für Recht erkannt: 1. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 88.261,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.05.2023 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) auf Übertragung ihrer streitgegenständlichen angeblichen Anteile an der angeblichen E, sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten zu 1) bis 3), d.h. Anteils-Nr. Typ Nennbetrag Datum Zeichner/in 00000-1 GA-B 25.000 € 08.04.2019 Klägerin 00000-2 GA-B 25.000 € 08.04.2019 Klägerin 00000-3 GA-B 25.000 € 08.04.2019 Klägerin 00000-4 GA-B 25.000 € 08.04.2019 Klägerin sowie Übertragung aller Rechte der Klägerin aus den von ihr geschlossenen Verträgen über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der „S“ mit damaligem Sitz in V (heute: O) in Höhe von 50.000,00 € (Laufzeit 2 Jahre, Mindestverzinsung 2,75% p.a.) sowie weiteren 50.000,00 € Laufzeit 3 Jahre, Mindestverzinsung 3 % p.a.) am 07.01.2022. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) bis 3) seit dem 12.05.2023 im Annahmeverzug bezüglich des Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) auf Übertragung ihrer in Ziffer 1. genannten angeblichen Anteile an der E sowie ihrer in Ziffer 1. genannten Rechte aus den von der Klägerin geschlossenen Verträgen über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der „S“ mit damaligem Sitz in V (heute: O) sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Beteiligungen an die Beklagten befinden. 3. Es wird festgestellt, a) dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von der Klägerin gezeichneten Beteiligungen an der angeblichen E gemäß Ziffer 1. resultieren; b) dass die Beklagten zu 1), 2) und zu 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom ihr gezeichneten Beteiligungen als stille Gesellschafterin an der Beklagten zu 4) gemäß Ziffer 1. resultieren. 4. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4% p.a. auf 104.760,00 € vom 08.04.2019 bis zum 19.02.2020, auf 97.935,30 € vom 20.02.2020 bis zum 25.06.2021 und auf 88.261,11 € vom 26.06.2021 bis zum 11.05.2023 zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1. und Ziffer 4. sowie eventuelle weitere Verpflichtungen gemäß Ziffer 3. auf vorsätzlich unerlaubten Handlungen der Beklagten beruhen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 24 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 75% und die Beklagte zu 4) 1%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 75 % und die Beklagte zu 4) 1%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) trägt die Klägerin 24%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin 99 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 8. Das Urteil ist wegen der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Finanzanlage. Die Beklagte zu 2) ist Versicherungsmaklerin und hat zudem eine Zulassung als Vermögens- und Finanzberaterin. Sie ist Teil der Z, zu der zahlreiche und vornehmlich Maklerunternehmen zählen. Die Beklagte zu 2) wirbt unter anderem für Investments in verschiedene belgische Genossenschaften und vermittelt diese über ihre Finanzberater, über die sie den Kundenkontakt in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten unterhält. Der Beklagte zu 1) war in der Zeit vom 00.11.2012 – 00.07.2013 sowie vom 00.05.2020 – 00.05.2022 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen. Der Beklagte zu 3) war vom 00.07.2013 bis zum 00.05.2017 Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und beriet die Klägerin auch zu der streitgegenständlichen Zeichnung. Seit 00.10.2015 war der Beklagte zu 3) auch Aufsichtsratsvorsitzender der XF. Finance AG, die 75 % der Anteile an der Beklagten zu 2) hält und deren Alleinaktionär und Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 1) ist. Zudem war der Beklagte zu 3) vom 00.11.2017 bis 00.01.2018 Geschäftsführer der S T (AG Wiesbaden HRB 17571) und vom 00.01.2020 bis 00.08.2021 Geschäftsführer der S L (AG Stuttgart HRB 755894). Bei der G handelte es sich um eine Genossenschaft belgischen Rechts mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 1) war. Diese M war im belgischen Unternehmensregister eingetragen. Am 00.09.2016 wurde die X wegen wiederholter Nichteinreichung von Jahresabschlüssen gelöscht. Die Gesellschaft wurde mit Urteil vom 07.01.2019 nach Ablauf einer 3-Jahres-Periode, innerhalb derer die Gläubiger hätten Ansprüche anmelden können, stillgelegt und die Liquidation beendet. Am 08.04.2019 kam es zu einem Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3). Im Rahmen dieses Gesprächs stellte der Beklagte zu 3) der Klägerin die Beteiligungsmöglichkeit an der E vor. Die Klägerin unterzeichnete daraufhin die als Anlage K1 (= Bl. 38 d.A.) vorgelegte Beitrittserklärung. Nach Zeichnung der Anlage überwies die Klägerin den vereinbarten Betrag von 100.000,00 € am 08.04.2019 auf ein Konto der I, deren Geschäftsführer der Beklagten zu 3) vom 15.10.2015 bis zum 23.05.2017 war. Am selben Tag überwies die Klägerin an die Beklagte zu 2) zudem ein Beratungshonorar in Höhe von 4.760 €. Bei anderen Anlegern in das streitgegenständliche Geschäftsmodell ist es zu steuerlichen Nachforderungen gekommen. Die Klägerin erhielt am 19.02.2020 eine Auszahlung in Höhe von 6.824,70 € und am 25.06.2021 eine Auszahlung in Höhe von 9.674,20 €. Ende des Jahres 2021 stellte sich Herr C als neuer Berater der Beklagten zu 2) bei der Klägerin vor und teilte der Klägerin mit, dass die B beabsichtige, rückwirkend zum 01.01.2021, die Genossenschaftsanteile der E mit Sitz in U/K in eine Stille Gesellschaft mit Sitz in Deutschland (N) einzubringen, wofür die Klägerin einen „Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft“ abschließen solle. Die Klägerin unterzeichnete daraufhin unter dem 07.01.2022 zwei „Verträge über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft“ mit der Beklagten zu 4) in J über Einlagen in Höhe von jeweils 50.000,00 € sowie einer Dauer von 2 Jahren mit einer Mindestverzinsung von 2,75 % der Kapitaleinlage bzw. einer Dauer von 3 Jahren mit einer Mindestverzinsung von 3 % sowie eine entsprechende „Vereinbarung über die Erbringung der Stillen Kapitaleinlage“ (vgl. Anlage K10= Bl. 51ff. d.A. und Anlage K11= Bl. 56ff. d.A. und Anlage K12= Bl. 61f.d A.). Nachdem in der Folgezeit weder Ausschüttungen der E noch der Stillen Gesellschaften erfolgten, wandte die Klägerin sich an ihre Prozessbevollmächtigten. Die Klägerin begehrt im Rahmen des negativen Interesses Schadensersatz. Sie ist der Auffassung mit der Beklagten zu 2) sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, ferner hafteten die Beklagten gesamtschuldnerisch aus Delikt . Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 3) sei ein enger Vertrauter des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) habe sie weder in Bezug auf die Risiken noch auf die steuerliche Behandlung der Anlagen zutreffend beraten. Er habe die streitgegenständliche Anlage als sichere Anlage dargestellt. Das ganze Beteiligungskonstrukt sei als Schneeballsystem aufgebaut gewesen. Die Gelder seien nicht wie behauptet angelegt worden. Das gesamte streitgegenständliche Geschäftsmodell sei von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt gewesen. Es handele sich um Schwindelunternehmen. Die streitgegenständlichen Beteiligungen, die seitens des Beklagten zu 3) als absolut sicher (Kapitalschutz) sowie hoch rentierlich angepriesen worden seien, habe es nie gegeben. Ebenso wenig habe es die angegebenen Erträge gegeben. Die Beklagten hätten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und dem arbeitsteiligen Zusammenwirken, sie, die Klägerin durch unrichtige Angaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an der E veranlasst, die Anlagebeträge zur vermeintlichen Weiterleitung an die E auf das Konto der I einzuzahlen bzw. umzubuchen. In Deutschland seien so Gelder über Unternehmen der B eingesammelt und auf verschiedenen Wegen ins Ausland geschleust worden. Den Anlegern habe man Scheingewinne vorgegaukelt, die aus den Einzahlungen anderer Anleger gespeist worden seien. Die ausländische Gesellschaft existiere nicht. Insofern verweist die Klägerin auch auf das Schreiben der Finanzverwaltung vom 31.08.2021 und die dortigen Ermittlungsergebnisse des Steuerstrafverfahrens (Anlage K24). Dort heißt es – unstreitig - u.a.: „Eine Weiterleitung dieser Anlagebeträge auf Konten in K konnte in der Regel nur in eingeschränktem Umfang festgestellt werden. Zum Großteil erfolgen seitens der ehem. Firma I Überweisungen an die (früheren) Anleger mit dem Verwendungszweck „Ausz. Kapitalportfolio“ oder wurden zur Refinanzierung anderer Firmen im Konzernverbund verwendet. Weiterhin wurden Gelder auf ein Konto in A zu Gunsten des Q überwiesen, bei dem Treugeber und Inhaber sämtlicher Treugeberrechte die X war . Beneficial Owner des Q ist der Beschuldigte P. Es konnten bislang keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Anlagegelder der Kunden sich in einer Bilanz einer tatsächlich existierenden Firma wiederspiegeln.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K24 (vgl. Bl. 128f. dA) Bezug genommen. Dies sei den Anlegern gegenüber verschleiert worden. Der Beklagte zu 1) sei Kopf und Mastermind hinter dem Schneeballsystem gewesen. Er habe wesentliche Positionen in der B bekleidet und die Geschicke auch der Beklagten zu 2) bestimmt. Formal seien zwar zum Teil andere Personen Geschäftsführer gewesen, der Beklagte zu 1) sei jedoch als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) tätig geworden. Die Beklagten hätten gemeinschaftlich durch ihre betrügerischen Handlungen das System gefördert und unterhalten. Sein Zinsanspruch resultiere aus § 849 BGB. Der Beklagte zu 3) habe in seinen Funktionen Einblicke in die wahren Hintergründe des Systems gehabt. Insbesondere habe er gewusst, dass die E überhaupt nicht existierte. Zudem sei es Aufgabe des Beklagten zu 3) als Aufsichtsrat der Muttergesellschaft der Beklagten 2) gewesen, auch die Geschäftsführung im Verhältnis zu verbundenen Unternehmen zu überwachen und für ein ordnungsgemäßes Geschäftsgebaren zu sorgen. Selbst wenn der Beklagte zu 3) keine Kenntnis von diesen Umständen gehabt haben sollte, würde dieser jedenfalls als Mittäter, zumindest aber als Gehilfe gem. § 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB haften. Zudem hafte der Beklagte zu 3) nach §§ 823 Abs. 2 BGB; 32, 54, 1 KWG. Insoweit macht sich die Klägerin die Rechtsauffassung der BaFin in dem Schreiben vom 18.11.2021 (Anlage K28= Blatt 136ff. dA) zu Eigen. Die F, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) war, habe die Gelder nur in eingeschränktem Umfang nach K. weitergeleitet und die Gelder vielmehr genutzt, um andere Anleger auszuzahlen (Schneeballsystem), andere Unternehmen im Konzernverbund zu finanzieren sowie Gelder an einen Trust in Lichtenstein zu überweisen, dessen Beneficial Owner der Beklagte zu 1) gewesen sei, was insgesamt eine Veruntreuung der Anlegergelder darstelle und was der Beklagte zu 3) gewusst habe. Eine Haftung des Beklagten zu 3) resultiere auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, §§ 10, 63 ZAG. Die Haftung der Beklagten zu 4) ergebe sich daraus, dass diese einen Tatbeitrag zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems geleistet habe. Die angebliche „Einbuchung“ der vermeintlichen Beteiligungen an der E in das Buchhaltungskonto der Beklagten zu 4) diene nur dem Zweck, Anleger wie die Klägerin weiter im System zu binden und ihnen weitere Scheingewinne vorzugaukeln, um sie davon abzuhalten, ihre Gelder zurückzuverlangen. Dadurch solle der Zusammenbruch des Systems vermieden werden. Die Beklagte zu 4) begebe Scheinverträge zur Errichtung stiller Gesellschaften und übermittle den Anlegern zur Aufrechterhaltung der Täuschung vermeintliche Buchhaltungsauszüge, die ihnen ein entsprechendes Guthaben suggerieren sollen. Die Beklagte zu 4) müsse sich zudem das Verhalten des Beklagten zu 1) zurechnen lassen, da dieser die Beklagte zu 4) mittelbar beherrsche. Die Beklagte zu 4) habe ihr arglistig verschwiegen, dass sie sich gar nicht wie beabsichtigt an einer Gesellschaft in J beteiligte, sondern an einer ganz anderen Gesellschaft, auf die jene Gesellschaft in J zwischenzeitlich verschmolzen worden war. Die Beklagte zu 4) müsse sich dabei auch den Tatbeitrag ihrer Geschäftsführerin, Frau W zurechnen lassen, die eine Schlüsselperson innerhalb des Geflechts der Y sei. Zudem hafte die Beklagte zu 4) nach §§ 823 Abs. 2 BGB; 32, 54, 1 KWG, da diese rückzahlbare Gelder des Publikums (angeblich) annehme. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 88.261,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Übertragung ihrer streitgegenständlichen angeblichen Anteile an der angeblichen E, sowie Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Genossenschaftsanteilen an die Beklagten, d.h. Anteils-Nr. Typ Nennbetrag Datum Zeichner/in 00000-1 GA-B 25.000 € 08.04.2019 Klägerin 00000-2 GA-B 25.000 € 08.04.2019 Klägerin 00000-3 GA-B 25.000 € 08.04.2019 Klägerin 00000-4 GA-B 25.000 € 08.04.2019 Klägerin sowie Übertragung aller ihrer Rechte aus den von ihr geschlossenen Verträgen über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der „S“ mit damaligem Sitz in V (heute: O) in Höhe von 50.000,00 € (Laufzeit 2 Jahre, Mindestverzinsung 2,75% p.a.) sowie weiteren 50.000,00 € Laufzeit 3 Jahre, Mindestverzinsung 3 % p.a.) am 07.01.2022; 2. festzustellen, dass sich die Beklagten seit Rechtshängigkeit im Annahmeverzug bezüglich ihres Angebots gegenüber den Beklagten auf Übertragung ihrer in Ziff. 1 genannten angeblichen Anteile an der E sowie ihrer in Ziff. 1. genannten Rechte aus den von ihr geschlossenen Verträgen über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft mit der „S“ mit damaligem Sitz in V (heute: O) sowie Abtretung aller bestehenden Rechte aus diesen Beteiligungen an die Beklagten befinden; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von ihr gezeichneten Beteiligungen gem. Ziff. 1 resultieren; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Zinsausfallschaden in Höhe von 4% p.a. auf 104.760,00 € vom 08.04.2019 bis zum 19.02.2020, auf 97.935,30 € vom 20.02.2020 bis zum 25.06.2021 und auf 88.261,11 € vom 26.06.2021 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Zahlungsverpflichtungen gem. Klageantrag zu 1) und Klageantrag zu 4) sowie eventuelle weitere Verpflichtungen gem. Klageantrag zu 3) auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten beruhen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) rügen die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts N . Sie tragen vor, die Beklagte zu 2) sei nicht rechtsgeschäftlich durch die Finanzberater vertreten worden. Die Beklagte zu 2) habe lediglich über ihre Finanzberater in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten Kundenkontakt gehabt. Sie beantragen die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Der Beklagte zu 3) behauptet, die JO habe umfirmiert werden sollen in die HT, was aber aufgrund lokaler Umstände nicht habe abgeschlossen werden können. Von der Löschung der JO habe er keine Kenntnis gehabt, diese sei rückwirkend erfolgt. Tatsächlich sei es so gewesen, dass die XK für die UJ in zahlreichen Konstellationen als Service-Gesellschaft eingesetzt worden sei. Die Aufgaben für die „VZ“ seien nur ein kleiner Teil des Dienstleistungsspektrums und der Zahlungsverkehr VZ sei eingebettet in die Konzernbuchhaltung gewesen. Bei der XK sei auch ein Verrechnungskonto für die JO eingerichtet. Einzahlungen seien diesem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden und hätten der Gesellschaft dann zur freien Verfügung gestanden, während auch Auszahlungen vollzogen worden seien. Der Zahlungsverkehr sei aber im Kern über die Konzernbuchhaltung gesteuert worden. Er, der Beklagte zu 3), sei hierbei nicht unmittelbar involviert gewesen, vielmehr seien die Buchungen von der Finanz- bzw. Buchhaltungsabteilung (Konzern) durchgeführt worden, während er die Abteilung dem Grunde nach überwacht habe. Ein Schneeballsystem habe mangels mehrstufigem Vertriebssystem nicht vorgelegen. Er habe weder eine steuernde noch leitende Funktion innegehabt, noch habe er auf die vorgeworfenen Geschehnisse mangels Kenntnis einwirken können. Er habe insbesondere keine Kenntnis von der Löschung einzelner Firmen gehabt. Seinen Pflichten sei er ordnungsgemäß nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschriften vom 07.09.2023 (Bl. 416 ff. d.A.) und vom 07.12.2023 (Bl. 517f. d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde sämtlichen Beklagten am 11.05.2023 zugestellt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) in der Sache vollumfänglich, gegenüber dem Beklagten zu 3) ganz wesentlich und gegen die Beklagte zu 4) teilweise Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht N ist sowohl örtlich, als auch international zuständig. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts N ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 6.11.2007 – VI ZR 34/07, juris, Rn. 17). Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. (Schultzky in: Zöller ZPO, 34. Auflage 2022, § 32 Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin behauptet vorliegend schlüssig, der Beklagte zu 1) habe in betrügerischer Weise als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) das streitgegenständliche Schneeballsystem entwickelt und maßgeblich dabei mitgewirkt, potentielle Anleger – und so auch sie – über die Existenz der Zielgesellschaft, in die investiert werden sollte, sowie über die Verwendung der Anlegergelder zu täuschen und auf diese Art und Weise Investitionen zu veranlassen. An diesen Vorgängen beteiligt seien auch der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) gewesen. Handlungsort war dabei jedenfalls auch N. Hier hatte die Beklagte zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Sitz. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 2) ihren Sitz zwischenzeitlich nach T. verlegt hat, weil sich die örtliche Zuständigkeit auch für die Beklagte zu 2) aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ergibt, § 32 ZPO. II. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2.), 3.) und 5.) hat die Klägerin das jeweils nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Für die Feststellung des Annahmeverzuges folgt dieses Interesse aus §§ 756, 765 ZPO; für die Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung folgt das Feststellungsinteresse gegenüber den Beklagten aus §§ 850d Abs. 1 S. 1, 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO, 393 BGB. Das Feststellungsinteresse betreffend die Haftung für weitere Schäden folgt daraus, dass die Klägerin derzeit noch nicht abschließend sämtliche Schäden beziffern kann. In Parallelverfahren sind Steuernachforderungen gegenüber den Anlegern erfolgt, was die Klägerin in diesen Rechtsstreit eingeführt hat. B. Die Klage hat in der Sache gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) vollumfänglich Erfolg. Hinsichtlich des Beklagten zu 3) ist die Klage mit Ausnahme eines Teils der Feststellung gemäß Klageantrag zu 3.) begründet. Gegen die Beklagte zu 4) ist die Klage nur zu einem geringen Teil begründet und im Übrigen unbegründet. I. Der Klageantrag zu 1.) ist gegen die Beklagten zu 1) bis 3) vollumfänglich begründet und gegenüber der Beklagten zu 4) unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 88.261,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Genossenschaftsanteile zu. 1. Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. a) Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bedeutsam sein (vgl. dazu insgesamt Palandt-Sprau, BGB, 79.Aufl., § 826 BGB, Rn. 4). Insofern gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass dann, wenn vorhersehbar ist, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird, dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB erfüllt (s. BGH Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20 m.w.N.). Dabei haften nach der Rechtsprechung des BGH Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. zB BGH BeckRS 2015, 17498 Rn. 24 mwN; BeckRS 2010, 17069). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH NJW-RR 2015, 941). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden erfolgt – mithin zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. BGH, BeckRS 2010, 17069). In den Fällen dieser „Anlagesysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M. Teilurt. v. 15.4.2020 – 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 mwN) (BGH, a.a.O.). b) Ausgehend von diesen Maßstäben liegen bei zusammenfassender Würdigung aller unstreitigen sowie aller gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Umstände sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB in Bezug auf den Beklagten zu 1) vor. Die Klägerin hat, u.a. unter Bezugnahme auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) der führende Kopf innerhalb des Firmengeflechts der UJ. ist und das Geschäftsmodell in Bezug auf die XZ bzw. FK auf ihn zurück zu führen und er als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anzusehen ist. Ferner hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass die von den Anlegern eingeworbenen Gelder nicht wie behauptet bei der M angelegt worden sind, vermeintliche Erträge aus Anlegergeldern gezahlt, bzw. fiktiv in Erträgnisaufstellungen ausgewiesen wurden und das ganze Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt war im Sinne eines Schwindelunternehmens. Hinsichtlich des Verbleibs der Anlegergelder und der faktischen Geschäftsführertätigkeit stützt sich die Klägerin dabei u.a. auf die entsprechenden Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (vgl. Schreiben vom 31.08.2021, Anlage K 24). Ferner ist unstreitig, dass es eine Gesellschaft E nie gegeben hat. Ausgehend hiervon ist die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungslast zur Begründung einer Haftung des Beklagten zu 1) aus § 826 BGB hinreichend nachgekommen. Ihr Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten, da die Beklagtenseite der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ansatzweise entsprochen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen Systems als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) (zur Darlegungslast i.e.: BGH Urteil v. 04.02.2021, III ZR 7/20, Rz 18 ff). Unter dieser Maßgabe steht ein sittenwidriges Handeln des Beklagten zu 1) nach Auffassung der Kammer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des unstreitigen sowie als zugestanden zu wertenden Klägervortrags fest. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3) bedarf es hierfür auch keines mehrstufigen Vertriebssystems. Es genügt, dass Gelder der Anleger wie beschrieben verwendet und nicht dem den Anlegern vorgegebenen Zweck zugeführt werden. Den diesbezüglichen klägerischen Vortrag hat auch der Beklagte zu 3) nicht substantiiert bestritten. c) Durch die Handlungen des Beklagten zu 1) ist der Klägerin ein Schaden im Sinne von § 826 BGB entstanden. Gemäß dem Auffangcharakter dieser Vorschrift ist der Schadensbegriff weit auszulegen und umfasst alle vermögens- und nichtvermögensrechtlichen Beeinträchtigungen, beispielsweise die unterlassene anderweitige Nutzung des Kapitals, die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit oder die Gefährdung des Vermögens des Geschädigten (Spindler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2022, § 826 BGB Rn. 16). Die Klägerin hat aufgrund der Täuschungshandlung des Beklagten zu 1) Anteile an der nicht existenten Gesellschaft „E“ erworben. Die Klägerin hätte, wenn sie Kenntnis von der fehlenden Existenz der E gehabt hätte, keine Beitrittserklärungen für diese Gesellschaft gezeichnet und auch keine Zahlungen zum Erwerb von vermeintlichen Genossenschaftsanteilen erbracht. Durch die Zeichnung der Beteiligungen hat die Klägerin einen Schaden erlitten. Sie ist ungewollte Verbindlichkeiten eingegangen, durch die aufgrund der Nichtanlage der Gelder bei der Beteiligungsgesellschaft, bzw. der Nichtexistenz der Zielgesellschaft eine Gefährdung ihres Vermögens eingetreten ist. Bereits mit der Zeichnung der Beteiligungen trat eine Gefährdung des Vermögens der Klägerin ein, denn sie finanzierte von Anfang an eine zum Scheitern verurteilte Kapitalanlage bzw. eine Kapitalanlage, die gegenüber dem ausgewiesenen Nennwert minderwertig war und ging damit objektiv bereits das erhebliche Risiko ein, dass das investierte Kapital nicht wieder zurückgeführt werden kann. d) Der Beklagte zu 1) handelte vorsätzlich und mit der Absicht, die für die Klägerin nachteiligen Investitionen zu erreichen. Aufgrund der oben unter a) dargelegten unstreitigen sowie zugestandenen Umstände ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale und in dem Bewusstsein, den schädlichen Erfolg herbei zu führen, handelte. Der Beklagte zu 1) wusste, dass die E als Zielgesellschaft nicht existiert und täuschte hierüber, um potentielle Anleger zu einer Investition in diese Genossenschaften zu bewegen. e) In der Rechtsfolge steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr aufgewandten Beträge und Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anlagen zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist die Klägerin nach dem Prinzip der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne den Abschluss der Verträge stünde. Insofern besteht im Rahmen des negativen Interesses ein Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des aus Eigenmitteln von ihr gezahlten Anlagebetrages in Höhe von vorliegend insgesamt 100.000,00 € für die vier Beteiligungen. Davon in Abzug zu bringen sind die unstreitig erhaltene Auszahlung in Höhe von 6.824,70 € und 9.674,20 €. Hinzuzurechnen ist als kausaler Schaden das Beratungshonorar in Höhe von 4.760 €. Ausgehend von diesen Beträgen ergibt sich die mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Klageforderung in Höhe von 88.261,10 €. Im Gegenzug zur Rückerstattung der aufgewandten Beträge sind im Wege des Vorteilsausgleichs die erworbenen angeblichen Gesellschaftsanteile an die Beklagten – wie beantragt - Zug um Zug zu übertragen und die Rechte aus den Beteiligungen abzutreten. f) Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Dem Zinsanspruch steht vorliegend nicht entgegen, dass es sich um eine Zug-um-Zug Verurteilung handelt, bei der grundsätzlich keine Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen sind. Etwas anderes gilt jedoch, wenn - wie vorliegend - die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts beruht sondern ihre Grundlage in dem dem allgemeinen Schadensrecht innewohnenden Prinzip der Vorteilsausgleichung hat. Dem hat die Klägerin durch ihre Antragstellung bereits Rechnung getragen. In dieser Konstellation besteht nach der Rechtsprechung des BGH keine sachliche Rechtfertigung, den Beklagten von der Auferlegung von Prozesszinsen zu befreien (BGH, Urteil v. 21.10.2004, III ZR 323/03). 2. Die Klägerin kann auch von der Beklagten zu 2) gemäß §§ 826, 249 BGB wie beantragt Ersatz des aus Eigenmitteln geleisteten Anlagebetrages zuzüglich des gezahlten Beratungshonorars in Höhe von insgesamt 88.261,10 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Genossenschaftsanteile verlangen. Die Beklagte zu 2) muss sich das Verhalten des Beklagten zu 1) als faktischer Geschäftsführer entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Dass der Beklagte zu 1) als faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 2) handelte, ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten. Die Beklagten sind dem substantiierten Klägervortrag zur Rolle des Beklagten zu 1) im XF-System und bei der Beklagten zu 2) nicht hinreichend entgegengetreten. Der pauschale Verweis in der Klageerwiderung vom 28.07.2023 darauf, dass es in der Unternehmensstruktur der Beklagten zu 2) auch andere Geschäftsführer gegeben habe, ist unbeachtlich. Er reicht angesichts des substantiierten Vortrags der Klägerin für ein wirksames Bestreiten der Rolle, die der Beklagte zu 1) bei der Beklagten zu 2) und 4) inne hatte, nicht aus. 3. Die Klägerin kann auch von dem Beklagten zu 3) gemäß §§ 826, 249, 830 BGB wie beantragt Ersatz der aus Eigenmitteln geleisteten Anlagebeträge zuzüglich des gezahlten Beratungshonorare – wie oben dargestellt – nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Genossenschaftsanteile verlangen. Der Beklagte zu 3) haftet bei zusammenfassender Würdigung aller unstreitigen und zugestandenen Tatsachen gemäß § 830 Abs. 2 BGB als Gehilfe im Rahmen des Schneeballsystems und damit für die vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttaten des Beklagten zu 1). Für die Beihilfehandlung gemäß § 830 Abs. 2 BGB bedarf es keiner physischen Mitwirkung des Gehilfen bei der Tat; es reicht vielmehr eine psychische Unterstützung aus, wobei diese beispielsweise Hemmungen beseitigt und das Sicherheitsgefühl des Täters erhöht haben muss (BeckOGK/Förster, 1.7.2023, BGB § 830 Rn. 20). Eine solche Beihilfehandlung liegt hier vor. Der Beklagte zu 3) hatte aufgrund der jederzeit bestehenden Einbindung in die UJ Kenntnis davon, dass Gelder zweckentfremdet benutzt werden. Er war zeitweise auch Geschäftsführer der Gesellschaft, die die Gelder in einen Trust zugunsten des Beklagten zu 1) gesandt, statt zweckentsprechend verwendet hat. In seinen zentralen Funktionen im XF-Unternehmen als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) sowie als Aufsichtsratsvorsitzender der XF. Finance AG, die 75 % der Anteile an der Beklagten zu 2) hält und deren Alleinaktionär und Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 1) ist, hatte der Beklagte zu 3) weitreichende Einblicke in die wahren Hintergründe des Systems. Dass er zum Zeitpunkt der hiesigen Investitionen nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2) war, steht dem nicht entgegen. Denn der Beklagte zu 3) hat sein Wissen, das er im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten zu 2) bis zum Jahr 2017 gesammelt hatte, nicht verloren. Die Beklagte zu 2) generiert – wie der Kammer aus zahlreichen Parallelfällen bekannt ist– bereits seit dem Jahr 2016 Anleger für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen an der nichtexistenten XF. Global Investment M. Hieran hat der Beklagte zu 3) als Geschäftsführer der Gesellschaft bis zum Jahr 2017 mitgewirkt. Trotz seines Wissens blieb der Beklagte zu 3) auch in der Folgezeit in das System UJ eingebunden und betätigte sich in Kenntnis der vorherigen Umstände in führenden Positionen des XF-Konzerns. Diese Umstände rechtfertigen nach Ansicht der Kammer sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine Gehilfenhaftung des Beklagten zu 3) gemäß § 830 Abs. 2 BGB für die vom Beklagten zu 1) begangenen sittenwidrigen Schädigungen (§ 826 BGB) und damit auch eine Haftung des Beklagten zu 3) für die streitgegenständlichen Zeichnungen. Ausgehend von dem substantiierten Klagevortrag ist der Beklagte zu 3) insbesondere bislang weder der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen noch liegt ein hinreichend substantiiertes Bestreiten der tatbestandlichen Anknüpfungspunkte vor. Der Beklagte zu 3) hat nicht substantiiert vorgetragen, warum er trotz seiner tragenden Funktionen im System keinerlei Kenntnis von den Hintergründen gehabt haben will und warum er das System – trotz der ihm bekannten behördlichen Ermittlungen gegen den Beklagten zu 1) und den zahlreichen zivilrechtlichen Verurteilungen – nach wie vor unterstützt. 4. Die Beklagten zu 1) bis 3) haften gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner. 5. Der Klageantrag zu 1.) war in Bezug auf die Beklagte zu 4) jedoch abzuweisen. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 4) unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz der aus Eigenmitteln geleisteten Anlagebeträge zuzüglich der jeweils gezahlten Beratungshonorare nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Genossenschaftsanteile verlangen. Zwar steht der Klägerin unter Maßgabe des unstreitigen und zugestandenen Tatsachenvortrags dem Grunde nach ein korrespondierender Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 4) bis aus § 826, 830 BGB zu. Denn die Vertragsschlüsse mit der Beklagten zu 4) dienten nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag allein der Aufrechterhaltung des Schneeballsystems. Die Klägerin sollte – wie auch andere Anleger – von der Kündigung ihrer Genossenschaftsanteile an der E sowie von der Rückforderung der Investitionen abgehalten werden, um so das Kapital weiter zu binden und den Zusammenbruch des Systems zu verhindern. Die von dem Beklagten zu 1) initiierte „Umschichtung“ der Gesellschaftsanteile geschah zu einer Zeit, in der die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits begonnen hatten und der Beklagte zu 1) auch bereits als Beschuldigter vernommen worden war. Sie folgte demselben Muster, wie die Jahre zuvor erfolgte „Umschichtung“ von Anteilen anderer Anleger an der gelöschten X in die angeblichen XF-Anteile und zu einem Zeitpunkt als das System UJ bereits unter Beobachtung stand mit dem Vorwurf der Vermittlung von Investitionen in nicht existente Gesellschaften. Vor dem Hintergrund stellt sich die Empfehlung der Beteiligung an der stillen Gesellschaft als Versuch dar, den ursprünglich nicht existenten Gesellschaftsanteilen einen rechtlich bestehenden Rahmen und zumindest von außen betrachtet den Anschein der Werthaltigkeit zu vermitteln. An diesen Vorgängen leistete die Beklagte zu 4) Beihilfe (§ 830 BGB), indem sie die Verträge mit den Anlegern schloss und nicht werthaltige Anteile an einer nicht existenten Gesellschaft als Kapitaleinlage vereinnahmte. Eine Kausalität betreffend den Eintritt des streitgegenständlichen Schadens hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Zwar findet eine Zurechnung anderer Tatbeiträge statt, weshalb die Klägerin die Kausalität der verschiedenen Tatbeiträge nicht darlegen muss. Dies bedeutet andererseits jedoch nicht, dass die Hilfeleistung gänzlich folgenlos geblieben sein darf. Sie muss nämlich unstreitig das Herbeiführen des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv gefördert oder erleichtert haben (BGH NJW 2007, 384 Rn. 45). Es müssen sich an irgendeiner Stelle des Tathergangs Spuren der Beihilfehandlung finden lassen (BeckOGK/Förster, 1.7.2023, BGB § 830 Rn. 22). Auch die psychische Beihilfe setzt wenigstens die Möglichkeit der Beeinflussung voraus (BGH NJW 1990, 2553). Der klageweise geltend gemachte Schaden ist hier jedoch nicht durch die Einlage in die stille Gesellschaft und damit nicht unter Mitwirkung der Beklagten zu 4) entstanden. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Beklagte zu 4) bei den ursprünglichen Investitionen im Jahr 2019 in die „E“ in irgendeiner Weise bereits involviert war. Es ist darüber hinaus nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den Beitrittserklärungen als stille Gesellschafterin eine Vermögensverfügung getroffen hätte, die den geltend gemachten Zahlungsanspruch rechtfertigen könnte. Nach dem eigenen Vortrag ist eine Kapitaleinlage nicht erbracht worden, sondern es wurden die etwaigen XF FK..-Anteile eingebracht, die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht werthaltig waren. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 4) aus diesem Grunde auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkte ein Anspruch auf Rückzahlung der ursprünglichen Einlagesumme zu. Ein solcher konnte sich insbesondere auch nicht aus §§ 830, 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 32 KWG ergeben, da es auch hier an der Voraussetzung des Eintritts eines Schadens fehlt. Der Schaden der Klägerin war im Zeitpunkt der Zeichnung der „Verträge über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft“ sowie der Zeichnung einer „Vereinbarung über die Erbringung der Stillen Kapitaleinlage am 07.01.2022 (vgl. Anlagen K10= Bl. 51ff. d.A., K11= Bl. 56ff. d.A. und K12= Bl. 61f. d.A.) bereits entstanden. Die Klägerin kann bei allen in Betracht kommenden Schadensersatzansprüchen gemäß § 249 BGB lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie den Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft in Verbindung mit der Vereinbarung über die Erbringung der Einlageverpflichtung nicht geschlossen. Da sie keine Bareinzahlung erbracht hat, sondern zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtungen die vermeintlichen Anteile an der E. an die die Beklagte zu 4) übertragen hat, kann die Klägerin im Rahmen des Schadensersatzes lediglich die Rückübertragung der Anteile verlangen. Dass sich dieser auf Rückübertragung – objektiv gesehen wertloser und rechtlich nicht existenter – M-Anteile gerichtete Anspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt haben könnte, ist weder von Klägerseite dargelegt noch ansonsten für die Kammer nachvollziehbar. II. Die Klage hat mit dem Klageantrag zu 2.) in Bezug auf die Beklagten zu 1) bis 3) Erfolg und unterliegt gegenüber der Beklagten zu 4) der Abweisung. Die Beklagten zu 1) bis 3) befinden sich mit der Annahme der ihnen Zug um Zug angebotenen Leistung in Annahmeverzug. Die Klägerin hat die Übertragung der Anteile aus den Beteiligungen mit der Klageschrift ausdrücklich angeboten. Die Beklagten haben dieses Angebot binnen der ihnen gesetzten Annahmefrist nicht angenommen und durch ihr Verhalten im Rechtsstreit konkludent endgültig abgelehnt. III. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3.) ist gegen die Beklagten im tenorierten Umfang begründet. Die Beklagten sind gemäß §§ 826, 249 BGB im Wege des negativen Interesses verpflichtet, die Klägerin von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) haften sowohl für Nachteile, die sich aus der Zeichnung der E.-Beteiligungen ergeben, als auch für Nachteile in Bezug auf den Beitritt der Klägerin als stille Gesellschafter der S. Hinsichtlich des Beklagten zu 3) war die Feststellung auf die Zeichnung der E Beteiligungen zu beschränken. Hinsichtlich der Beklagten zu 4) war der Antrag auf die Nachteile in Bezug auf den Beitritt der Klägerin als stille Gesellschafter zu beschränken. Die Beklagte zu 4) muss sich das Wissen des Beklagten zu 1) als ihrem faktischen Geschäftsführer zurechnen lassen. Der Beklagte zu 1) hat die Beklagte zu 4) eingesetzt, um das Schwindelunternehmen aufrechtzuerhalten und Rückforderungen der Anleger zu verhindern. IV. Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) bis 3) gemäß § 849 BGB Deliktszinsen für die Zeit zwischen dem Tag der Überweisung des Einlagebetrages nebst Beratungshonorar bis zur Rechtshängigkeit auch ohne den Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Die Beklagten haben der Klägerin durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB Geld und damit eine Sache iS von § 849 BGB entzogen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist nach dem Sinn und Zweck des § 849 BGB jede Form von Geld erfasst. Auch durch die Überweisung eines Betrages auf das Konto des Schädigers wird dem Geschädigten die Nutzbarkeit des Geldes entzogen (s. BGH Urteil v. 26.11.2007, II ZR 167/06, NJW 2008, 1084). Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der Entziehung gemäß § 246 BGB mit 4%jährlich zu verzinsen. Ausgehend von den Daten der Überweisung und unter Berücksichtigung der erfolgten „Auszahlungen“ sind die Teilbeträge bis zur Rechtshängigkeit wie folgt zu verzinsen: aus 104.760 € vom 08.04.2019 bis zum 19.02.2020 aus 97.935,50 € vom 20.02.2020 bis zum 25.06.2021 aus 88.261,11 € vom 26.06.2021 bis zur Rechtshängigkeit. V. Da die Ansprüche – wie dargestellt – auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhen, ist der Klageantrag zu 5.) begründet. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Baumbach´schen Kostenformel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 93.261,10 € Klageantrag zu 1) 88.261,10 € Klageantrag zu 2) ohne Wert Klageantrag zu 3) 5.000,00 € (geschätzt) Klageantrag zu 4) ohne Wert Klageantrag zu 5) ohne Wert Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .