Beschluss
19 Sch 19/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:1011.19SCH19.23.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerinnen, nach § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das mit Schiedsklageschriftsatz vom 30.06.2023 (Az. 3003695/20/THY40.D1004) an die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf eingeleitete und von der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf zu administrierende Schiedsverfahren der Antragsgegnerin zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 gegen die Antragstellerin zu 1 und die Antragstellerin zu 2 unzulässig ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis 65.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerinnen, nach § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das mit Schiedsklageschriftsatz vom 30.06.2023 (Az. 3003695/20/THY40.D1004) an die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf eingeleitete und von der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf zu administrierende Schiedsverfahren der Antragsgegnerin zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 gegen die Antragstellerin zu 1 und die Antragstellerin zu 2 unzulässig ist, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis 65.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerinnen beantragen die Feststellung der Unzulässigkeit eines von den Antragsgegnerinnen gegen die Antragstellerinnen bei der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf betriebenen Schiedsverfahrens. Die Antragsgegnerinnen stellen unter anderem Lenksysteme für Kraftfahrzeuge her. Langjährige Serienlieferanten der Antragsgegnerin zu 1 für Lenkungsschnecken für die Lenksysteme sind die Antragstellerinnen. Die Parteien sind in unterschiedlichen Konstellationen vertraglich miteinander verbunden. Die Antragstellerin zu 2 sowie die T. VI. TS. GmbH und die T. N. VI. GmbH auf der einen und die Antragsgegnerin zu 1 auf der anderen Seite schlossen unter dem 19.12.2018/ 22.01.2019 den „Mantelvertrag Einkauf“ (Anlage AKL3, Bl. 130 ff. d.A.). Für die Antragsgegnerin zu 1 unterzeichneten den Vertrag Herr TN. GU. (Head of Procurement) und Herr NX. K. (Global Commodity Manager). In Ziffer 1.1. dieses Vertrags heißt es: „Dieser Mantelvertrag Einkauf (nachfolgend „VERTRAG") regelt die allgemeinen Bedingungen für Lieferungen der VERTRAGSPRODUKTE des oben bezeichneten Unternehmens und deren in Anhang II aufgeführten Konzerngesellschaften und Vertretungen (nachfolgend „LIEFERANT" genannt) an LG. V. AG und deren in Anhang III aufgeführten Konzerngesellschaften und Lieferanten (nachfolgend „YN." genannt).“ In Ziffer 5.2 des Vertrags heißt es: „ Der LIEFERANT leistet Gewähr für die Einhaltung der jeweils vereinbarten Eigenschaften und Spezifikationen, sowie dass die von ihm gelieferten Vertragsprodukte frei von Rechtsmängel sind . [...]“ In Ziffer 15.2 des Mantelvertrags heißt es zudem: „Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem VERTRAG, seinen Anhängen sowie den unter diesem VERTRAG geschlossenen Verhandlungsvereinbarungen und Einzellieferverträgen, einschließlich der Streitigkeiten über die Gültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Deutschen Handelskammern zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus drei Schiedsrichtern bestehen und seinen Sitz in Düsseldorf, Deutschland, haben. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch.“ Im Anhang II ist u.a. die Antragstellerin zu 1 aufgelistet. Im Anhang III ist u.a. die LG. V. I. Co., Ltd. aufgelistet. Unter dem 04.02.2019 schlossen die Antragsgegnerin zu 1 und die Antragstellerin zu 1 das sog. „Nomination Agreement“ (Anlage AKL5, Bl. 148 ff. d.A.), wobei die Antragsgegnerin zu 2 als optionale Vertragspartnerin („ Company/plant also entitled to buy products/tooling according to the conditions agreed upon in this document “) aufgeführt wurde. Gegenstand des „Nomination Agreement“ ist u.a. die Festlegung der Bedingungen für die Herstellung und Lieferung der definierten Produkte („ The object of this Nomination Agreement is to nominate the Supplier as well as define the conditions for manufacturing and delivery of the Products defined above, the supply of the capacities necessary for this by the Supplier as well as the obliging definition of the conditions and bases for call-offs, scheduling agreements (delivery schedules) and releases to the scheduling agreements by D. V.. “). Neben anderen Vertragstexten, auf die unter Ziffer IX. des „Nomination Agreement“ Bezug genommen wurde, sollte das „Master Purchase Agreement as of 22.01.2019“ Bestandteil des Vertrags sein („ The following Annexes shall be deemed to be integral parts of this Negotiation Record. “). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass hiermit der o.g. „Mantelvertrag Einkauf“ vom 19.12.2018/22.01.2019 gemeint sein sollte (vgl. insbes. S. 15 des Schriftsatzes der Antragstellerinnen vom 11.12.2023, Bl. 362 d.A.). Mit „Scheduling Agreement“ (Liefervertrag) vom 15.04.2019 (Anlage AKL8, Bl. 172 ff. d.A.) bestellte die Antragsgegnerin zu 2 bei der Antragstellerin zu 1 Lenkungsschnecken. Mit Schreiben vom 30.06.2023 (Anlage AKL2, Bl. 33 ff. d.A.) erhoben die Antragsgegnerinnen gegen die Antragstellerinnen Schiedsklage bei der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf mit dem Antrag, festzustellen, dass die Antragstellerinnen ihre Pflichten gegenüber den Antragsgegnerinnen aus dem Mantelvertrag Einkauf vom 19.12.2018/ 22.01.2019 sowie der Qualitätssicherungsvereinbarung vom 11.02.2009/ 26.05.2009 und dem Nomination Agreement vom 04.02.2019 nicht gerecht geworden sind und die durch die Antragstellerinnen ausgeführten Produktionsleistungen zu den Lenkungsschnecken mit der Produktionsartikelnummer 911350 aus den ab November 2019 (Produktionsphase 3) gelieferten Chargen nicht den zwischen den Antragsgegnerinnen und Antragstellerinnen in den vorbenannten Verträgen vereinbarten Anforderungen und Spezifikationen genügten und daher mangelhaft waren. Zur Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien im Schiedsverfahren tragen die Antragsgegnerinnen mit der Schiedsklage Folgendes vor: Die Antragsgegnerin zu 1 habe die T.-Gruppe mit der Herstellung der streitgegenständlichen Lenkungsschnecken beauftragt und die Antragstellerin zu 1 habe die Lenkungsschnecken sodann an die Antragsgegnerin zu 2 ausgeliefert und ihr gegenüber abgerechnet. Die Antragstellerin zu 2 sei nach der Definition in Ziffer 1.1 des „Mantelvertrags Einkauf“ selbst Lieferant, der gemäß Ziffer 5.2 des „Mantelvertrags Einkauf“ für die Einhaltung der Spezifikationen hafte. Die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegnerin zu 2 seien ausdrücklich Vertragsparteien. Die Bildung des Schiedsgerichts war bis zum Eingang der nachfolgenden Anträge noch nicht erfolgt. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass das von den Antragsgegnerinnen betriebene Schiedsverfahren unzulässig sei. Es fehle bereits an einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Bei der entsprechenden Abrede im „Mantelvertrag Einkauf“ handele es sich nicht um eine Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO, da durch die Abrede die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen werde. Dies zeige insbesondere der Vergleich zu einer früheren Abrede zwischen der Antragstellerin zu 2 und der Antragsgegnerin zu 1 in Ziffer 20 der Qualitätssicherungsvereinbarung aus dem Jahre 2009 (Anlage AKL7, Bl. 158 ff. d.A.), in der von einer „ausschließlichen“ und „abschließenden“ Entscheidung durch das Schiedsgericht die Rede sei. In Ziffer 15.2 des „Mantelvertrags Einkauf“ werde auch das der Schiedsvereinbarung unterfallende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die betroffenen Parteien und die betroffenen Produkte nicht hinreichend bestimmt. Zudem seien die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegnerin zu 2 von der Schiedsabrede nicht erfasst. Bei dem betriebenen Schiedsverfahren handele es sich im Übrigen um ein unzulässiges Mehrparteienschiedsverfahren. Voraussetzung jedes Mehrparteienverfahrens sei das Einverständnis aller Parteien mit dieser Verfahrensart; Dritte könnten nicht gegen ihren Willen in ein solches Verfahren hineingezogen werden. Die Schiedsvereinbarung im „Mantelvertrag Einkauf“ sei auch deswegen nichtig, weil das Schiedsgericht weder bestimmt noch bestimmbar sei. Eine internationale Schieds-ordnung der Deutschen Handelskammern gebe es nicht. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung helfe nicht weiter, da nach dem Wortlaut auch die Schiedsorganisa-tionen des Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. („DIS“) und der ICC Germany in Betracht kämen. Der „Mantelvertrag Einkauf“ und das „Nomination Agreement“ seien zudem nicht wirksam abgeschlossen worden. Die Verträge seien auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1 jeweils von einem Prokuristen und von einem Handlungsbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1 unterzeichnet worden. Die Prokura-Unterzeichnung allein genüge aber nicht. Ausweislich des Handelsregisterauszuges der Antragsgegnerin zu 1 (Anlage AKL 14, Bl. 189 ff. d.A.) seien sowohl Prokuristen als auch Mitglieder des Verwaltungsrates nur zu zweit vertretungsberechtigt. Da der „Mantelvertrag Einkauf“ nur von der Antragstellerin zu 2 und der Antragsgegnerin zu 1 unterzeichnet wurde, sei die Formvorschrift des § 1031 ZPO in Bezug auf die anderen Beteiligten des Schiedsverfahrens nicht gewahrt. Dem „Nomination Agreement“ sei der „Mantelvertrag Einkauf“ nicht beigefügt gewesen. Ausweislich der Rangfolge der Unterlagen in Ziff. IX des „Nomination Agreement“ hätten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Anlage AKL6, Bl. 156 f. d.A.) schließlich Vorrang vor dem „Mantelvertrag Einkauf“. Damit habe die GerichtsstandskIausel in Ziff. XI der Einkaufsbedingungen („ Place of jurisdiction shall be the domicile of Purchaser, or at Purchaser's choice, Supplier's general place of jurisdiction “.) Vorrang vor dem „Mantelvertrag Einkauf“. Die Antragstellerinnen beantragen, festzustellen, dass das mit Schiedsklageschriftsatz vom 30.06.2023 (Az. 3003695/20 / THY40.D1004) an die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf („IHK“) eingeleitete und von der IHK zu administrierende Schiedsverfahren der Antragsgegnerin zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 gegen die Antragstellerin zu 1 und die Antragstellerin zu 2 unzulässig ist. Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag abzulehnen. Hilfswiderweise beantragen die Antragsgegnerinnen zudem, 1. hilfsweise für den Fall der Stattgabe des Antrags der Antragstellerinnen festzustellen, dass für den Streitgegenstand der Schiedsklage gemäß Anlage AKL 2 zwischen den Antragsgegnerinnen einerseits und den Antragstellerinnen andererseits keine wirksame Schiedsvereinbarung besteht und daher der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist; 2. weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Streitgegenstand der Schiedsklage gemäß Anlage AKL 2 zwischen den Antragsgegnerinnen einerseits und den Antragstellerinnen andererseits eine Zuständigkeit eines nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer („ICC“) zu bildenden Schiedsgerichts gegeben ist; 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Streitgegenstand der Schiedsklage gemäß Anlage AKL 2 zwischen den Antragsgegnerinnen einerseits und den Antragstellerinnen andererseits eine Zuständigkeit eines nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. („DIS“) zu bildenden Schiedsgerichts gegeben ist; 4. weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Streitgegenstand der Schiedsklage gemäß Anlage AKL 2 zwischen den Antragsgegnerinnen einerseits und den Antragstellerinnen andererseits eine Zuständigkeit eines nach der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung (Swiss Rules) zu bildenden Schiedsgerichts gegeben ist. Die Antragstellerinnen beantragen, die Hilfswideranträge abzuweisen. Die Antragsgegnerinnen tragen näher zur Zulässigkeit des Schiedsverfahrens vor. Zu dem Hilfswiderantrag zu 1 führen die Antragsgegnerinnen aus, dass für den Fall, dass die Schiedsabrede des „Mantelvertrags Einkauf“ nicht geeignet sei, die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens insgesamt zu begründen, der Möglichkeit entgegenzuwirken sei, dass die Antragstellerinnen in einem nachfolgend eingeleiteten staatlichen Verfahren wieder die Zuständigkeit rügen würden. Die Hilfswideranträge zu 2 bis 4 seien geboten für den Fall, dass der Senat zu dem Schluss kommen sollte, dass durch die Schiedsabrede die Zuständigkeit eines anderen als des angerufenen Schiedsgerichts vereinbart wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist im Ergebnis unbegründet. A) Der Antrag der Antragstellerinnen auf Feststellung der Unzulässigkeit des näher benannten Verfahrens bei der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf ist zunächst zulässig. Gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung über den gestellten Antrag zuständig. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft, da die Antragstellerinnen die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens begehren. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann sowohl die Feststellung beantragt werden, dass die Schiedsvereinbarung als solche wirksam bzw. unwirksam ist, als auch die Feststellung, dass ein bestimmter Rechtsstreit von der Schiedsvereinbarung erfasst bzw. nicht erfasst ist (BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, 53. Ed. 01.09.2022, ZPO § 1032 Rn. 27). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, da das Schiedsgericht noch nicht gebildet ist, § 1032 Abs. 2 ZPO. Das Feststellungsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts eingeleitet werden. Bildung des Schiedsgerichts bedeutet die Konstituierung des Schiedsgerichts. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1044 ZPO. Nicht ausreichend ist auch die bloße Benennung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter. Erforderlich ist vielmehr, dass der oder die Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen die Annahme ihres Amts erklärt haben (Lachmann, Schiedsgerichtspraxis-HdB, 3. Auflage, Rn. 675). Ausreichend ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Antrag bei Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 20.06.2011, III ZB 59/10, juris Rn. 10; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.06.2019, 26 SchH 3/19, juris Rn. 29; BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, 53. Ed. 01.09.2022, ZPO § 1032 Rn. 33). Das ist hier unstreitig der Fall. Da die Antragsgegnerinnen mit dem Schriftsatz vom 30.06.2023 (Anlage AKL2, Bl. 33 ff. d.A.) gegen die Antragstellerinnen Schiedsklage bei der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf bereits eingereicht haben, haben die Antragstellerinnen auch das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 26.08.2015, 34 SchH 2/14, juris Rn. 19). B) Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil nach dem wechselseitigen Parteivorbringen davon auszugehen ist, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist. Im Rahmen des § 1032 ZPO ist zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (BGH, Beschluss vom 19.09.2019, I ZB 4/19, juris Rn. 11). Die Schiedsvereinbarung muss gültig zustande gekommen sein (vgl. Schlosser, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., § 1032 Rn. 18a). Entscheidend ist die Frage der Schiedsbindung. Ungeprüft bleiben sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Schiedsklageerhebung sowie alle materiellen Streitfragen (Senat, Beschluss vom 24.06.2022, 19 SchH 21/22, juris Rn. 14; MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1032 Rn. 37,). Die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens kann sich daraus ergeben, dass die Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen haben (siehe hierzu die folgenden Ausführungen unter Ziffer 1.), oder dass der konkrete Rechtsstreit nicht vom Umfang der Schiedsvereinbarung gedeckt ist (siehe hierzu die folgenden Ausführungen unter Ziffer 2. und 3.) (vgl. BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, 53. Edition, Stand: 01.09.2022, ZPO § 1032 Rn. 26). Hier ist von wirksamen Schiedsvereinbarungen auszugehen, durch welche sämtliche mit Schiedsklageschriftsatz vom 30.06.2023 an die IHK geltend gemachten Ansprüche erfasst werden. 1. Wirksame Schiedsvereinbarungen sind sowohl in dem zwischen der Antragstellerin zu 2 und der Antragsgegnerin zu 1 geschlossenen „Mantelvertrag Einkauf“ als auch in dem zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragsgegnerin zu 1 geschlossenen „Nomination Agreement“ enthalten. Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist unter einer Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien zu verstehen, wonach alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden sollen. Die Schiedsvereinbarung muss sich auf Rechtsstreitigkeiten beziehen, die aus einem oder mehreren bestimmten Rechtsverhältnissen hervorgehen und hinreichend bestimmt sein. Als Rechtsverhältnis wird jede konkrete, rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Gegenständen, vor allem subjektive Rechte, Vertragsbeziehungen, Ansprüche oder Gestaltungsrechte verstanden. Nur das Rechtsverhältnis als solches, nicht dagegen die Streitigkeit muss vorab bestimmt sein. a) Die im „Mantelvertrag Einkauf“ enthaltene Schiedsabrede ist wirksam. Sie bestimmt, dass die erfassten Streitigkeiten durch das nach der Schiedsordnung der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf zu bildende Schiedsgericht entschieden werden sollen. aa) Zunächst bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des zwischen der Antragstellerin zu 2 und der Antragsgegnerin zu 1 geschlossenen „Mantelvertrags Einkauf“. Insbesondere wurde die Antragsgegnerin zu 1 bei Vertragsschluss wirksam durch die Unterzeichner der Vereinbarung vertreten. Für die Frage, ob die Antragsgegnerin zu 1, die ihren Sitz in Liechtenstein hat, bei Abschluss des „Mantelvertrags Einkauf“ wirksam vertreten wurde, ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EGBGB liechtensteinisches Recht anzuwenden. Eine wirksame Vertretung fand jedenfalls durch die Tätigkeit des Handlungsbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1 statt. Denn die Antragstellerinnen haben selbst vorgetragen, dass auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1 ein Handlungsbevollmächtigter aufgetreten ist (vgl. S. 20 der Antragsschrift, Bl. 22 d.A.). Das liechtensteinische Recht enthält in Art. 47 Abs. 1 ADHGB folgende Regelung: „ Wenn ein Prinzipal jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevollmächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; dies umfasst auch den Abschluss von Schiedsvereinbarungen .“ (Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997, Nr. 193, ausgegeben am 07.11.1997, zitiert nach LILEX, Rechtsdienst der Regierung, Landesverwaltung Fürstentum Liechtenstein, hier: https://www.gesetze.li ). Hiernach folgt die Vertretungsmacht zum Abschluss des „Mantelvertrags Einkauf“ einschließlich der Schiedsvereinbarung bereits aus der Bestellung zum Handlungsbevollmächtigten. Der Einwand der Antragstellerinnen, nach dem Handelsregister seien sowohl Prokuristen als auch Mitglieder des Verwaltungsrates der Antragsgegnerin zu 1 nur zu zweit vertretungsberechtigt, bezieht sich lediglich auf den Prokuristen TN. GU. (siehe S. 5 des Handelsregisterauszugs, Bl. 193 d.A.) und stellt die Vertretungsberechtigung des Handlungsbevollmächtigten nicht in Frage. Im Übrigen machen die Antragsgegnerinnen zutreffend geltend, dass sie eine etwaige fehlende Vertretungsmacht durch eine konkludente Genehmigung des Vertragsschlusses durch Erhebung der Schiedsklage unter Berufung auf den „Mantelvertrag Einkauf“ ersetzt haben (vgl. hierzu Geimer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 1029 Rn. 20). Die Wirksamkeit der Stellvertretung richtet sich nach liechtensteinischem Recht. Die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die ohne Vertretungsmacht ausgeführt wurden richtet sich nach § 1016 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Liechtensteins. Dort heißt es wie folgt: „Überschreitet der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht, so ist der Gewaltgeber nur insofern verbunden, als er das Geschäft genehmigt oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vorteil sich zuwendet.“ (Liechtensteinisches Landesgesetzblatt-Nr. 1003.001, Lfd. Nr. 210.0 zitiert nach LILEX, Rechtsdienst der Regierung, Landesverwaltung Fürstentum Liechtenstein, hier: https://www.gesetze.li/konso/1003001000 ). Nach dieser Regelung wirkte (spätestens) die Erhebung der Schiedsklage als nachträgliche Genehmigung der Schiedsvereinbarung durch die Antragsgegnerin zu 1. bb) Die Schiedsvereinbarung, die in Ziff. 15.2 des „Mantelvertrags Einkauf“ getroffen wurde, entspricht auch den Formvorgaben des § 1031 Abs. 1 ZPO. Danach muss eine Schiedsvereinbarung im unternehmerischen Geschäftsverkehr in einer Form erfolgen, die einen Nachweis ihres Inhalts ermöglicht (Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 1031 Rn. 4; BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, 53. Ed. 01.09.2022, ZPO § 1031 Rn. 12). Die Schiedsvereinbarung kann – wie hier – in einem von den Parteien oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichneten Dokument mit ihrem vollständigen Inhalt erfolgen. Diese Form wird mithin für die Vereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 2 und der Antragsgegnerin zu 1 im Rahmen des „Mantelvertrags Einkauf“ gewahrt. cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ergibt sich aus der Schiedsabrede im „Mantelvertrag Einkauf“ auch der erforderliche Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Schiedsvereinbarung muss definitiv erkennen lassen, dass der Rechtsstreit der Entscheidung des Schiedsgerichts zugänglich gemacht werden soll, und zwar unter klarem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, 53. Edition, Stand: 01.09.2022, ZPO § 1029 Rn. 11). Die Formulierung in dem „Mantelvertrag Einkauf“ „ Alle Streitigkeiten [...] sind durch ein Schiedsverfahren [...] zu entscheiden “, ist insoweit zweifelsfrei und hinreichend deutlich. Die frühere Abrede in der Qualitätssicherungsvereinbarung aus dem Jahre 2009 mag durch die Zusätze „ abschließend “ und „ ausschließlich “ noch deutlicher gewesen sein, lässt aber nicht den Rückschluss zu, dass durch Ziffer 15.2 des „Mantelvertrags Einkauf“ parallel zum Schiedsgerichtsverfahren der Zugang zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet werden sollte. Denn auch aus der Wortwahl „ sind zu entscheiden “ folgt, dass die erfassten Streitigkeiten allein im Rahmen eines Schiedsverfahrens geltend gemacht werden können. dd) Die Schiedsabrede ist auch hinreichend bestimmt. Das Rechtsverhältnis, aus dem der Streit entstanden ist oder entstehen kann, muss in der Schiedsvereinbarung bestimmt sein, so dass eine Schiedsvereinbarung, die das Rechtsverhältnis selbst nicht hinreichend genau bezeichnet, unwirksam ist (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 1029 Rn. 16). aaa) Dieser Anforderung wird die Schiedsvereinbarung hinsichtlich der erfassten Vertragsarten gerecht. Dies folgt bereits aus dem Zusammenwirken zwischen Ziffer 1.1 und Ziffer 15.2 des Vertrags. Indem Ziffer 1.1 klarstellt, dass der Vertrag die allgemeinen Bedingungen für Lieferungen der Vertragsprodukte der Lieferanten (d.h. der Antragstellerin zu 2, der T. VI. TS. GmbH, der T. N. VI. GmbH und der in Anhang II aufgelisteten Konzerngesellschaften) an die Antragsgegnerin zu 1 und die in Anhang III aufgelisteten Konzerngesellschaften regelt und Ziffer 15.2 alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem „Mantelvertrag Einkauf“ sowie den unter dem Mantelvertrag geschlossenen Verhandlungsvereinbarungen und Einzellieferverträgen der Schiedsabrede unterstellt, wird deutlich, dass jedenfalls alle Streitigkeiten betreffend Bestellungen von Vertragsprodukten, die dem „Mantelvertrag Einkauf“ unterfallen, in einem Schiedsverfahren geklärt werden sollen. Dass die Vertragsprodukte in Anhang I des „Mantelvertrags Einkauf“ lediglich als „ Alle Produkte des Lieferanten gemäß Lieferpläne und Einzelbestellungen für Serienprodukte “ definiert und nicht im Einzelnen aufgelistet werden, ist unschädlich. Denn bereits durch die Eingrenzung über die Lieferpläne und den Begriff der Serienprodukte kommt hinreichend zum Ausdruck welche Bestellungen von dem „Mantelvertrag Einkauf“ erfasst werden sollen. Es steht den Parteien frei, im Rahmenvertrag offen zu lassen, ob und in welchem Umfang künftig Lieferungen erbracht und entsprechende Kaufverträge geschlossen werden, dies steht der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Der Sinn des Rahmenvertrags liegt gerade darin, den Parteien die Neuverhandlung bestimmter, bereits im Rahmenvertrag übereinstimmend festgelegter Konditionen bei jedem einzelnen Ausführungsgeschäft zu ersparen. Diese Konditionen gelten mit dem Zustandekommen der Ausführungsverträge in den einzelnen Vertragsbeziehungen durch ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme auf den Rahmenvertrag (OLG München, Beschluss vom 18.06.2018, 34 SchH 7/17, juris Rn. 73). bbb) Auch im Hinblick auf die erfassten Parteien ist die Schiedsabrede hinreichend bestimmt. Die Schiedsabrede ist wiederum im Zusammenhang mit Ziffer 1.1 des „Mantelvertrags Einkauf“ zu verstehen. Wird dort angeordnet, dass sämtliche Lieferungen der näher bestimmten Lieferanten an die Antragsgegnerin zu 1 und die näher bestimmten Konzerngesellschaften von den Regelungen des Mantelvertrags erfasst sein sollen, gilt dies auch für die Schiedsabrede. Hiernach sollen potentiell alle Vertragsverhältnisse zwischen den benannten Personen, die den Lieferungen zugrunde liegen, von der Schiedsabrede erfasst werden. Ob die an den konkreten Lieferungen beteiligten Personen tatsächlich durch die Schiedsvereinbarung gebunden werden, ist eine Frage der subjektiven Reichweite der Schiedsvereinbarung, die im jeweiligen Einzelfall zu beantworten ist, und die hinreichende Bestimmtheit der Schiedsabrede nicht in Zweifel zieht. ee) Der Einwand der Antragstellerinnen, das betriebene Schiedsverfahren stelle ein unzulässiges Mehrparteienschiedsverfahren dar, geht fehl. In der vertraglichen Einigung können auch mehr als zwei Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbaren (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 1029 Rn. 7). Möglich ist auch eine konkludente Einigung in diesem Sinne, insbesondere bei „normalen“ Schiedsvereinbarungen, die von mehreren Parteien unterzeichnet wurden (vgl. Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 1029 Rn. 69 m.w.N.). Die Antragstellerinnen führen zwar zutreffend aus, dass der „Mantelvertrag Einkauf“ in erster Linie auf Einzelverträge unter Beteiligung von zwei Vertragspartnern ausgerichtet ist. Zwar werden mehrere potentielle Lieferanten und mehrere potentielle Besteller benannt. Lieferungen beruhen in der Regel aber auf Bestellungen eines bestimmten Bestellers bei einem bestimmten Lieferanten. Entsprechend heißt es etwa in Ziffer 1.5 des „Mantelvertrags Einkauf“: „ Durch den Zugang einer Einzelbestellung oder eines Abrufes beim Lieferanten und die Annahme einer solchen Einzelbestellung oder Abrufes durch den Lieferanten kommen die jeweiligen Einzellieferverträge zustande .“ Allerdings ist der „Mantelvertrag Einkauf“ insgesamt offen formuliert und lässt auch ein Verständnis dahingehend zu, dass durch Einzelverträge auf einer Vertragsseite mehrere Personen berechtigt und verpflichtet werden sollen. Dies folgt bereits aus den Sammelbegriffen „Lieferant“ und „TK-V.“ in Ziffer 1.1 des „Mantelvertrags Einkauf“, die jeweils mehrere Personen umfassen. In den einzelnen Klauseln wird entsprechend auch nicht näher differenziert, welches Unternehmen berechtigt oder verpflichtet werden soll. So heißt es etwa in Ziffer 5.5 zur Mängelhaftung: „ Im Übrigen verpflichtet sich der Lieferant, TK-V. alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die TK-V. durch die Lieferung mangelhafter Vertragsprodukte entstehen. “ Diese Formulierung ist so offen gestaltet, dass hierdurch möglicherweise auch Ansprüche der Antragsgegnerin zu 1 im Zusammenhang mit solchen Einzellieferungsverträgen begründet werden sollten, die auf der Bestellung einer in Anhang III aufgeführten Konzerngesellschaft beruht. Ob durch einen Einzelauftrag tatsächlich auf einer oder beiden Seiten mehrere Personen verpflichtet/ berechtigt werden sollten, ist dann jeweils eine Frage des Einzelfalls. Im Übrigen ist nach der offenen Formulierung des „Mantelvertrags Einkauf“ auch nicht ausgeschlossen, dass bei einem Einzelvertrag auf einer oder beiden Vertragsseiten mehrere Personen beteiligt sind, etwa bei Sammelbestellungen mehrerer Werke der TK-V.-Gruppe und bei Bestellungen von Produkten, deren Lieferung ein Zusammenwirken mehrerer Unternehmen der T.-Gruppe erforderlich macht. Hiernach sind Mehrpersonenverhältnisse in den Abreden des „Mantelvertrags Einkauf“ angelegt, was auch auf die Schiedsabrede ausstrahlt, die eine Einschränkung auf Zwei-Personen-Verfahren gerade nicht enthält. Zudem werden von der Schiedsvereinbarung auch Streitigkeiten aus dem Mantelvertrag selbst erfasst, an dem auf der Seite der Lieferanten bereits mehrere Personen beteiligt sind, woraus ebenfalls folgt, dass Mehrparteienschiedsverfahren nach der Schiedsabrede zulässig sein sollten. ff) Durch die Schiedsvereinbarung in Ziffer 15.2 des „Mantelvertrags Einkauf“ wird auch die Schiedsordnung und damit das Schiedsgericht hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerinnen haben insoweit zutreffend die Schiedsordnung der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf herangezogen. Eine Unwirksamkeit einer Schiedsklausel ist nur anzunehmen, wenn selbst eine weitgehende Auslegung keinen Schluss darüber zulässt, ob und auf welches Schiedsgericht sich die Parteien geeinigt haben (vgl. BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, 53. Edition, Stand: 01.09.2022, ZPO § 1029 Rn. 10). Haben die Parteien irrtümlich ein nicht existentes Schiedsgericht bestimmt oder gerät ein Schiedsgericht nachträglich in Wegfall, ist aber zu prüfen, ob die Schiedsklausel im Sinne der Zuständigkeit eines anderen Schiedsgerichts gemäß §§ 133, 157 BGB ergänzend ausgelegt werden kann (BGH, Beschluss vom 14.07.2011, III ZB 70/10, juris Rn. 1). Die in der Schiedsvereinbarung benannte „ Internationale Schiedsordnung der Deutschen Handelskammern “ gibt es tatsächlich nicht. Dies folgt bereits daraus, dass in der Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl von (Industrie- und) Handelskammern existiert, die jeweils eigene Schiedsgerichtsordnungen erlassen haben. Allerdings ergibt sich jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, dass sich das Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf richten sollte. So geht die Schiedsvereinbarung zunächst zutreffend von der Existenz mehrerer Handelskammern aus, worin bereits der entscheidende Unterschied zu dem Sachverhalt besteht, der dem Beschluss des Kammergerichts vom 03.09.2012 (20 SchH 2/12, SchiedsVZ 2012, 337 f.) zugrundelag. Nach der Entscheidung des Kammergerichts ist eine Schiedsvereinbarung, die auf die Schiedsordnung der „German Chamber of Commerce” Bezug nimmt, dahingehend auszulegen, dass die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. vereinbart ist, wobei das Kammergericht zur Begründung u.a. Folgendes ausgeführt hat: „ Soweit die Antragsgegnerin meint, die Bezeichnung „German Chamber of Commerce” treffe (nur) auf die deutschen Außenhandelskammern zu, steht dem schon entgegen, dass es dann in der Mehrzahl heißen müsste „German Chambers of Commerce”. Wäre eine (bestimmte) deutsche Außenhandelskammer gemeint gewesen, hätte es für die Parteien auch nahe gelegen, diese – wie es in Handelskreisen üblich ist – eindeutig nach ihrem Sitz in einer bestimmten Stadt zu bestimmen .“ Vorliegend erfolgte neben der zutreffenden Bezeichnung der Handelskammern (in Mehrzahl) auch eine Konkretisierung durch Bestimmung des Sitzes des Schiedsgerichts in Düsseldorf, woraus jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf als zuständige Schiedsgerichtsorganisation zu schlussfolgern ist. Dass die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf nicht über eine internationale Schiedsordnung verfügt, ist unschädlich. Die entsprechende Formulierung ist so zu verstehen, dass, soweit vorhanden, nicht die nationale, sondern die internationale Schiedsordnung der ausgewählten Organisation zur Anwendung kommen soll. Dem Fehlen einer internationalen Schiedsordnung kann unter Berücksichtigung der Interessen und des mutmaßlichen Willens der Parteien des „Mantelvertrags Einkauf“ schon deswegen keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden, weil Schiedsordnungen naturgemäß Veränderungen unterliegen, ohne dass die Parteien hierauf Einfluss nehmen könnten. Die Schiedsordnung der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf ist auch inhaltlich nicht beschränkt auf nationale Streitigkeiten und umfasst danach auch internationale Streitigkeiten. b) Auch das zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragsgegnerin zu 1 geschlossenen „Nomination Agreement“ enthält eine wirksame Schiedsvereinbarung. aa) Die Antragsgegnerin zu 1 wurde bei Abschluss dieses Vertrags insbesondere wirksam durch den auftretenden Handlungsbevollmächtigten vertreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zum „Mantelvertrag Einkauf“ Bezug genommen. bb) Das „Nomination Agreement“ enthält über die Bezugnahme auf den „Mantelvertrag Einkauf“ ebenfalls eine wirksame Schiedsvereinbarung. Nach § 1031 Abs. 3 ZPO wird eine Schiedsvereinbarung auch dadurch begründet, dass ein den Formerfordernissen entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht. Das „Nomination Agreement“ sieht unter Ziffer IX. vor, dass die Vereinbarungen im „Master Purchase Agreement as of 22.01.2019“ Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen sein sollen. Bei dem „Master Purchase Agreement as of 22.01.2019“ handelt es sich unstreitig um den „Mantelvertrag Einkauf“ vom 19.12.2018/ 22.01.2019. Da sämtliche Abreden des „Mantelvertrags Einkauf“ Vertragsbestandteil des „Nomination Agreement“ werden sollten, sollte auch die Schiedsklausel Bestandteil des Vertrags werden. Dass bei der Inbezugnahme nicht besonders auf die Schiedsvereinbarung hingewiesen wurde, ist unschädlich (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 1031 Rn. 6 m.w.N.). Eine körperliche Vorlage des Dokuments war ebenfalls nicht erforderlich (vgl. Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. § 1031 Rn. 41). cc) Das „Nomination Agreement“ wahrt auch das Formerfordernis des § 1031 Abs. 1 ZPO Die wirksame Einbeziehung einer Schiedsvereinbarung durch Bezugnahme gemäß § 1031 Abs. 3 ZPO setzt voraus, dass auf das Dokument, welches die Schiedsvereinbarung beinhaltet, so Bezug genommen wird, dass der Vertrag, der die Bezugnahme enthält, seinerseits dem Formerfordernis von § 1031 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO genügt (BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, 53. Ed. 01.09.2022, ZPO § 1031 Rn. 14). Diesem Erfordernis der Formenwahl, die den Nachweis des Inhalts der Vereinbarung ermöglicht, wird durch das unterzeichnete Dokument des „Nomination Agreements“ hinreichend Rechnung getragen. Soweit die Antragstellerinnen einwenden, es fehle gerade im Verhältnis zwischen ihnen und der Antragsgegnerin zu 2 an einer formgerechten Einbeziehung, kommt es darauf hinsichtlich der hier erörterten Frage, ob in dem „Mantelvertrag Einkauf“ und dem „Nomination Agreement“ eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen wurde, nicht an. Vielmehr ist dies im Rahmen der subjektiven Gebundenheit der Antragsgegnerin zu 2 an die Schiedsvereinbarung zu erörtern (dazu sogleich unter 2.). dd) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen steht der Schiedsvereinbarung durch Bezugnahme im „Nomination Agreement“ auch nicht die unter Ziffer IX. ebenfalls enthaltene Bezugnahme auf die Allgemeinen Einkaufbedingungen (General Terms and Conditions of Purchase D. V. AG, Anlage AKL 6, Bl. 156 f. d.A.) entgegen. Selbst wenn vorrangig die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in das „Nomination Agreement“ einbezogen worden sein sollten, schließt die dort unter Ziffer XI. 2. enthaltene Gerichtstandvereinbarung die Schiedsvereinbarung nicht aus. Denn ein Nebeneinander der Gerichtstandvereinbarung und der Schiedsvereinbarung ist ohne weiteres möglich. Die Gerichtstandvereinbarung behält insbesondere neben einer Schiedsvereinbarung einen eigenständigen Regelungsbereich, etwa bezüglich Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse (insbesondere: andere Leistungen als die Lieferung von Vertragsprodukten), die nicht von der Schiedsvereinbarung erfasst sind. 2. Die vorgenannten Schiedsvereinbarungen erfassen in subjektiver Hinsicht alle Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Schiedsklage sind. Die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerinnen sind an die Schiedsvereinbarungen gebunden. a) Grundsätzlich wirkt eine Schiedsvereinbarung – wie jeder privatrechtliche Vertrag – nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Diese originäre Bindung betrifft vorliegend die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin zu 1. Die Antragstellerinnen haben sich gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 unmittelbar mit dem „Mantelvertrag Einkauf“ und dem „Nomination Agreement“ der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen. Die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin zu 1 sind Parteien des „Mantelvertrags Einkauf“, der eine wirksame Schiedsvereinbarung enthält. Die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegnerin zu 1 sind Parteien des „Nomination Agreements“, das wirksam auf diese Schiedsvereinbarung Bezug nimmt. b) Demgegenüber ist Antragsgegnerin zu 2 weder unmittelbare Vertragspartei des „Mantelvertrags Einkauf“ noch des „Nomination Agreements“. Ihre Einbeziehung in den subjektiven Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung folgt aus ihrer Aufnahme in den Schutz- und Anwendungsbereich des „Mantelvertrags Einkauf“ und des „Nomination Agreements“ sowie der späteren Ausübung des im „Nomination Agreement“ eingeräumten Eintrittsrechts in das dort vereinbarte Vertragsgefüge durch den konkreten Warenabrufvertrag, namentlich das „Scheduling Agreement“ vom 15.04.2019 (Anlage AKL8, Bl. 168 ff. d.A.), das die Antragsgegnerin zu 2 mit der Antragstellerin zu 1 geschlossen hat. Da eine unmittelbare Schiedsvereinbarung zwischen den Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin zu 2 nicht abgeschlossen wurde, ist durch Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB), auch unter Berücksichtigung des gesamten Vertragswerks und der weiteren Umstände, zu ermitteln, ob die Antragsgegnerin zu 2 in die Schiedsvereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragsgegnerin zu 1 aus dem „Nomination Agreement“ bzw. zwischen der Antragstellerin zu 2 und der Antragsgegnerin zu 1 aus dem „Mantelvertrag Einkauf“ einbezogen werden sollte und an diese gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2011, XI ZR 373/08, juris Rn. 23). Für und gegen Dritte entfaltet eine Schiedsvereinbarung nur ausnahmsweise dann rechtliche Wirkungen, soweit diese dritten Personen durch eine mit dem Vertragspartner geschlossene Vereinbarung verpflichtet oder berechtigt werden können. Das folgt aus der bereits erwähnten vertraglichen Natur der Schiedsgerichtsbarkeit und aus der grundsätzlichen Unwirksamkeit von Verträgen zulasten Dritter (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2006, 26 Sch 8/06, juris Rn. 13). Neben der originären Bindung kann eine Einbeziehung Dritter in den Geltungsbereich einer Schiedsvereinbarung für den Fall eintreten, dass dieser Rechtsnachfolger einer Partei des Schiedsvertrages ist oder andere Gründe ausnahmsweise eine Bindung an den Vertrag rechtfertigen. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Dritter durch einen Vertrag zwischen den Parteien verpflichtet oder berechtigt wird, z.B. durch einen Vertrag zugunsten Dritter (vgl. BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, 53. Ed. 01.09.2022, ZPO § 1029 Rn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 35. Auflage, § 1031 Rn. 19). ; BeckOK, ZPO/Wolf/Eslami, ZPO, 53. Edition, Stand: 01.09.2022, § 1029 Rn. 16 m.w.N.). Eine solche Einbeziehung für den begünstigten Dritten entsprechend § 328 BGB gilt auch für den Berechtigten eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2019, 6 Sch 2/19, juris Rn. 25 m.w.N.; Saenger, ZPO, 10. Auflage, § 1029 Rn. 20; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Auflage, § 1029 Rn. 70). Es ist weiter anerkannt, dass es die Möglichkeit einer Schiedsvereinbarung mit Einbeziehung Dritter gibt, die unter dem Vorbehalt deren Zustimmung steht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2006, 17 U 162/05, juris Rn. 28). Nach diesen Maßgaben ist eine Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf die Antragsgegnerin zu 2 anzunehmen. aa) Nach der Ziff. 1.1 der Regelung des „Mantelvertrags Einkauf“ sollen mit den dort getroffenen Abreden die Lieferbedingungen zwischen der Antragstellerin zu 2 „ und deren in Anhang II aufgeführten Konzerngesellschaften und Vertretungen“ (u.a. die Antragstellerin zu 1) an die Antragsgegnerin zu 1 „und deren in Anhang III aufgeführten Konzerngesellschaften (u.a. die Antragsgegnerin zu 2) festgeschrieben werden. Diese Formulierung definiert neben den unmittelbaren Parteien des Vertrags auch die in den Anhängen aufgeführten Unternehmen als „LIEFERANT“ bzw. als abnehmendes Unternehmen („TK-V.“) im Sinne des Vertrags. Danach ist der „Mantelvertrag Einkauf“ zwar kein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB, da die aufgeführten dritten Personen, insbesondere die Antragsgegnerin zu 2, kein eigenes Forderungsrecht, also keinen primären Erfüllungsanspruch erwerben. Vielmehr sollen sich lediglich die im „Mantelvertrag Einkauf“ niedergelegten vertraglichen Rahmenbedingungen auf die in den jeweiligen Anhängen genannten Dritten und die mit diesen geschlossenen Einzelverträgen erstrecken. Die primären Vertragspflichten werden erst im Rahmen der noch abzuschließenden konkreten nachfolgenden Einzelverträge zwischen den jeweiligen Parteien begründet. Dennoch werden die in den Anhängen aufgeführten Unternehmen, mithin auch die Antragsgegnerin zu 2, für alle Beteiligten erkennbar in das Regelwerk des Vertrags als planmäßig von den künftigen Vertragspflichten gebundene und vom Vertragsinhalt berührte Rechtssubjekte aufgenommen. Diese Aufnahme in den Anhängen kann in der Zusammenschau mit der Regelung in Ziff. 1.1 des „Mantelvertrags Einkauf“ nur so verstanden werden, dass die aufgezählten Unternehmen ebenso wie an die übrigen Rahmenbedingungen des „Mantelvertrags Einkauf“ auch an die darin niedergelegte Schiedsvereinbarung gebunden werden sollen. Diese Vertragskonstellation ist insoweit vergleichbar mit derjenigen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, als eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits erkennbare Leistungsnähe der Dritten und ein berechtigtes Interesse an ihrer Einbeziehung bestand. Allerdings fehlt es mit Blick auf die Grundkonstellation vorliegend an der Voraussetzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wonach der Anspruch auf die geschuldete vertragliche Leistung allein dem Gläubiger zusteht, aber im Rahmen einer vertraglichen Einbeziehung des Dritten ein Bedürfnis für die Erstreckung vertraglicher Sorgfalts- und Obhutspflichten in Ermangelung eigener Ansprüche des Dritten existiert. Da die in den Anhängen des „Mantelvertrags Einkauf“ aufgelisteten Unternehmen jeweils eigene vertragliche Ansprüche gegenüber den Antragstellerinnen haben (werden), wenn die erforderlichen Nachfolgeverträge, die sich auf das Rahmenregelwerk stützen und deren Abschluss im Mantelvertrag angelegt ist, geschlossen werden, besteht kein gesondertes Bedürfnis für einen zusätzlichen Schutz durch die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Auch die Antragsgegnerin zu 2 hat aus dem Eintritt in das „Nomination Agreement“ durch den Abschluss des „Scheduling Agreements“ eigene vertragliche Sorgfalts- und Obhutsansprüche jedenfalls gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Antragstellerin zu 1. Ist hiernach zwar weder ein Vertrag zugunsten Dritter, noch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anzunehmen, sind die Ähnlichkeiten im Hinblick auf die Interessenlage mit besonderem Blick auf die Frage der Schiedsbindung doch so gravierend, dass eine Gleichbehandlung geboten ist. bb) Für eine wirksame Einbeziehung der Antragsgegnerin zu 2 streitet daneben maßgeblich auch die Vergleichbarkeit der vorliegenden Konstellation mit dem Eintritt in eine Schiedsvereinbarung bei gesellschaftsrechtlicher Nachfolgeklausel (vgl. dazu MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1029 Rn. 58; BGH, Urteil vom 31.01.1980, III ZR 83/78, juris Rn. 37 ff.). Danach wird die Erstreckung einer Schiedsvereinbarung auf einen Dritten auch für den Fall angenommen, dass dieser ein Eintrittsrechts bei gesellschaftsrechtlicher Nachfolgeklausel ausübt (MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1029 Rn. 58). Diese Ableitung wird aus der Vergleichbarkeit zu Konstellationen der Sonderrechtsnachfolge gezogen (BGH, Urteil vom 31.01.1980, III ZR 83/78, juris Rn. 37 ff.): Die Formvorschriften zu Schiedsabreden sollen demjenigen, der vor der Entscheidung steht, ob er einen Schiedsvertrag abschließen will, verdeutlichen, dass er damit auf den gesetzlichen Richter verzichtet. Sie sollen demgegenüber nicht den formlosen Übergang einer rechtswirksam begründeten Schiedsabrede erschweren. Die Schiedsklausel stellt eine Eigenschaft der erworbenen Rechtsstellung dar. Dem Erwerber ist es in solchen Fällen grundsätzlich zuzumuten, sich über den Inhalt des Vertrages zu unterrichten. Dabei ist, jedenfalls bei schriftlichem Abschluss des Schiedsvertrages, auch nicht danach zu unterscheiden, ob die Schiedsabrede in einer besonderen Urkunde oder in dem Hauptvertrag selbst enthalten ist; denn die Möglichkeit zur Information besteht in beiden Fällen in gleichem Maße (BGH, Urteil vom 31. 01.1980, III ZR 83/78, a.a.O.). Mit ähnlichen Erwägungen wird etwa auch die Bindung des Zessionars an eine vom Zedenten mit dem Schuldner getroffenen Schiedsabrede angenommen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1997, III ZR 2/96, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Antragsgegnerin zu 2 ist zum optionalen Eintritt in den Rahmenvertrag zum Warenabruf, dem „Nomination Agreement“, bzw. zum Abschluss der konkreten Warenabrufverträge („Scheduling Agreements“) aus dem „Nomination Agreement“ heraus berechtigt. Die Ausübung dieses Eintrittsrechts stellt zwar keinen Fall einer Sonderrechtsnachfolge dar; die Antragsgegnerin zu 2 löst die Antragsgegnerin zu 1 nicht in deren aus dem „Nomination Agreement“ folgenden Rechtsposition ab. Durch die Ausübung des Rechts zum Warenabruf im Rahmen des „Scheduling Agreement“ tritt die Antragsgegnerin aber in eine Rechtsposition in der Gestalt und zu den Konditionen ein, wie sie im „Nomination Agreement“ festgelegt wurden. Dies folgt u.a. aus der expliziten Vertragsformulierung im „Nomination Agreement“, nach der die Antragsgegnerin zu 2 „according to the conditions agreed upon in this document“ [also „entsprechend der vereinbarten Konditionen in diesem Dokument“, namentlich des Nomination Agreements] zum Kauf von Produkten der Antragstellerin zu 1 berechtigt sein soll. Diese Konditionen umfassen auch die Schiedsabrede. Auch wenn das „Scheduling Agreement“ keinen den Formvorgaben des § 1029 ZPO entsprechenden Bezug zur Schiedsvereinbarung beinhaltet, stellt die Schiedsklausel eine Eigenschaft der erworbenen Rechtsstellung als Berechtigte des „Nomination Agreements“ dar und wird Gegenstand des auf der Basis des „Nomination Agreements“ erfolgten Warenabrufvertrags, so wie auch die übrigen Rahmenbedingungen des „Nomination Agreements“ der streitgegenständlichen Lieferung zugrunde gelegt wurden. Die Antragstellerinnen haben insbesondere nicht etwa dargelegt, dass dem „Scheduling Agreement“ der Antragsgegnerin zu 2 andere (und welche) Rahmenbedingungen zugrunde lagen. cc) Unabhängig von diesen bereits selbständig tragenden Argumenten ergibt sich die subjektive Gebundenheit der Antragsgegnerin zu 2 aber auch unmittelbar aus der Erstreckung durch ihre ausdrückliche Nennung im Anhang III des „Mantelvertrags Einkauf“. Der Einwand der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin zu 2 sei nicht in Anhang III des Mantelvertrags aufgelistet, geht hierbei fehl. Entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen (siehe S. 18 der Antragserwiderung, Bl. 248 d.A.) ist davon auszugehen, dass der Bezeichnung der Antragsgegnerin in Anhang III mit „LG. V. I. Co., Ltd.“ anstelle von „D. Q. I. Co.“ eine Übersetzungsungenauigkeit oder ein anderweitiges Versehen zugrundeliegt, tatsächlich aber eine mit der Antragsgegnerin zu 2 nicht identische „LG. V. I. Co., Ltd.“ nicht existiert oder/und jedenfalls nicht gemeint war. Neben der Übereinstimmung des Firmensitzes spricht hierfür vor allem auch, dass die Antragstellerin zu 1 unstreitig mit der Antragsgegnerin zu 2 einen Vertrag über die Lieferung von Lenkungsschnecken geschlossen hat, so dass die Existenz und Identität der Antragsgegnerin zu 2 nicht in Frage steht, weshalb entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen für die Antragsgegnerinnen auch kein Anlass bestand, hierzu einen chinesischen Handelsregisterauszug vorzulegen. Dass neben der Antragsgegnerin zu 2 noch ein weiteres Unternehmen mit nahezu identischer Firma und identischem Sitz existiert oder gemeint gewesen wäre, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend. Eine Einbeziehung von Dritten in eine Schiedsvereinbarung ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1967, VII ZR 188/64, juris Rn. 26; BayObLG, Beschluss vom 09.09.1999, 4Z SchH 3/99, juris Rn. 98; Zöller/Geimer, 35. Auflage 2024, § 1031 ZPO, Rn. 18), auch dann möglich und zulässig, sofern die Einbeziehung nicht zu dessen Lasten, sondern ausschließlich zu dessen Gunsten etwa in der Weise erfolgt, dass die Gerichtspflichtigkeit des Dritten vor dem Schiedsgericht von seiner Mitwirkung und Zustimmung abhängig gemacht, es also ihm überlassen wird, ob der betreffende Streitfall durch ein Schiedsgericht oder ein ordentliches Gericht entschieden werden soll (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2006,17 U 162/05, juris Rn. 28). Da die Unterwerfung unter einen Schiedsvertrag den Verzicht auf den gesetzlichen Richter und damit das wichtige Grundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet, lässt sich ein solcher Verzicht grundsätzlich nur durch einen dahingehenden Parteiwillen rechtfertigen (BGH, Urteil vom 05.05.1977, III ZR 177/74, juris Rn. 22). Bedenken unter dem Aspekt einer unzulässigen Schiedsbindung unbeteiligter Dritter bestehen dann nicht, wenn dem Dritten ein Wahlrecht eingeräumt wird. Die im „Mantelvertrag Einkauf“ geregelte Schiedsvereinbarung enthält allerdings keinen ausdrücklichen Zustimmungsvorbehalt zugunsten der in den Anhängen aufgeführten konzernzugehörigen Unternehmen der Verfahrensbeteiligten. Auf diesen Umstand, der den einbezogenen Dritten zu schützen bestimmt ist, können sich die Antragstellerinnen gem. § 242 BGB indes nicht berufen. Die Antragstellerin zu 2 ist selbst unmittelbare Vertragspartnerin des „Mantelvertrags Einkauf“, war damit für dessen Gestaltung mit verantwortlich und gehört gerade nicht zu dem vom Zustimmungserfordernis geschützten Personenkreis. Da das Verbot die Privatautonomie des Dritten schützen soll, ist in Fällen von Verträgen zulasten Dritter – sofern dies dem Parteiinteresse entspricht – von einer schwebenden Unwirksamkeit auszugehen. Der Dritte kann dann durch Genehmigung dem Rechtsgeschäft zur Wirksamkeit verhelfen. Die Interessenlage ist insofern mit der Situation des § 177 Abs. 1 BGB vergleichbar (BeckOGK, BGB/Mäsch, Stand: 01.07.2024, BGB § 328 Rn. 134). So verhält es sich auch vorliegend: Die Antragsgegnerin zu 2 hat der Schiedsvereinbarung spätestens mit der erhobenen Schiedsklage konkludent zugestimmt. Damit hat sie ihrer Einbeziehung in die Schiedsabrede zur Wirksamkeit verholfen. Der Antragstellerin zu 2, die von einem Zustimmungserfordernis des einzubeziehenden Dritten gerade nicht geschützt werden soll, ist es vor diesem Hintergrund nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich darauf zu berufen, dass in der Schiedsvereinbarung des „Mantelvertrags Einkauf“ zugunsten der genannten Dritten, insbesondere der Antragsgegnerin zu 2, gerade kein Wahlrecht festgeschrieben ist. Das gilt auch für die Antragstellerin zu 1. Denn in dem zwischen ihr und der Antragsgegnerin zu 1 geschlossenen „Nomination Agreement“ ist ebenfalls die Antragsgegnerin zu 2 ausdrücklich als potentielle Vertragspartnerin der Antragstellerin zu 1 benannt und aus der Gestaltung des „Nomination Agreement“ wird deutlich, dass sich auch die Antragstellerin zu 2 gegenüber der Antragstellerin zu 1 auf die darin enthaltenen Abreden – mithin auch die durch Bezugnahme getroffene Schiedsvereinbarung – berufen können soll. dd) Auch die erforderliche Gesamtbetrachtung der berechtigten Interessen der Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1977, III ZR 177/74, juris Rn. 23) trägt die Annahme einer Einbeziehung. Vor dem Hintergrund der umfassenden wechselseitigen Bindung an die Schiedsvereinbarung der Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin zu 1, die Aufnahme der Antragsgegnerin zu 2 in die aufgelisteten Unternehmen des „Mantelvertrags Einkauf“ und als optionale Vertragspartnerin für den konkreten Warenabruf im „Nomination Agreement“ wäre es sinnwidrig und nicht plausibel anzunehmen, dass allein die Warenabrufe der Antragsgegnerin zu 2 im Konfliktfall anders behandelt werden sollen als die der Antragsgegnerin zu 1. Das Vertragswerk ist bei objektiver Betrachtungsweise darauf ausgerichtet, die wechselseitigen Lieferbeziehungen einheitlich zu regeln. Es liegt in der Natur von Rahmenlieferverträgen, dass deren Vertragsparteien bei einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung schon die das Grundgefüge der Rechtsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer bestimmenden Einzelpunkte künftig erst abzuschließender Einzelkaufverträge vereinbaren. Sie enthalten die Klauseln, welche die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die künftigen (Einzel-)Ausführungsverträge regeln. Der Sinn des Rahmenvertrags liegt gerade darin, den Parteien – und vorliegend auch den ausdrücklich in den Anhängen zum „Mantelvertrag Einkauf“ bezeichneten Beteiligten – die Neuverhandlung bestimmter, bereits im Rahmenvertrag übereinstimmend festgelegter Konditionen bei jedem einzelnen Ausführungsgeschäft zu ersparen. Diese Konditionen gelten mit dem Zustandekommen der Ausführungsverträge in den einzelnen Vertragsbeziehungen durch ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme auf den Rahmenvertrag (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.06.2018, 34 SchH 7/17, Rn. 73, juris). 3. Schließlich werden auch die der Schiedsklage der Antragsgegnerinnen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse von der Schiedsabrede erfasst. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es bloß um prozessuale Reichweiten und nicht um die Bewertung materiell-rechtlicher Ansprüche gehen kann (vgl. MüKoZPO/Münch, 6. Aufl., 2022, § 1032 Rn. 35; Münch, LKM 2019, 424142). Hiernach unterfällt der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung bereits dann, wenn sich eine Partei der Schiedsvereinbarung eines von der Schiedsvereinbarung umfassten Anspruchs berühmt. Die Beantwortung der Frage, ob der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch tatsächlich besteht, ist demgegenüber allein im Schiedsverfahren zu klären. Die Antragsgegnerinnen machen im Schiedsverfahren geltend, dass ihnen aufgrund der Bestellung der Antragsgegnerin zu 2 bei der Antragstellerin zu 1 unter Anwendung des „Mantelvertrags Einkauf“ und des „Nomination Agreements“ gegen die Antragstellerinnen Schadensersatzansprüche entstanden seien. Gerade für derartige Streitigkeiten sieht Ziffer 15.2 des „Mantelvertrags Einkauf“ eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht vor. C) Über die Hilfswideranträge der Antragsgegnerinnen ist wegen der Erfolglosigkeit des Antrags der Antragstellerinnen nicht zu entscheiden. D) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gegenstandswert : 65.000,00 € (1/3 des Wertes der im beabsichtigten Schiedsverfahren gestellten Anträge). Der Streitwert im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach einem Bruchteil der Hauptforderung zu bestimmen (OLG München, Beschluss vom 26.08.2015, 34 SchH 2/14, juris Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2006, 26 SchH 1/06, juris Rn. 25; K./Putzo/Reichold, ZPO 36. Aufl., § 1063 Rn. 5 m.w.N.). Ausgehend von den Angaben des Antragsgegners im Schiedsverfahren beläuft sich der vorläufige Streitwert seiner Anträge im Schiedsverfahren auf 185.150 € (vgl. S. 3 Schiedsklage vom 20.06.2023, Bl. 34 d.A.). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sein. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen. Die Einlegung und Begründung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.