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Beschluss

19 SchH 21/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0624.19SCHH21.22.00
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Tenor

Der Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird auf 75.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 75.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragssteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller aus einem Gesellschaftsvertrag einer chirurgischen und neurochirurgischen Gemeinschaftspraxis vom 07.12.2016 (Bl. 22 ff. e.A.), dessen wirksames Zustandekommen zwischen den Parteien streitig ist, auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 356.741,01 € aufgrund eines Verlustausgleichs nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft in Anspruch. Der Forderung liegen Rentenverpflichtungen gegenüber der Familie eines ursprünglichen Mitgesellschafters zugrunde, die zunächst nicht ordnungsgemäß bilanziert worden waren. Unter Bezugnahme auf die §§ 26-30 des Gesellschaftsvertrags stellte die Antragsgegnerin den Antrag nach § 1044 ZPO, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen. § 26 des Vertrags enthält eine Schiedsgerichtsvereinbarung. § 27 des Vertrags lautet: „1. Das Schiedsgericht besteht aus zwei von den Parteien zu benennenden Schiedsrichtern sowie aus einem von den Schiedsrichtern zu benennenden Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Soweit keine Einigung zwischen den Parteien zur Benennung der Schiedsrichter erfolgt, werden diese von der Ärztekammer Westfalen-Lippe in Münster benannt.“ Ein Schiedsgericht ist derzeit noch nicht gebildet. Mit Schreiben vom 17.01.2022 hat der Antragssteller den Vertrag vorsorglich wegen Täuschung und Irrtum über den Inhalt angefochten. Der Antragssteller behauptet, er habe den Gesellschaftsvertrag nicht unterzeichnet. Das Handzeichen unter dem Gesellschaftsvertrag auf der Unterschriftenzeile des „N02“ stamme zwar von ihm, ihm habe jedoch bei der Unterzeichnung lediglich die letzte Seite des zur Akte gereichten Vertrags vorgelegen. Er habe diese – bzw. die letzte Seite eines Gesellschaftsvertrags – nicht „wissentlich“, nicht am angegebenen Datum und nicht in Anwesenheit der weiteren Gesellschafter unterzeichnet. Er ist der Ansicht, es handele sich nicht um eine Namensunterschrift im Rechtssinne, sondern nur um ein „Auf und Ab“ von Strichen und einer angedeuteten Wellenlinie. Eine Identifizierbarkeit sei nicht gegeben. Aus einem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 23.01.2017 gehe hervor, dass er an diesem Tag noch mit seinem Anwalt darüber gesprochen habe, ob er den Gesellschaftsvertrag überhaupt unterzeichnen solle. Hieraus ergebe sich, dass eine Unterzeichnung des Vertrags im Januar 2017 nicht erfolgt sei. Er ist der Ansicht, ein Vertrag sei jedenfalls formnichtig, weil allenfalls die letzte Seite unterzeichnet worden sei. Zudem sei die Echtheit der Urkunde gemäß § 440 ZPO von der Antragsgegnerin zu beweisen. Er behauptet, er habe nicht Partner der Gemeinschaftspraxis werden, sondern ein regelmäßiges Einkommen erhalten wollen. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Antragsgegnerin sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin in der nun geltend gemachten Höhe bestünden. Solche hätten sich auch nicht aus dem Jahresabschluss 2017 ergeben. Er ist daher der Ansicht, sofern er den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet hätte, sei er jedenfalls arglistig getäuscht worden und hätte sich über den Inhalt des Vertrags im Irrtum befunden. Soweit die Antragsgegnerin Ausgleichsansprüche auf § 14 des Gesellschaftsvertrags stütze, sei in diesem geregelt, dass lediglich die „N03“ zum Ausgleich verpflichtet seien. Die Ansprüche seien im Übrigen verjährt. Er habe zudem nie einen schriftlichen Aufnahmeantrag bei der Antragsgegnerin gestellt, was indes gemäß § 1 Ziffer 3 des Vertrags Voraussetzung für eine Aufnahmeentscheidung der Antragsgegnerin gewesen sei. Der Vertrag sei daher wegen Formmangels unwirksam. § 27 des Gesellschaftsvertrages stelle zudem eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, da die Bestimmung nicht klar und verständlich sei. Während er selbst der Auffassung sei, dass die Klausel die gesetzliche Regelung des § 1035 Abs. 3 S. 2 ZPO wiedergebe, sei die Antragsgegnerin der Auffassung, beide Schiedsrichter müssten im Einvernehmen der Parteien benannt werden. Wenn die Klausel so auszulegen sei, sei sie gemäß § 138 BGB nichtig, da sie gegen tragende Grundsätze der geltenden Rechtslage, nämlich die Regelung des § 1035 Abs. 3 ZPO verstoße. Diese gehe von dem Prinzip der Gleichgewichtigkeit der Parteien aus, sodass es jeder Partei möglich sein müsse, einen ihr genehmen Schiedsrichter vorzuschlagen. Das Verfahren wäre praktisch nicht durchführbar, wenn eine einseitige Benennung eines Schiedsrichters nicht möglich sei. Der Antragssteller beantragt, festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren gemäß Gesellschaftsvertrag vom 07.12.2016 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin unzulässig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, Prüfungsmaßstab sei vorliegend nur die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bzw. Schiedsanordnung und deren Umfang, jedoch nicht, ob die Schiedsklage zulässig und begründet sei. Das Vorbringen des Antragstellers zur Formungültigkeit des Gesellschaftsvertrags und der erklärten Anfechtung sei daher von vornherein unerheblich. Der Antragsteller habe den Gesellschaftsvertrag am 07.12.2016 eigenhändig unterzeichnet. Die Unterschrift genüge den Anforderungen des § 126 BGB und entspreche der üblichen Unterschrift des Antragsstellers. Er habe zahlreiche andere Dokumente in nahezu identischer Weise unterschrieben, so etwa die Prozessvollmacht seiner Bevollmächtigten (vgl. D..Ü. Anlagenkonvolut AG1, Bl. 107 ff. eA). Die angebliche Motivation des Antragstellers, nicht Partner der Gemeinschaftspraxis werden zu wollen, werde mit Nichtwissen bestritten und sei im Übrigen nach § 116 S. 1 BGB unerheblich. Anfechtungsrechte stünden dem Antragssteller nicht zu, er sei insbesondere nicht arglistig getäuscht worden. Davon, dass in der Vergangenheit eine Rentenverpflichtung der Gesellschaft nicht hinreichend bilanziert worden sei, woraus sich nunmehr der gegen den Antragssteller geltend gemachte Anspruch ergebe, habe sie selbst erst unmittelbar vor der Geltendmachung anlässlich des Ausscheidens weiterer Gesellschafter und eines Wechsels des Steuerberaters erfahren. Dass eine Verbindlichkeit bestanden habe, für die auch neu eintretende Gesellschafter haften würden, sei aber auch aus dem Gesellschaftsvertrag heraus erkennbar gewesen. Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums sei jedenfalls gemäß § 121 Abs. 1 BGB verfristet. Aus der unterschiedlichen Lesart der in § 27 Ziff. 1 S. 1 des Vertrags enthaltenen Regelung lasse sich keine Unwirksamkeit nach den §§ 307 ff. BGB oder aus § 138 BGB ableiten. Es handele sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Anwendung des AGB-Rechts sei zudem gemäß § 310 Abs. 4 S. 1 BGB ausgeschlossen. Keine der beiden Auslegungsalternativen führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Antragsstellers. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der Regelung ausginge, führe diese nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsabrede im Übrigen. II. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO D.. V. m. § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) sachlich und örtlich zuständig. Ein Schiedsgericht wurde vorliegend noch nicht gebildet (vgl. hierzu Schütze, in: Wieczorek/Schütze, 4.Aufl. 2014, ZPO, § 1032, Rn. 9 f.) und die Schiedseinrede in einem gerichtlichen Verfahren nicht erhoben, so dass es auf die Frage, ob hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag entfallen würde, nicht ankommt (Wolf/Eslami, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, § 1032 Rn. 33; Schütze a.a.O, Rn. 40 f.). 2. Der Antrag ist indes unbegründet, weil nach dem wechselseitigen Parteivorbringen davon auszugehen ist, dass zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist. Im Rahmen des § 1032 ZPO ist zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (BGH, Beschluss vom 19.09.2019 – I ZB 4/19, Rn. 11, juris). Die Schiedsvereinbarung muss gültig zustande gekommen sein (vgl. Schlosser, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., § 1032, Rn. 18a). Eine danach zulässige, gezielte Zulässigkeitsprüfung auch im Hinblick auf den Streitgegenstand folgt aus dem einheitlichen Prüfungsumfang von § 1032 Abs. 2 ZPO und § 1032 Abs. 1 ZPO und entspricht der Prozessökonomie, weil sie der frühzeitigen Klärung der Zuständigkeitsfrage dient. Es geht um eine Rechtsprüfung der Schiedsbindung, d.h. insoweit ist der Wortlaut teleologisch zu reduzieren: Ungeprüft bleiben sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Schiedsklageerhebung sowie alle materiellen Streitfragen (BGH a.a.O.; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1032 Rn. 37, Wolf/Eslami, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, ZPO § 1032 Rn. 26). a. Die Frage, ob die Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien durch Unterschrift des Antragsstellers unter den gegenständlichen Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist, betrifft die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und ist daher im Rahmen des § 1032 ZPO zu prüfen. Von einer Unterschrift durch den Antragsteller ist indes gemäß seiner Erklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 vor dem erkennenden Senat auszugehen. Denn entgegen dem zuvor erfolgten schriftsätzlichen Vorbringen hat der Antragsteller auf Vorhalt ausdrücklich bestätigt, die Unterschrift auf Seite 24 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 45 eA) stamme von ihm. Soweit er im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, ihm sei lediglich die letzte Seite des Gesellschaftsvertrags vorgelegt worden und er habe diese – ohne die weiteren 23 Seiten zuvor zur Kenntnis genommen haben – „blanko“ unterzeichnet, erscheint dies bereits in erheblichem Umfang widersprüchlich. Denn dieses gänzlich neue Vorbringen steht den vorangegangenen, schriftsätzlichen Äußerungen, mit welchen der Antragsteller bestritten hat, der streitgegenständliche Schriftzug stamme von ihm, diametral entgegen. Auch hat der Antragsteller in keiner Weise erläutert, aus welchem Anlass er eine „Seite 24“ unterschrieben haben will, ohne zuvor die weiteren 23 Seiten zur Kenntnis genommen zu haben. Wenn seine Behauptung zuträfe, er habe von vornherein nicht Gesellschafter der Antragsgegnerin werden wollen, hätte insbesondere auch kein Anlass bestanden, einen Namensschriftzug auf eine Unterschriftenzeile zu setzen, die mit „N02“ bezeichnet war. Letztlich kann dies jedoch auch dahinstehen. Denn selbst wenn dem Antragsteller der Inhalt des Gesellschaftsvertrags im Übrigen bei seiner Unterzeichnung nicht bekannt gewesen wäre, wäre dennoch von der Abgabe einer formwirksamen, auf das Zustandekommen des Vertrags gerichteten Willenserklärung auszugehen. Denn der Rechtsverkehr sieht auch die Blankounterschrift als Zeichen einer inhaltlichen Bestätigung des Erklärten und ordnet die Erklärung dem Unterzeichnenden zu. Mit der Einfügung des Textes durch den Blankettnehmer entsteht eine Willenserklärung, die bei abredegemäßer Blankettausfüllung dem blanko Unterzeichnenden als eigene Erklärung zugerechnet werden kann (Einsele, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 126 Rn. 12). Auch das Schriftformerfordernis des § 126 BGB wird hierdurch gewahrt. Bei der „Abschlussfunktion“ der Unterschrift handelt es sich lediglich um ein räumliches und nicht um ein zeitliches Kriterium. Es ist nach der Rechtsprechung gleichgültig, ob der Urkundstext oberhalb der Unterschrift vor oder erst nach Unterzeichnung errichtet worden ist (Hecht, in: BeckOGK, 01.06.2022, BGB § 126, Rn. 33). Eine abredewidrige Verwendung des Blanketts hat der Antragsteller nicht behauptet. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob er „wissentlich“ die letzte Seite eines Vertrags unterzeichnet hat. Dafür, dass ihm dies nicht verborgen geblieben ist, spricht jedoch das optische Erscheinungsbilde der Seite 24, die jedenfalls zwei Klauseln des Gesellschaftsvertrag beinhaltete und zudem Unterschriftenzeilen für „N04“ vorsah, fern. Unerheblich für die Frage der Formgültigkeit der seitens des Antragstellers abgegebenen Erklärung ist im Übrigen, ob dieser die letzte Seite des Gesellschaftsvertrags in Anwesenheit der anderen Gesellschafter oder am angegebenen Datum unterzeichnet hat. b. Der der auf Seite 24 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 45 eA) über der für den „N02“ vorgesehenen Unterschriftenzeile vorhandene Schriftzug erfüllt auch die Anforderungen an eine formwirksame Unterschrift gemäß § 126 BGB. Den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift ist dann genügt, wenn der Schriftzug individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift seines Namens darstellt (BGH, Urteil vom 21.01.1960 – VIII ZR 198/59 –, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.1956 - (1) Ss 918/55, beck-online). Eine flüchtige Schreibweise kann demnach bis zu einem gewissen Grade, selbst wenn die Unterschrift durch Undeutlichkeiten oder gar Verstümmelungen unleserlich wird, noch als zureichende Unterzeichnung angesehen werden. Die Unterschrift muss aber bei aller Flüchtigkeit erkennen lassen, dass der Unterzeichnende seinen vollen Namen hat niederschreiben wollen. Eine erkennbar abgekürzte Form des Namens kann nicht als Unterzeichnung anerkannt werden (BGH, Beschluss vom 13.07.1967 – Ia ZB 1/67, juris m.w.N.). Eine wirksame Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus; unschädlich ist, wenn dieser von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug - anders als eine dem äußeren Erscheinungsbild nach bewusste und gewollte Namensabkürzung - als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 29.11.2016 – VI ZB 16/16 –, juris). Vorliegend handelt es sich erkennbar nicht um eine Abkürzung eines Namenszugs in Form einer Paraphe, sondern um einen Schriftzug mit individuellen Merkmalen, der jedenfalls angedeutete Buchstaben – ein großes „W.“ sowie einen Punkt, der auf ein kleines „D.“ hinweist – erkennen lässt. Die Flüchtigkeit und die starke Abnutzung des Schriftzugs stehen – wie ausgeführt – einer Einordnung als Unterschrift nicht entgegen. Der Antragsteller unterzeichnet zudem in aller Regel in ähnlicher Weise – denn dies belegen die seitens der Antragsgegnerin in Kopie zur Akte gereichten Schriftstücke (Bl. 107 ff eA), deren Echtheit der Antragsteller nicht in Abrede stellt. Sämtliche vorgelegten Dokumente – auch die am 23.08.2021 unterzeichnete Prozessvollmacht – weisen einen nahezu identischen Schriftzug auf. Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe gemäß § 440 ZPO die Echtheit des Gesellschaftsvertrags zu beweisen, verkennt er, dass er die Echtheit seiner Namensunterschrift im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 eingeräumt hat. Diese steht hiernach gemäß § 440 Abs. 2 ZPO fest, so dass auch die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich hat. Diese zu widerlegen hätte hiernach nicht der Antragsgegnerin, sondern dem Antragsteller selbst oblegen, ohne dass hierzu substantiiertes Vorbringen oder Beweisangebote erfolgt sind. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der Vorlage der Urkunde im Original. c. Die seitens des Antragstellers eingewendete Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung folgt auch nicht aus § 307 BGB. Gemäß § 310 Abs. 4 BGB findet bereits keine Kontrolle vorformulierter Gesellschaftsverträge statt (Richters/Friesen, in: BeckOGK, 01.04.2022, BGB § 310 Rn. 187). Entgegen der seitens des Antragstellers geäußerten Auffassung handelt es sich bei dem zur Akte gereichten Gesellschaftsvertrag nicht um einen solchen, der eine schuldrechtliche Austauschbeziehung betrifft. Insbesondere handelt es sich nicht um die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils eines früheren Gesellschafters an den Antragsteller (vgl. Becker, in: BeckOK, 61. Ed. 01.02.2022, BGB, § 310, Rn. 32). Eine unangemessene Benachteiligung des Antragstellers im Sinne des § 307 BGB ist darüber hinaus aber auch nicht ersichtlich. Ziel des in § 307 BGB verankerten Transparenzgebotes ist es, die Regelungen für den durchschnittlichen Vertragspartner (sprachlich) verständlich zu gestalten und darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen des Vertragspartners, die sich aus der Klausel auch im Zusammenwirken mit anderen Regelungen ergeben sowie alle Konsequenzen, die die Klausel absehbarerweise haben wird, so deutlich werden zu lassen, wie es nach den Umständen gefordert werden kann (W.. Schmidt, in: BeckOK, 61. Ed. 01.02.2022, BGB § 307, Rn. 45). Die Vereinbarung gemäß § 26 des Vertrags, wonach alle Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in die Zuständigkeit eines Schieds- gerichts fallen, lässt die – gegebenenfalls als nachteilig empfundenen – Konsequenzen der entsprechenden Regelung, den Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, hinreichend deutlich werden. Mit der Regelung in § 27 des Vertrags, welcher sich mit der Zusammensetzung des Schiedsgerichts befasst, ist – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat – in keinem Fall eine weitere Benachteiligung des Antragsstellers verbunden. Dies gilt zum einen dann, wenn man die Regelung für auslegungsbedürftig halten würde und zu dem Ergebnis käme, dass jede Partei das Recht hat, ohne Mitwirkung der anderen Partei einen ihr genehmen Schiedsrichter zu benennen; zum anderen aber auch dann, wenn sich die Parteien auf die beiden von ihnen zu benennenden Schiedsrichter einigen müssten. Denn auch in diesem Fall könnte der Antragssteller auf die Auswahl der Schiedsrichter in gleichem Umfang wie die Antragsgegnerin Einfluss nehmen. Im Falle, dass eine Einigung nicht zustande kommt, erfolgt eine Benennung durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe, was für den Antragssteller ebenfalls mit keinem erkennbaren Nachteil verbunden ist. Die Regelung verstößt auch nicht gegen § 138 BGB. Da bereits eine Benachteiligung des Antragsstellers nicht ersichtlich ist, scheidet erst recht eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung aus. Zudem ist § 1035 Abs. 3 ZPO kein zwingendes Recht, sondern stellt bereits ausweislich seines Wortlauts eine Auffangregelung für den Fall vor, dass eine anderweitige Vereinbarung nicht erfolgt ist. Die Parteien sind weitgehend frei in der Vereinbarung von Verfahren und Kriterien für die Schiedsrichterauswahl. Diese können bereits in der Schiedsvereinbarung geregelt werden oder in einer separaten nachträglichen Vereinbarung (§ 1042 Abs. 3). Es besteht lediglich das Erfordernis „abstrakter Tauglichkeit“ insoweit, dass nur natürliche Personen und keine Behörden das Amt übernehmen können (Wolf/Eslami, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, ZPO § 1035 Rn. 3). d. Der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung stehen auch die weiteren seitens des Antragstellers erhobenen Einwendungen nicht entgegen. Insoweit gilt zunächst, dass – wie ausgeführt – im Rahmen des § 1032 Abs. 2 ZPO die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Schiedsklageerhebung und insbesondere auch alle materiellen Streitfragen ungeprüft bleiben (Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1032 Rn. 37). Die Tatsache, dass der Antragssteller gegebenenfalls vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags keinen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat, eine etwaige Verjährung von Ansprüchen der Antragsgegnerin und die Frage, wie die Regelung in § 14 des Gesellschaftsvertrags auszulegen ist, stellen sämtlich materielle Rechtsfragen dar, die im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind. e. Soweit der Antragssteller die Anfechtung des Gesellschaftsvertrags erklärt hat, ist eine – gesetzlich rückwirkende – Anfechtung der Schiedsvereinbarung zwar grundsätzlich möglich (Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1029, Rn. 152). Auch hierbei handelt es sich jedoch im Kern um eine materielle Fragestellung, die im vorliegenden Verfahren gerade nicht zu beantworten ist. Durch eine umfassende Prüfung der seitens des Antragstellers im einzelnen dargelegten Willensmängel würde Sinn und Zweck der Schiedsabrede, Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis entstanden sind, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen, vielmehr konterkariert; denn die maßgeblichen Streitfragen, insbesondere die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags und die sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers würden dann durch den erkennenden Senat im Rahmen des Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO – und damit durch ein staatliches Gericht – geprüft. Zielsetzung des vorliegenden Verfahrens ist indes lediglich die Klärung der abstrakten Schiedsbindung (Wolf/Eslami, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, § 1032, Rn. 29). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO, § 48 GKG auf bis 75.000,00 € festzusetzen, ausgehend von 1/5 des Werts des Streitverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2018 – I ZB 12/17 –, juris, m. w. N.; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1032 Rn. 42).