Beschluss
19 Sch 7/10
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Schiedsvereinbarung kann durch den Austausch paraphierten Vertragsdokuments und einer anschließenden Auftragsbestätigung als schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. II UNÜ zustande kommen.
• Bei der Vollstreckbarerklärung nach Art. V UNÜ ist das staatliche Gericht auf formelle Mängel und gravierende Verstöße gegen den verfahrensrechtlichen ordre public beschränkt; die materielle Überprüfung der Beweistwürdigung ist unzulässig.
• Das Schiedsgericht verletzt den (verfahrensrechtlichen) ordre public nur, wenn es das rechtliche Gehör so missachtet, dass es einen wesentlichen, im Vortrag zentralen Punkt nicht verarbeitet hat; das schiedsgerichtliche Ermessen bei Beweisaufnahme ist dabei zu respektieren.
• Bei unsicheren künftigen Prognosen kann ein Schiedsgericht nach anwendbarem Recht den Schaden schätzen, wenn keine aussagekräftigen bilanziellen Unterlagen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung ungarischen Schiedsspruchs trotz Beweiserhebungsrügen (Art. II/IV/ V UNÜ) • Eine Schiedsvereinbarung kann durch den Austausch paraphierten Vertragsdokuments und einer anschließenden Auftragsbestätigung als schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. II UNÜ zustande kommen. • Bei der Vollstreckbarerklärung nach Art. V UNÜ ist das staatliche Gericht auf formelle Mängel und gravierende Verstöße gegen den verfahrensrechtlichen ordre public beschränkt; die materielle Überprüfung der Beweistwürdigung ist unzulässig. • Das Schiedsgericht verletzt den (verfahrensrechtlichen) ordre public nur, wenn es das rechtliche Gehör so missachtet, dass es einen wesentlichen, im Vortrag zentralen Punkt nicht verarbeitet hat; das schiedsgerichtliche Ermessen bei Beweisaufnahme ist dabei zu respektieren. • Bei unsicheren künftigen Prognosen kann ein Schiedsgericht nach anwendbarem Recht den Schaden schätzen, wenn keine aussagekräftigen bilanziellen Unterlagen vorliegen. Die Antragstellerin (Klägerin) schloss mit der Antragsgegnerin (Beklagte) Verhandlungen über ein integriertes Unternehmensleitungssystem; in der Vertragsdokumentation wurde auf besondere Allgemeine Vertragsbedingungen mit einer Schiedsklausel verwiesen. Nach Lieferung und Installation von vier Modulen reklamierte die Antragstellerin Mängel und trat wegen Verzugs vom Vertrag zurück. Sie erhob Schiedsklage in Budapest und verlangte Rückzahlung geleisteter Vergütungen, Wertersatz für angeschaffte Hardware/Software sowie Schadensersatz für entgangenen Gewinn. Das ungarische Schiedsgericht gab der Antragstellerin weitgehend statt und verurteilte die Antragsgegnerin zur Rückzahlung, Erstattung von Hardware-/Softwarewerten, Ersatz eines entgangenen Gewinns sowie Anwalts- und Schiedsgerichtsgebühren; Teilforderungen der Antragstellerin wurden abgewiesen. Die Antragsgegnerin rügte vor deutschen Gerichten insbesondere die fehlende wirksame Schiedsvereinbarung und Verstöße gegen das rechtliche Gehör wegen Übergehens von Beweisanträgen. • Zuständigkeit und Form: Das OLG Köln prüfte nach §1061 ZPO/UNÜ, ob eine schriftliche Schiedsvereinbarung i.S.d. Art. II UNÜ vorliegt. Die paraphierten Vertragsdokumente vom 27.04.2006 zusammen mit der deutschsprachigen Auftragsbestätigung vom 28.04.2006 genügten den Schriftformerfordernissen; die zwischen den Parteien ausgehandelten Allgemeinen Vertragsbedingungen mit Ziffer 14.3 waren damit Vertragsbestandteil und begründeten die Zuständigkeit des ungarischen Schiedsgerichts. • Art. V UNÜ - Versagungsgründe: Ein Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 1 UNÜ (Mangels wirksamer Schiedsvereinbarung) war nicht gegeben. Ebenso lag kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nach Art. V Abs. 2 UNÜ vor, weil das Schiedsgericht die Einwände der Antragsgegnerin geprüft und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet hat. • Rechtliches Gehör / Beweiserhebung: Das Schiedsgericht hat Beweisanträge (Zeugen, Sachverständige, Buchprüfer) abgelehnt, weil es die Aktenlage für ausreichend erachtete. Eine antizipierte Beweiswürdigung durch ein Schiedsgericht begründet nicht ohne Weiteres einen ordre-public-Verstoß; nur wenn ein zentraler Vortrag offensichtlich nicht gewürdigt worden wäre, wäre dies aufhebungsrelevant. Das OLG sah insoweit kein Unterlaufen des Gehörsrechts. • Schadensbemessung: Mangels auditierter Bilanzen konnten Prognosen nur eingeschränkt herangezogen werden; das Schiedsgericht nutzte nach ungarischem Recht die Möglichkeit der Schadensschätzung (§359 Abs.1 Ung. BGB) und setzte den entgangenen Gewinn deutlich niedriger an als der parteiische Privatgutachter. • Verbot der materiellen Prüfung: Das deutsche Gericht beachtete das Verbot der révision au fond und unterwarf die inhaltliche Beweiswürdigung und rechtliche Einordnung der schiedsgerichtlichen Entscheidung nicht einer erneuten materiellen Prüfung. Der Antrag der Antragstellerin auf Erklärung der Ziffern 1 und 2 des Schiedsspruchs vom 10.12.2009 für vollstreckbar wurde stattgegeben. Das OLG Köln erklärte den ungarischen Schiedsspruch gemäß §1061 ZPO/UNÜ für vollstreckbar, weil eine formwirksame Schiedsvereinbarung vorlag und keine versagenden Gründe nach Art. V UNÜ zu erkennen waren. Rügen der Antragsgegnerin hinsichtlich fehlender Schriftform der Schiedsklausel und Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Beweisanträgen wurden zurückgewiesen; die antizipierte Ablehnung von Zeugen- und Sachverständigenbeweisen durch das Schiedsgericht sei in dessen Ermessen zulässig und nicht ordre-public-widrig. Die prozessualen Nebenentscheidungen und Kostentragung folgten gemäß §§92,1064 ZPO, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.