Urteil
7 O 28/22
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2023:1017.7O28.22.00
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Tenor
pp.
Entscheidungsgründe
pp. Beglaubigte Abschrift 7 O 28/22 Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit pp. hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2023 durch die Richterin am Landgericht pp. als Einzelrichterin für Recht erkannt: Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten Regressansprüche aufgrund von Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in den Objekten Z.-straße in I. geltend. Mit Architektenvertrag vom 25.07./30.07.2012 (Bl. 62 ff. GA) beauftragte die Stadt Aachen den Kläger mit Planungs- und Bauüberwachungsleistungen der Leistungsphasen 2 - 9 gemäß § 33 HOAI (Fassung 2009) beim Bauvorhaben „Verlagerung des Bezirksamtes I. in das - in den o.g. Gebäudeteilen befindliche - ehemalige Schulgebäude Q.-straße. Mit der Ausführung der Putz- und Stuckarbeiten im Inneren der (getrennt stehenden) Gebäuderiegel wurde die Beklagte zu 1 auf der Basis des Angebotes vom 11.02.2014 (Bl. 61 f. GA) beauftragt. Die Trockenbauarbeiten wurden bei der Beklagten zu 2 auf Grundlage des Angebots vom 07.04.2014 (Bl. 58 f. GA) beauftragt. Weiter beauftragte die Stadt Aachen den Beklagten zu 3 auf der Basis des Angebots vom 11.06.2014 (Bl. 27 ff. GA) mit der Ausführung der Estricharbeiten. Die Beklagten führten jeweils Arbeiten aus, wobei die Beklagten zu 1 und 2 lediglich in dem Gebäudeteil A.-straße und der Beklagte zu 3 lediglich in dem Gebäudeteil O.-straße tätig wurde. Die Beklagte zu 1 zeigte mit Schreiben vom 10.09.2014, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Anlage K5 der Beiakte LG Aachen, N02 Bezug genommen wird, Bedenken an. Ab Oktober 2014 trat Schimmelpilzbildung in beiden Gebäudeteilen auf. Die Stadt Aachen ließ diese sanieren, wofür sie die auf S. 4 der Klageschrift (Bl. 4 GA) im Einzelnen dargelegten Beträge, die sich auf eine Gesamtsumme von 105.604,94 € beliefen, aufwandte. Der hinter dem Kläger stehende Haftpflichtversicherer, die VHV Allgemeine Versicherung AG, leistete hierauf einen Betrag von 29.275,33 € an die Stadt Aachen. Der Differenzbetrag von 76.329,61 € war Gegenstand einer Klage der Stadt Aachen gegen den hiesigen Kläger, welche bei dem Landgericht Aachen unter dem Aktenzeichen N02 anhängig war. In dem genannten Verfahren verkündete der hiesige Kläger unter dem 16.01.2018 den drei hiesigen Beklagten den Streit verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Streitverkündungsschrift wird auf Bl. 19 f. der Beiakte LG Aachen, N02 Bezug genommen. Die Zustellung an die hiesigen Beklagten zu 1 und 3 ist jeweils am 23.01.20218, die Zustellung an die hiesige Beklagte zu 2 ist am 24.01.2018 erfolgt. In der Folge traten alle drei Beklagten dem Rechtsstreit aufseiten der Stadt Aachen bei, die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 30.01.2018, die Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 04.07.2018 und der Beklagte zu 3 in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2018. Mit Urteil vom 21.05.2019 (Az. N02) wurde der hiesige Kläger verurteilt, an die Stadt Aachen 76.329,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 74.926,12 € seit dem 07.05.2016 und im Übrigen seit dem 08.12.2017 zu zahlen. Hinsichtlich der Einzelnen des Urteils wird auf Bl 453 ff. der Beiakte 12 O 406/ 17 Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Berufung nahm der hiesige Kläger aufgrund der Hinweisbeschlüsse des OLG Köln vom 06.05.2020 und 16.12.2020 (Az. 11 U 115/19, Bl. 599 ff., 683 ff. der Beiakte LG Aachen, N02) zurück. Daraufhin zahlte die VHV Allgemeine Versicherung AG an die Stadt Aachen einen weiteren Betrag in Höhe von 91.151,84 €, welcher sich aus der titulierten Summe über 76.329,61 € zzgl. der zugesprochenen Zinsen zusammensetzte. Mit anwaltlichem Schreiben jeweils vom 13.01.2022 (Bl. 13 ff. GA) forderte der Kläger die Beklagten auf, als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 90.320,38 € unter Fristsetzung bis zum 28.01.2022 an ihn zu zahlen. Zahlungen hierauf erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 14.01.2022 (Bl. 25 GA) ermächtigte die VHV Allgemeine Versicherung AG den Kläger, den Regressprozess zur Geltendmachung von Gesamtschuldner-Innenausgleichsansprüchen im eigenen Namen zur Zahlung an den Versicherer zu führen. Mit seiner Klage, die der Beklagten zu 2 am 15.02.2022 und den Beklagten zu 1 und 3 (spätestens) am 01.03.2022 (vgl. Verteidigungsanzeige, Bl. 91 GA) zugestellt worden ist, begehrt der Kläger die Erstattung des von seinem Haftpflichtversicherer insgesamt (einschließlich Zinsen) gezahlten Betrages in Höhe von 120.427,17 € abzüglich eines Eigenhaftungsanteils von 30.106,79 €, welchen er zu 86,3 %, d.h. 25.982,16 € auf das Objekt A.-straße und mit 13,7%, d.h. 4.124,63 € auf das Objekt O.-straße in Ansatz bringt. Der Kläger behauptet, dass im Gebäude O.-straße die unzureichende Anbringung der Randdämmstreifen vor Anbringen des Fließestrichs sowie im Gebäude A.-straße die fehlende bauliche Trennung zwischen Wärmedämmputz und Trockenbauwänden mitursächlich für die eingetretenen Schimmelschäden gewesen sei. Zwar sei grundsätzlich die Ausführung des Wärmedämmputzes durch die Beklagte zu 1 zeitlich vor der Einbringung des Trockenbaus durch die Beklagte zu 2 erfolgt. Andersherum sei allerdings in den Sanitärräumen, einem Büro und einer Teeküche (heutiger Polizeibereich) im Erdgeschoss sowie in den Sanitärräumen und einem weiteren Büro im ersten Obergeschoss der Liegenschaft verfahren worden. Insofern sei es - wie auf S. 3 f. des Schriftsatzes vom 17.04.2023 (Bl. 399 f. GA) näher dargelegt - auch zu einer zeitgleichen Ausführung von Arbeiten der Beklagten zu 1 und 2 gekommen. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens vertritt der Kläger die Ansicht, dass vorliegend ein (mit-)haftungsbegründenden Ausführungsverschulden aller drei Beklagten gegeben sei. Schließlich trägt der Kläger zur Verteilung der von der Stadt Aachen zur Sanierung der streitgegenständlichen Schimmelschäden aufgewandten Kosten auf die beiden Gebäudeteile A.-straße und O.-straße vor (S. 11 f. des Schriftsatzes vom 12.07.2022, Bl. 177 f. GA; S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 17.04.2023, Bl. 404 ff. GA). Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV-Platz 1, 30177 Hannover zur Schadennummer N01 einen Betrag in Höhe von 90.320,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2022 zu zahlen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2 ist der Ansicht, dass die Streitverkündung im Verfahren LG Aachen, N02 unwirksam gewesen sei. Sie erhebt die Einrede der Verjährung gegen die geltend gemachten Ansprüche. Diese seien ferner nach § 640 Abs. 3 BGB wegen einer vorbehaltlosen Abnahme am 27.11.2015 in Kenntnis der durchgeführten Schimmelbeseitigungsmaßnahmen ausgeschlossen. Zudem liege auch kein Ausführungsverschulden ihrerseits vor, da, so behauptet die Beklagte zu 2, auf dem von ihr verarbeiteten Dichtband „ALUJET Montape“ unmittelbar ein Trennstreifen werkseitig angebracht sei, der einen Feuchteübertrag beim Anbringen der Trockenbauwände an den Putz verhindere. Ferner seien ihre Arbeiten bereits abgeschlossen gewesen, als die Beklagte zu 1 den Wärmedämmputz aufgebracht habe. Die Beklagten zu 1 und 3 behaupten, dass die streitgegenständlichen Schimmelschäden allein durch eine zu hohe Luftfeuchtigkeit in den streitgegenständlichen Gebäuden während der Bauphase verursacht worden sei. Deren Entstehung sei ausschließlich auf ein Planungsverschulden des Klägers zurückzuführen, insbesondere da keine ausreichenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Abfuhr und Trocknung der im Rahmen der Ausführung ihrer Gewerke bestimmungsgemäß eingebrachten Wassermengen getroffen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2023 (Bl. 367 ff. GA) nebst vorbereitender schriftlicher Stellungnahme der Sachverständigen L. vom 11.03.2023 (Bl. 324 ff. GA) Bezug genommen. Die Akte LG Aachen, N02 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. In Ansehung des Schreibens der VHV Allgemeine Versicherung AG vom 14.01.2022 (Bl. 25 GA) bestehen keine Bedenken bezüglich der Prozessführungsbefugnis des Klägers im vorliegenden Fall. Das erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der gewillkürten aktiven Prozessstandschaft, bei welcher ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird, ist für die Klage des Versicherten im Namen des Versicherers in den Fällen des § 86 VVG anerkannt (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., Vor § 50 Rn. 40). I. 1. Der VHV Allgemeine Versicherung AG als Haftpflichtversicherer des Klägers stehen Regressansprüche gegen die Beklagten in der im Tenor ausgewiesenen Höhe jeweils aus § 86 VVG i.V.m. §§ 426 Abs. 1, 2, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1,3, 281 BGB zu. Nach§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Haftpflichtversicherer des Klägers hat unstreitig den der Stadt Aachen durch die Feuchtigkeitserscheinungen und den Schimmelbefall in den streitgegenständlichen Gebäudeteilen A.-straße und O.-straße entstandenen Schaden in Höhe eines Betrags von 120.427,17 € einschließlich Zinsen ersetzt. Dem Kläger stehen aufgrund dieses Schadenfalls Rückgriffsansprüche jeweils aus Gesamtschuldverhältnissen im Sinne der §§ 421 ff. BGB mit den hiesigen Beklagten zu. a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der objektüberwachende Architekt und der ausführende Unternehmer gesamtschuldnerisch haften, wenn ein Ausführungsfehler bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung hätte erkannt und verhindert werden können. Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem im Vorprozess LG Aachen, N02 ein Überwachungsverschulden des hiesigen Klägers in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Anbringung der Randstreifenkonstruktion im Gebäude O.-straße im Rahmen der Einbringung des Fließestrichs sowie hinsichtlich der unsachgemäßen Verbindung von Trockenbauteilen und Wärmedämmputz im Komplex A.-straße rechtskräftig festgestellt wurde. Die insoweit getroffenen Feststellungen entfalten Bindungswirkung nach §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO auch für die hiesigen Beklagten; die dort erfolgten Streitverkündungen des hiesigen Klägers gegenüber den hiesigen Beklagten waren – entgegen der im vorliegenden Prozess von der hiesigen Beklagten zu 2 vertretenen Auffassung – wirksam; anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OLG Frankfurt vom 22.01.2021 – 29 U 166/19 (NJW 2021, 1825). Im Hinblick auf den formellen Mangel des Rubrums der Streitverkündungsschrift (fehlende bzw. unvollständige Angaben zu Namen, Vertretern, Anschriften und Prozessbevollmächtigten der Parteien) folgt dies aus § 295 ZPO, da die dem Rechtsstreit allesamt beigetretenen (hiesigen) Beklagten diesen Mangel im Erstprozess nicht gerügt haben. Soweit die Beklagte zu 2 außerdem die fehlende Angabe des Streitverkündungsgrundes nach § 73 Abs. 1 ZPO, d.h. des Rechtsverhältnisses, aus dem der Kläger Rückgriffsansprüche herleitet, rügt, ist ihr zwar zuzugeben, dass in der Streitverkündungsschrift nur allgemein von Baumängeln der ausführenden Unternehmer die Rede ist, ohne diese näher zu bezeichnen. Allerdings war der Streitverkündungsschrift – wie die Beklagte zu 2 selbst in ihrem Beitrittsschriftsatz bestätigt hat – die Klageschrift vom 22.11.2017 beigefügt, in der die die jeweiligen Gewerke der Beklagten betreffenden Umstände näher dargelegt sind. Auf dieser Grundlage war der jeweils erhobene Anspruch, die Regressmöglichkeit und die Zweckmäßigkeit eines Beitritts für die Beklagten hinreichend prüfbar. Dessen ungeachtet hat aber auch die Beweisaufnahme im vorliegenden Prozess die klägerseits behaupteten Mängel /Ausführungsfehler (§ 633 BGB) im Gewerk aller drei Beklagten bestätigt. Diese waren für die streitgegenständlichen Schimmelschäden auch jeweils mitursächlich, wobei nicht verkannt wird, dass die Beklagten zu 1 und 2 lediglich im Bauteil A.-straße tätig geworden sind und der Beklagte zu 3 lediglich im Objekt O.-straße gearbeitet hat, so dass auch nur dort jeweils eine Mitverursachung festzustellen war. Die erfahrene und der Kammer aus einer Vielzahl an Verfahren als äußerst kompetent bekannte Sachverständige L. hat in ihrer Begutachtung im vorliegenden Verfahren nochmals bestätigt, dass die fehlende Trennung von Wärmedämmputz und Trockenbauteilen bzw. die nicht ordnungsgemäße Anbringung der Randstreifenkonstruktion bei der Einbringung des Fließestrichs für die in den streitgegenständlichen Bauteilen jeweils aufgetretenen Schimmelschäden mitursächlich waren. Soweit die Beklagte zu 2 pauschal behauptet, dass ihre (Trockenbau-)Arbeiten bereits vollständig abgeschlossen gewesen seien, als die Beklagte zu 1 den Wärmedämmputz im Objekt A.-straße aufgebracht habe, vermag sie dies nicht zu entlasten. Denn zum einen ist das entsprechende Vorbringen in Ansehung des detaillierten Vorbringens des Klägers zur Reihenfolge der Arbeiten (vgl. S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 17.04.2023, Bl. 399 ff. GA) als unsubstantiiert und damit unbeachtlich anzusehen. Zum anderen kommt es hierauf aber im Ergebnis auch nicht an, da die Sachverständige L. im Beweisaufnahmetermin vom 29.03.2023 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, dass es auch dann, wenn die Trockenbauleistungen vollständig vor der Aufbringung des Dämmputzes erbracht worden sein sollten, in der Verantwortung des Trockenbauers gelegen habe, die Trennwandbänder auf die Trockenbauteile zwecks Abtrennung von dem Wärmedämmputz aufzubringen. Soweit die Beklagte zu 2 gegen ihre Inanspruchnahme außerdem einwendet, dass das von ihr verarbeitete Dichtband „ALUJET Montape“ unmittelbar werkseitig mit einem Trennstreifen versehen sei, der einen Feuchteübertrag beim Anbringen der Trockenbauwände an den Putz verhindere, ändert dies ebenfalls nicht an den festgestellten Mängeln ihres Werks. Denn unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen L. in ihrer mündlichen Anhörung vermochte sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass das Band – insbesondere im Hinblick auf die Dicke des Wärmedämmputzes – für eine hinreichende Trennung der Bauteile im konkreten Fall geeignet war. Insofern belegt insbesondere auch das von der Beklagten zu 2 im Termin vom 29.03.2023 vorgelegte Produktdatenblatt, welches unterschiedliche Maße ausweist, nicht, dass die auf der streitgegenständlichen Baustelle geklebten Bänder über eine hinreichende Breite verfügten. Soweit die Beklagte zu 1 schließlich mit Schreiben vom 10.09.2014 Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Schimmelbildung am Gipskarton durch die hohe Luftfeuchtigkeit angemeldet hat, vermag sie dies in Bezug auf den hier in Rede stehenden Ausführungsfehler einer mangelnden Trennung des Wärmedämmputzes von den Trockenbauteilen nicht zu entlasten. b) Die von der Beklagten zu 2 erhobene Verjährungseinrede verfängt nicht. Auf die streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche im Gesamtschuldverhältnis gemäß § 426 BGB ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren aus § 195 BGB anwendbar, der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Von einer Kenntniserlangung des Klägers vom Bestehen von Ausgleichsansprüchen ist mit Zustellung der Klage der Stadt Aachen im November 2017 auszugehen; die dreijährige Verjährungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen. Sie ist jedoch mit Zustellung der (wirksamen) Streitverkündung an die Beklagte zu 2 am 24.01.2018 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). Diese Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 ZPO sechs Monate nach der am 22.01.2021 erfolgten Berufungsrücknahme im Vorprozess, mithin am 22.07.2021. Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde sodann erneut gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die (noch in unverjährter Zeit) erfolgte Zustellung der Klage im hiesigen Verfahren an die Beklagte zu 2 am 15.02.2022 gehemmt. c) Von einem Ausschluss der vorliegend geltend gemachten Ansprüche aufgrund vorbehaltloser Abnahme in Kenntnis der zugrunde liegenden Mängel ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 bereits deshalb nicht auszugehen, da die Vorschrift des 640 Abs. 3 BGB ihrem eindeutigen Wortlaut nach Ansprüche auf Schadenersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1,3 281 BGB nicht erfasst. Auch im Übrigen kommt es auf die Umstände einer etwaigen Abnahme des Werks der Beklagten für das Vorliegen von Schadenersatzansprüchen der Stadt Aachen dem Grunde nach aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1,3, 281 BGB, die eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten mit dem Kläger in Bezug auf die streitgegenständlichen Mängel begründen, nicht an, da in Ansehung der bereits erfolgten Mangelbeseitigung von einem Abrechnungsverhältnis auszugehen ist. d) Ebenfalls kann dahinstehen, ob Fristsetzungen seitens der Stadt Aachen nach § 281 Abs. 1 BGB zur Mangelbeseitigung gegenüber den hiesigen Beklagten Voraussetzung der klägerseits geltend gemachten Gesamtschuldnerregressansprüche sind. Denn jedenfalls waren solche Fristsetzungen hier nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, nachdem die Beklagten durch ihr Verteidigungsvorbringen im vorliegenden Prozess eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eine Verantwortung für die in Rede stehenden Mängel von Anfang an abgelehnt haben (§ 281 Abs. 2 BGB). e) aa) Für den Umfang der jeweiligen Ausgleichspflicht der Beklagten aus § 426 BGB im Verhältnis zum Kläger gilt die Vorschrift des § 254 BGB entsprechend (vgl. Heinemeyer, in MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 426 Rn. 22), d.h. es ist der jeweilige Anteil der Verursachung des streitgegenständlichen Schadens maßgeblich. Insoweit sind die zugrundeliegenden Umstände im Hinblick auf ihre Auswirkung im konkreten Fall abzuwägen, wobei dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Oetker , a.a.O., § 254 Rn 118). Welches Gewicht den Verursachungsbeiträgen dabei zugemessen wird, ist letztlich eine Wertungsfrage. Jedenfalls aber wird der „schematische“ Ansatz der Beklagten zu 1 und 3, die das Maß der jeweiligen Haftung ausschließlich bauphysikalisch bzw. mathematisch anhand der auf der Baustelle jeweils eingebrachten Feuchtigkeitsmengen bestimmen wollen, den o.g. Maßstäben nach Auffassung der Kammer nicht gerecht, da hierbei die Schwere der jeweiligen Pflichtverletzung vollständig außer Betracht bleibt. Die Kammer legt ihrer Entscheidung stattdessen die von der Sachverständigen L. vorgenommene Gewichtung der einzelnen Verstöße nach der anerkannten Methode „Aurnhammer" zugrunde. Neben den vorstehend bereits erörterten Ausführungsfehlern aufseiten der Beklagten waren dabei auf Klägerseite nach den diesbezüglichen Feststellungen der Sachverständigen L., denen die Kammer auch insoweit folgt, ein fehlendes Lüftungskonzept, eine fehlende Feuchtemessung während der Bauausführung, ein fehlender zeitlicher Ablaufplan unter Berücksichtigung der zu verbauenden Materialien sowie verspätete Reaktionen auf Schäden in Bezug auf durchzuführende Trocknungsmaßnahmen (vgl. im Einzelnen S. 8 f. der schriftlichen Stellungnahme der Sachverständigen vom 11.03.2023, Bl. 331 f. GA) zu berücksichtigen. Bei den hieraus im Verhältnis der Baubeteiligten zueinander abgeleiteten Haftungsquoten (vgl. S. 10 ff. der Stellungnahme vom 11.03.2023, Bl. 333 GA) gilt es allerdings zusätzlich zu den Erwägungen der Sachverständigen zu berücksichtigen, dass die Beklagten unstreitig jeweils nur in einem der beiden streitgegenständlichen Bauteile - nämlich die Beklagten zu 1 und 2 im Komplex A.-straße und die Beklagte zu 3 im Objekt O.-straße - tätig geworden sind. Weiterhin war der Entscheidung die von der Kammer entsprechend den obigen Ausführungen getroffene Feststellung zugrunde zu legen, dass die Beklagten zu 1 und 2 zeitweise parallel im Objekt H.-straße gearbeitet haben, weshalb in Bezug auf die fehlende Trennung des Wärmedämmputzes und der Trockenbauteile beiden Beteiligten ein haftungsbegründender Ausführungsfehler vorzuwerfen ist, welchen die Kammer unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen L. in ihrer mündlichen Anhörung als gleich schwerwiegend bewertet. Demzufolge sind die den Beteiligten von der Sachverständigen nach der o.g. Methode zugewiesenen Punkte für die jeweiligen Pflichtverletzungen wie folgt quotal zueinander ins Verhältnis zu setzen: A.-straße : 898 Punkte auf Klägerseite / 280 Punkte aufseiten der Beklagten zu 1 / 280 Punkte aufseiten der Beklagten zu 2, hieraus folgt eine Haftungsquote der Beklagten von jeweils 280:1054 (Punkten), mithin von jeweils 19% sowohl der Beklagten zu 1 als auch der Beklagten zu 2; O.-straße: 898 auf Klägerseite / 280 Punkte aufseiten des Beklagten zu 3; hieraus folgt eine Haftungsquote des Beklagten zu 3 von 280:1178 Punkten, mithin von 24% des Beklagten zu 3 . bb) In Anwendung der o.g. Haftungsquoten auf die streitgegenständlichen Rechnungsbeträge ergeben sich die im Tenor ausgewiesenen Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten, wobei die Kammer hinsichtlich der Aufteilung der von der Stadt Aachen aufgewandten Sanierungskosten auf die beiden Gebäudeteile in Ausübung ihres Schätzungsermessens nach § 287 ZPO die diesbezüglichen substantiierten Darlegungen des Klägers (insbesondere auf S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 17.04.2023 [Bl. 405 ff. GA]), denen die Beklagten nicht in beachtlicher Weise entgegen getreten sind, zugrunde legt. Im Einzelnen: (1) Hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 sind die zur Sanierung des Gebäudeteils A.-straße aufgewandten Kosten maßgeblich. Diese umfassen zunächst die Summe von 70.838,26 € aus folgenden Rechnungen: Rechnung M. vom 04.11.2014 über 1.242,94 €, Rechnung QP. vom 01.01.2015 (anteilig) in Höhe von 6.349,84 €, Rechnung V. vom 29.01.2015 über 2.197,04 €, Rechnung DO.. vom 09.02.2015 über 6.115,41 €, Rechnung DO. vom 15.04.2015 (anteilig) in Höhe von 35.589,02 €, Rechnung DO.. vom 27.05.2015 über 1.108,49 €, Rechnung J. vom 03.06.2015 über 104,72 €, Rechnung BJ. vom 22.07.2015 über 18.130,80 €. Anteilig sind weiterhin die Rechnungen, welche für beide Gebäudeteile angefallen (Rechnungen des Privatsachverständigen XU. vom 19.02.2015 in Höhe von 4.165,00 € und vom 18.06.2015 über 796,59 €) bzw. bei denen eine Zuordnung zu einem konkreten Gebäudeteil anhand der vorhandenen Angaben nicht möglich ist (Rechnung der Beklagten zu 2 vom 13.06.2015 über 18.445,00 €) zu berücksichtigen. Auch insoweit folgt die Kammer in Ausübung ihres Ermessen nach § 287 ZPO den Erwägungen des Klägers im Schriftsatz vom 17.04.2023, wonach unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Aufteilung nach der Quote, welche sich aus dem Verhältnis der Sanierungskosten des Gebäudeteils A.-straße (70.838,26 €) zu den - einem konkreten Gebäudeteil zuzuordnenden - Gesamtkosten der streitgegenständlichen Sanierung (82.099,18 €) ergibt, vorzugswürdig erscheint. Diese Quote beläuft sich auf 86,3%. Demnach ist ein weiterer Betrag von 20.199,89 € der bereits festgestellten anteiligen Schadenssumme von 70.838,26 € betreffend den Gebäudeteil A.-straße hinzuzuaddieren. Die Gesamtschadenssumme, die aufgrund der Sanierung des Komplexes A.-straße angefallen ist, beläuft sich demnach auf 91.038,15 €. Von diesem Betrag haben die Beklagten zu 1 und 2 im Verhältnis zum Kläger jeweils 19%, d.h. 17.297,25 € zu tragen. (2) Hinsichtlich des Beklagten zu 3 sind die zur Sanierung des Objekts AB.-straße aufgewandten Kosten in Höhe von 11.260,92 € (Rechnung QP. vom 01.01.2015 (anteilig) in Höhe von 552,16 €, Rechnung des Beklagten zu 3 vom 03.02.2015 über 2.368,62 €, Rechnung DO. vom 15.04.2015 [anteilig] in Höhe von 6.772,31 €, Rechnung BJ. vom 22.07.2015 über 1.567,83 €) zuzüglich eines Anteils von 13,7% der weiteren - auf beide Gebäudeteile entfallenden bzw. anhand der vorhandenen Angaben nicht eindeutig zuzuordnenden - Kosten (s.o., 1.e.bb.1) d.h. ein Betrag von 3.206,70 € zu berücksichtigen. In Anwendung der festgestellten Haftungsquote von 24% auf die so ermittelte Gesamtschadenssumme von 14.467,62 € betreffend den Gebäudeteil O.-straße ergibt sich der im Tenor ausgewiesene Betrag von 3.472,23 € , welcher der Beklagte zu 3 zu ersetzen hat. cc) Als Ausgleichsverpflichtete haften die Beklagten der Regressgläubigerin entsprechend den internen Quoten als Teilschuldner (vgl. Kreße, in BeckOGK, Stand: 01.09.2023, BGB § 426 Rn. 41). 2. Die Zinsansprüche ergeben sich jeweils aus §§ 286, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 90.320,38 € pp. Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Aachen Verkündet am 17.10.2023 pp. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle