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Beschluss

2 W 79/25

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0520.2W79.25.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 24.03.2025 wird der am 17.03.2025 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln - 31 VI 195/24 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 24.03.2025 wird der am 17.03.2025 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln - 31 VI 195/24 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Nachlassgericht zurückverwiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Zwischen dem 00.00.2024 und dem 00.00.2024 verstarb in Köln Frau V. I. N. (im Folgenden: Erblasserin); sie war geschieden und hatte keine Kinder. Ihre Erben sind unbekannt. Zuvor war am 00.00.2024 Herr Q.-L. Y. vorverstorben, er war der Lebensgefährte der Erblasserin (im Folgenden: Lebensgefährte). Dieser wird laut gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts Recklinghausen vom 05.07.2024 (9 VI 266/24) beerbt von seinen zwei Geschwistern. Nachdem sowohl seitens des Vermieters der Erblasserin als auch der Erben des Lebensgefährten die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beantragt worden war, hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 28.05.2024 gemäß § 1961 BGB Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger bestellt (Bl. 70 eAkte Nachlassgericht). Dieser hat mit Schreiben vom 11.09.2024 (Bl. 101ff. eAkte Nachlassgericht) die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung beantragt, über die Bezugsberechtigung der hiesigen Erblasserin – bzw. deren unbekannten Erben – in drei näher bezeichneten Lebensversicherungsverträgen des Lebensgefährten zu Gunsten von dessen Erben zu verfügen. Der daraufhin mit Beschluss des Nachlassgerichts Köln vom 01.10.2024 (Bl. 175f. eAkte Nachlassgericht) für die unbekannten Erben als Verfahrenspfleger bestellte Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 27.01.2025 (Bl. 184ff. eAkte Nachlassgericht) ausgeführt, dass die Abtretung der Ansprüche auf Auszahlung der Lebensversicherungsleistungen abzulehnen sei. Mit Schreiben vom 06.03.2025 hat der Beteiligte zu 1) eine Stellungnahme des Bevollmächtigten der Erben des Lebensgefährten vom 05.03.2025 (Bl. 208ff. eAkte Nachlassgericht) übersandt und unter Bezugnahme darauf an seinem Antrag festgehalten. Mit am 17.03.2025 erlassenen Beschluss hat die zuständige Rechtspflegerin des Nachlassgerichts Köln die beantragte nachlassgerichtliche Genehmigung versagt (Bl. 213ff eAkte Nachlassgericht). Sie hat ausgeführt, dass bei Verfügungen unter Lebenden zu Gunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden und letzteres meist als Schenkung ausgestaltet sei. In Betracht komme vorliegend allein der Vollzug eines Schenkungsvertrages vor dem Tod des Lebensgefährten als Versicherungsnehmer, für dessen Abschluss zwischen dem Lebensgefährten und der Erblasserin diverse Umstände sprächen (enges Zusammenleben, Lebensgemeinschaft bestand bis zum Tod, kein Widerruf der Bezugsberechtigung, angestrebte gegenseitige Absicherung). Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 24.03.2025 Beschwerde eingelegt (Bl. 221ff. eAkte Nachlassgericht). Er ist der Auffassung, dass die Annahme eines Schenkungsvertrags unter Lebenden, wie sie im angegriffenen Beschluss ausgeführt sei, rein spekulativ sei, so dass der Beweis seitens der unbekannten Erben nicht geführt werden könne; die Unerweislichkeit gehe zu Lasten der unbekannten Erben. Mit Beschluss vom 05.05.2025 (Bl. 248f. eAkte Nachlassgericht) hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Nachweis einer Leistung ohne Rechtsgrund, mithin das Nichtvorliegen eines Schenkungsvertrages, sei von den Erben des Lebensgefährten zu erbringen, weswegen die Unerweislichkeit zu Lasten dieser Erben gehe. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere vom gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigten Beteiligten zu 1) innerhalb der Frist des § 63 FamFG eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Nachlassrechtspflegerin hat die vom Beteiligten zu 1) beantragte Genehmigung, über die Bezugsberechtigung der hiesigen Erblasserin – bzw. deren unbekannten Erben – in drei näher bezeichneten Lebensversicherungsverträgen des Lebensgefährten zu Gunsten von dessen Erben zu verfügen, zu Unrecht verweigert. Es besteht ein Rechtsgrund für die Annahme, das Bezugsrecht stehe der Erblasserin – bzw. ihren unbekannten Erben – nicht (mehr) zu, so dass dieses an die Erben des Lebensgefährten abzutreten ist. Bei der Einräumung eines Bezugsrechts für eine Leistung auf den Todesfall durch Verfügung unter Lebenden zu Gunsten eines Dritten ist zwischen dem Deckungsverhältnis und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden. Ob, wann und in welchem Umfang der Bezugsberechtigte den Anspruch auf Auszahlung der Todesfallleistung erwirbt, beurteilt sich nach dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, während das Valutaverhältnis, d.h. das Zuwendungsverhältnis zwischen dem verfügenden Versicherungsnehmer und dem Begünstigten, allein für die Frage entscheidend ist, ob der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bzw. seinen Erben behalten darf. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (BGH, Urteil vom 26.06.2013, – IV ZR 243/12 –, juris, Rn. 8; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23. August 2023 – 1 U 12/23 –, juris, Rn. 28). Im Deckungsverhältnis hat der Lebensgefährte in den mit den jeweiligen Versicherungen geschlossenen Versicherungsverträgen der hiesigen Erblasserin ein widerrufliches Bezugsrecht auf die Todesfallleistung eingeräumt, das bis zu seinem Tod nicht widerrufen wurde. Mit Eintritt des Versicherungsfalls, also mit dem Tod des Lebensgefährten als Versicherungsnehmer, hat die bezugsberechtigte Erblasserin gemäß §§ 328, 331 BGB einen unentziehbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen die Versicherung erworben und diesen sodann entsprechend an ihre – unbekannten – Erben vererbt. Diese Rechtslage im Deckungsverhältnis kann von den Erben des Lebensgefährten auch nicht mehr geändert oder widerrufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 243/12 –, juris, Rn. 9; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23. August 2023 – 1 U 12/23 –, juris, Rn. 29 m.w.N.). Etwas anderes gilt allerdings für die Valutaebene. Denn ob der durch die Einräumung einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den – dem Versicherungsnehmer nachfolgenden – Erben behalten darf, ist davon abhängig, ob der Zuwendung des Bezugsrechts ein wirksamer Rechtsgrund zugrunde liegt. Fehlt ein wirksames Kausalverhältnis, d.h. ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen, erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht kondiktionsfest und ist einem Bereicherungsanspruch der Erben ausgesetzt. Als wirksamer Rechtsgrund kommt vorliegend allein eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB in Betracht. Eine solche ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form der notariellen Beurkundung gemäß § 518 Abs. 1 S. 1 BGB zustande gekommen, wofür – auch mangels sonstiger Anhaltspunkte – im Fall des nur widerruflichen Bezugsrechts wegen des jederzeitigen Abänderungsrecht insbesondere das Interesse des Versicherungsnehmers spricht. Entscheidend ist daher die Frage der Heilung durch Bewirkung der versprochenen Leistung nach § 518 Abs. 2 BGB. Diese Heilung kann grundsätzlich nach dem Tod des Versicherungsnehmers erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06 – juris, Rn. 21) ist die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde dem Dritten eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung eingeräumt, zugleich (bezogen auf das Valutaverhältnis) als konkludenter Auftrag an den Lebensversicherer zu verstehen, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Schenkungsangebot zu überbringen. Eine entsprechende Mitteilung der Versicherung an die Erblasserin bzw. deren unbekannte Erben oder auch den Nachlasspfleger, wonach ein Bezugsrecht bestehe, verbunden mit einem konkreten Auszahlungsangebot, ist jedoch nicht erfolgt. Ein solches kann aufgrund des mit Schreiben des Bevollmächtigten der Erben des Lebensgefährten vom 12.06.2024 gegenüber der Versicherung erklärten Widerrufs des Botenauftrags auch nicht mehr nachgeholt werden. Da § 671 BGB ausdrücklich das Recht zum jederzeitigen Widerruf eines Auftrags vorsieht und dieses Recht nach dem Tod des Versicherungsnehmers gemäß § 1922 BGB auf dessen Erben übergeht (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.08.2023 – 1 U 12/23 –, juris Rn. 31f. m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 29.11.2016 – 6 W 112/16 –, juris Rn. 10 m.w.N.), ist dieser Widerruf rechtzeitig erfolgt, so dass ein Schenkungsvertrag – nach dem Tod des Versicherungsnehmers – nicht mehr zustande kommen konnte. Allein in Betracht kommt somit ein bereits vor dem Versterben des Lebensgefährten zwischen ihm und der Erblasserin geschlossener Schenkungsvertrag, dessen Formmangel mit dem Tode des Versicherungsnehmers gemäß § 159 Abs. 2 BGB geheilt worden ist. Denn im originären Rechtserwerb des Anspruchs auf die Todesfallleistung gegen den Versicherer nach §§ 328, 331 BGB mit Eintritt des Versicherungsfalls liegt bereits die Bewirkung der versprochenen Leistung i.S.v. § 518 Abs. 2 BGB. Einer Auszahlung der Versicherungssumme bedarf es insoweit nicht (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.08.2023 – 1 U 12/23 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Dies setzt, wie vom Nachlassgericht zu Recht erkannt, jedoch den Abschluss eines Schenkungsvertrags – zumindest in mündlicher Form – zu Lebzeiten zwischen dem Lebensgefährten und der Erblasserin voraus. Ein entsprechender Nachweis kann jedoch nicht geführt werden. Als zu würdigende Tatsachen sind lediglich die Umstände bekannt, dass die Erblasserin und ihr Lebensgefährte in einer langjährigen Lebensgemeinschaft lebten, dies jedoch nicht in einer gemeinsamen Wohnung und die Erblasserin den Lebensgefährten in ihrem Testament bedacht hat, dies umgekehrt jedoch nicht der Fall war. Hieraus lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, dass die beiden Parteien über einen Schenkungsvertrag tatsächlich gesprochen haben. Allein aus dem Vortrag der Erben des Lebensgefährten, in der Wohnung der Erblasserin hätten sich Unterlagen und persönliche Gegenstände des Lebensgefährten befunden, lässt sich bereits kein hinreichender Grund für ein „enges Zusammenleben“ finden, erst recht nicht für einen bestimmten Vertragsabschluss. Auch der weiter herangezogene Umstand, dass die Erblasserin ihrerseits ihren Lebensgefährten testamentarisch als Alleinerben bestimmt habe, lässt keinen Rückschluss auf dessen Willen zu, die Erblasserin ebenfalls abzusichern. Gleiches gilt letztlich für die vermeintliche Perspektive der Erblasserin, wegen nicht vorhandener naher Verwandten eine gegenseitige Absicherung mit ihrem Lebensgefährten angestrebt zu haben. Die Annahme, der Lebensgefährte habe das Bezugsrecht widerruflich für den Fall der Trennung ausgestaltet, jedoch habe die Lebensgemeinschaft bis zu seinem Tode bestanden, weswegen er einen Widerruf nicht gewollt haben (könne), ist bereits durch keine Tatsachen gedeckt, im Übrigen ebensowenig zwingend wie die vermeintlichen Absichten der Erblasserin. Auch bei einer Gesamtschau der genannten Umstände stellt sich die Schlussfolgerung, die Erblasserin und ihr Lebensgefährten hätten einen Schenkungsvertrag abgeschlossen, im Ergebnis als reine Spekulation dar, die – zugegebenermaßen aus Sicht der Erblasserin – einem idealen Geschehensablauf entsprechen dürfte, jedoch angesichts zahlreicher denkbarer abweichender Interpretationen nicht nachgewiesen ist. Da somit die Frage eines Schenkungsvertrages zu Lebzeiten der Erblasserin und ihres Lebensgefährten im Ergebnis offen bleiben muss, ist davon auszugehen, dass aus Sicht der Erben des Lebensgefährten das Fehlen eines Rechtsgrunds zum Behaltendürfen zumindest hinreichend dargelegt ist. Denn der Vortrag eines formlosen Schenkungsversprechens seitens des nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Anspruch genommenen Schuldners setzt nach allgemeiner Meinung (vgl. insofern zu den Beweislastregeln im Rahmen eines Anspruchs nach § 812 BGB: Retzlaff, in: Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 812, Rn. 76 m.w.N.) im Sinne einer sekundären Behauptungslast zumindest den Vortrag von Umständen voraus, aus denen die konkrete Zuwendung mit Wissen und Wollen des Rechteinhabers folgen könnte. Die bekannten Umstände sind aber, wie zuvor dargelegt, gerade nicht geeignet, eine konkrete Zuwendung unter Lebenden zugunsten der unbekannten Erben der Erblasserin anzunehmen. Daraus wiederum folgt, dass den Erben des Lebensgefährten die Möglichkeit des Widerrufs der Bezugsberechtigung offen stand und dieses Bezugsrecht somit auf sie übergegangen ist, weswegen der Anspruch gegen die Versicherung an sie abzutreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.