Beschluss
2 Wx 252/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2019:0830.2WX252.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 12.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 11.07.2019 - 2 VI 217/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 12.08.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 11.07.2019 - 2 VI 217/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen. Gründe: 1. Am 07.07.1982 hatten die Erblasserin und ihr am xx.xx.1991 vorverstorbener Ehemann A B handschriftlich unter Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen ein gemeinsames Testament errichtet, in welchem es auszugsweise hieß: " 1. Bin ich, die Ehefrau, Erstversterbende, setze ich zu meinem alleinigen Erben meinen Ehemann ein. Erben des Vermögens, das bei seinem Ableben noch vorhanden ist, werden seine beiden Kinder unter sich zu gleichen Teilen; sie sind insoweit auch seine Ersatzerben. 2. Ist mein Ehemann Erstversterbender, so sind seine Erben ich, seine Ehefrau, zu ½ und seine beiden Kinder zu je ¼. Schluß- und Ersatzerben seiner Kinder sind deren Abkömmlinge. (unter 3. ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Ehemann an die Zustimmung des Überlebenden bzw. nach dessen Ableben an die des Testamentsvollstreckers gebunden) 4. Nach dem Ableben meines Ehemannes wird umfassende Testamentsvollstreckung angeordnet; … 5. Bei unserem gemeinsamen Ableben gelten die vorstehenden Verfügungen entsprechend. 6. Wer beim Tode des erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil verlangt, erhält auch beim Tod des Überlebenden nur seinen Pflichtteil und wird auch nicht Erbe des Überlebenden." In ihrem handschriftlichen Testament vom 20.11.1996 (Bl. 97 ff.) führte die Erblasserin aus, eine Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments für ihre eigenen letztwilligen Verfügungen bestehe nicht, und setzte die Enkel ihres verstorbenen Ehemannes, die Beteiligten zu 1. und 3., zu ihren Erben zu gleichen Teilen ein. Weiterhin setzte sie Vermächtnisse aus. Bei den Kindern des Ehemannes der Erblasserin handelt es sich um die am xx.xx.2010 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorbene Frau C B und die Beteiligte zu 4. Am 08.12.2014 wurde der Beteiligten zu 4., nachdem auf ihren Erbscheinsantrag vom 06.03.2013 (Bl. 2 ff.) am 12.09.2014 ein entsprechender Feststellungsbeschluss (Bl. 189 ff.) ergangen war, vom Amtsgericht ein Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweist (Bl. 289). Die Beteiligte zu 8. erwirkte als Vermächtnisnehmerin zusammen mit dem Beteiligten zu 9. ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 04.03.2016 (19 U 115/15) gegen die Beteiligten zu 1. und 3., durch welches diese u.a. zur Auskunftserteilung über Guthaben der Erblasserin verurteilt wurden; wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Kopie Bezug genommen (Bl. 349 ff.). Der Beteiligte zu 1. hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der als Erben der Erblasserin die Beteiligten zu 1. und 3. zu je ½ Anteil ausweist (Bl. 569 ff.). Diesen Antrag hat die Nachlassrichterin durch Beschluss vom 11.07.2019 (Bl. 607 ff.). und zur Begründung im Wesentlichen unter Verweisung auf die Gründe des Feststellungsbeschlusses vom 12.09.2014 ausgeführt, dem gemeinschaftlichen Testament vom 07.07.1982 sei im Wege der Aussetzung zu entnehmen, dass die Erblasserin als Überlebende zu ihren Erben die beiden Töchter ihres Ehemannes eingesetzt habe. Diese Einsetzung sei mit Bindungswirkung erfolgt, sodass sie gehindert gewesen sei, nach dem Tode ihres Mannes eine abweichende Erbeinsetzung vorzunehmen. Gegen den ihm zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 15.07.2019 zugestellten (Bl. 616) Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit einem am 12.08.2019 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage (Bl. 631 ff.) Beschwerde eingelegt. Er wendet sich unter Bezugnahme auf das vorstehend erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Köln gegen die Auslegung des Nachlassgerichts. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt. 2. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat seinen Erbscheinantrag mit Recht zurückgewiesen, weil die Beteiligten zu 1. und 3. nicht Erben der Erblasserin geworden sind. Die Erbeinsetzung zu ihren Gunsten im Einzeltestament der Erblasserin vom 20.11.1996 ist unwirksam, weil die Erblasserin nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB gehindert war, abweichend vom gemeinschaftlichen Testament der Eheleute zu testieren; die Erbfolge richtet sich nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 07.07.1982. Das von der Beschwerde in Bezug genommene Berufungsurteil des 19. Zivilsenats Oberlandesgerichts Köln ist für das Erbscheinsverfahren nicht bindend, weil es abgesehen davon, dass im Vermächtnisprozess das Erbrecht, anders als dies in einem Feststellungsprozess der Fall wäre, lediglich eine nicht an der Rechtskraftwirkung teilnehmende Vorfrage darstellt, keine im Verhältnis zu der Beteiligten zu 4. in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ist. Die vom Nachlassgericht vorgenommene Auslegung des Ehegattentestaments vom 07.07.1982 trifft zu. Die Auslegung ergibt, dass die Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament die Töchter des Ehemannes zu Schlusserben des Überlebenden auch für den eingetretenen Fall des Erstversterbens des Ehemannes eingesetzt haben. Dies folgt schon aus dem Ende der Ziffer 1., die sich nur vordergründig auf den – nicht eingetretenen – Fall des Vorversterbens der Ehefrau beschränkt. Vielmehr ist damit auch die Erbfolge nach der Ehefrau für den Fall ihres Letztversterbens erfasst. Denn soweit darin die Kinder des Ehemannes zu seinen Ersatzerben eingesetzt werden, setzt dies voraus, dass der zum Erbe der Ehefrau bestimmte Ehemann weggefallen ist. Zwar ist auch ein Wegfall durch Ausschlagung denkbar, es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass die Eheleute gerade diesen Fall – ausschließlich - im Blick hatten. Vielmehr ist es naheliegender, dass Laien zumindest in erster Linie einen Fall des Wegfalls durch Tod im Blick haben. Wenn aber die Kinder hier zu Ersatzerben des Ehemannes eingesetzt sind, bedeutet dies gerade, dass sie Erben für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes, also der Ehefrau im zweiten Erbfall werden sollten. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Pflichtteilsstrafklausel in Ziffer 6. Es ist anerkannt, dass in der Anordnung einer Enterbung für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils ein Anhalt für eine Schlusserbeneinsetzung liegen kann (Senat, NJW-RR 1994, 397; OLG Düsseldorf ZEV 2014, 303; KG FamRZ 2018, 1700). Einer generellen Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel als Erbeinsetzung wird allerdings entgegengehalten, dass der Erblasser nach § 1938 BGB einen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann, ohne einen Erben einzusetzen, weshalb zusätzliche Anhaltspunkte gefordert werden (OLG Karlsruhe ZEV 2006, 409; Staudinger/Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2019, § 2269 Rn. 24). Im vorliegenden Fall indes scheidet eine Deutung der Pflichtteilsstrafklausel als bloßer Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge aus. Denn den Kindern des Ehemannes steht in Bezug auf den Nachlass der Erblasserin kein gesetzliches Erbrecht zu, sodass insoweit der Enterbungsklausel, wonach der den Pflichtteil Fordernde "auch nicht Erbe des Überlebenden" wird, nur eine Bedeutung zukommen kann, wenn anderenfalls der Betreffende Erbe wird, was von Seiten der Erblasserin eine gewillkürte Erbeinsetzung voraussetzt. Zwar ist nicht zu verkennen, dass den Kindern des Ehemannes am Nachlass der Erblasserin kein Pflichtteil zugestanden hätte. Die Eheleute haben es indes nicht bei einem bloßen Belassen des Pflichtteils bewenden lassen (so in den vom OLG Karlsruhe a.a.O. und vom OLG Hamm BeckRS 2010, 6633 entschiedenen Fällen), was in Bezug auf den Nachlass der Erblasserin ins Leere laufen würde, sondern haben darüber hinaus ausdrücklich angeordnet, dass der Betreffende nicht Erbe des Überlebenden werden solle. Wenn auch die Klausel Vorstücken oder einem Formularbuch entnommen worden sein kann, folgt daraus nicht, dass sie von den Testierenden ohne Überlegung verwendet worden ist, zumal die Detailliertheit des Testaments eine eingehende Befassung mit den unterschiedlichen möglichen Konstellationen erkennen lässt: Vielmehr hat sie – wie ausgeführt – durchaus einen sinnvollen Regelungsgehalt für den Fall des Nachversterbens der Ehefrau. Zutreffend verweist das Nachlassgericht auch auf die Regelung unter 5. des Testaments als weiteren Anhalt dafür, dass die Eheleute eine einheitliche Schlusserbeneisetzung wollten. Auf die entsprechenden Ausführungen im Feststellungsbeschluss vom 12.09.2014, dessen Begründung es dem hier angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt hat, wird Bezug genommen. Die somit im gemeinschaftlichen Testament vorliegende Erbeinsetzung durch die Erblasserin zugunsten der Kinder des Ehemannes war auch wechselbezüglich erfolgt. Nach § 2270 Abs. 1 BGB, der hier gem. § 2270 Abs. 3 BGB anwendbar ist, sind Verfügungen der Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, wenn also nach dem Willen der gemeinsam testierenden Eheleute die eine Verfügung mit der anderen Verfügung stehen und fallen soll (Staudinger/Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2019, § 2270 Rn. 1, 4; MüKo-BGB/Musielak, 7. Aufl. 2017 Rn. 1; Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2270 Rn. 1 m.w.N.). Insoweit kann im vorliegenden Fall gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin die Kinder ihres Ehemannes zu ihren Erben eingesetzt hat, weil ihr Ehemann sie neben seinen Kindern zur Miterbin eingesetzt hat und umgekehrt sie ihren Ehemann als Alleinerben eingesetzt hat. Denn gerade dem zuerst versterbenden Ehegatten kommt es bei einem gemeinschaftlichen Testament wie dem vorliegenden darauf an, dass das eheliche Vermögen zwar zunächst dem Überlebenden, letztendlich aber den Kindern zufällt. Der überlebende Ehegatte wird in der Regel nur deshalb als Alleinerbe eingesetzt, weil nach ihm die Kinder des Erstversterbenden erben werden. Ob ein solcher Wille der Eheleute im vorliegenden Fall tatsächlich vorlag, kann aber letztlich offenbleiben. Denn gemäß § 2270 Abs. 2 2. Alt. BGB ist Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen, wenn dem einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten eine Zuwendung gemacht worden ist – hier die Einsetzung der Erblasserin durch den Ehemann zur Miterbin - und der Bedachte (Erblasserin) eine Zuwendung zugunsten von Personen getroffen hat, die mit dem anderen Ehegatten - dem vorverstorbenen Ehemann - verwandt sind - hier die Töchter des Ehemannes. Daher verbleibt es bei der Anwendung des § 2270 Abs. 2 BGB, wonach die oben dargestellte Schlusserbeneinsetzung durch die Erblasserin im Zweifel wechselbezüglich zu der Einsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann. 3. Die Entscheidungen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG. Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht erfüllt. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.000.000,-- € (wie Beschluss des Amtsgerichts vom 12.09.2014)