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Beschluss

6 W 112/16

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:1129.6W112.16.0A
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Leitsätze
1. Im Versicherungsfall erlangt der Begünstigte durch die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Bezugsberechtigung durch den Erben des Versicherungsnehmers nicht mehr geändert oder widerrufen werden kann.(Rn.9) 2. Für die Frage, ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung gegenüber den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf, ist das Valutaverhältnis maßgeblich. In der Regel liegt eine Schenkung vor.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 27.10.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 05.10.2016 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Versicherungsfall erlangt der Begünstigte durch die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Bezugsberechtigung durch den Erben des Versicherungsnehmers nicht mehr geändert oder widerrufen werden kann.(Rn.9) 2. Für die Frage, ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung gegenüber den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf, ist das Valutaverhältnis maßgeblich. In der Regel liegt eine Schenkung vor.(Rn.10) Die Beschwerde des Klägers vom 27.10.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 05.10.2016 wird zurückgewiesen. I. Der Kläger, bestellter Nachlasspfleger für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses der am 24. Dezember 2015 verstorbenen C... D... , wendet sich mit seiner am 27. Oktober 2016 eingegangenen Beschwerde gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 11. Oktober 2016 zugestellten Beschluss, mit dem das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf Leistungen aus einer von der Erblasserin bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung zurückgewiesen hat. Mit Beschluss vom 01. November 2016 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, denn der vom Kläger anhängig gemachten Klage auf Zahlung von 5.879,96 € fehlt die von § 114 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung kann verwiesen werden. Den von dem Kläger vertretenen unbekannten Erben der Versicherungsnehmerin steht kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung zu. 1) Der Anspruch auf die Leistungen aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung ist nicht in den Nachlass gefallen, weil die Erblasserin im Versicherungsantrag vom 18.11.2004 (Anlage B 1) hinsichtlich des Bezugsrechts im Todesfall bestimmt hatte, dass die Versicherungsleistung zu 50% ihrer Schwester I... V... und zu 50% einem Herrn B.. K... G... oder G.. oder G.. oder G.. (die Bestimmung erfolgte handschriftlich und ist deshalb nicht eindeutig lesbar) zufallen soll und die Beklagte diesen Antrag mit Versicherungsschein vom 06.12.2004 (Anlage B 2) angenommen hat. Rechtsfolge dieser Vereinbarung im Versicherungsvertrag ist, dass die von der Versicherungsnehmerin als bezugsberechtigt im Todesfall benannten Personen das Recht auf die Versicherungsleistung mit dem Tod der Versicherungsnehmerin originär erworben haben (§ 331 Abs. 1 BGB). Insofern hat die Beklagte folgerichtig die erste Hälfte der Versicherungsleistung an die Schwester der Versicherungsnehmerin ausgezahlt und hält die zweite Hälfte für den bisher nicht ermittelten zweiten Bezugsberechtigten vor. 2) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Bezugsrecht hinsichtlich der zweiten Hälfte auch nicht deshalb den Erben zugefallen, weil es den im Versicherungsantrag benannten Herrn G... oder G.. oder G.. oder G.. nicht gibt. Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für diese ohnehin nur als Vermutung geäußerte Behauptung des Klägers nicht vorliegen; insbesondere ist eine Motivation, warum die Versicherungsnehmerin im Jahr 2004 hinsichtlich des Bezugsrechtes im Todesfall eine nicht existente Person für die zweite Hälfte der Versicherungsleistung hätte benennen sollen, nicht erkennbar. Die Behauptung, keinem der (bekannten?) Erben sei eine Person mit einem entsprechenden Namen bekannt, ist nicht tragend und, nachdem die Beklagte sie zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat, ohnehin nicht unter Beweis gestellt worden. Der weiteren Frage, ob in einem solchen Fall die zweite Hälfte der Versicherungsleistung in den Nachlass fallen oder ob sie in analoger Anwendung des § 160 Abs. 1 S. 2 VVG der Schwester der Erblasserin anwachsen würde, kommt damit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. 3) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Anspruch auf die zweite Hälfte der Versicherungsleistung auch nicht aufgrund seines Schreibens vom 20. April 2016 an die Beklagte (Anlage K 5) auf die Erben übergegangen. Denn bei Verfügungen unter Lebenden zu Gunsten Dritter auf den Todesfall ist stets zwischen dem Deckungsverhältnis – dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zu Gunsten eines Dritten (§ § 328,331 BGB), kraft dessen ihm das Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde – und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten zu unterscheiden. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der durch sie begründeten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen allein dem Schuldrecht, erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (vgl. BGH VersR 2008, 1054 – 1056, zitiert nach juris, dort Rdz. 19 m.w.N.). Dabei verschafft die im Lebensversicherungsvertrag zu Gunsten eines Dritten begründete Bezugsberechtigung dem Begünstigten im Versicherungsfall jedenfalls insoweit eine unentziehbare Rechtsposition, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (BGH a.a.O. Rdz. 20 m.w.N.). Die rechtsgestaltenden Erklärungen des Klägers in dem Schreiben vom 20. April 2016 – “Hiermit widerrufe ich einen Ihnen von der Erblasserin etwa erteilten Auftrag, den Eintritt des Versicherungsfalls und die Zuwendung des Bezugsrechts dem Dritten Herrn G... mitzuteilen. Insbesondere, dem Bezugsberechtigten das Angebot einer Schenkung des Bezugsrechts durch Ihre Versicherungsnehmerin zu übermitteln. Es fehlt dann an einer wirksamen Schenkungsabrede nach § 516 BGB, die mithin der Rechtsgrund des Bezugsrechts wäre. Die o.g. Lebensversicherung fällt somit in den Nachlass.” – blieben deshalb auf der Deckungsebene ohne Rechtswirkungen. Etwas anderes gilt allerdings für die Valutaebene. Denn ob der durch die Einräumung einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den – dem Versicherungsnehmer nachfolgenden– Erben behalten darf, ist davon abhängig, ob der Zuwendung des Bezugsrechts ein wirksamer Rechtsgrund, regelmäßig eine Schenkung, zugrunde liegt. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O. Rdz. 21) die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde dem Dritten eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung eingeräumt, zugleich (bezogen auf das Valutaverhältnis) als konkludenter Auftrag an den Lebensversicherer zu verstehen ist, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Schenkungsangebot zu überbringen, würde ein rechtzeitig vor Zugang des Schenkungsangebotes erfolgter Widerruf seitens der Erben dazu führen, dass der Schenkungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und der Zuwendung im Deckungsverhältnis damit der Rechtsgrund fehlt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hinweist, dass eine Rechtzeitigkeit des Widerrufs erst festgestellt werden könnte, wenn feststeht, dass die Erblasserin nicht bereits zu Lebzeiten einen wirksamen Schenkungsvertrag mit Herrn G... oder G.. oder G... oder G.. abgeschlossen hatte, wozu der Kläger weiter vortragen und Beweis anbieten müsste, kommt dem vorliegend keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn wegen des Abstraktionsprinzips würde selbst die Feststellung, dass Herrn G... oder G... oder G... oder G.. das Bezugsrecht ohne Rechtsgrund zugefallen ist, nicht dazu führen, dass den Erben der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der zweiten Hälfte der Versicherungsleistung gegen die Beklagte zusteht. Sie wären vielmehr auf einen Kondiktionsanspruch gegen Herrn G... oder G.. oder G.. oder G.. zu verweisen, der – solange eine Zahlung seitens der Beklagten noch nicht erfolgt ist – darauf gerichtet ist, das ohne Rechtsgrund erlangte Bezugsrecht mittels Abtretung herauszugeben (OLG Hamm VersR 2005, 819, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und 10). Erst nach erfolgter Abtretung könnten die Erben dann den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte durchsetzen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung von Kosten findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht statt. Da die vom Kläger als Veranlasser zu tragende Gerichtsgebühr gem. KV 1812 zum GKG wertunabhängig anfällt, bedurfte es auch keiner Festsetzung des Beschwerdewertes.