die Sache unverzüglich dem Kammergericht vorgelegt, was zweckmäßig gewesen und im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens gelegen hätte. Aus dem Inhalt der den Parteien bekannt gemachten Entscheidung ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit eine endgültige Verneinung der eigenen Zuständigkeit, was als ausreichend anzusehen ist und nicht lediglich ein Gerichtsinternum darstellt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 1995 – XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641; Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 2 AR 24/17, NJW-RR 2017, 1385). 3. Das Landgericht Berlin ist für den Rechtsstreit örtlich zuständig. In seinem Bezirk liegt ein Begehungsort der von dem Kläger behaupteten deliktischen Handlung, womit der Gerichtsstand nach § 32 ZPO begründet ist (a.). Das Landgericht Berlin hat seine Zuständigkeit auch nicht durch den von ihm erlassene Verweisungsbeschluss verloren, weil dieser als objektiv willkürlich anzusehen ist, was seine gesetzliche Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise entfallen lässt (b.). a. Das verweisende Landgericht Berlin ist für den Rechtsstreit nach § 32 ZPO zuständig. Durch die Klageerhebung bei diesem Gericht hat der Kläger sein ihm nach § 35 ZPO zustehendes Wahlrecht verbindlich und unwiderruflich ausgeübt. Eine Verweisung des Rechtsstreits hätte daher bereits aus diesem Grund nicht erfolgen dürfen. Zur Begründung des besonderen Gerichtsstands nach § 32 ZPO ist erforderlich, dass schlüssig Tatsachen behauptet werden, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 32 Rn. 22 m. w. N.). Ob der geltend gemachten Anspruch tatsächlich besteht, ist hingegen für die Begründung der Zuständigkeit irrelevant. Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, wie bei den hier in Rede stehenden Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB, der Ort des Schadenseintritts (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 328 Rn. 18; BGH, Urteil vom 20.Dezember 1963 – Ib ZR 104/62, BGHZ 49, 391[395]; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 32 Rn. 15 Müko-ZPO/Patzina, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 20). Bei mehreren Begehungsorten hat der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit der Wahl zwischen den einzelnen Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO (Zöller/Schultzky, a. a. O., § 32 Rn. 21). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei einer wie hier in Rede stehenden Schadensersatzklage aus Anlass des sog. Abgas-Skandals, auch wenn die Klage nur gegen den Hersteller gerichtet ist, nach einhelliger Auffassung der bislang veröffentlichten Rechtsprechung ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO regelmäßig sowohl an dessen Sitz (Handlungsort) als auch am Sitz des Händlers, sofern der Kaufvertrag dort geschlossen worden ist (Erfolgsort), sowie schließlich am Wohnort des Käufers als weiterem Erfolgsort begründet, sofern dort der Schaden eingetreten ist (OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 – 34 AR 235/19, MDR 2020, 753 Beschluss vom 13. August 2019 – 34 AR 111/19, juris; BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 1 AR 23/18, MDR 2019, 864; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 32 SA 21/19, NJW-RR 2019, 1398; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 32 SA 32/18, NJW-RR 2019, 186; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – I – 5 Sa 44/17, NJW-RR 2018, 573). Im vorliegenden Fall ist das Landgericht Berlin bereits deshalb nach § 32 ZPO als Gericht des Begehungsorts örtlich zuständig, weil in seinem Bezirk der streitgegenständliche Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Entgegen der Auffassung des verweisenden Gerichts kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf „den Kenntnishorizont und Vorsatz des gegenüber dem Kläger konkret tätig gewordenen Verkäufers“ an. Denn selbst wenn der Verkäufer lediglich als undoloses Werkzeug anzusehen wäre und die Beklagte somit als mittelbare Täterin (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) gehandelt hätte, würde dies nichts daran ändern, dass die Tat nach § 263 StGB dort begangen worden ist, wo der Kaufvertrag abgeschlossen und die täuschungsbedingte Vermögensverfügung vorgenommen wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 32 SA 21/19, NJW-RR 2019, 1398 m. w. N.). Darüber hinaus ist das Landgericht Berlin aber auch deshalb als Erfolgsort nach § 32 ZPO örtlich zuständig, weil der zum Tatbestand der behaupteten unerlaubten Handlung gehörende Schaden in seinem Bezirk eingetreten ist. Entgegen der Auffassung des verweisenden Gerichts kommt es in diesem Zusammenhang wiederum nicht auf „Inhalt, Zusammensetzung und Standort des Vermögens“ des Klägers an. Entscheidend ist vielmehr, dass die täuschungsbedingt eingegangenen Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag und dem zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag gemäß § 269 Abs. 1 BGB jeweils am Wohnsitz des Klägers in Berlin zu erfüllen waren. Bereits hierdurch ist der Vermögensschaden am Wohnsitz des Klägers eingetreten. Durch nachfolgende Erfüllungshandlungen wird dieser Schaden lediglich perpetuiert (so zu Recht OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 – 34 AR 235/19, MDR 2020, 753; BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 1 AR 23/18, MDR 2019, 864; aA noch OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 32 SA 32/18, NJW-RR 2019, 186). b. Das Landgericht Berlin hat seine Zuständigkeit schließlich auch nicht aufgrund der Bindungswirkung seines Verweisungsbeschlusses vom 7. November 2019 verloren. Die gesetzliche Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entzieht zwar auch einen sachlich fehlerhaften und zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich der Überprüfung. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die der Prozessökonomie dienen und Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden soll. Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Beschluss schlechterdings als nicht im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht von dem gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Die Beschlussbegründung muss sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, da sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, Rn. 7, NJW-RR 2013, 764; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, Rn. 9, NJW-RR 2011, 1364). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Landgericht Berlin hat in seinem Verweisungsbeschluss ausdrücklich offengelassen, ob das Landgericht Neuruppin, an den es den Rechtsstreit verwiesen hat, tatsächlich zuständig ist. Ein solches Vorgehen ist mit der ratio und dem Wortlaut von § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO („sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann“) ganz offenkundig unvereinbar. Nach allgemeiner Auffassung ist es Sache des verweisenden Gerichts, auf der Grundlage des Klagevorbringens das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu ermitteln (Musielak/Voit/Foerste, a. a. O., § 281 Rn. 8; Zöller/Greger, a. a. O., § 281 Rn. 10). Einer Verweisung zur Klärung der Zuständigkeit durch das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, fehlt jede gesetzliche Grundlage und diese ist deshalb als objektiv willkürlich anzusehen (OLG Köln, Beschluss vom 10. März 2004 - 5 W 8/04, OLGR Köln 2004, 257). Da dem durch das Landgericht Berlin erlassenen Verweisungsbeschluss bereits aus diesem Grund die gesetzliche Bindungswirkung zu versagen ist, kommt es auf seinen weiteren Inhalt nicht mehr an.