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Beschluss

19 W 77/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1216.19W77.24.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.11.2024 wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.10.2024 (21 O 161/24), Einzelrichter, in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.11.2024 aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.11.2024 wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.10.2024 (21 O 161/24), Einzelrichter, in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.11.2024 aufgehoben. Gründe: I. Der Kläger, welcher an von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen teilnahm, begehrt im Wege der Stufenklage von der Beklagten u.a. Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung von noch zu beziffernden Verlusten. Mit Beschluss vom 23.10.2024 (Bl. 353 f. der LG-Akte) hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob es um Spieleinsätze gehe, die dem GlüStV 2012 unterfielen, da Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens auch die Rechtsfrage sei, ob Art. 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen seien, dass sie einer auf die Erstattung verlorener Einsätze gerichteten Forderung entgegenstünden, die auf das Fehlen einer deutschen Lizenz und auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt würden, wenn der Veranstalter von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert sei und überwacht werde und die Mittel des Spielers sowie seine Zahlungsansprüche durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter niedergelassen sei, gesichert würden (Vorlagefrage 7) (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des T. P. (Z.), eingereicht am 14. Juli 2023). Diese Vorlagefrage sei auch dann entscheidungserheblich, wenn es (ausschließlich) um die Anwendbarkeit des GlüStV 2021 ginge. Der Entscheidungserheblichkeit des Vorlageverfahrens stünde es nicht entgegen, dass die Klagepartei auch Auskunftsanträge stelle, da diese der Vorbereitung der Zahlungsstufe dienen würden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.11.2024 (Bl. 363 ff. der LG-Akte). Er ist insbesondere der Auffassung, dass eine Aussetzung nicht in Betracht komme, da das bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Verfahren unter dem Az. C-440/23 keine Auskunftsansprüche zum Gegenstand habe. Zudem befasse es sich lediglich mit dem GlüStV 2012. Vor der begehrten Auskunftserteilung sei nicht belegt, ob der GlüStV 2012 überhaupt Gegenstand seiner Klage sei. Jedenfalls könnte über die ersten beiden Stufen entschieden werden, da die Vorlagefrage 7 allenfalls für die letzte Stufe relevant sei. Wegen der weiteren Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.11.2024, Bl. 363 ff. der LG-Akte, verwiesen. Mit Beschluss vom 25.11.2024 (Bl. 560 der LG-Akte) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und hat Erfolg, so dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. § 252 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat, was sich aus dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz ergibt, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 15.12.2023, 19 W 25/23, juris Rn. 9; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2014, 4 W 33/14, juris Rn. 14; OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2008, 9 W 78/08, juris Rn. 1; OLG Köln, Beschluss vom 13.05.1977, 6 W 80/76, juris Rn. 24 ff.; Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 51. Edition, Stand. 01.12.2023, § 252 Rn. 4; Stackmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 17). Im vorliegenden Fall erfolgte die Aussetzung indes nicht in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung, sondern im Hinblick auf die Vorlage durch ein anderes Gericht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob § 252 ZPO auch für den Fall auszuschließen ist, in dem die Aussetzung damit begründet wird, es gelte die Entscheidung über die Vorlage in einer Parallelsache abzuwarten. Teilweise wird insoweit die Anfechtbarkeit von isolierten Aussetzungsbeschlüssen, die nicht mit einer eigenen Vorlage des aussetzenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union verbunden sind, mit der Begründung bejaht, dass die Parteien durch die Aussetzung mit einem fremden Vorlageverfahren konfrontiert würden, das nicht Teil des auszusetzenden Zivilprozesses sei, so dass im Rechtsweg zumindest die Klärung ermöglicht werden müsse, ob eine Parallelsache vorliegt und deshalb eine Aussetzung gerechtfertigt ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2022, 4 W 16/21, juris Rn. 34 ff.). Die Gegenauffassung verneint die Anfechtbarkeit isolierter Aussetzungsbeschlüsse demgegenüber mit der Begründung, dass es aus der Sicht der Parteien keinen Unterschied mache, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom Europäischen Gerichtshof bereits aufgrund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare weitere Vorlageentscheidung trifft oder ob es lediglich die Vorabentscheidung in dem anderen Verfahren abwartet; mit der Entscheidung über die Aussetzung bringe das Gericht zum Ausdruck, dass es, hätte nicht bereits ein anderes Gericht die Frage vorgelegt, die identische Auslegungsfrage an den Europäischen Gerichtshof richten würde (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2014, 4 W 33/14, juris Rn. 16 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2008, 9 W 78/08, juris Rn. 3). Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen, verbietet zwar auch in der vorliegenden Konstellation eine umfassende Überprüfung der Aussetzungsentscheidung. Es muss im Rechtsweg jedoch zumindest geklärt werden können, ob eine „Parallelsache“ vorliegt, d.h. eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO dem Grunde nach in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 23.01.2024, 19 W 1/24, juris Rn. 11; so auch Jaspersen, a.a.O., § 252 Rn. 4). 2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Aus den vorgenannten Gründen ist mit der sofortigen Beschwerde lediglich überprüfbar, ob eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO dem Grunde nach in Betracht kommt. In entsprechender Anwendung von § 148 ZPO kann ein Verfahren ausgesetzt werden, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof anhängig ist, das eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat, die auch für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, XI ZR 648/18, juris Rn. 48 m.w.N.). Zwar ist dem Landgericht insoweit Recht zu geben, als dass eine Vorgreiflichkeit des Vorabentscheidungsverfahrens, welches bei dem Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Az. C-440/23 anhängig ist, in Bezug auf die begehrte Zahlung bestehen kann. Allerdings hat das Vorabentscheidungsverfahren, welches bei dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist, keinen Einfluss auf die auf erster Stufe der Stufenklage begehrten Auskünfte nebst Überlassung konkreter personenbezogener Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format. Die vom Kläger auf erster Stufe begehrten Ansprüche werden auf die DSGVO gestützt. Die Frage, ob die begehrten Auskünfte zu erteilen und die vom Kläger spezifizierten personenbezogenen Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format zu überlassen sind, beurteilt sich in erster Linie nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO (vgl. auch LG Ellwangen, Urteil vom 03.09.2024, 6 O 65/24, juris) und nicht nach dem GlüStV 2012 oder aber dem GlüStV 2021. Ferner besteht die Möglichkeit, dass sich in dem Fall, in dem Beklagte zu einer Auskunft über die Spielhistorie verurteilt wird, herausstellt, dass der Kläger keinerlei Verluste erlitten hat. In diesem Fall stünde die Unbegründetheit der auf der dritten Stufe angekündigten Anträge zu 1) und 2) bereits durch die Entscheidung auf der ersten Stufe fest, so dass es auch in diesem Fall nicht auf die Fragen in dem Vorabentscheidungsverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union ankäme. Nach alledem besteht in Bezug auf die auf erster Stufe mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche durch das Vorabentscheidungsverfahren keine Vorgreiflichkeit, weshalb über diese Ansprüche bereits jetzt entschieden werden kann und zu entscheiden ist, so dass der Aussetzungsbeschluss aufzuheben ist. Bei einer Stufenklage ist zu berücksichtigen, dass die prozessuale Selbständigkeit der Einzelansprüche es bedingt, dass über jeden der Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung und Verhandlung durch Teil- und Schlussurteil zu befinden ist (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 254 ZPO, Rn. 7). Die Frage, ob eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, Az. C-440/23, veranlasst ist, kann durch das Landgericht erneut entschieden werden, sobald auf der weiteren Stufe der Stufenklage über die anhängigen Zahlungsanträge zu entscheiden ist. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sowohl die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als auch das Beschwerdeverfahren Bestandteile des Hauptverfahrens darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005, II ZB 30/04, juris Rn. 12).