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Beschluss

2 Wx 201/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1212.2WX201.24.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 04.11.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Bergisch Gladbach vom 30.09.2024 – 9 VI 253/24 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 04.11.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Bergisch Gladbach vom 30.09.2024 – 9 VI 253/24 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Gründe: I. Am 0.00.2023 ist Dr. C. N. J. L. E. D. (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war verheiratet mit der am 00.00.2017 vorverstorbenen Hildegard D.. Aus dieser Ehe stammen die Beteiligten zu 1) bis 3). Der Erblasser hat zwei Testamente hinterlassen, ein mit seiner vorverstorbenen Ehefrau errichtetes gemeinschaftliches vom Erblasser geschriebenes und von beiden Eheleuten unter Angabe von Ort und Datum unterschriebenes Testament vom 28.07.1996 und ein nach dem Tod seiner Ehefrau errichtetes eigenhändig geschriebenes Testament vom 27.06.2017. Das Testament vom 28.07.1996 hat u.a. folgenden Inhalt: „Gemeinschaftliches Testament … 1. Wir setzen uns gegenseitig als Erben unseres dereinstigen Nachlasses ein, in der Weise, daß der Überlebende von uns berechtigt ist, frei und unbeschränkt über den Nachlaß zu verfügen. 2. Wer von den Söhnen bei dem Tod des Erstverstorbenen den Pflichtteil verlangt, erhält auch beim Tod des Zweitverstorbenen nur den Pflichtteil. Auf eine Pflichtteilsforderung beim ersten Erbfall sind gegebenenfalls vor dem ersten Erbfall gewährte Geldleistungen anzurechnen. Falls solche Geldleistungen – zu denen nicht die Ausbildungskosten rechnen – höher als der begehrte Pflichtteil waren, ist der überschießende Betrag auf den Pflichtteil im zweiten Erbfall anzurechnen. 3. Wenn bisher oder in Zukunft von beiden Ehegatten oder nach dem ersten Erbfall vom überlebenden Ehegatten unaufgefordert und freiwillig einem der Söhne (z.B. für den Erwerb eines unbebauten oder bebauten Grundstücks oder einer Eigentumswohnung) ein Geldbetrag zugeflossen ist, muß diese bei dem zweiten Erbfall angerechnet werden. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, muß der gewährte Geldbetrag buchmäßig mit 4 % jährlich verzinst, die Zinsen am Ende jeden Jahres dem Kapital zugeschlagen und im nächsten Jahr mitverzinst und schließlich der buchmäßig errechnete Geldbetrag im zweiten Erbfall berücksichtigt werden. …“ In dem zweiten Testament vom 27.06.2017, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Erblasser den Beteiligten zu 1) als Alleinerben eingesetzt. Am 21.02.2024 hat Frau G. P. im Namen und mit Vollmacht des Beteiligten zu 3) zur Niederschrift des Amtsgerichts Erlangen die angefallene Erbschaft nach dem Erblasser aus dem Berufungsgrunde des Testaments vom 27.06.2017 unter dem Vorbehalt ausgeschlagen, dass aus ihr ein Pflichtteilsanspruch entsteht. Für den Fall, dass die Ausschlagung verfristet sein sollte, hat sie die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt, dass aus ihr ein Pflichtteilsanspruch entsteht, angefochten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausschlagungserklärung vom 21.02.2024 Bezug genommen. Am 03.03.2024 hat der Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt (Bl. 4 ff. d.A. des AG). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sein Erbrecht auf dem Testament vom 27.06.2017 beruhe, in dem ihn der Erblasser als Alleinerben eingesetzt habe. Das gemeinschaftliche Testament beinhalte nur eine gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute. Eine Bindungswirkung entfalte dieses Testament mangels einer konkreten Schlusserbeneinsetzung nicht. Aufgrund der juristischen Fachkenntnisse des Erblassers sei davon auszugehen, dass das gemeinschaftliche Testament vollständig und eine Regelung der Schlusserbfolge jedenfalls zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch nicht gewollt gewesen sei. Daher sei das Testament vom 27.06.2017 maßgeblich, in dem ihn der Erblasser ausdrücklich zum Alleinerben eingesetzt und zur Begründung ausgeführt habe, dass er, der Beteiligte zu 1), sich im Gegensatz zu seinen Brüdern in den letzten Jahren um den Erblasser und zu deren Lebzeiten auch um die Ehefrau des Erblassers bzw. Mutter der Beteiligten gekümmert habe. Die Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament stehe dem nicht entgegen, weil sie auch im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge nach dem Letztversterbenden der Eheleute Sinn mache. Dementsprechend habe der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 3) vorgerichtlich auch einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Bezüglich seines weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 16.04.2024 und 03.07.2024 Bezug genommen. Der Beteiligte zu 3) ist dem Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.03.2024 (Bl. 16 ff. d.A. des AG) entgegengetreten und hat beantragt festzustellen, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) Erben zu jeweils 1/3 geworden sind. Aufgrund der Pflichteilstrafklausel in dem Ehegattentestament sei im Wege der Auslegung anzunehmen, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) bindend als Schlusserben eingesetzt worden seien. Diese Klausel mache nur Sinn, wenn die Beteiligten, die von der Geltendmachung ihres Pflichtteils abgehalten werden sollen, beim Tod des Letztversterbenden nicht enterbt sein sollten. Das Testament muss sie also als Erben vorgesehen haben. Das spätere Testament des Erblassers vom 27.06.2017 stehe dieser Auslegung des Ehegattentestaments nicht entgegen, weil es auf den Willen beider Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Ehegattentestaments und nicht auf den alleinigen Willen des Erblassers zu einem späteren Zeitpunkt ankomme. Auch die Formulierung im Ehegattentestament, „der Überlebende von uns“ soll berechtigt sein, „frei und unbeschränkt über den Nachlass zu verfügen“, stehe dieser Auslegung nicht entgegen, weil dadurch nur zum Ausdruck komme, dass der Überlebende als vollwertiger Alleinerbe anzusehen sei. Die Bindungswirkung werde dadurch nicht aufgehoben. Bezüglich seines weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 28.06.2024 und 04.07.2024 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.04.2024 (Bl. 32 f. d.A. des AG) ist auch der Beteiligte zu 2) dem Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins entgegengetreten. Er hat u.a. ausgeführt, dass der Erblasser zwar Jurist gewesen sei, er aber als Verwaltungsbeamter tätig und nicht mit Zivilrecht, insbesondere auch nicht mit Erbrecht befasst gewesen sei. Durch Beschluss vom 30.09.2024 hat das Nachlassgericht den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen (Bl. 85 ff. d.A. des AG). Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) nicht aufgrund des Testaments vom 27.06.2017 Alleinerbe geworden sei, weil dem das gemeinschaftliche Testament der Eltern der Beteiligten vom 28.07.1996 entgegenstehe. Darin sei die Schlusserbenstellung der Beteiligten zwar nicht ausdrücklich angeordnet worden, könne dem Gesamtzusammenhang der testamentarischen Regelungen aber entnommen werden. Die Annahme der Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten sei zwar nicht schon der Pflichtteilstrafklausel zu entnehmen, weil auch ein gesetzlicher Erbe enterbt werden könne. Für die Schlusserbeneinsetzung spreche indes die Anrechnungsklausel in Ziffer 3) des gemeinschaftlichen Testaments, weil dadurch zum Ausdruck komme, dass die Eheleute ihre Kinder im Ergebnis wirtschaftlich gleich behandeln wollten. Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) am 04.10.2024 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 04.11.2024 beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt (Bl. 109 ff. d.A.d. AG). Zur Begründung hat er vorgetragen, dass das gemeinschaftliche Testament eine Schlusserbeneinsetzung nicht vorsehe. Darauf hätten die Eltern ausdrücklich und bewusst verzichtet, um dem Längstlebenden die Möglichkeit vorzubehalten, noch nach dem Tod des Erstverstorbenen über die Erbfolge entscheiden zu können. Hierfür spreche die Regelung unter Ziffer 1), wonach der Überlebende befugt sein soll, „frei und unbeschränkt über den Nachlass“ zu „verfügen“. Eine Bindungswirkung sei daher nicht gewollt gewesen. Bez. der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 04.11.2024 Bezug genommen. Durch Beschluss vom 15.11.2024 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt Bl. 119 ff. d.A. d. AG). II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins zu Recht zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) ist nicht aufgrund des Testaments vom 27.06.2017 Alleinerbe des Erblassers geworden. Dem steht die bindende Einsetzung der Beteiligten zu 1) bis 3) durch das gemeinschaftliche Testament des Erblassers und seiner Frau vom 28.07.1996 entgegen (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB) . 1) Die Eheleute haben zwar in dem gemeinschaftlichen Testament eine ausdrückliche Regelung zur Einsetzung von Schlusserben nicht getroffen. Der Senat ist bei Würdigung aller Umstände innerhalb und außerhalb des Testamentes indes davon überzeugt, dass die Eheleute in ihrem Testament wie selbstverständlich davon ausgingen, dass ihre Söhne ihre Schlusserben zu gleichen Teilen nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten sein sollten. Dieser Wille hat auch hinreichend im gemeinschaftlichen Testament Anklang gefunden, nämlich in der Regelung über die Pflichtteilsstrafklausel, die Bestimmung, dass der überlebende Ehegatte frei über den Nachlass verfügen kann und die Anrechnungsanordnungen unter Ziffer 3) des Testaments. Auf diese Regelungen kam es ihnen an, ohne das aus ihrer Sicht Selbstverständliche ebenfalls noch ausdrücklich niederzuschreiben. Bei gegenseitiger Erbeinsetzung von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament muss die Schlusserbenbestimmung nicht ausdrücklich getroffen worden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind. Denn nicht selten erscheint einem Erblasser gerade das Bedeutsamste so selbstverständlich, dass er es neben seinen einzelnen Sonderanordnungen nicht ausdrücklich niederlegt. Gerade hinter der Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung eines Pflichtteils kann eine Erbeinsetzung der Kinder verborgen sein. In einem solchen Fall kann es der Wille der gemeinschaftlich testierenden Eheleute gewesen sein, den gemeinschaftlichen Kindern, wenn sie sich der von den Eltern beim Tode des Erstversterbenden gewollten Regelung fügen, eine erbrechtliche Stellung einzuräumen (Senat, Beschluss vom 30.08.2019, 2 Wx 252/19, Rn. 18 nach juris; KG, Beschluss vom 06.04.2018, 6 W 13/18, Rn. 31 nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2006, 14 Wx 28/05, Rn. 41 nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.1994, 5 W 119/93; Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2269 Rn. 8). Denn mit der Pflichtteilstrafklausel kann zum einen der Zweck verfolgt werden, sicherzustellen, dass nicht einzelne Abkömmlinge - nämlich diejenigen, die beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen - bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt werden; ein solcher Zweck legt nahe, dass die Abkömmlinge als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt werden sollten. Es kann zum anderen aber auch nur der Zweck verfolgt worden sein, den überlebenden Ehegatten davor zu schützen, dass er nach dem Tode des Erstversterbenden den persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt wird, die mit der Geltendmachung des Pflichtteils durch einen Abkömmling verbunden sind. Diese letztere Zweckbestimmung setzt nicht notwendig eine gleichzeitige Einsetzung der Schlusserben voraus. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass eine gesicherte Erbenstellung der Abkömmlinge nach dem Tode des Längstlebenden die Ausübung des Pflichtteilsrechts zusätzlich hemmen und dadurch die Stellung des Längstlebenden verbessern kann. Denn die Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung des Pflichtteils durch einen Abkömmling ist nach aller Lebenserfahrung um so größer, je ungesicherter seine künftige Erbenstellung nach dem überlebenden Elternteil ist. Auch wenn daher die Ehegatten mit der Pflichtteilsstrafklausel vornehmlich den Zweck des Erhalts des als gemeinsam angesehenen Vermögens in der Hand des überlebenden Ehegatten im Auge hatten, kann dies mit der Vorstellung und dem Willen verbunden gewesen sein, dass den Abkömmlingen dieses Vermögen sodann als Erben des Letztversterbenden zukommen soll. Hinsichtlich der sogen. Pflichtteilsstrafklausel ist deshalb allgemein in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass diese zumindest Ansatzpunkt für die Auslegung des Testamentes im Sinne der Schlusserbeneinsetzung sein und jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände eine solche Auslegung rechtfertigen kann (KG, a.a.O.; Senat, a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 23.02.2015, 31 Wx 459/14, Rn. 14 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2014, 3 Wx 64/13, Rn. 25 nach juris; Grüneberg/Weidlich a.a.O. § 2269 Rn. 8; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Auflage, § 2269 Rn. 24). Hier sprechen für eine Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Söhne durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute neben der Pflichtteilsstrafklausel auch die unter Ziffer 3) des Testaments aufgeführten Bestimmungen über die Anrechnung von vor oder nach dem ersten Erbfall zugeflossenen Geldbeträgen beim zweiten Erbfall. Denn dadurch haben die testierenden Eheleute, worauf auch das Nachlassgericht zutreffend abgestellt hat, im gemeinschaftlichen Testament zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Kinder im Hinblick auf den zweiten Erbfall gleich behandeln wollten. Damit lässt sich indes nicht vereinbaren, dass der überlebende Ehegatte das Recht haben sollte, allein zu bestimmen, wer letztlich Erbe des Längstlebenden wird. Es muss vielmehr von einer testamentarischen Vorfestlegung im gemeinschaftlichen Testament in Bezug auf die Schlusserben ausgegangen werden. Hierfür spricht im Übrigen auch die Regelung unter Ziffer 1) im gemeinschaftlichen Testament, wonach der Überlebende berechtigt ist, frei und unbeschränkt über den Nachlass zu verfügen. Denn eine solche Regelung würde gar keinen Sinn haben, wenn die Eheleute nur eine gegenseitige Erbeinsetzung hätten anordnen wollen, weil der überlebende Ehegatte als Alleinerbe ohne die Bestimmung von Schluss- oder Nacherben selbstverständlich völlig frei und unbeschränkt verfügen könnte. Sind die Ehegatten indes – wie hier – davon ausgegangen, dass die Söhne nach dem Längstlebenden als Schlusserben eingesetzt sind, verdeutlicht die vorgenannte Regelung lediglich die Abgrenzung eines sog. Berliner Testaments (Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten und Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder) von einer Vor- und Nacherbschaft. Denn im Falle einer Vor- und Nacherbschaft wäre der überlebende Ehegatte den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unterworfen. 2) Die Einsetzungen der Beteiligten als Schlusserben im gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten sind auch wechselbezüglich zu der Einsetzung des Erblassers durch seine Ehefrau und konnten daher nicht durch das Testament des Erblassers vom 27.06.2017 widerrufen werden (§§ 2270 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 2, 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB können bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 BGB nach dem Tod eines der beiden Ehegatten – von Ausnahmen gem. § 2271 Abs. 2 S. 1, 2 BGB abgesehen, die hier nicht einschlägig sind - nicht mehr nach Maßgabe der §§ 2253, 2254, 2258 Abs. 1 BGB durch Errichtung eines neuen Testamentes des Überlebenden geändert werden. Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind solche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden sein würde. Hier sind die Einsetzung des Erblassers durch seine Frau zu deren Alleinerben und ihre eigene Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder wechselbezüglich. Hier spricht vieles dafür, dass sich die Wechselbezüglichkeit bereits aus der individuellen Auslegung des Testamentes gem. § 2270 Abs. 1 BGB ergibt. Bei der Auslegung eines Testamentes ist der wirkliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu ermitteln (§§ 133, 2084 BGB). Im Falle eines gemeinschaftlichen Testamentes kommt es auf den Willen beider Ehegatten an. In einer intakten Familie ist davon auszugehen, dass der eine Ehegatte die gemeinsamen Abkömmlinge auf den eigenen Todesfall nur unter der Voraussetzung zugunsten des anderen Ehegatten übergeht, dass ihnen das gemeinschaftliche Vermögen mit dem Tod des Letztversterbenden zufallen wird (OLG Schleswig, Beschluss vom 27.01.2014, 3 Wx 75/13, Rn. 22 nach juris). Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ehefrau den Erblasser unter Übergehung der gemeinsamen Söhne zu ihrem Alleinerben eingesetzt hätte, wenn der Erblasser die gemeinsamen Söhne nicht seinerseits als Schlusserben eingesetzt hätte. Ob ein solcher Wille der Eheleute im vorliegenden Fall tatsächlich vorlag, kann aber letztlich offenbleiben, Denn dieses Auslegungsergebnis entspricht im Übrigen auch der Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 Alt. 2 BGB (vgl. hierzu: Senat, Beschluss vom 30.08.2019, 2 Wx 252/19, Rn. 21 nach juris). Der Erblasser war auch nicht abweichend von § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB von der Bindungswirkung freigestellt. Eine ausdrückliche Freistellung enthält das gemeinschaftliche Testament nicht. Sie ergibt sich auch nicht aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Testaments. Aus der Formulierung, der Längstlebende könne über den Nachlass frei verfügen, lässt sich nicht ersehen, dass der jeweilige Überlebende nach dem Willen der Testatoren im Zeitpunkt der Testamentserrichtung das Recht haben sollte, die Schlusserbeneinsetzung durch Verfügung von Todes wegen abzuändern. Im Zweifel ist eine Regelung, nach der der Letztversterbende über das gemeinsame Vermögen frei verfügen kann, als Abgrenzung zu einer Vor- und Nacherbschaft zu verstehen und nicht dahingehend auszulegen, dass der überlebende Ehegatte auch von Todes wegen von dem gemeinschaftlichen Testament abweichend verfügen können soll (OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 25 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001, 15 W 88/01, Rn. 33 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2018, 3 Wx 202/17, Rn. 19 nach juris). Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Eheleute nicht das Wort „Vermögen“, sondern das Wort „Nachlass“ verwandt haben. Selbst wenn eine Verfügung über den eigenen Nachlass als Verfügung von Todes wegen verstanden werden mag, ist es vorliegend aber ebenso denkbar, dass die Verfasser mit „Nachlass“ verkürzend den Nachlass des Erstversterbenden und das Eigenvermögen des Längstlebenden gemeint haben und lediglich klarstellen wollten, dass keine Vor- und Nacherbschaft mit den entsprechenden Verfügungsbeschränkungen gewollt war. Dabei macht es nach Auffassung des Senats auch keinen Unterschied, ob es sich bei den Ehegatten um juristische Laien oder wie hier in der Person des Erblassers zwar um einen Juristen, der indes beruflich als Verwaltungsjurist tätig war und nicht im Bereich des Zivil- und Erbrechts gearbeitet hat, handelt. Auch die ergänzenden Ausführungen des Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 04.12.2024 zur Argumentation des Nachlassgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung führen zu keiner abweichenden Beurteilung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens : 843.505,00 € (Bl. 52 ff. d.A. des AG)