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Urteil

24 U 17/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0627.24U17.24.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.01.2024 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 121/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 2. des Urteilstenors die Angabe des Zeitpunkts entfällt, seit dem Annahmeverzug besteht, und es im Tenor zu 4. statt 88.261,11 € richtig 88.261,10 € heißt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.01.2024 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 121/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 2. des Urteilstenors die Angabe des Zeitpunkts entfällt, seit dem Annahmeverzug besteht, und es im Tenor zu 4. statt 88.261,11 € richtig 88.261,10 € heißt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger Schädigung durch die Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 523 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakte [LGA]) Bezug genommen. Durch das angefochtene, den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 11.01.2024 zugestellte Urteil vom selben Tag hat das Landgericht die Klage überwiegend zugesprochen und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 88.261,10 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Anteile an der N. D. Z. B. und der sich hieraus ergebenen Rechte sowie der Rechte der Klägerin aus der Errichtung der stillen Gesellschaft mit Sitz in HB. verurteilt. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) bis 3) mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung im Verzug befinden sowie dass diese als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus der Zeichnung der Genossenschaftsanteile resultieren. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und zu 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus der Beteiligung an der stillen Gesellschaft eintreten. Ebenfalls hat es die Beklagten zu 1) bis 3) zur Zahlung von Deliktszinsen auf die jeweilige Anlagesumme verurteilt sowie festgestellt, dass die Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Landgericht Bonn sowohl örtlich als auch international zuständig sei. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, weil die Beklagte zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Sitz in Bonn gehabt habe. Die Klägerin habe schlüssig behauptet, dass der Beklagte zu 1) in betrügerischer Weise als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) das streitgegenständliche Schneeballsystem entwickelt und maßgeblich dabei mitgewirkt habe, potentielle Anleger über die Existenz der Zielgesellschaft sowie über die Verwendung der Anlegergelder zu täuschen und auf diese Art und Weise zu lnvestitionen zu veranlassen. An diesen Vorgängen seien auch der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) beteiligt gewesen; Handlungsort sei jedenfalls auch Bonn gewesen. Hinsichtlich der Feststellungsanträge habe die Klägerin auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Klägerin stehe gegen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 88.261,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Genossenschaftsanteile zu. Die Haftung des Beklagten zu 1) ergebe sich aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Die Klägerin habe unter Bezugnahme auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der N. Group sei, das Geschäftsmodell in Bezug auf die N. D. lnvestors bzw. lnvestments B. auf ihn zurückzuführen sei und er als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen sei. Ferner habe die Klägerin substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder nicht wie behauptet bei der B. angelegt worden seien und vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen worden seien; das ganze Geschäftsmodell sei von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt und ein Schwindelunternehmen gewesen. Dieser Vortrag sei als zugestanden zu werten, da die Beklagtenseite der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ansatzweise entsprochen habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3) bedürfe es für die Annahme einer Sittenwidrigkeit auch keines mehrstufigen Vertriebssystems. Durch die Handlungen des Beklagten zu 1) sei der Klägerin ein Schaden in der Form entstanden, dass sie Anteile an der nicht existenten N. D. lnvestments B. erworben habe. Der Beklagte zu 1) habe auch vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt, die für die Klägerin nachteiligen Investitionen zu erreichen, denn er habe gewusst, dass die Zielgesellschaft nicht existiere. Die Klägerin könne daher die Rückzahlung der aufgewandten Beträge einschließlich Beratungshonorar und Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anlagen verlangen, sie müsse sich aber die erhaltenen Auszahlungen in Abzug bringen lassen. Da die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts beruhe, könne die Klägerin auch Rechtshängigkeitszinsen beanspruchen. Die Klägerin könne zudem auch von der Beklagten zu 2) Schadenersatz nach § 826 BGB beanspruchen, weil diese sich das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischen Geschäftsführer zurechnen lassen müsse. Dass der Beklagte zu 1) als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) gehandelt habe, sei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten. Ferner könne die Klägerin auch von dem Beklagten zu 3) Ersatz der geleisteten Anlagebeträge zuzüglich des gezahlten Beratungshonorars nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangen, denn bei zusammenfassender Würdigung aller unstreitigen und zugestandenen Tatsachen hafte der Beklagte zu 3) als Gehilfe im Rahmen des Schneeballsystems und damit für die vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttaten des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) habe aufgrund seiner Einbindung in die N. Group Kenntnis von der zweckentfremdeten Nutzung der Gelder gehabt, er sei zeitweise auch Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen, die die Gelder in einen Trust zugunsten des Beklagten zu 1) gesandt habe. ln seinen zentralen Funktionen im N.-Unternehmen als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) sowie als Aufsichtsratsvorsitzender der N. T. AG, die 75 % der Anteile an der Beklagten zu 2) halte und deren Alleinaktionär und Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 1) sei, habe der Beklagte zu 3) weitreichende Einblicke in die wahren Hintergründe des Systems gehabt. Dass er zum Zeitpunkt der hiesigen Investitionen nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2) gewesen sei, stehe dem nicht entgegen, denn sein Wissen, welches er im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten zu 2) bis zum Jahr 2017 gesammelt habe, habe er nicht verloren. Diese Umstände rechtfertigten nach Ansicht der Kammer sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine Gehilfenhaftung des Beklagten zu 3) für die streitgegenständlichen Zeichnungen. Der Beklagte zu 3) habe nicht substantiiert vorgetragen, warum er trotz seiner tragenden Funktionen im System keinerlei Kenntnis von den Hintergründen gehabt haben wolle und warum er das System - trotz der ihm bekannten behördlichen Ermittlungen gegen den Beklagten zu 1) und den zahlreichen zivilrechtlichen Verurteilungen - nach wie vor unterstütze. Einen Anspruch gegen die Beklagte zu 4) auf Zahlung von 88.261,10 € hat die Kammer verneint. Zwar stehe der Klägerin unter Maßgabe des unstreitigen und zugestandenen Tatsachenvortrags dem Grunde nach ein korrespondierender Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 4) aus §§ 826, 830 BGB zu, denn die Vertragsschlüsse mit der Beklagten zu 4) hätten nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag allein der Aufrechterhaltung des Schneeballsystems gedient, indem die Anleger durch die vom Beklagte zu 1) initiierte „Umschichtung“ der Gesellschaftsanteile von der Kündigung ihrer Genossenschaftsanteile an der N. D. lnvestments B. sowie von der Rückforderung der lnvestitionen abgehalten werden sollten. Hierbei habe die Beklagte zu 4) Beihilfe geleistet, indem sie die Verträge mit den Anlegern geschlossen und nicht werthaltige Anteile an einer nicht existenten Gesellschaft als Kapitaleinlage vereinnahmt habe. Die Klägerin habe jedoch die Kausalität dieser Tätigkeiten für den Eintritt des streitgegenständlichen Schadens nicht dargetan. Der Schaden sei nämlich nicht durch die Einlage in die stille Gesellschaft entstanden, denn es sei keine Kapitaleinlage, sondern nur die nicht werthaltigen N. D. lnvestments B.-Anteile eingebracht worden. Die Beklagten zu 1) bis 3) befänden sich auch mit der Annahme der ihnen Zug um Zug angebotenen Leistung in Annahmeverzug, da die Klägerin die Übertragung der Anteile aus den Beteiligungen mit der Klageschrift ausdrücklich angeboten habe. Alle Beklagten seien im Wege des negativen Interesses auch verpflichtet, die Klägerin von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultierten, der Beklagte zu 3) jedoch nur hinsichtlich der Zeichnung der N. D. lnvestments B.-Beteiligungen, die Beklagte zu 4) nur in Bezug auf den Beitritt der Klägerin als stille Gesellschafterin. Die Beklagte zu 4) müsse sich das Wissen des Beklagten zu 1) als ihrem faktischen Geschäftsführer zurechnen lassen. Schließlich könne die Klägerin von den Beklagten zu 1) bis 3) auch Deliktszinsen für die Zeit von dem Tag der Überweisung des Einlagebetrages nebst Beratungshonorar bis zur Rechtshängigkeit verlangen. Hiergegen richtet sich die am 09.02.2024 eingelegte und - auf Fristverlängerung bis zum 11.04.2024 - mit einem am 10.04.2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, mit der sie die erstinstanzlich erstrebte vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. Zur Begründung machen sie geltend: Das Landgericht Bonn sei nicht nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig. Es bleibe unklar, welche konkrete Handlung des Beklagten zu 1) die vermeintlich betrügerische Handlung begründen solle. Seine Geschäftsführung bei der Beklagten zu 2) in der Zeit von 2012 bis 2012 sowie ab 2020 begründe keine eigene deliktische Handlung hinsichtlich der konkreten Erwerbsvorgänge, insbesondere sei er kein faktischer Geschäftsführer gewesen. Auch im Rahmen des § 826 BGB sei nicht erkennbar, welche konkrete Tathandlung des Beklagten zu 1) zur sittenwidrigen Schädigung geführt haben solle, die Ausstellung von z.B. Steuerbescheinigungen begründe für sich genommen keine Verantwortlichkeit. Der Beklagte zu 1) sei kein faktischer Geschäftsführer gewesen, die Beklagte zu 2) habe eine Vielzahl von Geschäftsführern gehabt. Mangels Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) könne auch die Beklagte zu 2) nicht in Anspruch genommen werden. Die Beklagte zu 2) sei die Versicherungsmaklerin der Klägerin gewesen und habe im Zuge dessen den Kundenkontakt unterhalten. Sämtliche Beteiligungen an den „belgischen Strukturen“ der N.-Group seien im alleinigen Verhältnis zu dieser erfolgt, weder habe die Beklagte zu 2) diese Strukturen vertreten noch habe sie Gelder erhalten oder gar weitergeleitet. Daher sei sie auch nicht zur Rückzahlung der Beträge verpflichtet, ihr obliege es auch nicht, Zahlungsströme darzulegen. Ebensowenig sei der Beklagte zu 3) zur Zahlung verpflichtet, es sei nicht erkennbar, durch welche konkreten Handlungen er Gehilfe gewesen sein soll. Die Beklagten beantragen, das am 11.01.2024 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 121/23 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit sei nicht durchgreifend, es sei der besondere Gerichtsstand des Handlungsortes bei unerlaubten Handlungen gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben. Die Klägerin habe schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangen unerlaubten Handlung ergebe. Der Beklagte zu 1) sei auch passivlegitimiert. Die Klägerin habe nur Umstände vortragen müssen, die das Betreiben eines Schneeballsystems als naheliegend erscheinen lassen, dem habe der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin vollauf genügt. Die Beklagte zu 2) müsse sich das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischer Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Die Klägerin habe dargelegt, dass der Beklagte zu 1) nach innen die zentrale Figur gewesen sei; er habe schon vor seiner Eintragung als Geschäftsführer hinter dem Gesamtkonstrukt als faktischer Geschäftsführer gesteckt; dies ergebe sich schon aus der polizeilichen Vernehmung zahlreicher Mitarbeiter der Beklagten zu 2). Hiernach sei gemacht worden, was der Beklagte zu 1) gesagt habe; er habe Einstellungsgespräche geführt und über die Einstellung von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) entschieden. Die gesamte interne Kommunikation der Beklagten zu 2) sei über den Beklagten zu 1) gelaufen, der in allen internen Mails in „cc“ habe gesetzt werden müssen. Die formal bestellte Geschäftsführerin P. H. habe daneben keine nennenswerten Entscheidungen selbst treffen können, sie habe nur als „Strohfrau“ gehandelt. Der Beklagte zu 1) habe als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) auch „nach außen“ agiert, so habe er nicht nur Bewerbungsgespräche geführt, sondern auch wesentlichen Schriftverkehr der Beklagten zu 2) unterzeichnet, etwa Anlegern die Abwicklung ihrer Beteiligung bestätigt, nachdem diese Strafanzeige gestellt hatten. Dementsprechend werde der Beklagte zu 1) auch von dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) angesehen. Die Klägerin habe mit der Beklagten zu 2) aber auch Beratungsverträge geschlossen; dass diese nicht bloß Versicherungsmaklerin gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass sie vormals unter einer Firmenbezeichnung auftreten sei, die das Wort „KL.“ im Namen getragen habe. Die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) ergebe sich daraus, dass diese die Klägerin über wesentliche Aspekte der Beteiligung, insbesondere die Nichtexistenz der N. D. Z. B., nicht aufgeklärt habe. Die Beklagte zu 2) hafte der Klägerin aber auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG. Die von der Beklagten zu 2) erbrachte Anlageberatung bzw. -vermittlung stelle eine Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 bzw. 1a KWG dar. Hierfür habe sie nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG einer Erlaubnis bedurft, über die sie aber - unstreitig - nicht verfügt habe. Die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile seien auch nicht von der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 2 KWG erfasst, weil danach lediglich Anteile an inländischen Genossenschaften von dem Begriff der Vermögensanlagen ausgenommen seien. Der Beklagte zu 3) hafte ebenfalls aus § 826 BGB und zwar unmittelbar und nicht nur als Gehilfe. Denn er habe die streitgegenständlichen Beteiligungen in dem von ihm zuvor als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und der N. J. O. V. C. GmbH erworbenen Wissen an die Klägerin vermittelt, dass es die Genossenschaft in Belgien, an der sich die Klägerin vermeintlich beteiligte, gar nicht gegeben habe und die von den Anlegern eingeworbenen Gelder nicht bestimmungsgemäß, sondern zur Auszahlung anderer Anleger, zur Finanzierung von Gesellschaften der N. Gruppe und zur Weiterleitung an einen Trust in A. verwendet wurden, dessen wirtschaftlich Berechtigter der Beklagte zu 1) sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 10.04.2024 (Bl.183 ff. d.A.) und die Berufungserwiderung vom 13.05.2024 (Bl. 197 ff. d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Klage ist hinsichtlich aller Beklagten zulässig. Soweit die Beklagten mit der Berufung rügen, das Landgericht habe zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit angenommen, ist dies schon wegen § 513 Abs. 2 ZPO ohne Belang. Aber auch wenn mit der entsprechenden Passage der Berufungsbegründung (dort Seite 3, Bl. 185 d.A.) - wie in anderen Fällen - tatsächlich für den Beklagten zu 1) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die trotz § 513 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, NJW 2019, 2780 Rn. 14 m.w.Nachw.), angesprochen sein sollte, könnte dies an der Bewertung nichts ändern. Denn die internationale Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls - wie vom Landgericht zu Recht angenommen angenommen - aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Die Klägerin behauptet schlüssig, der Beklagte zu 1) habe sie in betrügerischer Weise über die Verwendung der in Rede stehenden Anlagegelder und die Existenz der Zielgesellschaft, in die investiert werden sollte, getäuscht; Handlungsort war dabei jedenfalls auch der damalige Sitz der Beklagten zu 2) in Bonn. 2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz haften. a) Zu Recht hat das Landgericht die Haftung des Beklagten zu 1) für die mit den Klageanträgen zu 1. und 3. verfolgten Schadensersatzansprüche auf die Vorschrift des § 826 BGB gestützt. aa) Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (BGH, NJW-RR 2015, 941, Rn. 26). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16 m.w.Nachw.). Der solchermaßen getäuschte Anleger erleidet durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich wertlos ist. Spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr. Auch in diesem Fall liegen zumindest bedingter Vorsatz sowie die auf eine Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtete Bereicherungsabsicht nahe. Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 17). Im Ausgangspunkt ist es Sache des Geschädigten, die einzelnen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesen Fällen trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Es ist dann Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erst dann, wenn der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache des Anspruchstellers, für seine Behauptung sprechende Umstände darzulegen und zu beweisen. Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 18 zu einem Schneeballsystem), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar. Nach den vorstehenden Maßstäben genügt das Vorbringen der Klägerin, die - anders als der Beklagte zu 1) - die internen Verhältnisse der N.-Unternehmensgruppe nicht kennt, den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 826 BGB. Die Klägerin hat, unter anderem unter Bezugnahme auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf und „Mastermind“ innerhalb des Firmengeflechts der N.-Gruppe ist und das Geschäftsmodell in Bezug auf die W. Z. B. bzw. N. D. lnvestors oder lnvestments B. auf ihn zurückzuführen ist. Das Landgericht hat auch zu Recht ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass die N. D. lnvestments B. als Zielgesellschaft tatsächlich existiere. Die Existenz dieser Gesellschaft hat der Beklagte zu 1) im vorliegenden Verfahren selbst auch nicht behauptet. Obwohl der Beklagte zu 1) damit selbst einräumt hat, dass es zu der Gründung der N. D. Investors B. niemals gekommen ist, ist er gleichwohl persönlich für diese Scheingesellschaft tätig geworden, etwa indem er unter dem 15.04.2019 Registerauszüge der vermeintlichen N. D. Z. B. (Anlage K03 zur Klageschrift, Bl. 40 LGA) hat erstellen lassen, in denen er als „Dir“ der Genossenschaft genannt wurde, oder indem er das Protokoll der außerordentlichen Genossenschaftsversammlung der N. D. Z. B. vom 08.01.2016 (Anlage K37, Bl. 406 ff. LGA) unterzeichnet hat. Schließlich hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder tatsächlich nicht bei den Zielgesellschaften angelegt worden sind und vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen wurden. Tatsächlich erfolgten die Überweisungen der „N. J. O. V. C. GmbH“, an die die Klägerin den Anlagebetrag weisungsgemäß gezahlt hatte, entweder an frühere Anleger oder wurden zur Refinanzierung anderer Firmen im N.-Konzernverbund verwendet. Darüber hinaus wurden Gelder auf ein Konto in A. zu Gunsten des W. D. lnvestors Trust überwiesen, deren „Beneficial Owner“ der Beklagte zu 1) war. In der Zusammenschau all dieser Auffälligkeiten ist ohne weiteres die auf Tatsachen gestützte Annahme gerechtfertigt, dass es sich um einen Eingehungsbetrug des Beklagten zu 1) handelt, in dessen Rahmen potentiellen Anlegern - wie der Klägerin - bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt wurde, ihr Kapital in eine werbend tätige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Genossenschaft zu investieren. Weiterer Vortrag war von der Klägerin, die in die Geschäftsabläufe auf Seiten der Beklagten und der N. D. Z. B. keinen näheren Einblick hat, nicht zu fordern. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben zur tatsächlichen Mittelverwendung - insbesondere der Weiterleitung der Mittel an die N. D. Z. B. und deren dortige Verwendung - nicht weiter vorgetragen, obwohl jedenfalls der Beklagte zu 1) in der Lage sein müsste mitzuteilen, wohin die von der Klägerin gezahlten Beträge geflossen sind und was mit ihnen geschehen ist. Das vom Beklagten zu 1) maßgeblich verantwortete Geschäftsmodell war vor diesem Hintergrund von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt, weshalb ohne weiteres ein vorsätzlicher - zumindest billigend in Kauf genommener - Sittenverstoß in der der Klägerin vermittelten Anlage anzunehmen ist. Durch die seitens des Beklagten zu 1) verübte Täuschung wurde die Klägerin irrtumsbedingt zur Zeichnung der Beteiligungen und Erbringung der streitgegenständlichen Zahlungen zwecks Erwerbs der Genossenschaftsanteile veranlasst. Bei Kenntnis der Klägerin, dass die Zielgesellschaft nicht existiert und sie daher nicht Genossin werden konnte, hätte sie die Zahlungen ersichtlich nicht erbracht. bb) Bei der Berechnung des Haftungsumfangs ist die Kammer zutreffend davon ausgegangen, dass zu dem nach § 826 BGB zu ersetzenden negativen Interesse der Anlagebetrag gehört, welchen die Klägerin in die vermeintlich existente Genossenschaft investiert hat, die Klägerin ist also so zu stellen, als hätte sie die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile nicht gezeichnet. Erstattungsfähig ist danach der Zeichnungsschaden, wobei im Wege des Vorteilsausgleichs Ausschüttungen schadensmindernd anzurechnen wären. Unstreitig hat die Klägerin Einzahlungen in Höhe von insgesamt 100.000,00 € sowie ein Beratungshonorar in Höhe von 4.760,00 € geleistet, auf der anderen Seite aber Auszahlungen in Höhe von 6.824,70 € und 9.674,20 € erhalten, so dass sich der Schaden der Klägerin auf einen Betrag von 88.261,10 € beläuft. Dem Anspruch auf Zahlung von 88.261,10 € steht auch nicht entgegen, dass die investierten Beträge in der Folge in eine Beteiligung als stille Gesellschafterin der „N. T. GmbH“ umgewandelt wurden, da die Klägerin insoweit schon mit der Einzahlung der Gelder zum Zwecke der Investition in eine tatsächlich nicht existierende Genossenschaft einen Schaden erlitten hatte. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vermeintliche Umwandlung des Kapitals in eine stille Beteiligung an der N. T. GmbH zu einem vermögenrechtlich relevanten Rechtserwerb geführt hat, den die Klägerin sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsste. cc) Der Anspruch auf die ausgeurteilten Rechtshängigkeitszinsen folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB. dd) Soweit das Landgericht erkannt hat, dass der Zahlungsanspruch und der darauf entfallende Zinsanspruch nur Zug um Zug gegen Übertragung der gezeichneten Genossenschaftsanteile bestehen, belastet dies den Beklagten zu 1) nicht. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob die Zug-um-Zug-Leistung in Konstellationen wie der vorliegenden ausnahmsweise deshalb entbehrlich sein kann, weil die Werthaltigkeit der gezeichneten Anteile nicht erkennbar ist. ee) Die mit dem Tenor zu 2. getroffene Feststellung, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Annahme der Beteiligungen in Verzug befindet, ist aus den im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen berechtigt. Indessen bedarf es keiner Angabe des Zeitpunktes des Eintritts des Annahmeverzugs. Dieser muss nur für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden, auf die das Leistungsurteil ergeht, aus dem vollstreckt werden soll. Nur insoweit hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung dargetan. Nach dem Wortlaut ihres entsprechenden Klagantrages erstrebt sie zwar die Feststellung, dass die Beklagten seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug geraten seien. Die hierzu gegebene Begründung (S. 34 der Klageschrift, Bl. 36 LGA) lässt indessen erkennen, dass die Klägerin die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten nur insoweit begehrt, wie das zur erleichterten Vollstreckung des Leistungsanspruchs erforderlich ist (vgl. BGH, BeckRS 1987, 31076487; BGH, NJW 2018, 3029 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund hat der Senat sich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Klarstellung veranlasst gesehen. ff) Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung an der N. D. lnvestments B. oder der stillen Gesellschaft mit der Beklagten zu 4) weitere Schäden - wie etwa die Besteuerung der ausgewiesenen Scheingewinne - drohen, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt, dass der Beklagte zu 1) der Klägerin für alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile haftet, die dieser mittelbar oder unmittelbar aus der von ihr gezeichneten Beteiligung an der Genossenschaft bzw. der stillen Gesellschaft entstehen. gg) Als Rechtsfolge der Haftung aus § 826 BGB kann die Klägerin gemäß § 849 BGB auch Deliktszinsen in Höhe von 4% p.a. auf die eingezahlten Anlagebeträge unter Berücksichtigung der erhaltenen Auszahlungen für die Zeit von der Einzahlung bis zur Rechtshängigkeit der Klage am 11.05.2023 beanspruchen. Soweit die entsprechende Verurteilung (Urteilstenor zu 4.) als ab dem 26.06.2021 zu verzinsenden Betrag 88.261,11 € anstatt der rechnerisch richtigen - und auch im Tenor zu 1. genannten - Zahl 88.261,10 € nennt, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, den der Senat wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich korrigiert hat. hh) Die unter Ziffer 5. der Entscheidungsformel getroffene Feststellung, dass die Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen beruhen, ist ebenfalls berechtigt, da der Beklagte zu 1) - wie aufgezeigt - aus § 826 BGB haftet. b) Ein gleichgerichteter Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe 88.261,10 € nebst Delikts- und Rechtshängigkeitszinsen folgt auch gegen die Beklagte zu 2) aus § 826 BGB. aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf inländische juristische Personen des Privatrechts - wie die Beklagte zu 2) - die Vorschrift des § 31 BGB analog anzuwenden ist (vgl. nur MünchKomm/Leuschner, BGB, 9. Aufl., 2021, § 31 Rn. 3). Nach dem Wortlaut dieser Norm wird für den „Vorstand“, ein „Mitglied des Vorstands“ und „andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“ gehaftet. Hierzu ist anerkannt, dass unter den Begriff der „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ neben den besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB auch die sogenannten Repräsentanten subsumiert werden können. Das sind alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass sie also die juristische Person auf diese Weise repräsentieren (BeckOGK/Offenloch, BGB, 15.3.2024, § 31 Rn. 46). Hierzu gehören insbesondere auch die sogenannten faktischen Geschäftsführer (BeckOGK/Offenloch, a.a.O., § 31 Rn. 85). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, BeckRS 2005, 9697, Rn. 8; BGH, BeckRS 1988, 4475; Spernath, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., 2020, § 35 Rn. 76; BeckOK/Pöschke, GmbHG, Stand 1.2.2024, § 43 Rn. 17 ff.). Maßgebend ist danach, ob und welche „Führungsaufgaben“ der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat sowie das Ausmaß und die Intensität der von ihm übernommenen Unternehmensführung (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOK/Pöschke, a.a.O., Rn. 21). Ein Gesellschafter kann nicht schon deshalb zum faktischen Geschäftsführer werden, weil er die Grundzüge der Unternehmenspolitik (mit-)bestimmt oder auf die Auswahl und Einstellung leitender Angestellter maßgeblichen Einfluss ausübt; all diese Aufgaben sind zwar wirtschaftlich betrachtet originäre Führungs-bzw. Managementaufgaben. Sie obliegen aber rechtlich gesehen auch bzw. primär der Gesellschafterversammlung (BeckOK/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.1). Gegenüber dem formell bestellten Organ muss der faktische Geschäftsführer nach der strafrechtlichen Rechtsprechung eine überragende Stellung in der Gesellschaft einnehmen oder zumindest das deutliche Übergewicht haben; nicht ausreichend ist es dagegen, dass neben einem bestellten Organ gleichberechtigt eine weitere Person agiert (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Reinhart, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 2024, § 15a InsO, Rn. 25 m.w.Nachw.). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung muss er die Aufgaben der Geschäftsleitung „in maßgeblichen Umfang“ übernommen haben (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOK/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.3). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Aus den von der Klägerin näher dargelegten, von den Beklagten in ihrer inhaltlichen Richtigkeit nicht in Abrede gestellten Aussagen von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) ergibt sich, dass der Beklagte zu 1) nicht nur aufgrund seiner zentralen Stellung innerhalb der „N.-Gruppe“, sondern auch aufgrund seines konkreten Wirkens bei der Beklagten zu 2) maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit hatte. Auch wenn sich die von der Klägerin dargelegten Zitate von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Wertungen beschränken, ergeben sich für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung insoweit tatsächliche Anknüpfungspunkte, als der Beklagte zu 1) von den zitierten Mitarbeitern auch im Verhältnis zur damaligen Geschäftsführerin H. als derjenige angesehen worden ist, dessen Wille vorrangig zu beachten war. Nach dem Inhalt der Aussagen der Zeugen F., Q., TX., SF. und XR. traf der Beklagte zu 1) allein sämtliche wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens ohne Beteiligung der formal bestellten Geschäftsführerin, welche die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) entsprechend der alleine von ihm erteilten Anweisungen umzusetzen hatten. Der formal bestellten Geschäftsführerin H. stand hingegen als bloßer „Strohfrau“ oder „Marionette“ keinerlei eigener Entscheidungsspielraum zu; sie hat ihre Aufgaben als Geschäftsführerin faktisch daher nicht selbst ausgeübt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin, dass der Beklagte zu 1) auch nach außen hin für die Gesellschaft auftrat, etwa indem er gegenüber den Anlegern wichtige Korrespondenz - z.B. die Bestätigung der Beteiligungsabwicklung vor dem Hintergrund gestellter Strafanzeigen (Anlage MK03 zur Berufungserwiderung vom 13.05.2024, Bl. 218 f. d.A.) oder die Reaktion der Beklagten zu 2) auf die Bitte von Kunden, den Kapitalschutz nachzuweisen (Anlagen MK01 und MK02 zur Berufungserwiderung vom 13.05.2024, Bl. 216 ff. d.A.) - selbst unterzeichnete. Aus all dem ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Beklagte zu 1) - trotz der formalen Geschäftsführerbestellung der Frau H. - auch im Zeitraum bis 25.05.2020 die Geschicke der Beklagten zu 2) als faktischer Geschäftsführer maßgeblich bestimmt hat. bb) Da die Beklagte zu 2) sich nach all dem das vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin zurechnen lassen muss, haftet sie ebenso wie dieser auf Schadensersatz. Sie ist daher in gleicher Weise zur Erstattung der Anlagebeträge und Beratungshonorare nebst Rechtshängigkeitszinsen und Deliktszinsen verpflichtet. Sie haftet der Klägerin darüber hinaus für alle weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die dieser mittelbar oder unmittelbar aus den von ihr gezeichneten Beteiligungen resultieren. cc) Die Beklagte 2) befindet sich aus den oben zum Beklagten zu 1) dargelegten Gründen ebenfalls in Annahmeverzug. dd) Die unter Ziffer 5. der Entscheidungsformel getroffene Feststellung, dass die Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen beruhen, ist ebenfalls berechtigt, da die Beklagte zu 2) - wie aufgezeigt - aus § 826 BGB haftet. ee) Zur Vermeidung von Missverständnissen sei ergänzend darauf hingewiesen, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ein im wesentlichen gleichgerichteter Schadensersatzanspruch auch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 53 KWG zusteht (vgl. hierzu Senat, BeckRS 2023, 39181 und NZG 2024, 486); insoweit könnte lediglich keine Haftung der Beklagten zu 2) aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung festgestellt werden. Angesichts der Haftung der Beklagten zu 2) aus den §§ 826, 31 BGB bedarf dies allerdings keiner weiteren Vertiefung. c) Auch der Beklagte zu 3) ist der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, weil auch er der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt hat, § 826 BGB. Hiervon ist aufgrund der unstreitigen Tatsachen auszugehen. aa) Unbestritten hat der Beklagte zu 3) der Klägerin über die Beklagte zu 2) im April 2019 eine Beteiligung an der N. D. Z. B. vermittelt, obwohl diese belgische Genossenschaft zu keiner Zeit existent war. Ebenfalls hat er die Klägerin in diesem Zusammenhang dazu veranlasst, einen Betrag von 100.000,00 € an die N. J. O. V. C. GmbH zur Weiterleitung an die Genossenschaft zu überweisen, obwohl diese die von den Anlegern erbrachten Zahlungen nicht an die nicht existente Genossenschaft weiterleitete, sondern an frühere Anleger oder auf ein Konto in A. zu Gunsten des W. D. lnvestors Trust überwies bzw. zur Refinanzierung anderer Firmen im N.-Konzernverbund nutzte. Der Beklagte zu 3) hat sich damit an dem vom Beklagten zu 1) initiierten Geschäftsmodell beteiligt, welches von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt war. Dies geschah auch in Kenntnis der genannten Umstände an all dem vorsätzlich und mit Schädigungsabsicht. So hat der Beklagte zu 3) der Klägerin bewusst wahrheitswidrig die Existenz der N. D. lnvestments B. vorgespiegelt. Dass er von der Nichtexistenz der belgischen Genossenschaft wusste, ist bereits deshalb anzunehmen, weil er erstinstanzlich selbst eingeräumt hat, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass diese „aufgrund lokaler Umstände“ nicht gegründet werden konnte. Soweit er erstinstanzlich vorgebracht hat, die N. D. Investors B. habe aus einer Umfirmierung der W. Z. B. entstehen sollen, steht dies im klaren Widerspruch zu dem Beschluss aus der außerordentlichen Genossenschaftsversammlung der N. D. Investors B. vom 08.01.2016 (Anlage K37 zum klägerischen Schriftsatz vom 30.08.2023, Bl. 406 ff. LGA), in dem es ausdrücklich heißt, dass die N. D. Investors B. alle Aktiva und Passiva der W. Investment B. übernimmt und beide Genossenschaften ihren Sitz in Brugge/Belgien haben. Der Beklagte zu 3) wusste auch, dass die an die N. J. O. V. C. GmbH überwiesenen Anlegergelder nicht für die N. D. Z. B. verwendet wurden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es schlicht ausgeschlossen ist, einer nicht existenten Genossenschaft Gelder zuzuleiten. Zum anderen war der Beklagte zu 3) aber auch in der Zeit vom 15.10.2015 bis zum 23.05.2017 Geschäftsführer der N. J. O. V. C. GmbH, an die die Anleger ihre Einlagen zwecks Weiterleitung an die belgische Genossenschaft überwiesen. Aus dieser Tätigkeit war ihm also bekannt, dass die von den Kunden für die N. D. Z. B. überwiesenen Gelder auf ein Verrechnungskonto der W. Z. B. verbucht und von hier aus durch die „Konzernbuchhaltung“ an Dritte weitergeleitet wurden. Da die N. D. Z. B. mangels Existenz keine Verrechnungsanweisungen geben konnte, war ihm damit zweifelsohne bewusst, dass die Anlagegelder nicht - auch nicht im Zuge einer Verrechnung - bei der eigentlichen Empfängerin angekommen sind. Im Hinblick darauf hat der Senat aber auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte zu 3) bewusst in Kenntnis des vom Beklagten zu 1) initiierten, auf Anlegerschädigung gerichtete Geschäftsmodells gehandelt hat. In all den Jahren konnte ihm nicht verborgen geblieben sein, dass mangels Existenz der N. D. Z. B. und mangels Weiterleitung der Gelder an diese, die Genossenschaft gar nicht in der Lage gewesen sein konnte, die Beträge der Investoren in Vermögenswerte wie Aktien oder ähnlichem anzulegen. Im Übrigen hat er auch nicht dargelegt, aufgrund wessen Anweisungen die „Konzernbuchhaltung“ die für die N. D. Z. B. gedachten und auf das Verrechnungskonto der W. Z. B. gebuchten Gelder an Dritte überwiesen hat. Dies lässt sich aber nur dadurch erklären, dass er die zweckwidrige Nutzung der Gelder in Kenntnis der gesamten Umstände mitgetragen, zumindest aber die Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen hat. Der Beklagte zu 3) kann auch nicht damit gehört werden, dass die Investition der Klägerin erst im April 2019 erfolgte, also zu einer Zeit, als er keine Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten zu 2) und der N. J. O. V. C. GmbH mehr innehatte. Der Beklagte zu 3) hatte das Wissen während seiner Geschäftsführertätigkeit bei der N. J. O. V. C. GmbH erlangt und die Umstände haben sich nach seiner Abberufung im Mai 2017 nicht geändert. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beklagten zu 3) sein Wissen nicht verloren haben kann. bb) Der Beklagte zu 3) haftet daher in gleicher Weise wie die Beklagten zu 1) und 2) für die Erstattung der Anlagebeträge und Beratungshonorare nebst Rechtshängigkeitszinsen und Deliktszinsen. Ferner war festzustellen, dass die Zahlungsverpflichtungen auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen beruhen und der Beklagte zu 3) für alle weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile haftet, die der Klägerin mittelbar oder unmittelbar aus den von ihr gezeichneten Beteiligungen resultieren. d) Die Beklagten zu 1) bis 3) haften der Klägerin für die entstandenen Schäden nach § 840 BGB als Gesamtschuldner. e) Zu Recht hat das Landgericht auch eine Haftung der Beklagten zu 4) aus § 826 BGB bejaht, so dass diese die Klägerin so zu stellen hat, als hätte sie sich nicht an ihr beteiligt. aa) Auch hinsichtlich der Beklagten zu 4) genügen nach Maßgabe der unter II.2.a) dargelegten Grundsätze die Darlegungen der Klägerin, um von einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Beklagte zu 4) auszugehen. Denn diese war offensichtlich ebenfalls Teil des vom Beklagten zu 1) initiierten Geschäftsmodells, welches systematisch auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt war. Hierfür spricht bereits, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der „Verträge über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft“ die in diesen genannte N. T. GmbH (AG HB. HRB N01) gar nicht mehr existierte, sondern bereits am 12.08.2021 unter dem Namen N. FA.- und KL. GmbH mit Sitz in HB. firmierte, an diesem Tag mit der Beklagten zu 4) verschmolz und fortan zwar wieder unter dem Namen N. T. GmbH auftrat, jedoch mit Geschäftssitz in Düsseldorf und unter der Handelsregisternummer HRB N02. Für eine Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 4) an dem Schwindelunternehmen spricht aber auch, dass diese insbesondere dafür eingesetzt wurde, um die Anleger darüber zu täuschen, dass ihre zunächst in die belgische Genossenschaft investierten Beträge nebst auf dem Papier ausgewiesener Gewinne nunmehr in eine deutsche stille Gesellschaft übergeleitet werden, um hierdurch den Schein einer lukrativen Geldanlage bei der belgischen Genossenschaft zu wahren - was indes bereits deshalb nicht zutraf, weil diese weder existierte noch für die Anleger Gewinne erwirtschaftet hatte - und zu vermeiden, dass die Anleger die Gelder nunmehr aus der N.-Gruppe herausziehen. Dass die Geschäftsführerin der Beklagten zu 4) hierbei in Kenntnis der genannten Umstände an all dem vorsätzlich und mit Schädigungsabsicht mitgewirkt, ergibt sich bereits daraus, dass sie um den exakten Namen der von ihr geführten Firma gewusst haben muss. Ihr kann aber auch nicht verborgen geblieben sein, dass der Klägerin bestätigt wurde, sie habe die Einlage durch Einbuchung des bisherigen Genossenschaftskapitals geleistet, während die Gelder nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin niemals bei der Beklagten zu 4) angekommen sind. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass auch die Geschäftsführerin der Beklagten zu 4) in die sittenwidrige Schädigung der Anleger eingebunden war und unter Inkaufnahme von Schäden der Anleger zumindest bedingt vorsätzlich handelte. Die Beklagte zu 4) muss sich das vorsätzliche Handeln ihrer Geschäftsführerin nach § 31 BGB zurechnen lassen. bb) Aufgrund ihrer Haftung nach § 826 BGB hat die Beklagte zu 4) die Klägerin so zu stellen als hätte sie sich nicht an ihr beteiligt und sie daher von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihr gezeichneten Beteiligung als stille Gesellschafterin resultieren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Berufungsstreitwert: bis 95.000,00 €