Leitsatz: Eine Streitverkündungsschrift zur Sicherung des Gesamtschuldnerregresses eineswegen eines Mangels in Anspruch genommenen Unternehmers, die keine konkretenAusführungen zu dem Mangel enthält, der dem Streitverkündeten vorgeworfen wird,entspricht nicht den Anforderungen des § 73 ZPO zur Angabe des Grundes derStreitverkündung und ist nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. 1. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.10.2023, Az. 7 O 28/22, teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen. 2. Die Beklagte zu 1) trägt von den Kosten erster Instanz 20 % der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten des Klägers und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch die Beklagten zu 2) und 3) durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.769,48 € festgesetzt. Davon entfallen 17.297,25 € auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3.472, 23 € auf die Berufung des Beklagten zu 3). Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Regressansprüche aufgrund von Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in den Objekten J.-straße N01 und N02 in Z. geltend, wobei die Beklagten zu 1) und zu 2) von ihm lediglich für Schimmelschäden im Gebäudeteil J.-straße N01 und der Beklagte zu 3) lediglich für Schimmelschäden im Gebäudeteil J.-straße N02 in Anspruch genommen werden. Mit Architektenvertrag vom 25.07./30.07.2012 beauftragte die Stadt M. den Kläger mit Planungs- und Bauüberwachungsleistungen der Leistungsphasen 2-9 gemäß § 33 HOAI (Fassung 2009) beim Bauvorhaben „Verlagerung des Bezirksamtes Z. in das ehemalige Schulgebäude J.-straße". Mit der Ausführung der Putz- und Stückarbeiten im Inneren der (getrennt stehenden) Gebäuderiegel wurde die Beklagte zu 1) beauftragt. Die Trockenbauarbeiten wurden bei der Beklagten zu 2) beauftragt. Weiter beauftragte die Stadt M. den Beklagten zu 3) mit der Ausführung der Estricharbeiten. Ab Oktober 2014 trat Schimmelpilzbildung in beiden Gebäudeteilen auf. Die Stadt M. ließ diese sanieren, wofür sie eine Gesamtsumme von 105.604,94 € aufwandte. Der hinter dem Kläger stehende Haftpflichtversicherer leistete hierauf einen Betrag von 29.275,33 €. Der Differenzbetrag von 76.329,61 € war Gegenstand einer Klage der Stadt M. gegen den hiesigen Kläger vor dem Landgericht Aachen, Aktenzeichen 12 O 406/17 = 11U 115/19 OLG Köln. In jenem Verfahren verkündete der hiesige Kläger unter dem 16.01.2018 den drei hiesigen Beklagten den Streit, verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Der Schriftsatz enthielt das Kurzrubrum des Hauptprozesses nebst Namen und Anschriften der Streitverkündeten. Zur Begründung hieß es (Anl. BB1, Bl. 125 OLGA): „Ein vollständiger Aktenauszug aus dem Gerichtsteil der Handakte des Unterzeichners ist beigefügt. Dieser besteht aber bisher nur aus der Klageschrift nebst Anlagen sowie den Verfügungen des Gerichtes und dem diesseitigen Fristverlängerungsantrag hinsichtlich der Klageerwiderungsfrist. Zur Begründung der Streitverkündung wird darauf hingewiesen, dass dem Beklagten von der Klägerin Bauüberwachungsfehler vorgeworfen werden. Jeder Bauüberwachungsfehler beinhaltet insoweit zwingend zuvor seitens der beteiligten Unternehmer ausgeführte Baumängel. Der Vorwurf des Bauüberwachungsfehlers beinhaltet ja gerade, dass ein Mangel nicht rechtzeitig aufgefallen ist. Damit muss der Unternehmer aber zunächst einmal einen Mangel ausgeführt haben. Insoweit haften gegebenenfalls Architekt und Unternehmer nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber der Bauherrenschaft als Gesamtschuldner, so dass die Streitverkündung erforderlich ist, um eventuelle Rückgriffansprüche des Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches abzusichern.“ Die Streitverkündungsschrift wurde den Beklagten zu 1) und zu 3) am 23.01.2018 und der Beklagten zu 2) am 24.01.2018 zugestellt. Alle drei hiesigen Beklagten traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Stadt M. bei. Mit Urteil vom 21.05.2019 (Az. 12 O 406/17) wurde der hiesige Kläger verurteilt, an die Stadt M. Schadensersatz gemäß §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB in Höhe von 76.329,61 € nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung nahm der Kläger aufgrund zweier Hinweisbeschlüsse des OLG Köln vom 06.05.2020 und 16.12.2020 zurück. Daraufhin zahlte der Haftpflichtversicherer des Klägers an die Stadt M. einen weiteren Betrag in Höhe von 91.151,84 €, welcher sich aus der titulierten Summe über 76.329,61 € zzgl. der zugesprochenen Zinsen zusammensetzte. Mit seiner Klage, die der Beklagten zu 2) am 15.02.2022 und den Beklagten zu 1) und zu 3) (spätestens) am 01.03.2022 zugestellt worden ist, begehrt der von seinem Haftpflichtversicherer zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigte Kläger die Erstattung des insgesamt (einschließlich Zinsen) gezahlten Betrages in Höhe von 120.427,17 €, abzüglich eines Eigenhaftungsanteils von 30.106,79 €. Der Kläger hat erstinstanzlich die drei Beklagten in Höhe des Differenzbetrags von 90.320,38 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und zur Begründung behauptet, die Schimmelschäden seien auf Ausführungsfehler der Gewerke der Beklagten zurückzuführen. Die Beklagten haben jeweils für die Schimmelbildung kausale Ausführungsfehler bestritten. Die Beklagte zu 2) hat darüber hinaus die Einrede der Verjährung erhoben und insofern die Ansicht vertreten, die Streitverkündung im Vorprozess sei unwirksam gewesen und habe die Verjährung nicht gehemmt. Sie enthalte nicht das volle Rubrum und der Grund der Streitverkündung bleibe offen. Das Landgericht Aachen hat nach Einholung eines mündlichen Gutachtens der bereits im Vorprozess tätigen Sachverständigen F. mit Urteil vom 17.10.2023, auf das wegen des erstinstanzlichen Vorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge, der Feststellungen sowie aller weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils zur Zahlung von 17.297,25 € und den Beklagten zu 3) zur Zahlung von 3.472,23 € verurteilt, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2022. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bei seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die durchgeführte Beweisaufnahme – unabhängig von einer Bindungswirkung des Vorprozesses – Mängel in den Gewerken der drei Beklagten bestätigt habe, die für die Schimmelbildung jeweils (mit-)ursächlich gewesen seien, nämlich eine von den Beklagten zu 1) und zu 2) zu vertretende fehlende Trennung von Wärmedämmputz und Trockenbauteilen und eine nicht ordnungsgemäße Anbringung der Randstreifenkonstruktion bei der Einbringung des Fließestrichs durch den Beklagten zu 3). Die von der Beklagten zu 2) erhobene Verjährungseinrede greife nicht, da der Ablauf der Verjährung durch die wirksame Streitverkündung im Vorprozess gehemmt worden sei. Eventuelle formelle Mängel der Streitverkündung seien gem. § 295 ZPO geheilt, da sie von den beigetretenen Beklagten im Vorprozess nicht gerügt worden seien. Gegen das vorgenannte Urteil haben die Beklagten zu 2) und zu 3) Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 2) rügt mit ihrer Berufung, dass das Landgericht zu Unrecht eine verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung im Vorprozess angenommen habe. Die Streitverkündung sei tatsächlich unwirksam gewesen und habe den Ablauf der Verjährung daher nicht gehemmt, so dass die Klageansprüche bereits verjährt seien. Im Übrigen bestreitet sie ihre Verantwortung für aufgetretene Schimmelschäden und wendet sich insoweit gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und die Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens. Schließlich habe das Landgericht auch die Haftungsquoten falsch bemessen, selbst wenn man von einem Anspruch gegen sie grundsätzlich ausgehen würde – ihre Haftungsquote hätte nach den Ausführungen der Sachverständigen allenfalls 11,88% betragen dürfen. Der Beklagte zu 3) rügt mit seiner Berufung, dass das Landgericht Sachvortrag übergangen habe, der nach seiner Auffassung auch bei einer etwaigen Bindungswirkung des Vorprozesses aufgrund der erfolgten Streitverkündung hätte berücksichtigt werden müssen. Die Verantwortlichkeit für die Schimmelschäden liege zudem allein beim Kläger, da sich insoweit seine Planungsfehler realisiert hätten. Das Urteil des Landgerichts lasse auch unberücksichtigt, dass sich die Schimmelbildung durch Lüftung und Trocknung hätte vermeiden lassen. Zuletzt hat auch der Beklagte zu 3) die Einrede der Verjährung erhoben und sich insoweit den Vortrag der Beklagten zu 2) zu eigen gemacht. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage gegen sie insgesamt abzuweisen. Der Beklagte zu 3) beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen der Beklagte zu 2) und zu 3) zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Ansicht, die Streitverkündung im Vorprozess sei wirksam gewesen und habe den Ablauf der Verjährung daher gehemmt. Für die Schimmelbildung ursächliche Mängel in den Gewerken der Beklagten habe das Landgericht im Übrigen zutreffend festgestellt. Die Akten des Haftungsprozesses Landgericht Aachen 12 O 406/17 = 11 U 115/19 OLG Köln haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufungen der Beklagten zu 2) und zu 3) sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie sind darüber hinaus auch im vollen Umfang begründet und führen zur Abänderung des Ersturteils und zur Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) richtet. Denn sämtliche etwaigen in Betracht kommenden Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) sind jedenfalls verjährt, so dass die Klage gegen diese Beklagten, die sich jeweils auch auf die Einrede der Verjährung berufen haben, schon deswegen unbegründet ist, § 214 BGB. Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Einrede der Verjährung erhoben. Soweit der Beklagte zu 3) die Einrede der Verjährung erstmals in der Berufungsinstanz erhoben hat, steht dem § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Nach der Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2008 (GSZ 1/08, BauR 2009, 131) ist die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn die die Verjährung begründenden Tatsachen zwischen den Prozessparteien unstreitig sind. Das ist der Fall. Die Erhebung der Einrede der Verjährung, die Abnahme der Leistungen des Beklagten zu 3) sowie die Streitverkündung, der Inhalt der Streitverkündungsschrift und deren Zustellung sind in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Im Einzelnen: 1. Etwaige Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) aus übergangenem Recht nach §§ 426 Abs. 2, 631, 633, 634 Abs. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB i.V.m. § 86 VVG sind verjährt, unabhängig davon, ob sich die Verjährung dieser ursprünglich der Stadt Aachen zustehenden Mängelansprüche vorliegend nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B richtet und insoweit von einer Verjährungsfrist von vier Jahren auszugehen ist, oder ob die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblich ist – dem Vortrag und den vorgelegten Vertragsunterlagen lässt sich insoweit nur bei der Beauftragung der Beklagten zu 2) eine Vereinbarung der VOB/B eindeutig entnehmen. Nach § 426 Abs. 2 BGB geht die Forderung des Gläubigers, hier der Stadt Aachen, gegen die übrigen Gesamtschuldner, die Beklagten, auf den Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, hier der Kläger, über. Die übergegangenen Ansprüche sind die eventuellen Mängelansprüche der Stadt gegen die Beklagten aus den mit diesen geschlossenen Bauverträgen. Diese Ansprüche unterliegen der Verjährung der Mängelansprüche nach § 634a BGB bzw. § 13 Abs. 4 VOB/B. Der Ablauf der vier- bzw. fünfjährigen Verjährungsfrist hat hier mit der Abnahme der Leistungen der Beklagten zu 2) und 3) durch die Stadt Aachen eingesetzt, § 634a Abs. 2 BGB/§ 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B. Diese hat ausweislich der vorliegenden Abnahmeprotokolle hinsichtlich des Werks der Beklagten zu 2) am 27.11.2015 (Anl. B2, Bl. 99 LGA) und hinsichtlich des Gewerks des Beklagten zu 3) am 08.12.2015 (Bl. 384 BA 12 O 406/17 LG Aachen = OLG Köln 11 U 115/19) stattgefunden. Bis zur Zustellung der hiesigen Klage an die Beklagten zu 2) und zu 3) am 15.02.2022 bzw. am 01.03.2022 sind daher jeweils deutlich über 6 Jahre seit Verjährungsbeginn vergangen, ohne dass die Stadt Aachen verjährungshemmende Maßnahmen gegen die Beklagten zu 2) und 3) eingeleitet hat, so dass die Verjährungsfristen jeweils abgelaufen sind. Der Ablauf der Verjährungsfristen wurde insbesondere auch nicht zwischenzeitlich durch die von der Stadt Aachen gegen den hiesigen Kläger im Vorprozess erhobenen Klage gehemmt. Jene Klage konnte den Ablauf der Verjährungsfrist nur gegenüber dem hiesigen Kläger hemmen, nicht gegenüber den (etwaigen) übrigen Gesamtschuldnern, § 425 Abs.1, Abs. 2 BGB. Auch andere verjährungshemmende Tatbestände sind vorliegend nicht vorgetragen oder ersichtlich. 2. Ein etwaiger, auf einen Gesamtschuldnerausgleich gerichteter Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB, auf den sich der Kläger selbst vorrangig stützt, ist ebenfalls verjährt. a) Die Verjährung des Anspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB folgt dabei zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass die nach 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Ansprüche bereits verjährt sind. Denn die Verjährung der gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Ansprüche hat keinen Einfluss auf die Verjährung des originären Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB und die nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangene Gläubigerforderung bestehen nebeneinander und die für den Gläubigeranspruch geltende Verjährungsfrist beeinflusst die Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht. Die Frage der Verjährung ist jeweils gesondert zu beurteilen (vgl. OLG Hamm, NZBau 2021, 120 Rn. 102, 103). b) Die den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB betreffende Verjährungsfrist ist allerdings im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils abgelaufen. aa) Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (BGH, Urt. v. 18.06.2009 – VII ZR 167/08, NZBau 2010, 43). Diese Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d. h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der einer einheitlichen Verjährung unterliegt und mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden ist. Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Denn ein Anspruch ist entstanden, sobald er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Hierfür genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2016 – II ZR 200/15, NZG 2017, 753 Rn. 8 ff.). Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. BGHZ 181, 310 = NZBau 2010, 43 = NJW 2010, 60 Rn. 21). Die Rüge von Mangelsymptomen allein begründet noch nicht die grob fahrlässige Unkenntnis eines Baubeteiligten von den eine Haftung begründenden Tatsachen. Dazu ist auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Mangelursache erforderlich. Erst wenn bei einem Baubeteiligten die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Mangelursachen vorliegt, kann dieser erkennen, ob er selbst für den Mangel haftet und/oder (auch) ein anderer Baubeteiligter. Es kommt insoweit auch bei einem Übergang der Ausgleichsansprüche nach § 86 VVG auf die Kenntnis des Baubeteiligten/Versicherungsnehmers selbst an, nicht etwa die Kenntnis der Versicherung (vgl. OLG Hamm, NZBau 2021, 120, beck-online). bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sind im vorliegenden Fall Ansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB mit Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses aufgrund der jeweiligen Abnahmen im November/Dezember 2015 entstanden. Jedenfalls zum Zeitpunkt der von ihm erklärten Streitverkündung im Januar 2018 – nach der Bewertung des Landgerichts schon mit Erhebung der gegen ihn selbst gerichteten Klage im Dezember 2017 – ist von einer für den Verjährungsbeginn ausreichenden Kenntnis des Klägers auszugehen. Die hier maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann daher spätestens am 31.12.2018 zu laufen, bis zur Klageerhebung im hiesigen Verfahren im Jahr 2022 war bereits Verjährung eingetreten. cc) Der Ablauf der Verjährungsfrist war insbesondere auch nicht zwischenzeitlich durch die im Vorprozess erfolgte Streitverkündung gehemmt. Denn diese war im vorliegenden Fall – jedenfalls mangels hinreichender Bezeichnung des Grundes der Streitverkündung, § 73 Satz 1 ZPO – formell unwirksam. (1) Die Zustellung der Streitverkündung hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Verjährung, so dass mit der gerichtlichen Inanspruchnahme des Streitverkündeten abgewartet werden kann, bis der Haftungsprozess verloren ist. Die Wirkungen der Streitverkündung, insbesondere die Hemmung der Verjährung, treten allerdings nur ein, wenn die Streitverkündung zulässig ist (vgl. hierzu grundlegend BGHZ 175, 1 = NJW 2008, 519). Das setzt nicht nur einen zulässigen Fall der Streitverkündung voraus. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Gesamtschuldnerausgleich ist ein Regressanspruch im Sinne von 72 ZPO, der die Streitverkündung rechtfertigt. Die Streitverkündungsschrift muss allerdings auch den formellen Anforderungen des Prozessrechts entsprechen (zuletzt BGH, Urt. v. 12.06.2025 – VII ZR 14/24 Rn. 17 m.w.N.). Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat die streitverkündende Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem sowohl der Grund der Streitverkündung als auch die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des Streitverkündeten. Die wirksame Streitverkündung bindet den Streitverkündeten in einem eventuellen späteren Regressprozess an das Ergebnis des Haftungsprozesses, § 74 Abs. 1 ZPO. Durch die Streitverkündungsschrift muss er die erforderlichen Informationen verschaffen, um entscheiden zu können, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten, um auf ihn Einfluss nehmen zu können (BGHZ 175, 1 = NJW 2008, 519 Rn. 28). Entscheidend ist, ob der Streitverkündete prüfen kann, welcher Anspruch gegen ihn eventuell geltend gemacht wird und ob es sinnvoll ist, sich am Haftungsprozess zu beteiligen (vgl. U., in: NJW 2021, 1825, m.w.N.). (2) Nach diesen Grundsätzen fehlt der Streitverkündung nicht schon deshalb die verjährungshemmende Wirkung, weil die Streitverkündungsschrift nicht das volle Rubrum mit den vollständigen Namen und Anschriften der Parteien und ihren Prozessrollen enthält. Welche formellen Voraussetzungen konkret an eine Streitverkündungsschrift zu stellen sind, wird insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit eines vollen Rubrums mit Angabe der Namen und Anschriften der Parteien des Haftungsprozesses und ihrer Prozessbevollmächtigten unterschiedlich beurteilt: Teilweise wird insoweit vertreten, dass die Streitverkündungsschrift das – im vorliegenden Fall fehlende – volle Rubrum des anhängigen Rechtsstreits enthalten muss und andernfalls bereits aus diesem Grund allein unwirksam ist und keine verjährungshemmende Wirkung entfaltet (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW 2021, 1825 Rn. 32). In formaler Sicht handle es sich bei der Streitverkündungsschrift um einen bestimmenden Schriftsatz, für den die Anforderungen an die Klageschrift gelten. Ferner müsse der Streitverkündungsempfänger ausreichend über die Parteien des Rechtsstreits informiert werden. Nach anderer Auffassung hingegen kann das Kurzrubrum regelmäßig ausreichen, wenn dem Streitverkündeten die Parteien, insbesondere der Gegner des Streitverkünders, bekannt sind (vgl. U., in: NJW 2021, 1825; ders. FS für Pause, S. 241, 253; ferner Verse/Scherer, MDR 2024, 1085). Für die letztgenannte Ansicht spricht insbesondere, dass sich für das Erfordernis einer vollen Rubrumsangabe im Gesetz keine eindeutige Stütze findet. Weder enthält insoweit § 73 ZPO besondere Vorgaben, noch begründet die Streitverkündung ein neues Prozessrechtsverhältnis. Sie dient zunächst nur der Information des Streitverkündeten von dem anhängigen Prozess. Maßgeblich ist das Informationsbedürfnis des Streitverkündungsempfängers. Im vorliegenden Fall enthielt die Streitverkündungsschrift auch im abgekürzten Rubrum die Namen der Parteien. Die Parteirolle ergab sich auch für eine anwaltlich nicht vertretene Partei aus der Angabe, dass dem Beklagten von der Klägerin Bauüberwachungsfehler vorgeworfen werden. Die Anschriften der Parteien – so für die Entscheidung über den Beitritt überhaupt von Bedeutung – ließen sich unschwer der beigefügten Klageschrift entnehmen. (3) Die Frage, ob für die Wirksamkeit der Streitverkündung die Angabe des vollen Rubrums erforderlich ist, bedarf im vorliegenden Fall allerdings im Ergebnis keiner Entscheidung. Denn die Streitverkündungsschrift vom 16.01.2018 ist hier jedenfalls aus dem Grund formell unwirksam, dass die eindeutigen gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Streitverkündungsschrift nach § 73 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. (i) Gemäß § 73 Satz 1 ZPO muss in der Streitverkündungsschrift sowohl der Grund der Streitverkündung als auch die Lage des Rechtsstreits angegeben sein. Im vorliegenden Falls ist zwar die Lage des Rechtsstreits hinreichend klar in der Streitverkündungsschrift vom 16.01.2018 dargestellt. Aus der Streitverkündungsschrift ergibt sich, dass die Klage zugestellt ist, noch keine Klageerwiderung vorliegt und Antrag auf Verlängerung der Klageerwiderungsfrist gestellt ist. Es fehlt jedoch an einer ausreichenden Darstellung des Grundes der Streitverkündung. Mit dem Grund der Streitverkündung ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger – gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) – prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt hat, welchen Anspruchs sich der Streitverkündete gegen ihn berühmt. Ferner bedarf es der hinreichend konkreten Angabe des Regressanspruchs gegen den Streitverkündeten auch zur Bestimmung der Reichweite der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB. Denn die Streitverkündung hemmt die Verjährung nur für den Anspruch, der in der Streitverkündungsschrift als Grund der Streitverkündung genannt ist (z.B. BGH, Urt. v. 12.11.2009 – IX ZR 152/08, BauR 2010, 460). Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zugrundeliegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren. Es kommt nicht auf die ausdrückliche Wortwahl, sondern darauf an, dass der Inhalt des Schriftsatzes für den Empfänger keine Zweifel offenlässt (vgl. BGHZ 175, 1 = NJW 2008, 519 [522] Rn. 28 ff.; OLG Frankfurt a.M., NJW 2021, 1825 Rn. 32, jeweils m.w.N.). Allgemeine und pauschalierende Behauptungen im Streitverkündungsschriftsatz genügen allerdings nicht. Geht es um eine Mängelhaftung, muss erkennbar werden, wegen welcher einzelnen Mängel Ansprüche geltend gemacht werden. Dabei genügt eine ausreichende Beschreibung der Mängelsymptome; insoweit können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an eine Mängelrüge (vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher Kompendium BauR/Sacher, 6. Aufl. 2025, 18. Teil Rn. 30). Bei der Beurteilung, ob der Grund der Streitverkündung hinreichend klar bezeichnet ist, ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Streitverkündungsempfänger zum Zeitpunkt der Streitverkündung regelmäßig noch nicht anwaltlich vertreten ist, so dass grundsätzlich auf den Empfängerhorizont und die Erkenntnismöglichkeiten eines juristischen Laien und nicht etwa eines Anwalts abzustellen ist. Der Kläger hat den Streit im Hinblick auf einen eventuellen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB verkündet. Zum Grund des Anspruchs gehören daher die tatsächlichen Umstände, die bereits für die Kenntnis vom Anspruch als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn erforderlich sind. Das erfasst zunächst den Anspruch, den der Gläubiger gegenüber der den Streit verkündeten Partei im Haftungsprozess geltend macht. Ferner gehört hierzu der Anspruch des Gläubigers, hier der Stadt Aachen, gegen die Streitverkündeten. Ferner müssen sich aus der Streitverkündungsschrift die Voraussetzungen für das behauptete Gesamtschuldverhältnis ergeben. Die Streitverkündungsschrift enthält insoweit lediglich die Angabe, dass dem Streitverkünder Bauüberwachungsfehler vorgeworfen werden und jeder Bauüberwachungsfehler „zwingend zuvor seitens der beteiligten Unternehmer ausgeführte Baumängel“ beinhaltet. Die sich hieraus ergebende Begründung genügt den Maßgaben für eine ausreichende Darstellung des Streitverkündungsgrundes nicht. Sie lässt den konkreten Streitgegenstand des Vorprozesses nicht hinreichend erkennen und enthält auch keine klare, fallbezogene Erläuterung, aus welchem Grund sich etwaige Ansprüche gegen die Beklagten ergeben könnten. Die Begründung der Streitverkündungsschrift ist vielmehr völlig pauschal und stellt keinen konkreten Bezug zum Einzelfall her, insbesondere nicht zu den Beklagten und ihren jeweiligen Gewerken. Sie enthält keinerlei Erläuterung, welche Gewerke oder welche Mängel überhaupt in Rede stehen. Auch Mangelsymptome werden nicht konkret beschrieben. Es ist aus ihr auch nicht ersichtlich, auf welches Bauvorhaben sich der Vorprozess bezog. Der Zweck des § 73 Satz 1 ZPO sicherzustellen, dass der Streitverkündete mit der Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt, wurde daher durch die Streitverkündungsschrift im Vorprozess nicht erfüllt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Streitverkündungsschrift als Anlagen eine Kopie der Klageschrift aus dem Vorprozess nebst Anlagen beigefügt war. Nach dem Wortlaut des § 73 Satz 1 ZPO muss der Grund der Streitverkündung regelmäßig schon aus der Streitverkündungsschrift selbst ergeben. Die Anlagen können lediglich zusätzlich zur Erläuterung und näheren Konkretisierung herangezogen werden. Zwar mag es im Einzelfall ausreichend sein, wenn sich der Grund der Streitverkündung nicht schon aus der Streitverkündungsschrift selbst, sondern aus beigefügten Schriftsätzen, etwa der Klageschrift und der Klageerwiderungsschrift, ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2000 – LwZR 13/99, VIZ 2000, 688 = VersR 2001, 253). Die (pauschale) Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut reicht allerdings nicht, wenn sich daraus nicht der Grund der Streitverkündung klar und eindeutig ergibt (vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher Kompendium BauR/Sacher, 6. Aufl. 2025, 18. Teil Rn. 30). Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine konkrete Bezugnahme auf Anlagen, so dass der Streitverkündungsempfänger unschwer erkennen kann, weswegen ihm ein Regress angedroht wird (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a.M., NZBau 2023, 461 Rn. 16). Die Streitverkündungsschrift enthält für den Streitverkündungsgrund keine konkrete Bezugnahme auf die Klageschrift. Unabhängig hiervon ergibt sich aber auch aus der beigefügten Klageschrift des Vorprozesses vor dem Landgericht Aachen der Streitverkündungsgrund nicht in dem erforderlichen Umfang. Der Klageschrift lässt sich zwar entnehmen, wegen welcher Baumängel die Stadt den dortigen Beklagten und hiesigen Kläger in Anspruch nimmt. Ihr lässt sich aber nicht entnehmen, aus welchem Grund auch die hiesigen Beklagten der Stadt gegenüber für die Mängel haften sollen. In der Klageschrift des Vorprozesses vom 22.11.2017 wurden sämtliche dort genannte Mängeln/Mängelsymptomen primär Planungsfehlern des Beklagten zugeordnet. Dieser habe weder die notwendige Planung noch die notwendige Ausschreibung vorgenommen, um eine notwendige Trennung der Gewerke zur Vermeidung von Feuchtigkeitsübertrag sicherzustellen. Es habe weder ein planerisches Konzept noch Anweisungen betreffend die erhöhte Luftfeuchtigkeit durch Wassereintrag gegeben. Die hiesigen Beklagten und ihre Gewerke wurden in der Klageschrift des Vorprozesses zwar ebenfalls genannt. Von deren Haftung ging die dortige Klägerin allerdings gerade nicht aus. Mängel der Gewerke der hiesigen Beklagten wurden nicht eindeutig benannt. Soweit der der Streitverkündungsschrift neben der Klageschrift auch umfangreiche Anlagen hierzu – insgesamt 233 Seiten – beigefügt waren, fehlt es an konkreten Bezugnahmen auf bestimmte Inhalte. Selbst mit den der Streitverkündungsschrift beigefügten weiteren Unterlagen konnten die hiesigen Beklagten daher gerade nicht „unschwer“ den Grund der Streitverkündung und die Hintergründe möglicher Regressansprüche erkennen. (ii) Der formelle Mangel der Streitverkündungsschrift konnte nicht durch den im Vorprozess erfolgten Beitritt der Beklagten zu 2) und zu 3) nachträglich geheilt werden. Der bloße Beitritt der Streitverkündeten ist nicht geeignet, Mängel der Streitverkündungsschrift zu heilen (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – VII ZR 14/24 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 06.12.2007 – IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 14). Auch eine Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 Satz 1 ZPO durch „rügelose Einlassung" des auf Seiten des Streitverkünders beigetretenen Streitverkündungsempfängers gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der auf diesen Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung, wie das Landgericht sie noch angenommen hat, scheidet nach der aktuellen und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – VII ZR 14/24, BauR 2025, 1425). Die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen nach § 73 Satz 1 ZPO wird nicht im Vorprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst in einem etwaigen Folgeverfahren zwischen der den Streit verkündenden Partei und dem Streitverkündungsempfänger geprüft. Dies gilt unabhängig davon, ob der Streitverkündungsempfänger im Vorprozess beigetreten ist oder nicht. Auch im Fall des Beitritts gibt es für ihn weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit, im Vorprozess die Ordnungsgemäßheit der Streitverkündung zu „rügen“. Der Streitverkündungsempfänger ist ohnehin nicht verpflichtet, sich zu der ihm gegenüber erfolgten Streitverkündung zu erklären. Er kann vielmehr davon absehen mit der Folge, dass der Rechtsstreit dann ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt wird (§ 74 Abs. 2 ZPO). In einem solchen Fall bestünde für ihn schon mangels Beteiligung keine Rügemöglichkeit im Vorprozess, auf die bei der Anwendung von § 295 Abs. 1 ZPO abgestellt werden könnte. Der Streitverkündungsempfänger, der im Vorprozess beitritt, darf im Hinblick auf die Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der dort nicht beitritt. Das gilt umso mehr, als der Beitritt im Vorprozess unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO auch unabhängig von einer dort erfolgten Streitverkündung erklärt werden kann. Die – ausschließlich für und mit Blick auf den Ausgang des Vorprozesses getroffene – (Unterstützungs-)Entscheidung kann es dem Streitverkündungsempfänger nicht verwehren, im Folgeprozess, in dem es nun (erstmals) um seine eigene Inanspruchnahme geht, einzuwenden, die Streitverkündung sei nicht geeignet gewesen, die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB herbeizuführen (vgl. BGH Urt. v. 12.6.2025 – VII ZR 14/24, BeckRS 2025, 15832, beck-online). Diese Grundsätze gelten sowohl für den Fall des Beitritts auf Seiten des Streitverkünders, wie er der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, als auch für den – hier vorliegenden – Fall des Beitritts auf Seiten der Gegenpartei des Streitverkünders, da sich keine Umstände bestehen, die insoweit eine andere Beurteilung veranlassen würden. 3. Im Hinblick auf die bereits eingetretene Verjährung kann letztlich dahinstehen, ob und ggfls. inwieweit das weitere Berufungsvorbringen durchgreift. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Soweit das Landgericht der Beklagten zu 1) einen Teil der erstinstanzlichen Kosten auferlegt hat, bleibt es dabei. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihrer Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung in § 47 GKG. 5. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Senat wendet lediglich anerkannte Grundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Fall an. Die Beurteilung des Inhalts der Streitverkündungsschrift und des Prozessstoffs des Vorprozesses, aus dem sich das Ausmaß der Hemmungswirkung ergibt, ist dabei im Einzelnen Sache des Tatrichters. Sie unterliegt nur der revisionsrechtlichen Prüfung darauf, ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2025 – VII ZR 14/24, BauR 2025, 1425 Rn. 19, unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 2015, 1058 Rn. 29).