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Beschluss

19 Sch 26/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0524.19SCH26.23.00
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Tenor

Der Schiedsspruch des Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce durch den Einzelschiedsrichter V. Q.. E. am Sitz des Schiedsgerichts in Stockholm, Schweden, vom 04.05.2022, Az.: SCC V (2019/080) wird mit folgendem Inhalt anerkannt und für vollstreckbar erklärt:

„Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin 1.115.513,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Ausbruchmaschinen N01 (Seriennummer N02, Baujahr 2017) und N03 (Seriennummer N04, Baujahr 2017).

Es wird festgestellt, dass sich die Schiedsbeklagte mit der Rücknahme der Ausbruchmaschinen N01 und N03 in Annahmeverzug befindet.

Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin weitere 101.041,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019.

Die Beklagte zahlt an die Klägerin als Kostenerstattung einen Betrag i.H.v. 341.951,54 € und 2.381.500,00 RUB.“

Die Vollstreckung ist davon abhängig, dass die Antragstellerin nachweist, dass eine etwaige freiwillige Zahlung der Antragsgegnerin auf ihre vorstehend beschriebene Schuld nicht gegen Verbote der VO (EU) Nr. 269/2014 im Hinblick auf den Eintrag des Herrn J. H. N. in Nr. 881 der Liste in Anhang I der VO (EU) Nr. 269/2014 verstoßen würde.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert wird auf 1.216.554,62 € festgesetzt (1.115.513,62 € + 101.041,00 €).

Entscheidungsgründe
Der Schiedsspruch des Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce durch den Einzelschiedsrichter V. Q.. E. am Sitz des Schiedsgerichts in Stockholm, Schweden, vom 04.05.2022, Az.: SCC V (2019/080) wird mit folgendem Inhalt anerkannt und für vollstreckbar erklärt: „Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin 1.115.513,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Ausbruchmaschinen N01 (Seriennummer N02, Baujahr 2017) und N03 (Seriennummer N04, Baujahr 2017). Es wird festgestellt, dass sich die Schiedsbeklagte mit der Rücknahme der Ausbruchmaschinen N01 und N03 in Annahmeverzug befindet. Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin weitere 101.041,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019. Die Beklagte zahlt an die Klägerin als Kostenerstattung einen Betrag i.H.v. 341.951,54 € und 2.381.500,00 RUB.“ Die Vollstreckung ist davon abhängig, dass die Antragstellerin nachweist, dass eine etwaige freiwillige Zahlung der Antragsgegnerin auf ihre vorstehend beschriebene Schuld nicht gegen Verbote der VO (EU) Nr. 269/2014 im Hinblick auf den Eintrag des Herrn J. H. N. in Nr. 881 der Liste in Anhang I der VO (EU) Nr. 269/2014 verstoßen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 1.216.554,62 € festgesetzt (1.115.513,62 € + 101.041,00 €). Gründe: I. 1. Die Parteien schlossen am 29.12.2016 einen als „Contract No. REG N05" bezeichneten Vertrag über den Kauf zweier Ausbruchmaschinen - Typ N01 und Typ N03 - zu einem Gesamtkaufpreis von 1.240.961 €. Der Vertrag enthielt folgende Schiedsklausel (vgl. Übersetzung der für den Bezirk des OLG Köln ermächtigten Übersetzerin W. O., Anlage 2 zur Antragsschrift, dort S. 29, Bl. 59 d. A.): „Jegliche nicht beigelegten Streitigkeiten zwischen den Parteien werden in einem Schiedsgerichtsverfahren nach den Regeln des Schiedsgerichtsinstituts der Stockholmer Handelskammer entschieden. Beide Parteien verpflichten sich, der Entscheidung der Stockholmer Handelskammer Folge zu leisten. Die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts gilt vor jedem zuständigen Gericht und ist für beide Parteien bindend. Anwendbares Recht ist das deutsche Recht.“ Die verkauften Ausbruchmaschinen waren für den Einsatz im Stahlwerk der C. „X. G. and U. F.” (im Folgenden: XGUF) vorgesehen, die mit der Antragstellerin einen Leasingvertrag über die Maschinen geschlossen hatte. Der Leasingvertrag sah vor, dass der Leasingnehmerin die Rechte aus dem Kaufvertrag zustehen sollten, zu deren Geltendmachung in eigenem Namen die XGUF die Klägerin ermächtigte. In dem Stahlwerk der XGUF sollten die Maschinen benutzt werden, um Rückstände wie Schlacke und feuerfeste Materialien aus verschiedenen Gießpfannen nach deren Verwendung für das Vergießen von flüssigem Stahl auszubrechen. Hierbei wird ein pneumatischer Hydraulikmeißel eingesetzt, der die festen Rückstände aus der Gießpfanne meißelt. Der Hydraulikmeißel ist an einem ausfahrbaren Teleskopausleger angebracht, der diesen bis tief in die Gießpfanne führen kann. Der Teleskopausleger ist sodann mit dem Aufbau verbunden. Dort befindet sich u.a. der Motor und eine Bedienkabine. Der Aufbau ist wiederum auf einen fahrbaren Untersatz mit Raupen montiert. Die verschiedenen Teile sind in verschiedene Richtungen bewegbar. Bei Benutzung wirken sich Kräfte auf den Hydraulikmeißel aus, die auf den Teleskoparm weitergeleitet werden, die sich dann wiederum auf den Aufbau der Maschine fortsetzen. Diese Arbeiten finden in einer sehr heißen und schmutzigen Umgebung in der Nähe der Hochöfen statt. Die Arbeit mit den Maschinen erfolgt zudem unter Zeitdruck, weshalb die Vertragsunterlagen Zeitvorgaben für die Verrichtung der Arbeitsergebnisse mit den Maschinen vorsahen. Die Antragstellerin leistete Teilzahlungen von insgesamt 1.139.594 € für beide Maschinen. Bezüglich der Ausbruchmaschine N03 ist noch ein Teilbetrag 101.367 € offen. Dieser Betrag ist Gegenstand der Widerklage. Die Antragsgegnerin lieferte beide Maschinen nach Russland; sie kamen am 23.12.2017 in X. an und wurden der XGUF am 17. bzw. 27.01.2018 (soweit es in dem Schiedsspruch unter Rn. 32 insoweit 17. bzw. 27.01.2019 heißt, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln) übergeben. In Zusammenhang mit der Lieferung entstanden der Antragstellerin Kosten i.H.v. 101.041 € u.a. für Bankgebühren, Einfuhrformalitäten und Zölle. Kurz nach Übergabe zeigte XGUF der Antragstellerin verschiedene Mängel an, u.a. eine starke Vibration; sie bat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.03.2018 um Abhilfe. Diese wies die Mängel mit Schreiben vom 09.04.2018 zurück und führte dabei u.a. aus, in anderen Ländern arbeiteten ähnliche Anlagen beanstandungsfrei. Auch erklärte sie, die Maschine dürfe vor Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls weder getestet noch eingesetzt werden. Am 29.06.2018 (soweit es in dem Schiedsspruch unter Rn. 37 29.06.2019 heißt, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln) unterzeichneten XGUF und die Antragstellerin ein Abnahmeprotokoll. Im August 2018 fanden verschiedene Tests der Maschine N01 vor Ort bei XGUF statt, deren Ergebnisse in Testprotokollen festgehalten wurden. Im Testprotokoll vom 01.08.2018 heißt es, es zeigten sich verschiedene Mängel, u.a. eine sehr starke Vibration und ein Riss an der Kabine der Maschine. Laut Testprotokoll vom 14.08.2018 wurde u.a. ein weiterer Riss gefunden, diesmal an der Rotationsachse des Hydraulikmeißels. Laut Testprotokoll vom 22.08.2018 wurde u.a. ein Riss in der Fahrertür festgestellt. Laut Testprotokoll vom 27.08.2018 fand man einen weiteren Riss am Verbindungspunkt des Hydraulikmeißels. Nach einem weiteren Test im September 2018 nahm die Antragstellerin die Maschine N01 außer Betrieb. Mit Schreiben vom 29.08.2018 und vom 10.09.2018 verlangte sie Nachbesserung sowie Rücknahme und Ersatz der Maschine, soweit eine Nachbesserung vor Ort nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 19.09.2018 setzte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine Frist zur Nachbesserung bis Ende September 2018 und drohte den Rücktritt vom Vertrag nach Ziffer 6.7 des Vertrages an. Mit E-Mail vom 26.09.2018 erinnerte die XGUF die Antragsgegnerin an die Mängel, hierbei Bezug nehmend u.a. auf die verschiedenen Risse an der Maschine. Mit E-Mail vom 26.09.2018 kündigte die Antragsgegnerin an, sie werde Mechaniker schicken, für die sie derzeit Visa beantrage. Im Oktober 2018 besuchten dann Mechaniker der Antragsgegnerin und des von ihr beauftragten Unternehmens S. die Leasingnehmerin XGUF, nahmen die Maschine in Augenschein und führten Reparaturarbeiten durch, u.a. wurden Risse verschweißt. Anfang November 2018 besuchten Techniker der Antragsgegnerin erneut XGUF, nachdem diese weitere Nachbesserungen gefordert hatte. Mit Schreiben vom 12.11.2018 monierte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, es seien weitere Mängel aufgetreten, u.a. beidseitige Rissen an den Verbindungspunkten des Teleskopauslegers. Am 12.11.2018 beauftragte die Antragstellerin die Industrie- und Handelskammer X. mit der technischen Begutachtung beider Maschinen nach Ziffer 7.5 des Vertrages. Nach einer weiteren gemeinsamen Inspektion der Maschine N01 fasste ein Protokoll vom 20.11.2018 verschiedene Mängel zusammen, darunter beidseitige Risse am Teleskopausleger und an der Verbindung der hydraulischen Zylinder des Teleskopauslegers mit der Rotationsplattform. Mit Schreiben vom 21.11.2018 lehnte die Antragstellerin sodann weitere Nachbesserungen ab und verlangte die Rücknahme der Maschine nebst Ersatzlieferung. Auf Grundlage von am 14./15.11.2018 durchgeführter Untersuchungen erstellte die Industrie- und Handelskammer X. unter dem 07.12.2018 ein Gutachten, in dem an der Maschine N01 u.a. zum Teil tiefe und lange Risse an verschiedenen Teilen der Maschine festgestellt wurden. An der Maschine N03 wurden Haar- und Mikrorisse festgestellt, wobei unter Berücksichtigung der kürzeren Betriebsdauer angenommen wurde, dass den Haarrissen an der Maschine N03 der gleiche Konstruktionsfehler wie bei der Maschine N01 zugrundeliege. Unter dem 29.12.2018 verlangte die Antragstellerin bezugnehmend auf Ziffer 6.7 des Vertrages Rückabwicklung und Erstattung geleisteter Zahlungen innerhalb von 7 Tagen, was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.01.2019 unter Verweis auf Reparaturmöglichkeiten zurückwies. Die Maschine N01 hatte am 14.11.2018 eine Betriebslaufzeit von 541 Stunden und am 21.05.2021 von 542 Stunden. Die Maschine N03 wies am 15.11.2018 eine Betriebslaufzeit von 21 Stunden und am 20.05.2021 von 21,8 Stunden auf. 2. Die Antragstellerin hat im Schiedsverfahren vorgetragen, die Maschinen litten an einem schwerwiegenden Konstruktionsfehler, da die mit dem Presslufthammer erzeugten Lasten jeweils auf die gesamte Maschine wirkten und zu Überlastungen und letztlich zu Rissen führten. Sie hat auf eine von der Antragsgegnerin vorgelegte Belastungsanalyse der M. GmbH Bezug genommen, wo ausgeführt worden sei, es komme beim Betrieb der Maschinen zu substantiellen Überschreitungen der jeweiligen Grenzwerte. Die Antragsgegnerin habe versäumt, vor Fertigung und Auslieferung eine genaue Betriebslastenanalyse zu erstellen. Es fehle an jeglichen Sicherheitseinrichtungen zur Verhinderung einer Überlastung. Die Risse seien als Symptome von Konstruktionsfehlern, nicht von Bedienungsfehlern zu bewerten. Die Maschinen seien nicht in einer Art und Weise bedient worden, welche die aufgetretenen Risse erklärten. Eine Reparatur müsse nicht nur die aufgetretenen Schäden, sondern auch die konstruktiven Mängel beseitigen, was im Ergebnis eine Neukonstruktion beider Maschinen erfordere. Hierzu habe die Antragsgegnerin keinerlei Vorschläge unterbreitet. Soweit die Antragsgegnerin im Februar 2019 eine Verstärkung der Maschinen durch zwei Metallstreifen und zwei Bleche sowie zwei zusätzliche Metallverstärkungen auf der Unterseite des Oberwagens vorgeschlagen habe, sei dies vom Parteigutachter der Antragsgegnerin vom TÜV Saar in der mündlichen Verhandlung verworfen worden. Die Maschinen seien für die vorausgesetzte Verwendung ungeeignet. Auch eine anderweitige Nutzung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung komme nicht in Betracht. 3. Die Antragstellerin hat im Schiedsverfahren sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, (1) Zug um Zug gegen Rückgabe der Breakout-Maschinen N01 (Masch.-Nr. N02, Baujahr: 2017) und N03 (Masch.-Nr. N04, Baujahr: 2017) an sie 1.139.594,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem seit dem 03.01.2019 geltenden Basiszinssatz zu zahlen sowie (2) weitere 101.041,32 € zuzüglich der darauf aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem seit dem 03.01.2019 geltenden Basiszinssatz an sie zu zahlen, (3) festzustellen, dass die Antragsgegnerin mit der Rücknahme der in Antrag (1) genannten Breakout-Maschinen N01 und N03 in Verzug ist und (4) der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Beweis- und Anwaltskosten aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat im Schiedsverfahren sinngemäß beantragt, (1) die Schiedsklage abzuweisen, (2) die Antragstellerin zu verpflichten, an sie 101.367,00 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, (3) der Antragstellerin die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Beweis- und Anwaltskosten aufzuerlegen. 4. Die Antragsgegnerin hat im Schiedsverfahren vorgetragen, die Maschinen seien falsch bedient worden, insbesondere durch Verwendung falscher oder nicht ausreichender Schmiermittel, fehlende Überprüfung und Instandhaltung von Schläuchen und Fehlbedienung des Presslufthammers. Diese Bedienungsfehler seien ursächlich für die Risse an den Maschinen. Die Antragsgegnerin hat behauptet, die Maschine habe ertüchtigt werden können; alle erforderlichen Maßnahmen dafür seien bereits getroffen gewesen. Die Risse hätten durch Schweißarbeiten beseitigt werden können, selbst wenn ein Konstruktionsfehler vorgelegen habe. Diese Arbeiten seien bereits geplant gewesen, Ersatzteile seien beigebracht worden. Sie habe eine ausführende Stelle in der Nähe der Antragstellerin gefunden und dies der Antragstellerin mitgeteilt. Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, die Antragstellerin habe die Nachbesserung grundlos verweigert. Die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Kündigung seien nicht erfüllt gewesen. Auch die Voraussetzungen einer Vertragsaufhebung hätten nicht vorgelegen, weil die Antragstellerin die Vertragsaufhebung zu spät erklärt habe, sie ihre Rügeobliegenheit verletzt habe, sie der Antragsgegnerin /ihr keine ausreichende Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe und die Antragstellerin / ihr die Maschinen nicht mehr im Ausgangszustand zurückgeben könne. Widerklagend hat die Antragsgegnerin die Begleichung der noch offenen Kaufpreiszahlung von 101.367 € eingefordert (Rn. 109, S. 22 des Schiedsspruchs, Bl. 87 d. A.). Hilfsweise hat sie geltend gemacht, der Antragstellerin sei durch die Nutzung der Maschinen ein Gebrauchsvorteil entstanden, den sie sich anrechnen lassen müsste. Den Gebrauchsvorteil hat sie anhand der Betriebsstunden (N01: 541 Betriebsstunden; N03: 21 Betriebsstunden) berechnet, wobei sie für jede Betriebsstunde einen Wert von 800 € angesetzt hat. Auch hat die Antragsgegnerin die Ansicht vertreten, ihr stehe Schadensersatz für die Beschädigung der Maschinen durch unsachgemäßen Gebrauch zu. Sie hat diesen mit 100.000 € für die Ausbruchmaschine N01 und mit 50.000 € für die Ausbruchmaschine N03 beziffert. Hierzu hat das Schiedsgericht im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung angemerkt, es werde nicht mitgeteilt, worauf sich diese Berechnung stütze (Rn. 111, S. 22 des Schiedsspruchs, Bl. 87 d. A.). 5. Das Schiedsgericht führt zum Verfahrensablauf aus (Rn. 114-123, S. 23-24 des Schiedsspruchs, Bl. 88 f. d. A.), am 27.08.2019 habe das Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce (SCC) Herrn V. Q.. E. als Einzelschiedsrichter auf Vorschlag der Parteien bestellt. Im weiteren Verlauf sei ein zeitaufwendiger Verfahrensabschnitt von Juli 2020 bis März 2021 auf fruchtlose Bemühungen zur Beauftragung eines neutralen Sachverständigen entfallen. Die Antragsgegnerin habe kurz vor Beauftragung eines Sachverständigen „einen Rückzieher“ mit der Begründung gemacht, es werde kein russischer Sachverständiger akzeptiert, obwohl seit Monaten festgestanden habe, dass „aufgrund der Covid-19 Situation“ nur in Russland ansässige Sachverständige in Betracht gekommen seien. Es wird ausgeführt, dass dann, wenn die Antragsgegnerin ihre Vorbehalte früher geäußert hätte, die Antragstellerin und der Schiedsrichter weniger Zeit für diesen Verfahrensabschnitt hätten aufwenden müssen, da es dann bereits früher zu einer Entscheidung für die Begutachtung der technischen Fragen durch Parteigutachter gekommen wäre. Die Parteien hätten am 23.10.2020 ihre schriftlichen Zeugenerklärungen eingereicht. Die Antragstellerin stütze sich auf zwei technische Parteigutachten. Die Antragsgegnerin habe Parteigutachten, eine schriftliche Zeugenaussage des Parteigutachters B. L. und technische Analysen und Berechnungen von M. Engineering eingereicht. Die mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme 22./23.09.2021 sei in virtuellem Format durchgeführt worden. Es seien die von der Antragstellerin benannten Zeugen und Parteigutachter K. D. DL., FT. OM., BG. GM. OC. und RV. WG. GJ. befragt worden sowie die von der Antragsgegnerin benannten Zeugen und Parteigutachter JU. ZA., CG. DD. BO., NG. KJ., IU. KO., NS. DR., CG. DG. und B. L.. 6. Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Ausbruchmaschinen N01 (Seriennummer N02, Baujahr 2017) und N03 (Seriennummer N04, Baujahr 2017) an die Antragstellerin 1.115.513,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 zu zahlen sowie weitere 101.041 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019. Es hat weiter festgestellt, die Antragsgegnerin befinde sich mit der Rücknahme der Ausbruchmaschinen N01 und N03 in Annahmeverzug. Im Übrigen hat es die Schiedsklage und alle sonstigen Anträge sowie die Widerklage abgewiesen. Zu den Kosten hat es nach Darstellung der Einzelpositionen und der gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien gegenüber dem Schiedsgericht festgehalten, die Antragsgegnerin habe als Kostenerstattung an die Antragstellerin 341.951,54 € und 2.381.500,00 RUB zu zahlen (vgl. Darstellung des Tenors in Rn. 226, S. 42 des Schiedsspruchs, Bl. 107 d. A.). 7. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Schiedsgericht ausgeführt, Ziffer 8.2 des Vertrages zwischen den Parteien sehe die Anwendung deutschen Rechts vor. Gemäß Art. 1 Abs.1 Buchst. a UN-Kaufrecht (i. F.: CISG) finde dieses Anwendung, weil Deutschland und Russland das UN-Kaufrecht ratifiziert und die Parteien die Anwendung nicht ausgeschlossen hätten. Für das auf Konstruktionsmängel gestützte Rückabwicklungsbegehren der Antragstellerin sei Ziffer 6.7 des Vertrages nicht einschlägig und zwar unabhängig davon, ob ein vertragliches Rückabwicklungsrecht eine Abnahme nach Ziffer 6.2 des Vertrages voraussetze. Ziffer 6.7 des Vertrages regle den Spezialfall einer gemeinsamen Überprüfung bestimmter, im Vertrag festgelegter Leistungsparameter, wogegen die Antragstellerin ihren Anspruch nicht auf Unzulänglichkeiten bei konkreten Leistungsparametern aus den Anlagen 1 und 3 des Vertrages stütze, sondern auf einen Konstruktionsmangel, der dazu führe, dass sich die Maschine im Laufe der Zeit selbst zerstöre, was nicht Regelungsgegenstand von Ziffer 6.7 des Vertrages sei. Aus Ziffer 6.2 lasse sich nur ein Anspruch auf Nacherfüllung herleiten, hingegen kein Rücktrittsrecht. Es sei aber aufgrund einer Aufhebungserklärung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden. Das auf Ziffer 6.7 des Vertrages gestützte Rückabwicklungsbegehren sei als Aufhebungserklärung nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG zu bewerten. Diese sei auch berechtigt gewesen, da ein Konstruktions-fehler vorgelegen habe. Es sei eine konstruktiv unzureichende Auslegung der Maschinen für die Belastungen bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch anzunehmen, was zu einer Materialüberlastung an den Maschinen geführt habe, die sich in den aufgetretenen Rissen manifestiert habe. Dass Risse aufgetreten seien, sei unstreitig. An der Maschine N01 seien massive Risse und an der Maschine N03 lediglich Haarrisse festzustellen, was durch Fotos belegt werde, die in Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens der Industrie- und Handelskammer X. aufgenommen worden seien. Zur Beweisaufnahme und -würdigung führt das Schiedsgericht aus, die Antragsgegnerin habe zwei von dem Parteigutachter L. (TÜV Saar) verfasste Gutachten vorlegt, der indes ausgeführt habe, die Maschinen nicht in Augenschein genommen, sondern sich auf die vorhandene Dokumentation und Informationen der Antragsgegnerin gestützt zu haben. Weiterhin habe die Antragstellerin, nachdem das Verfahren zur Bestellung eines Sachverständigen durch das Schiedsgericht habe abgebrochen werden müssen, ein Parteigutachten von DY. vorgelegt. Hiernach hätten die Gutachter, die auch in der mündlichen Verhandlung befragt worden seien, Unterlagen gesichtet und die Maschinen in Augenschein genommen, sie allerdings nicht im Betrieb geprüft. Die Gutachter hätten im Hinblick auf die aufgetretenen Risse die Maschinen als nicht einsatzbereit bewertet. Sie seien zu der Bewertung gelangt, dass bei den Maschinen N01 und N03 typische technische Vorrichtungen zur Verminderung der Belastungen fehlten und die vorhandene Dämpfung nicht ausreichend sei. Die Konstruktion der Ausbruchmaschinen beruhe auf der Konstruktion eines Baggers auf Raupenketten mit dessen typischen Dämpfungen, der allerdings anderen Belastungen als eine Ausbruchmaschine mit einem Rotationsarm ausgesetzt sei. Die Gutachter nähmen eine besonders starke Belastung der Maschinen bei einem Abheben vom Boden an, verneinten aber eine fehlerhafte Bedienung als Schadensursache. Auch die angeblich zu niedrigen Füllstände der Hydraulikflüssigkeiten und unzureichendem Öldruck hätten sie als Schadensursache verworfen. Das Schiedsgericht gelangt zu dem Ergebnis, die Maschinen seien nicht ausreichend für hohe Belastungen ausgelegt gewesen, wobei sich die Gutachter uneinig seien, inwieweit eine Reparatur möglich sei. Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung der Belastbarkeit wäre aufgefallen, dass die Verstärkung unzureichend gewesen sei und nach Auffassung des Parteigutachters der Antragsgegnerin um mindestens den Faktor 2 hätte verstärkt werden müssen; es gebe keinen Grund, an der konservativen Einschätzung des Parteigutachters der Antragsgegnerin zu zweifeln. Der Parteigutachter L. habe bestätigt, dass die Reparaturvorschläge der Antragsgegnerin diesen Faktor 2 nicht erreichten, sondern selbst bei vielfachen zusätzlichen Verstärkungen, die so allerdings auch erst im Laufe dieses Verfahrens von der Antragsgegnerin vorgeschlagen worden seien, dahinter zurückbleiben würden. Der Parteigutachter der Antragsgegnerin habe in seiner Befragung den Umkehrschluss bejaht, dass aufgrund der weiterhin unzureichenden Verstärkung nach dem Reparaturvorschlag erst recht anzunehmen sei, dass die verkauften Maschinen unzureichend ausgelegt gewesen seien. Damit liege ein Konstruktionsfehler vor, der nicht durch die vorgeschlagene Reparatur ausgeglichen werden könne, zumal er auch nicht die vom Parteigutachter der Antragsgegnerin geforderten zusätzlichen Sicherungen enthalte, um dem Benutzer Überbelastungen anzuzeigen und damit das Risiko der Zerstörung einer verstärkten Maschine zu vermeiden. Damit sei bewiesen, dass die verkauften Maschinen konstruktionsfehlerbehaftet nicht reparaturfähig seien. Das Schiedsgericht hat sodann klargestellt, dass es dieses Ergebnis allein auf die Beweismittel der Antragsgegnerin stützen könne und es auf die von der Antragsgegnerin angegriffenen Parteigutachten der Antragstellerin nicht ankomme (Rn. 179, S. 34 des Schiedsspruchs, Bl. 99 d. A.). Die von der Antragsgegnerin behaupteten etwaigen Bedienfehler hätten möglicherweise Konstruktionsmängel zutage treten lassen, seien aber im Übrigen nicht entscheidungsrelevant. Ob es zu Bedienfehlern gekommen sei, welche die Rissbildung verstärkt haben, könne offenbleiben, da dadurch der grundlegende Konstruktionsmangel nicht hinweggedacht werden könne. Vielmehr habe eine starke Belastung der Maschinen die Symptome des Konstruktionsmangels zeitnah zu Tage treten lassen, hätte der Konstruktionsmangel aber aufgrund der Belastungsanalyse auch bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch früher oder später zu Materialüberlastungen und damit zu Rissen geführt. Der Konstruktionsmangel sei auch ein wesentlicher Mangel i.S.v. Art. 25 CISG, da die unzureichende Festigkeit der Maschinen bereits bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu ihrer Zerstörung führe; er könne auch nicht durch eine einfache Reparatur wie eine Verschweißung der Risse behoben werden, da weitere Risse aufträten, soweit die Maschine nicht verstärkt werde. Für eine nachhaltige Verstärkung habe die Antragsgegnerin indes keine belastbaren Konzepte vorlegt – es bedürfe einer Neukonstruktion und der Anbringung von Sicherheitsvorkehrungen. Die Antragsgegnerin habe auch vorhersehen können, dass die gelieferten Maschinen nicht ausreichend belastbar gewesen seien. Es reiche nicht aus, zu behaupten, dass andere Maschinen keine Probleme gezeigt hätten, zumal ungeklärt sei, ob es sich um identische Maschinen handle und vor Verkauf der Maschinen keine Betriebslastenanalyse angestellt, keine vollständige Maschinenakte geführt und die Maschinen mit keinerlei Sicherheitsausrüstung für den Fall einer Überlastung ausgestattet worden seien. Bei diesen Versäumnissen sei es nicht verwunderlich, dass die fehlende Belastbarkeit von der Antragsgegnerin nicht vorher entdeckt worden sei und erst die Aufklärung des Schadensfalls zur Entdeckung des Konstruktionsfehlers geführt habe. Als Rechtsfolge der Aufhebung seien gemäß Art. 81 Abs. 2 CISG die erbrachten Leistungen Zug-um-Zug zurückzugewähren. Eine Rückgabe der auf dem Betriebsgelände der Leasingnehmerin befindlichen Maschinen sei möglich. Die etwaigen von der Antragsgegnerin behaupteten Beschädigungen stünden dem nicht entgegen, da sie geringfügig seien, zumal sie mit einem im Vergleich zum Kaufpreis geringen Betrag repariert werden könnten, was selbst dann anzunehmen sei, wenn man für die Ausbruchmaschine N03 die Schätzung der Antragsgegnerin auf Reparaturkosten von mindestens 18.000 € zugrundelege. Zur Vorteilsanrechnung stützt sich das Schiedsgericht auf Art. 84 Abs. 2 CISG. Es sei zu berücksichtigen, dass nicht alle der 542 Betriebsstunden der Maschine N01 und der 21,8 Betriebsstunden der Maschine N03 wirtschaftlich hätten genutzt werden können, da ein Teil der Betriebsstunden darauf beruhe, dass die Maschinen auf ihre Funktionsfähigkeit getestet worden seien. Diesen Anteil schätze das Schiedsgericht in entsprechender Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO auf 10 %, so dass Ersatz nur für insgesamt 487,8 (anstatt 542) Betriebsstunden der Maschine N01 und 19,62 (anstatt 21,8) Betriebsstunden der Maschine N03 anzurechnen sei. Unter Zugrundelegung der vertraglichen Garantiedauer von jeweils 1200 Betriebsstunden und der für die Maschine N01 angenommenen monatlichen 299 Betriebsstunden sowie der Kaufpreise gelangt das Schiedsgericht für die Ausbruchmaschine N01 zu einem Wert von 47,10 € pro Betriebsstunde, für die Maschine N03 zu einem Wert von 56,32 € pro Betriebsstunde und so zu 24.080,38 € (487,8 Stunden zu 47,10 € und 19,62 Stunden zu 56,32 €) Vorteilsausgleich, was die Rückzahlungssumme auf 1.115.513,62 € reduziere (Rn. 198-204, S. 37 f. des Schiedsspruchs, Bl. 102 f. d. A.). Der Antragstellerin stehe aus Art. 74 CISG ein Anspruch auf Schadensersatz für Finanzierungskosten und Zollgebühren i.H.v. 101.041,32 € zu (Rn. 206, S. 38 f. des Schiedsspruchs, Bl. 103 f. d. A.). Auch Schadensersatzansprüche der Antragsgegnerin seien gemäß Art. 81 Abs. 1 S. 1 CISG nicht ausgeschlossen und wegen Schäden an der Maschine durchaus denkbar – allerdings sei kein entsprechender Zahlungsantrag gestellt worden (Rn. 207, S. 39 SSP, Bl. 104 d. A.). Die Antragsgegnerin verweise hierzu zwar mit Schriftsatz vom 30.11.2021 auf ihre Klageerwiderung, die dazu aber keine Ausführungen enthalte. Schließlich begründet das Schiedsgericht seine Aussprüche zu Zinsen, Annahmeverzug und zu den Kosten (Rn. 208-225, S. 39-41 des Schiedsspruchs, Bl. 104-106 d. A.). Der tenorierte Rubelbetrag betrifft hiernach die (außerschiedsgerichtlichen) Gutachterkosten der Antragstellerin (Rn. 223, S. 41 des Schiedsspruchs, Bl. 106 d. A.). 8. Die Antragsgegnerin moniert, der Originalschiedsspruch sei nicht vorgelegt worden (S. 2 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 131 d. A.). Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung müsse versagt werden, weil der Schiedsspruch gegen den deutschen ordre public verstoße, insbesondere gegen das Prinzip der Gewährung rechtlichen Gehörs (S. 3 f. der Antragserwiderungsschrift, Bl. 132 f. d. A.), dies wegen zweier Gesichtspunkte: Zum einen habe der Schiedsrichter mit prozessualer Verfügung Nr. 5 vom 26.03.2021 die Einholung eines Gutachtens durch einen neutralen Sachverständigen abgelehnt, obwohl die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Sachverständigen mehrfach abgelehnt habe (S. 4 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 133 d. A.); sie nimmt hierbei auf Auszüge der Verfügung Nr. 5 Bezug, denen sich entnehmen lässt, dass der Schiedsrichter die Einwände der Antragsgegnerin zum Anlass genommen hat „in Ausübung seines verfahrensrechtlichen Ermessens gemäß Art. 23 (1) der SCC-Regeln“ (…) „das Verfahren zur Beauftragung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen hiermit vorerst“ aufzugeben mit der Konsequenz, dass „alle Sachverständigengutachten von von der Partei bestellten Sachverständigen vorgelegt werden“ müssten (S. 4 f. der Antragserwiderungsschrift, Bl. 133 f. d. A.). Die Antragsgegnerin habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Maschinen auf die behaupteten Mängel hin durch einen unabhängigen vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen oder selbst zu untersuchen; dessen habe es aber bedurft; es sei unzureichend, eine Begutachtung ohne eigene Beobachtungen und/oder Messungen vorzunehmen (S. 7 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 136 d. A.). Die Antragsgegnerin nimmt Bezug auf Rechtsprechung zur Erforderlichkeit, einem Antrag auf mündliche Anhörung eines Sachverständigen nachzugehen (S. 8 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 137 d. A.) und zur Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes (S. 8 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 137 d. A.). Der zweite Aspekt, den die Antragsgegnerin als Gehörsverletzung ansieht, ist die ihrer Ansicht nach fehlerhaft unterbliebene Befassung mit Schadensersatzansprüchen. So stelle das Schiedsgericht fehlerhaft in Rn. 207 des Schiedsspruchs fest, Schadensersatzansprüche zu ihren Gunsten zwar denkbar seien, doch habe sie hierzu keinen Antrag gestellt (S. 8 f. der Antragserwiderungsschrift, Bl. 137 f. d. A.), obwohl unter Rn. 111 des Schiedsspruchs zutreffend dargestellt worden sei, dass sie der Ansicht sei, ihr stünde Schadensersatz wegen unsachgemäßen Gebrauchs zu, und zwar hinsichtlich der Maschine N01 i.H.v. 100.000 € und hinsichtlich der Maschine N03 i.H.v. 50.000 € (S. 9 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 138 d. A.). Dementsprechend habe sie mit Schriftsatz vom 20.03.2020 (Anl. 2, Bl. 261-324 d. A.) eine Verrechnung gefordert (S. 9 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 138 d. A.); auch habe sie Beweis angetreten durch Zeugnis des JU. ZA. sowie durch „expert opinion“ (S. 10 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 139 d. A.). Schließlich vertritt die Antragsgegnerin den Standpunkt, einer Vollstreckbarerklärung stehe entgegen, dass wegen der EU-Sanktionen gegen Russland eine Zahlung in absehbarer Zeit nicht bzw. nicht zulässig bewirkt werden könne (S. 12 ff. der Antragserwiderungsschrift, Bl. 141 ff. d. A.). Mit einer Zahlung würde die Antragsgegnerin gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (im Folgenden: VO (EU) Nr. 269/2014) verstoßen, zumal hiernach den in Anhang I der VO (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Personen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden Personen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürften (S. 12 f. der Antragserwiderungsschrift, Bl. 141 f. d. A.). Im Eintrag Nr. 881 in Anhang I der VO (EU) Nr. 269/2014 werde die Leasingnehmerin (X. G. & U. F. – XGUF, in Nr. 881 der Liste bezeichnet als: MMK), als verbundene Organisation zu J. H. N. genannt (Aufnahme in die Liste am 15.03.2022). Dies begründe ein Bereitstellungsverbot gegenüber der MMK (= XGUF) und auch der Antragstellerin, zumal die MMK (XGUF) 100 % der Anteile der Antragstellerin halte und dieserhalb ein zumindest mittelbares Zugutekommen anzunehmen sei (S. 13-17 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 142-146 d. A.). Daneben sei es der Antragsgegnerin auch schlicht nicht möglich, Zahlungen an die Antragstellerin zu leisten, weil ihre Hausbanken keine Zahlungen nach Russland durchführten, die Zahlung sei unmöglich (S. 19 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 148 d. A.). Es sei auch zweifelhaft, ob die Antragstellerin der Gegenleistungspflicht zur Rückgabe der Maschinen nachkommen könne, zumal die VO (EU) Nr. 833/2014 es in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen verbiete, im Gebiet der EU Güter auf der Straße zu befördern, was auch für Transporte mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern gelte, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen würden. Dass sie in absehbarer Zeit einen in der EU ansässigen Spediteur finden könnte, der den Transport durchführen könnte, sei auch aus dem Grund zweifelhaft, dass viele Unternehmen derzeit jegliche Geschäftsbeziehung mit russischen Vertragspartnern mieden, zumal sie einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach Art. 9 Abs.1 der VO (EU) Nr. 269/2014 sowie Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014 befürchteten, dies umso mehr, als die Antragstellerin Tochtergesellschaft einer als verbundenes Unternehmen gelisteten Muttergesellschaft sei (S. 19 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 148 d. A.). 9. Die Antragstellerin beantragt, den Endschiedsspruch des Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce vom 4. Mai 2022 in dem Schiedsverfahren SCC V 2019/080, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.115,513,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2019, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Ausbruchmaschinen N01 (Seriennummer N02, Baujahr 2017) und N03 (Seriennummer N04, Baujahr 2017) zu zahlen; an die Klägerin 101.041,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2019 zu zahlen; an die Klägerin als Kostenerstattung einen Betrag in Höhe von 341.951,54 € und 2.381.500,00 RUB zu zahlen, anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches des Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce vom 04.05.2022 in dem Schiedsverfahren SCC V (2019/080) abzuweisen. 10. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, einer Vorlage des Schiedsspruchs im Original bedürfe es nicht; erforderlich und ausreichend sei eine beglaubigte Abschrift, die vorgelegt worden sei (S. 2 des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 243 d. A.). Eine Überprüfung auf einen ordre-public-Verstoß sei nur im Rahmen der Prüfung von Versagungsgründen nach Art. V UNÜ vorzunehmen; desbezüglich trage die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 243 f. d. A.). Eine Gehörsverletzung liege nicht vor; insbesondere könne sie nicht alleine aus der Ablehnung eines Beweisantrages hergeleitet werden, bzw. nur in gravierenden Fällen (S. 5-7 des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 244-246 d. A.). Bei der Prüfung von Art. V Abs. 2 Buchst. b Fall 3 UNÜ sei zudem der besondere Charakter internationaler Schiedsverfahren zu beachten (S. 7 des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 246 d. A.). Die Begutachtung durch einen neutralen Sachverständigen sei nicht verweigert worden; vielmehr habe das Schiedsgericht lediglich das Verfahren beendet, nachdem ein von beiden Parteien akzeptierter Sachverständiger nicht habe gefunden werden können; es habe der Antragsgegnerin auch freigestanden, die Maschine selbst oder durch andere Personen in Russland in Augenschein zu nehmen oder/und begutachten zu lassen; hinderlich seien allenfalls die für alle geltenden Covid-19-Beschränkungen gewesen (S. 8 des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 247 d. A.). Es treffe nicht zu, dass sich das Schiedsgericht über die Bedenken der Antragsgegnerin an der Geeignetheit und Unparteilichkeit des in Aussicht genommenen Sachverständigen aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung hinweggesetzt habe; vielmehr sei der prozessualen Verfügung Nr. 5 vom 26.03.2021 zu entnehmen, dass das Schiedsgericht gerade wegen dieser Bedenken das Verfahren zur Bestellung eines Gutachters durch das Schiedsgericht abgebrochen habe, was aber das Recht zur Beweisführung durch Parteigutachter unberührt gelassen habe (S. 9 des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 148 d. A.). Die Aussage des Schiedsgerichts, dass kein Antrag auf Schadensersatz gestellt worden sei, treffe zu, zumal die Anträge zutreffend wiedergegeben worden seien (S. 10 des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 249 d. A.); auch ein förmlicher Antrag auf Verrechnung sei nicht gestellt worden. Mit dem Vortrag zu Schadensersatzansprüchen habe sich das Schiedsgericht aber gleichwohl befasst, indem es ihn in Rn. 111 des Schiedsspruchs als unsubstantiiert bewertet habe (S. 11 f. des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 250 f. d. A.). Der ordre-public werde nicht verletzt, dies insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Russland-Sanktionen der EU, weil die VO (EU) 269/2014 lediglich ein sog. „Einfrieren“ von Vermögenswerten vorsehe, die weder enteignet, noch dem Inhaber entzogen würden - vielmehr ließen die Regelungen den Bestand von Forderungen unberührt; so dürfe etwa eine Bank Guthaben nicht auszahlen, was aber einer Zahlungsklage sanktionierter Personen nicht entgegenstehe (S. 14 f. des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 253 f. d. A.). Eine Vollstreckbarerklärung führe nicht zu einer Bereitstellung von Geldern i. S. d. VO (EU) 269/2014, dies auch nicht in mittelbarer Weise, zumal vor einer Vollstreckung noch Klauselerteilung und Zustellung erfolgen müssten und die Antragsgegnerin zudem über § 767 ZPO einer Vollstreckung entgegentreten könne. Auch dürften die Vollstreckungsorgane wegen des Sanktionsregimes ohnehin nicht im Auftrag der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin vollstrecken (S. 15 f. des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 254 f. d. A.). Auch wenn die Antragstellerin derzeit nicht vollstrecken könne, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Vollstreckbarerklärung, um nach etwaigem Wegfall der Sanktionierung die Forderung durchsetzen und alsdann mit der Zwangsvollstreckung unmittelbar beginnen zu können, statt erst nach Ende der Sanktionierung das Anerkenntnisverfahren durchlaufen zu müssen. Die Antragsgegnerin erstrebe eine Absicherung des Insolvenzrisikos, welches sie ohne das vorliegende Verfahren im Zeitraum zwischen Aufhebung der Beschränkungen der VO (EU) Nr. 269/2014 und dem Abschluss eines anschließenden Vollstreckbarerklärungsverfahrens unbilliger- und vermeidbarerweise zusätzlich zu tragen hätte (S. 16 des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 255 d. A.). Auch etwaige praktische Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr führten zu keiner anderen Beurteilung, zumal Möglichkeiten bestünden, etwa durch Hinterlegung oder Verwahrung auf einem Treuhandkonto (S. 16 des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 255 d. A.). Dass die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung oder der Betreibung der Anerkennung des Schiedsspruchs bestehe, werde auch von Gerichten im Vereinigten Königreich und in Kanada vertreten (S. 17 des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 256 d. A. unter Bezugnahme auf Anlage 2, Bl. 261-324 d. A.). Die Antragstellerin beabsichtige keine gegen die VO (EU) 269/2014 verstoßende Zwangsvollstreckung (S. 17 des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 256 d. A.). Auch die VO (EU) 833/2014 stehe der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Zum einen sei die Rückgabe der Maschinen keine Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin; im Übrigen seien etwaige vorübergehende Schwierigkeiten bei der Versendung der Maschinen für die Vollstreckbarerklärung von vornherein irrelevant. Hiervon abgesehen sei die Antragstellerin aber durchaus in der Lage, die Maschinen zurückzugeben (S. 17 des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 256 d. A.). Dies könne etwa durch Einsatz eines russischen Spediteurs bis an die EU-Grenze und dortige Übergabe an einen nicht sanktionierten Spediteur erfolgen. Die Annahme, sie werde keinen abschlusswilligen nicht sanktionierten Spediteur finden, sei nicht gerechtfertigt; im Übrigen stehe der Seeweg zur Verfügung, da die Verschiffung von Gütern von Russland nach Deutschland nicht generell verboten sei (S. 18 des Schriftsatzes vom 26.02.2024, Bl. 257 d. A.). II. Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. den Regeln des New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (im Folgenden: UNÜ; für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit dem 28.09.1961, BGBl. 1962 II S. 102; für die Russische Föderation in Kraft seit deren Gründung am 25.12.1991 als Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion, dort in Kraft getreten zum 22.11.1960) statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Die Antragstellerin hat gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 1, Abs. 3, 1061 Abs. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 a UNÜ zusammen mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Der Vorlage des Schiedsspruchs im Original bedarf es nicht. Im Übrigen würde selbst die Frage der Vorlage einer beglaubigten Abschrift dahinstehen können, da Art. IV Abs. 1 a UNÜ und § 1064 Abs. 1 ZPO nicht die Zulässigkeit des Antrages regeln, sondern lediglich Beweismittelregelungen treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2000, III ZB 43/99, juris Rn. 8 und Urteil vom 01.02.2001, III ZR 332/99, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 30.05.2016, 34 Sch 3/15, juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.05.2021, 26 Sch 1/21, juris Rn. 56; Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, § 1064 ZPO Rn. 4; Dietrich in: Kern/Diehm, Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2020, § 1064 ZPO Rn. 2), die indes vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung zu gelangen vermögen, weil die Antragsgegnerin die Authentizität der von der Antragstellerin vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs (Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 65-107 d. A.) nicht infrage stellt. b) Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungenin schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) dem Oberlandesgericht Köln übertragen sind. c) Es besteht auch Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, selbst wenn die Antragstellerin an einer Zwangsvollstreckung gegenüber der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Reichweite der Sanktionen nach der VO (EU) Nr. 269/2014 bis auf Weiteres gehindert sein mag. Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist, da die Vollstreckbarerklärung nicht nur die Ermöglichung der Zwangsvollstreckung bezweckt, sondern auch dazu dienen kann, einen inländischen Schiedsspruch gegenüber der Geltendmachung von Aufhebungsgründen, insbesondere dem ordre-public-Einwand abzusichern (BGH, Beschluss vom 30.03.2006, III ZB 78/05, juris Rn. 9–13; BayObLG, Beschluss vom 20.01.2023, 102 Sch 115/21, juris Rn. 136 f.; OLG München, Beschluss vom 24.06.2014, 34 Sch 1/14, juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2019, 26 Sch 10/18, juris Rn. 110). Dies ist insoweit auf das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Schiedssprüche zu übertragen, als auch das Interesse an der Klärung etwaiger Anerkennungsversagungsgründe als schützenswert anzuerkennen ist (Schütze in: Wieczorek/Schütze, Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2020, § 1061 ZPO, Ausländische Schiedssprüche Rn. 92; vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 02.10.2013, 26 Sch 9/13, juris Rn. 27). 2. Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gem. § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nach dem UNÜ. a) Die Parteien haben eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen (Art. V Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. II UNÜ), indem sie unter Ziff. 8.2 des Vertrages vom 29.12.2016 (Übersetzung Anlage 2 zur Antragsschrift, Bl. 18-34 d. A.) vereinbarten, jegliche nicht beigelegten Streitigkeiten zwischen ihnen in einem Schiedsgerichtsverfahren nach den Regeln des Schiedsgerichtsinstituts der Stockholmer Handelskammer für beide Teile bindend entscheiden zu lassen. b) Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ bestehen nicht; insbesondere ist die Antragsgegnerin weder i. S. d. Art. V Abs. 1 Buchst. b Fall 3 UNÜ an der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert worden, noch verstößt der Schiedsspruch gegen den deutschen ordre public i. S. d. Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. aa) Gehörsverletzung Der Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 Buchst. b Fall 3 UNÜ erfasst insbesondere Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 37/23, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 15.01.2009, III ZB 83/07, juris Rn. 7; Wilske/Markert in: BeckOK-ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, § 1059 ZPO Rn. 41), wobei eine solche Verletzung regelmäßig auch einen Verstoß gegen den ordre public im Sinne des Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ darstellt (BGH Beschluss vom 21.12.2023, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 25.04.2022, 34 Sch 32/19, juris Rn. 39; Adolphsen in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. V UNÜ Rn. 26). Vorliegend ist eine relevante Gehörsverletzung nicht festzustellen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, sowie ferner, dass die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Schiedsgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, a.a.O. Rn. 13; Beschluss vom 26.11.2020, I ZB 11/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 21.04.2022, I ZB 36/21, juris Rn. 19). Liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, ist einem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann (BGH, Beschluss vom 21.12.2022, a.a.O. Rn. 13; Beschluss vom 15.01.2009, III ZB 83/07, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2022, I ZB 36/21, juris Rn. 20). aaa) Der Abbruch des Verfahrens zur Auswahl eines vom Schiedsgericht zu bestellenden Sachverständigen stellt keine Behinderung bei der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln und auch keine Gehörsverletzung dar. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die SCC-Arbitration-Rules (im Folgenden: SCC-AR, abrufbar in verschiedenen Sprachen unter: https://sccarbitrationinstitute.se/en/ resource-library/scc-rules) als maßgebliche in der Schiedsklausel bezeichnete Verfahrensordnung für den Sachverständigenbeweis die Möglichkeit der Beweisführung durch Parteigutachter neben der Möglichkeit des Beweises durch einen vom Schiedsgericht zu bestellenden neutralen Gutachter als eigenständige und vollwertige Form des Sachverständigenbeweises regeln und dementsprechend weder ein Wahlrecht der Parteien noch eine Verpflichtung des Schiedsgerichts vorsehen, diesbezüglichen Parteianträgen nachzugehen. Vielmehr ist die Wahl zwischen dem Beweis durch Parteigutachter und dem Beweis durch einen vom Schiedsgericht zu bestellenden Gutachter sowie ggf. einer Kombination dieser Möglichkeiten nach Maßgabe der Art. 31 Abs. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 SCC-AR Gegenstand des freien Ermessens des Schiedsgerichts bei der Verfahrensgestaltung nach Art. 23 Abs. 1 SCC-AR. Darüber hinaus hat das Schiedsgericht seine Ermessensausübung in der prozessualen Verfügung Nr. 5 vom 26.03.2021 auch nachvollziehbar begründet, indem es sich - entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin (S. 5 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 134 d. A.) - über deren Bedenken gegenüber der Geeignetheit und Unparteilichkeit des in Aussicht genommenen Sachverständigen gerade nicht hinwegsetzte, sondern diese zum Anlass nahm, anstelle des Beweises durch einen unabhängigen Sachverständigen die Beweisführung mittels von den Parteien selbst zu beauftragender Parteigutachter vorzusehen. Auch ist klarzustellen, dass Schiedsgerichte - auch abseits der Geltung der SCC-AR -generell in ihrer Verfahrensführung freier sind als staatliche Gerichte, da der Grundsatz vollständiger Beweismittelerschöpfung nicht gilt und Schiedsgerichte dementsprechend befugt sind, nach Ermessen jegliche Beweisaufnahme abzubrechen, wenn sie sich für hinreichend informiert halten (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1989, III ZR 44/89, juris Rn. 5; Senatsbeschlüsse vom 21.11.2008, 19 Sch 12/08, juris Rn. 32, vom 19.11.2010, 19 Sch 7/10, juris Rn. 59 und vom 06.07.2012, 19 Sch 8/11, juris Rn. 42). Die Darstellung der Antragsgegnerin, ihr sei die Möglichkeit vorenthalten worden, die Maschinen auf die behaupteten Mängel hin durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen oder selbst zu untersuchen (S. 7 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 137 d. A.), ist zurückzuweisen. Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass auf Grundlage der von der Antragsgegnerin nicht angegriffenen Sachverhaltsdarstellung im Schiedsspruch die Antragsgegnerin die Maschinen im Vorfeld des Schiedsverfahrens durch von ihr entsandte Mitarbeiter mehrfach in Augenschein genommen und an Terminen zu deren Überprüfung teilgenommen hat. Ferner ist sie im Verlauf des Schiedsverfahrens weder durch das Schiedsgericht, noch durch die Antragstellerin daran gehindert worden, selbst oder durch beauftragte Personen Untersuchungen an den Maschinen vorzunehmen. Zwar unterlag sie insoweit dem im Zuge der Covid-19-Pandemie in der Russischen Föderation geltenden System von Schutzvorschriften. Dafür, dass es nicht möglich gewesen wäre, in Russland ansässige Sachverständige mit Überprüfungen zu beauftragen, ist indes nichts vorgetragen oder in sonstiger Weise ersichtlich. Im Übrigen kann eine relevante Behinderung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den erleichterten Zugang der in Russland ansässigen Parteigutachter der Antragstellerin zu den in Russland aufgestellten Maschinen schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Schiedsgericht seine Überzeugungen, soweit es sie für die zu treffende Entscheidung als relevant bewertet hat, gerade nicht auf Grundlage der Ausführungen der Parteigutachter der Antragstellerin, sondern ausschließlich auf Grundlage der Ausführungen der Parteigutachter der Antragsgegnerin gebildet hat, welche ihrerseits ihre sachverständigen Feststellungen und Bewertungen gerade nicht aufgrund von Vorgaben des Schiedsgerichts oder Sachverhaltsangaben der Antragstellerin, sondern auf Grundlage der Sachverhaltsangaben der Antragsgegnerin getroffen haben. Eine abweichende Bewertung lässt sich auch nicht aus der seitens der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Rechtsprechung (S. 7 f. der Antragserwiderung, Bl. 136 f. d. A.) herleiten, da die von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs andere Konstellationen betreffen. So wird in der Entscheidung vom 30.10.2013 (BGH, Beschluss vom 30.10.2013, IV ZR 307/12, juris Rn. 9) bezogen auf die Situation im Zivilprozess nach Erstellung eines schriftlichen Gutachtens durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen die Frage erörtert, inwieweit einem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nachzugehen ist. Die Frage stellte sich vorliegend nicht in vergleichbarer Weise, weil es schon nicht zur Bestellung eines Sachverständigen durch das Schiedsgericht kam. Zudem stellt der Bundesgerichtshof Erwägungen zu den Befugnissen und Verpflichtungen staatlicher Gerichte nach der ZPO an, die aus den vorstehend dargestellten Gründen für ein Schiedsgericht keine Geltung zu beanspruchen vermögen. Dies gilt auch für die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 27.10.2015 (BGH, Beschluss vom 27.10.2015, VI ZR 355/14, juris Rn. 5 ff.). Die Beschränkungen staatlicher Gerichte in Zusammenhang mit der Behandlung von Beweisangeboten im Zivilprozess finden auf das schiedsrichterliche Verfahren keine Anwendung. bbb) Soweit die Antragsgegnerin eine nach ihrer Ansicht fehlerhaft unterbliebene Befassung mit von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüchen rügt (S. 8-12 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 137-141 d. A.), kann auch hierin keine relevante Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BGH, Beschluss vom 29.10.2020, V ZR 300/19, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17, juris Rn. 25). Er verpflichtet das Gericht zur Erfassung des wesentlichen Kerns des Parteivorbringens sowie dazu, diesen in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss darauf zulässt, dass allenfalls der äußere Wortlaut, nicht aber der Sinn des Parteivortrags erfasst worden ist. Ermangelt es einer inhaltlichen Auseinandersetzung des Parteivortrages, über den stattdessen mit Leerformeln hinweggegangen wird, entspricht dies den Anforderungen des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ebensowenig wie ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (BGH, Beschlüsse vom 07.06.2018, I ZB 70/17, juris Rn. 6; vom 14.03.2019, V ZR 186/18, juris Rn. 6 und vom 18.07.2019, I ZB 90/18, juris Rn. 10). Ein Übergehen in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn das Gericht einen Klageantrag unberücksichtigt lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.03.2019, VIII ZR 190/18, juris Rn. 11 und vom 29.10.2020, V ZR 300/19, juris Rn. 8). Das Schiedsgericht hat sich vorliegend indes mit den gestellten Sachanträgen vollständig befasst und keinen Sachantrag übergangen. Insbesondere erweist sich die vom Schiedsgericht unter Rn. 207 des Schiedsspruchs (Bl. 104 d. A.) getroffene - und von der Antragsgegnerin als falsch erachtete - Feststellung, die Antragsgegnerin habe zu etwaigen Schadensersatzansprüchen keinen Antrag gestellt, als zutreffend, da die Antragsgegnerin ihren unter Rn. 111 des Schiedsspruchs (Bl. 87 d. A.) dargestellten Vortrag zu Schadensersatzansprüchen in Höhe von 100.000 € (Maschine N01) bzw. 50.000 € (Maschine N03) nicht zum Gegenstand ihrer unter Rn. 113 des Schiedsspruchs (Bl. 88 d. A.) dargestellten Anträge gemacht hat. Zwar hat sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Antrag der Antragstellerin durchaus mit der Geltendmachung eigener Ansprüche verteidigt, die sie zum Gegenstand einer Widerklage gemacht hat – dies betraf indes nach ihrem unter Rn. 109 des Schiedsspruchs (Bl. 87 d. A.) dargestellten Vortrag ausdrücklich den als ausstehend bewerteten Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises und nicht die Schadensersatzansprüche, derer sich die Antragsgegnerin mit dem unter Rn. 111 des Schiedsspruchs dargestellten Vortrag berühmte. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, sie habe die Absicht einer Ver- oder Aufrechnung zum Ausdruck gebracht (S. 10 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 139 d. A.), führt auch dies nicht zur Annahme eines Antrages, der hätte übergangen werden können, da die SCC-AR insoweit ebenso wie die ZPO zwischen Sachanträgen im Wege der Klage oder Widerklage und einer Aufrechnung differenzieren (vgl. Art. 9 Abs. 1, iii, iv, 10 Abs. 3, 29 Abs. 1, i, ii, Abs. 2, iv, 35 Abs. 1, 38 Abs. 2, i, ii SCC-AR). Auch eine Aufrechnung in Zusammenhang mit dem hierzu eingebrachten und unter Rn. 111 des Schiedsspruchs dargestellten Sachvortrag ist nicht übergangen worden, da das Schiedsgericht mit dem Bemerken, die Antragsgegnerin teile schon nicht mit, worauf sie ihre Ansicht zu Schäden i.H.v. 100.000 € bzw. 50.000 € stütze (Rn. 111 des Schiedsspruchs, Bl. 87 d. A.), mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, dass es den Vortrag nicht nachzuvollziehen vermag und ihn deshalb als unzureichend - und damit auch nicht beweiserheblich - bewertet. Inwieweit diesbezüglich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin ein Hinweis veranlasst gewesen wäre, lässt der Senat dahinstehen. Auch wenn man eine Verletzung der Hinweispflicht annimmt, liegt keine relevante Gehörsrechtsverletzung vor. Auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz, so dass eine Gehörsverletzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann (BGH, Beschluss vom 09.12.2021, I ZB 21/21, juris Rn. 53). Die Entscheidungserheblichkeit eines Gehörsverstoßes durch Verletzung der Hinweispflicht muss demgemäß dargelegt werden, wozu auszuführen ist, mit welchen rechtlichen Argumenten die Partei der Rechtsansicht des Gerichts entgegengetreten und weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung dann möglicherweise anders ausgefallen wäre (BGH, Beschluss vom 21.11.2007, IV ZR 321/05, juris Rn. 3). Soweit der Vortrag der Antragsgegnerin dahin zu verstehen sein soll, ihr sei ergänzender Sachvortrag abgeschnitten worden, wäre also darzulegen gewesen, was sie im Schiedsverfahren noch hätte vortragen wollen - nur hiernach würde beurteilt werden können, ob die Entscheidung bei Einbringung und Berücksichtigung dieses Vortrages möglicherweise anders ausgefallen wäre, um auf dieser Grundlage die Frage der Endentscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung beantworten zu können (BGH, Beschlüsse vom 22.01.2013, AnwZ (Brfg) 58/11, juris Rn. 2 f.; vom 17.04.2012, VI ZB 44/11 juris, Rn. 17, 21; vom 21.11.2007, IV ZR 321/05, juris Rn. 3; Urteil vom 16.10.2008, III ZR 253/07, juris Rn. 10; Beschluss vom 06.11.2018, VIII ZR 219/18, juris Rn. 4). Daran fehlt es. Die Antragsgegnerin trägt nicht vor, inwieweit sie auf entsprechenden Hinweis hin ihren Vortrag ergänzt hätte. bb) Ordre public - Verstoß im Hinblick auf Sanktionen gegen die Russische Föderation Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ). Das Gericht prüft nicht die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht (révision au fond), sondern nur, ob der Schiedsspruch zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2014, III ZB 40/13, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17, juris Rn. 18). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt damit einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008, III ZB 17/08, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17, juris Rn. 18). Das ist der Fall, wenn eine Norm verletzt wird, welche die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn der Schiedsspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch müsste mithin elementare Grundlagen der Rechtsordnung verletzen (BGH, Beschluss vom 30.10.2008, III ZB 17/08, juris, Rn. 5). Inwieweit ein Verstoß gegen Art. 11 der VO (EU) Nr. 269/2014 als ordre public-Verstoß zu bewerten wäre, lässt der Senat dahinstehen, weil der Schiedsspruch und seine Anerkennung auch im Hinblick auf den Eintrag von J. H. N. in Nr. 881 der Liste Anhang I zur VO (EU) Nr. 269/2014 und den unstreitig gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin zu dessen Verbindung zur XGUF nicht gegen Art. 11 der VO (EU) Nr. 269/2014 verstoßen. Die Voraussetzungen von Art. 11 sind nicht erfüllt, weil Abs. 1 Buchst. a auf Forderungen der in der Liste aufgeführten Personen abstellt, wogegen die Antragstellerin unstreitig nicht in der Liste aufgeführt wird und allenfalls mittelbar begünstigte Person i. S. d. Art. 2 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 269/2014 ist, worauf aber Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 269/2014 nicht abstellt. Auch Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der VO (EU) Nr. 269/2014 ist nicht einschlägig, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Antragstellerin „über“ den J. H. N. oder in dessen Namen handeln würde. Gleichwohl würde es elementare Grundlagen der Rechtsordnung verletzen, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zur Folge hätte, dass die Antragsgegnerin sich zwangsläufig entweder bei Nichtzahlung dem Risiko ausgesetzt sähe, dass durch zwangsweisen Zugriff auf ihr Vermögen im Wege der Zwangsvollstreckung eine Vermögenszuwendung an eine in Russland ansässige Partei erfolgt, die nach dem Wortlaut und Sinn der EU-Sanktionen gerade vermieden werden soll, oder im Falle der freiwilligen Zahlung Strafbarkeit nach den §§ 17-19 AWG befürchten müsste, wenn sie also zur Meidung der drohenden (vom Staat legitimierten) Zwangsvollstreckung eine zu einem solchen Vermögenszufluss führende Handlung freiwillig vornähme, die indes vom Recht (eben jenes Staates) an anderer Stelle missbilligt wird. Würde ein Resultat erzielt, kraft dessen die Antragsgegnerin sich zu einer Leistung gedrängt sehen müsste, welche die Rechtsordnung an anderer Stelle zu unterlassen von ihr fordert, würde widersprüchlicher Zwang in Aussicht gestellt. Ein solches Resultat wäre mit grundlegenden Prinzipien des deutschen Rechts nicht vereinbar, da das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20, 28 GG) erfordert, dass es den im Rechtsverkehr handelnden Personen möglich sein muss, sich rechtstreu zu verhalten, was nicht der Fall wäre, wenn die Rechtsordnung hinsichtlich derselben Handlung sowohl deren Vornahme (Sanktionsverstoß) als auch deren Unterlassung (Drohen der Zwangsvollstreckung) missbilligte. Dies ist indes nicht das Resultat einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im vorliegenden Fall. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschluss über die Vollstreckbarerklärung noch nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung ermöglicht (s. nachfolgend unter aaa)). Hinzukommt, dass die Annahme, eine freiwillige Zahlung verstieße zwangsläufig gegen die Sanktionen, in dieser einschränkungslosen Absolutheit unzutreffend ist, weil die Sanktionen nur ein „Einfrieren“ erfordern, so dass die Antragsgegnerin auf eingefrorene Konten oder an Treuhänder zahlen oder die ihr abgeforderten Leistungen hinterlegen kann, ohne gegen die Sanktionen zu verstoßen (s. nachfolgend unter bbb)). aaa) Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Es ist klarzustellen, dass die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung keine Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung darstellt (OLG München, Beschluss vom 22.02.2006, 34 Sch 2/06, juris Rn. 12 - 13). Ein Verständnis des Gesetzes dahin, der Verwendung des Wortes „Vollstreckbarerklärung“ in den §§ 1060, 1061 ZPO sei zu entnehmen, dass es abweichend von dem in den §§ 704, 794, 724 ff., 750 ZPO zum Ausdruck kommenden Grundprinzip neben dem Titel der Vollstreckungsklausel und/ oder Zustellung nicht bedürfen würde oder diese Teilakte oder zumindest die Teilakte der Titulierung und Klauselerteilung in dem Gerichtsbeschluss über die Vollstreckbarerklärung zusammengezogen würden oder hierin aufgingen, wäre unzutreffend. Vielmehr verdeutlicht der Aspekt, dass im Hinblick auf das Interesse an Klärung etwaiger Aufhebungs- oder Nichtanerkennungsgründe ein Rechtsschutzinteresse auch für Anträge auf Vollstreckbarerklärung nicht vollstreckbarer Schiedssprüche (z. B. mit reinen Feststellungaussprüchen) bejaht wird (s. o., vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2006, III ZB 78/05, juris Rn. 9 – 13; BayObLG, Beschluss vom 20.01.2023, 102 Sch 115/21, juris Rn. 136 f.; OLG München, Beschluss vom 24.06.2014, 34 Sch 1/14, juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2019, 26 Sch 10/18, juris Rn. 110), dass sich die verfahrensrechtliche Bedeutung der Vollstreckbarerklärung auf die der Vollstreckung vorgelagerte Titelkreation beschränkt (Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, § 1060 ZPO, Rn. 3, 6). Der Prüfung der Vollstreckungsfähigkeit bedarf es demgemäß erst im Verfahren über die Erteilung der Vollstreckungsklausel, derer auch Beschlüsse über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs bedürfen, um eine Vollstreckung zu ermöglichen (BayObLG, Beschluss vom 27.07.1999, 4Z Sch 31/99, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 22.02.2006, 34 Sch 2/06, juris Rn. 12 - 13; OLG Hamburg, Beschluss vom 26.05.2000, 6 Sch 3/99, juris Rn. 9; Dietrich in: Kern/Diehm, Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2020, § 1060 ZPO Rn. 10; Münch a.a.O. Rn. 6). Dies alles erhellt, dass es der vom Senat im Beschlusstenor vorgenommenen Formulierung einer Bedingung i. S. d. § 726 ZPO einerseits bedarf, um eine gegen die Verbote der VO (EU) Nr. 269/2014 verstoßende Vollstreckung zu vermeiden, diese andererseits aber auch ausreicht, um die Antragsgegnerin durch den formulierten Vorbehalt hinreichend davor zu schützen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung zu einer Zahlung gedrängt zu werden, deren freiwillige Vornahme sie dem Risiko aussetzen würde, im Hinblick auf den Eintrag von J. H. N. in Nr. 881 der Liste Anhang I zur VO (EU) Nr. 269/2014 gegen die Art. 2, 9 der VO (EU) Nr. 269/2014 zu verstoßen und sich auf diese Weise womöglich strafbar zu machen. Auch wenn Art. 11 der VO (EU) Nr. 269/2014 aus den aufgezeigten Gründen nicht einschlägig ist, so kann doch Art. 11 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 269/2014 die Wertung entnommen werden, dass dann, wenn in einem Rechtsstreit ein Verstoß gegen die Verordnung in Betracht kommt, die Beweislast und damit auch die sekundäre Darlegungslast dem Anspruchsteller auferlegt werden soll, so dass der Anspruchsgegner Tatsachen vortragen muss, die auf einen Verstoß hindeuten und der Anspruchsteller sodann sekundär zu Entkräftungsgründen vortragen bzw. das Nichteingreifen des Verbotstatbestandes darlegen und beweisen muss. Mit dieser Wertung steht der Ausspruch des Senates in Gestalt des ausgesprochenen Vorbehaltes in Einklang. Nachdem die Antragsgegnerin einen drohenden Verstoß gegen die Art. 2, 9 VO (EU) Nr. 269/2014 dargelegt hat, obliegt es der Antragstellerin, im Rahmen des etwaigen Klauselerteilungsverfahrens darzulegen und ggf. zu beweisen, dass eine etwaige freiwillige Zahlung der Antragsgegnerin nicht gegen Verbote der VO (EU) Nr. 269/2014 im Hinblick auf den Eintrag des Herrn J. H. N. in Nr. 881 der Liste in Anhang I der VO verstoßen würde. bbb) Einfrieren kein Verbot jeglicher Zahlung Ein allgemeines Verbot jeglicher Zahlung an sanktionierte Personen oder Personen, über die ein mittelbares Zugutekommen nach § 2 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 269/2014 anzunehmen wäre, lässt sich der Verordnung nicht entnehmen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Begriff des „Einfrierens“, der in Art. 1 Buchst. f der VO (EU) Nr. 269/2014 dahin definiert wird, dass jegliche „ Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen“, verhindert werden soll. Für den Zahlungsverkehr bedeutet dies nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 269/2014, dass Gutschriften auf eingefrorenen Konten nicht gegen die VO (EU) Nr. 269/2014 verstoßen, wenn sie ihrerseits der Einfrierung unterliegen. Demgemäß ist eine rechtmäßige (d.h. nicht gegen die VO (EU) Nr. 269/2014 verstoßende) Zahlung nicht allein deshalb unmöglich, weil sie auf ein Konto einer in der Liste in Anhang aufgeführte Person oder an eine mit einer gelisteten Person verbundenen Person oder Organisation erfolgen müsste. Vielmehr kann und darf die Zahlung nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 269/2014 durchaus erfolgen, solange nur kein Zugriff erfolgen kann, also die Gutschrift auf einem Konto erfolgt, das eingefroren ist. Für die Existenz eines solchen eingefrorenen Kontos, auf das rechtmäßig an die Antragstellerin würde gezahlt werden könnte, wäre freilich die Antragstellerin primär darlegungsbelastet, die indes bislang kein solches Konto bezeichnet hat. Dies kann aber vorliegend auch dahinstehen. Entscheidend ist, dass eine rechtmäßige Zahlung auch unter dem Regelungsregime der VO (EU) Nr. 269/2014 nicht von vorneherein unmöglich ist. ccc) Möglichkeit der Erfüllung der Gegenleistung irrelevant Inwieweit eine Zurückverbringung der Maschinen noch möglich und zulässig wäre oder gegen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstieße, kann dahinstehen, weil Annahmeverzug festgestellt worden ist, wogegen die Antragsgegnerin keine Einwendungen erhebt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, weshalb grundsätzlich der Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten anzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2018, I ZB 12/17 , juris Rn. 5; Herget in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 35. Auflage 2024, § 3, Rdn. 16.147). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sein. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen. Die Einlegung und Begründung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.