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Beschluss

17 U 79/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0731.17U79.11.00
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Tenor

Die Gehörsrüge des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Gehörsrüge des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e: Die am 18. Juli 2024 beim Oberlandesgericht Köln eingegangene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen den am 12. Juli 2024 zugestellten Beschluss des Senats vom 10. Juli 2024, mit dem die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung) vom 30. August 2011 zurückgewiesen wurde, ist zwar gemäß Abs. 1 und 2 statthaft und fristgerecht eingelegt worden. Soweit darin (auch) eine Gegenvorstellung zu sehen sein sollte, wäre diese nicht statthaft, weil die Entscheidung des Senats rechtskräftig geworden ist (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, 44. Aufl., vor § 567 ZPO Rn 14). Die Gehörsrüge ist jedoch unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht – in entscheidungserheblicher Weise - verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt aber nicht, dass sich die Gerichte mit allen Einzelpunkten des Vortrags in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2016 – II ZR 137/15 -, juris Rn 4 mit Hinweis auf BVerfGE 65, 293, 295) oder sich der von einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Rechtsansicht oder einer von ihm vorgenommenen Bewertung anschließen (BGH, aaO, juris Rn 6 mwN). Grundrechte des Klägers sind nicht verletzt. Seine Schreiben werden zur Kenntnis genommen. Eine Rechtsbeschwerde war und ist nicht zulässig.