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Urteil

16 U 152/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0306.16U152.22.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.07.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 29/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.07.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 29/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. C. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Deren Gesellschafter-Geschäftsführer waren D. Z. und E. A. (nachfolgend auch nur: Geschäftsführer). Der Kläger nimmt die Beklagten als Erben des seit 2013 fortlaufend für die Schuldnerin tätigen, am 17.09.2019 verstorbenen Steuerberaters H. P. (nachfolgend auch: Erblasser) wegen behaupteter Verletzungen von Steuerberaterpflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Erblasser erledigte für die Schuldnerin die Finanzbuchhaltung und erstellte die Jahresabschlüsse. Die hierfür nötigen Informationen erhielt er stets von der Geschäftsführerin Z., die den kaufmännischen Bereich des Unternehmens bearbeitete. Diese informierte den Erblasser insbesondere über den Stand der jeweiligen Bauprojekte und übersandte Übersichten hierzu sowie zu etwaigen Teilrechnungen. Die unfertigen Leistungen wurden dabei derart berechnet, dass der Abwicklungsstand jeweils mit einem Sachstandswert bewertet wurde. Bereits mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 vom 28.08.2014 (Bl 45 ff. LG-Akte) wurden die unfertigen Leistungen buchhalterisch jeweils in voller Höhe im Umlaufvermögen (Bl 57 LG-Akte) und bei den Umsatzerlösen berücksichtigt. Erstmals in der von dem Erblasser der Schuldnerin kommentarlos übersandten Betriebswirtschaftlichen Auswertung (= BWA) für September 2016 vom 02.11.2016 wurden die unfertigen Leistungen bei den Umsatzerlösen im Wege einer Bestandsveränderung von 176.850 € (BI 506 LG-Akte) zutreffend gebucht und es ergaben sich negative vorläufige Monats- und Gesamtjahresergebnisse (Bl 509 LG-Akte). Die Geschäftsführer stellten am 30.03.2017 den Insolvenz-Eigenantrag, das Insolvenzverfahren wurde am 01.05.2017 eröffnet. Am 25.08.2020 schlossen der Kläger und die anwaltlich vertretenen Geschäftsführer die sog. Vergleichs- und Abtretungsvereinbarung (BI 1025-1029 ff. LG-Akte), in der es unter anderem heißt: „§ 1 Anerkennung Erstattungspflicht Die Geschäftsführer erkennen ihre gesamtschuldnerische Erstattungspflicht gemäß § 64 GmbHG gegenüber dem Insolvenzverwalter in Höhe von 3.488.087,19 € an. … § 2 Abtretung von Schadensersatzansprüchen 1. Die Geschäftsführer treten an den Insolvenzverwalter sämtliche Schadensersatzansprüche ab, die ihnen aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten gegenüber Rechts- und Steuerberatern der Schuldnerin nach den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter zustehen. Dies betrifft insbesondere mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Erben … des Herrn H. P. … wegen fehlerhafter Buchungen und unterlassener Aufklärung. Der Insolvenzverwalter nimmt die Abtretung an. … 2. Sollte es bei der gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche erforderlich sein, dass die Geschäftsführer zur Aufklärung des Sachverhalts Auskunft erteilen oder Unterlagen vorlegen müssen, so verpflichten sich die Geschäftsführer, den Insolvenzverwalter nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen. … 4. Die Geschäftsführer bestätigen gegenüber dem Insolvenzverwalter, dass sie unverzüglich Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin bereits Anfang des Jahres 2014 gestellt hätten, wenn Herr P. den Jahresabschluss 2013 richtig erstellt hätte und ihnen somit die bilanzielle Überschuldung bekannt gewesen wäre. … § 3 Verzicht des Insolvenzverwalters 1. Im Gegenzug zu den in § 2 normierten Pflichten der Geschäftsführer verzichtet der Insolvenzverwalter darauf, Zahlungsansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen die Geschäftsführer geltend zu machen. Durch diesen Verzicht wird der Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters nach § 64 GmbHG dem Grunde nach nicht berührt. Lediglich die direkte Durchsetzung des Anspruchs gegen die Geschäftsführer ist dem Insolvenzverwalter untersagt. 2. Die Verzichtserklärung des Insolvenzverwalters steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Geschäftsführer ihren nach § 2 obliegenden Pflichten vollständig nachgekommen sind. Die aufschiebende Bedingung nach Satz 1 tritt spätestens dann ein, wenn rechtskräftig festgestellt worden ist, dass keine Schadensersatzansprüche gegen die Erben/Rechtsnachfolger des Herrn P. wegen Schlechtleistung des Steuerberatungsvertrages geltend gemacht werden können. 3. Das Recht des Insolvenzverwalters, seine Verzichtserklärung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt davon unberührt. Von einer arglistigen Täuschung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Geschäftsführer in einem späteren Haftungsprozess, in dem sie als Zeugen geladen sind, Aussagen treffen, die im Widerspruch zu dem Inhalt von § 2 Abs. 4 dieser Vereinbarung stehen. …“ Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei bereits ab dem 30.09.2014 in Höhe von 56.032,55 € überschuldet gewesen. Die Geschäftsführer hätten den Jahresabschlüssen und BWAs die Überschuldung nicht entnehmen können und deshalb den Insolvenzantrag nicht bereits spätestes Anfang 2015 gestellt. Er meint, dadurch hätten die Geschäftsführer sog. verbotene Zahlungen iHv 2.404.108,10 € über die beiden Geschäftskonten zugelassen, für die sie ihm gemäß § 64 GmbHG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.11.2008 bis 31.12.2020 =) a.F. hafteten. Im Umfang dieser Haftung hätten die Geschäftsführer Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten als Rechtsnachfolger des Steuerberaters H. P. wegen dessen Verletzung von Pflichten des mit der Schuldnerin geschlossenen Steuerberatervertrages, der Schutzwirkung zugunsten der Geschäftsführer entfalte. Von dem nach § 64 GmbHG a.F. in den Jahren 2015 und 2016 entstandenen Insolvenzverschleppungsschaden iHv 2.404.108,10 € (Aufstellung s. Bl 33 LG-Akte) mache er aus abgetretenem Recht der Geschäftsführer lediglich einen Teilbetrag von 1.000.000 € geltend. Ein etwaiges Mitverschulden der Geschäftsführer erreiche keinesfalls einen Anteil von 50%, eine solche Höhe sei offensichtlich unangemessen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.000.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, bereits die Bewertung der halbfertigen Leistungen für das Jahr 2012, die von einem anderen Steuerberater vorgenommen worden sei, sei falsch gewesen und hierauf habe die Bewertung des Erblassers aufgebaut. Es sei für den Erblasser nicht erkennbar gewesen, dass in den Bewertungen der unfertigen Arbeiten geleistete Akonto-Zahlungen enthalten gewesen seien. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass die von dem Kläger dargelegten Zahlungsbewegungen nicht insgesamt unter § 64 GmbHG a. F. fielen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens, insbesondere auch in Bezug auf den Inhalt der einzelnen Jahresabschlüsse und die seitens der Geschäftsführerin Z. mit dem Erblasser geführte Korrespondenz, wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, mit der Vereinbarung vom 25.08.2020 seien etwaige Schadensersatzansprüche der Geschäftsführer gegen den Steuerberater H. P. nicht begründet worden: Die in der Vereinbarung enthaltene Abtretung sei erfüllungshalber erfolgt, dh der Kläger habe sich eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit verschafft. Diese könne nicht weitergehen als die Ansprüche auf Schadensersatz, die der Kläger aus § 64 GmbHG a.F. gegen die Geschäftsführer habe. Diese hätten jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der Vereinbarung vom 25.08.2020 keinen Schaden aus steuerlicher Fehlberatung (mehr) gehabt, den sie gegenüber dem Steuerberater hätten geltend machen können. Die Vergleichs- und Abtretungsvereinbarung sei nämlich so konzipiert, dass die Geschäftsführer eine Durchsetzung des Anspruchs des Insolvenzverwalters aus § 64 GmbHG a.F. – in dem der mögliche Schaden liege, den die Geschäftsführer gegen den Steuerberater geltend machen könnten – dauerhaft nicht fürchten mussten, solange sie mit dem Kläger kooperierten. Damit liege keine wirtschaftliche Belastung und damit auch kein Schaden der Geschäftsführer vor. Im Ergebnis stelle die Vereinbarung vom 25.08.2020 einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Beklagten als Erben des Steuerberaters H. P., dar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den erstinstanzlich geltend gemachten Klageanspruch im vollen Umfang weiter und rügt, das Landgericht habe die Vereinbarung vom 25.08.2020 fehlerhaft ausgelegt. Insoweit beanstandet er schwerpunktmäßig unter weiterer Erläuterung im Einzelnen folgende Umstände: - Das Landgericht habe die rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe der Vereinbarung vom 25.08.2020 nicht ausreichend berücksichtigt und sich fehlerhaft ausschließlich auf den vermeintlichen Wortlaut gestützt. - Für die Frage, ob die Geschäftsführer ihm gegenüber mit einer Erstattungspflicht und damit einem Schaden belastet gewesen seien, komme es ausschließlich auf den Zeitraum an, der vor dem Abschluss der Vereinbarung vom 25.08.2020 liege. - Das Landgericht habe übersehen, dass die Geschäftsführer – und nicht er – in Vorleistung getreten seien, weil die Abtretung ihrer Schadensersatzansprüche an ihn sofort wirksam gewesen sei, wohingegen sein Verzicht unter einer aufschiebenden Bedingung erklärt worden sei. - Es liege kein Vertrag zu Lasten Dritter vor. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.07.2022 zu Aktenzeichen 2 O 29/21 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.000.000 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angegriffene Entscheidung. Sie meinen u.a., die in § 3 Ziffer 2 geregelte Bedingung der Verzichtserklärung habe entgegen dem Wortlaut eine auflösende Wirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zurecht abgewiesen, denn dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 1.000.000 € zu. Der in § 2 der Vereinbarung vom 25.08.2020 geschlossene Abtretungsvertrag bezüglich eines den Geschäftsführern zustehenden Schadensersatzanspruches gegen die Beklagten als Erben des Steuerberaters H. P. verschafft dem Kläger gegenüber den Beklagten keine entsprechende Gläubigerstellung (§ 398 BGB). Denn die Geschäftsführer konnten dem Kläger keine entsprechende Schadensersatzforderung abtreten, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abtretung (vgl. dazu MüKo-Kieninger, BGB, 9. Aufl. 2022, § 398 Rn. 28) – und nicht, wie der Kläger meint, eine „juristische“ Sekunde vor der Vertragsunterzeichnung – ihrerseits nicht Inhaber eines gegen die Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruchs waren. Insbesondere stand den Geschäftsführern am 25.08.2020 gegen die Beklagten ein allein in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus den §§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1, 1922 Abs. 1, 1967, 2058 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht zu. Es kann im Einzelnen dahinstehen, ob die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, denn den Geschäftsführern ist jedenfalls durch das Verhalten des Erblassers im Ergebnis kein Schaden iSv § 249 BGB entstanden. I. Zwar kann auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit grundsätzlich eine Vermögensminderung bewirken und damit einen Schaden begründen (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.02.2011 – III ZR 144/10, NZG 2011, 631 Rn. 21; BeckOGK-Brand, BGB, Stand: 01.03.2022, § 249 Rn. 11; jeweils mwN). Insoweit käme gemäß dem teilweise streitigen Vorbringen des Klägers in Betracht, dass die Geschäftsführer aufgrund der von dem Erblasser vorgenommenen Falscherfassung der unfertigen Leistungen in den Jahresabschlüssen und den BWA den Insolvenzantrag verspätet gestellt und deshalb einer Forderung des Klägers nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. – demzufolge die Geschäftsführer einer GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH geleistet werden – in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von 1.000.000 € ausgesetzt sind. II. Allerdings stellt die Belastung mit einer Verbindlichkeit nur dann einen Schaden dar, wenn der Betroffene tatsächlich mit einer Forderung beschwert ist, diese also erfüllen muss (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 16.11.2006 – I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20; v. 10.12.1992 – IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138 mwN). Die Geschäftsführer waren indes im maßgeblichen Zeitpunkt der Abtretung am 25.08.2020 nicht verpflichtet, die Forderung des Klägers iHv 1.000.000 € aus § 64 GmbHG a.F. zu begleichen, denn ihnen stand – und steht fortlaufend – gemäß § 3 der Vereinbarung vom 25.08.2020 die Einrede aus einem pactum de non petendo (= Stillhalteabkommen) zu. Dies ist das Ergebnis der Auslegung der von dem Kläger mit den Geschäftsführern getroffenen Vereinbarung vom 25.08.2020 und der sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen: 1. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urt. v. 03.09.2020 - III ZR 56/19, juris Rn. 19) folgendes zu beachten: Es ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber weiter der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien – auch an einer fairen Vertragsgestaltung (s. etwa BGH, Urt. v. 1.4.2020 – VIII ZR 18/19, juris, Rn. 21) – und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Empfängerhorizont). Im Streitfall ist bei der Auslegung der Vereinbarung vom 25.08.2020 weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger diese als Rechtsanwalt federführend entworfen hatte, und auch die Geschäftsführer bei Vertragsschluss anwaltlich beraten wurden. Aufgrund des allseits vorhandenen Rechts-Sachverstandes kommt damit dem Wortlaut der getroffenen Regelungen, insbesondere soweit juristische Fachbegriffe verwendet wurden, eine maßgebliche Bedeutung zu. 2. Unter Beachtung der vorstehenden Auslegungsmaßstäbe können zu dem in § 3 der Vereinbarung vom 25.08.2020 geregelten Verzicht des Klägers zunächst folgende Einzel-Erkenntnisse festgehalten werden: a. Der Verzicht des Klägers betrifft nicht den Bestand der Forderung, sondern nur deren Durchsetzung. Dies ergibt sich aus den Formulierungen, dass durch den Verzicht der Erstattungsanspruch nach § 64 GmbHG „dem Grunde nach“ nicht berührt wird, der Kläger darauf verzichtet, Zahlungsansprüche „geltend zu machen“ und „[l]ediglich die direkte Durchsetzung“ des Anspruchs untersagt ist. Die Wortwahl ist aus juristischer Sicht jeweils eindeutig und offenbart das allseits vorhandene Verständnis, dass zwischen der Existenz eines Anspruchs und dessen Vollstreckung zu differenzieren ist. Zudem entspricht die genannte Unterscheidung dem Interesse der Parteien an einer fairen und den Gesetzesvorgaben entsprechenden Regelung, denn sie folgt dem allgemeinen Rechtsverständnis, dass das BGB einen einseitigen Verzicht auf eine schuldrechtliche Forderung – auch angesichts des nach § 397 Abs. 1 BGB bestehenden Erlassvertrages – nicht vorsieht (s. dazu BGH, Urt. v. 04.12.2015 – V ZR 142/14, juris Rn. 24). Konnte somit der Bestand nicht durch einen einseitigen Verzicht des Klägers geregelt werden, stand den Vertragsparteien insoweit allein die Möglichkeit offen, die Durchsetzung des Anspruchs zu gestalten. b. Die in Ziffer 2 des § 3 der Vereinbarung vom 25.08.2020 auf die Verzichtserklärung des Klägers bezogene „aufschiebende Bedingung, dass die Geschäftsführer ihren nach § 2 obliegenden Pflichten vollständig nachgekommen sind“, ist – entgegen der Ansicht der Beklagten, die eine auflösende Bedingung befürworten – auch dem Wortlaut entsprechend als aufschiebende Bedingung zu interpretieren. Dass in § 158 BGB ausdrücklich zwischen aufschiebender und auflösender Bedingung differenziert wird, gehört zum juristischen Grundverständnis, so dass der Verwendung eines solchen Begriffes durch die im Streitfall beteiligten Rechtsanwälte ein hoher Auslegungswert zukommt. Zudem entsprach eine aufschiebende Bedingung auch den beidseitigen Interessen: - Die Geschäftsführer waren bereits durch den Inhalt der Bedingung hinreichend geschützt, denn sie hatten es durch die bloße Erfüllung ihrer Unterstützungspflichten selbst in der Hand, den Bedingungseintritt herbeizuführen und damit ihre Inanspruchnahme zu verhindern. - In dieser Konstellation entsprach es wiederum den Interessen des Klägers, dass der Verzicht auf die Forderungsdurchsetzung erst nach der kompletten Erfüllung der Unterstützungspflichten seitens der Geschäftsführer eintreten sollte. Dies auch vor dem Hintergrund der Beweislastverteilung, denn für den Fall der aufschiebenden Bedingung traf die Geschäftsführer die Beweislast für den ihnen günstigen Bedingungseintritt, während für den Fall der auflösenden Bedingung der Kläger die Beweislast für den Bedingungseintritt zu tragen hätte, denn dann wäre er es, der sich auf die aus dem Bedingungseintritt hergeleitete günstige Rechtsfolge des Wegfalls des Verzichts berufen würde (s. Prütting in Handbuch der Beweislast, 4. Auflage, § 158 Rn. 2). c. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht auch nicht „die Vereinbarung … unter der aufschiebenden Bedingung“ (LG-Urteil S. 8), sondern nach § 3 Ziffer 2 ausdrücklich nur „[d]ie Verzichtserklärung des Insolvenzverwalters“. Für dieses Auslegungsergebnis spricht neben dem eindeutigen Wortlaut weiter auch die Platzierung der Bedingungsabrede unter der Überschrift „§ 3 Verzicht des Insolvenzverwalters“. 3. Aus den vorstehenden einzelnen Auslegungs-Ergebnissen folgt das einvernehmlich vereinbarte Regelungsziel, von der Inanspruchnahme der Geschäftsführer abzusehen, soweit diese bei der Realisierung der von ihnen an den Kläger abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater mitwirken. Der Kläger hat den Hintergrund und den Sinn der streitgegenständlich ineinander verwobenen Abtretungs- und Verzichtsvereinbarungen in seinem Aufsatz „Update Steuerberaterhaftung für Insolvenzschäden“ (ZInsO 2018, 1005, 1010) passend wie folgt zusammengefasst: „In diesem Fall baut der Insolvenzverwalter dem Geschäftsführer eine golden Brücke, die den Geschäftsführer zur konstruktiven Kooperation bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Steuerberater motiviert und dieser im Rahmen eines Prozesses gegen den Steuerberater auch als wohlwollender Zeuge auf der Seite des Insolvenzverwalters zur Verfügung steht.“ 4. Aufgrund der demzufolge von dem Kläger und den Geschäftsführern ins Auge gefasste Inanspruchnahme des Steuerberaters ist aber – entgegen der Ansicht des Landgerichts – kein Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen worden. Ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (s. etwa BGH, Urt. v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03, NJW 2004, 3326, 3327 mwN) nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten ohne dessen Autorisierung entstehen soll; nicht ausreichend ist, dass sich aus der Vertragsabwicklung lediglich als Reflex eine belastende Wirkung für den Dritten ergibt. Zwar kann ein Vertrag zu Lasten Dritter vorliegen, wenn in einem Abtretungsvertrag nachteilige Regelungen zu Lasten des Schuldners aufgenommen werden (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 30.06.2004 – 7 U 5/04, OLG-NL 2005, 73). Der streitgegenständliche Abtretungsvertrag enthält aber keine unmittelbar die Beklagten als Erben des verstorbenen Steuerberaters treffenden Rechtsfolgen, insbesondere werden im Rahmen der gesetzlich geregelten Folgen der Abtretung ihre Rechte und Pflichten nicht zu ihrem Nachteil verändert. Dass die Geschäftsführer gegebenenfalls von ihrer persönlichen Haftung gegenüber dem Kläger befreit werden, wirkt sich auf die rechtliche Stellung der Beklagten nicht negativ aus. Die Beklagten treffen lediglich reflexartig die wirtschaftlichen Folgen des Abtretungsvertrages dadurch, dass die Parteien des Abtretungsvertrages beidseits ein Interesse an der Realisierung der abgetretenen Forderung haben (s. dazu bereits Ziffer 3.). Auch dann, wenn man den Umstand, dass die Geschäftsführer sich ihre Entlassung aus der eigenen Haftung durch die Unterstützung des Klägers bei der Inanspruchnahme der Beklagten „verdienen“ können, mitberücksichtigt, liegt kein Vertrag zu Lasten der Beklagten vor. Denn aus der Vereinbarung vom 25.08.2020 trifft die Geschäftsführer kein Erfolgsrisiko, welches sie eventuell zu falschen Angaben verleiten könnten. Ihre eigene Haftungsfreistellung ist nicht von einer erfolgreichen Inanspruchnahme der Beklagten abhängig, sondern tritt ohne Weiteres schon dadurch ein, dass die Geschäftsführer allein ihren in § 2 der Vereinbarung vom 25.08.2020 übernommenen Kooperations-Pflichten nachkommen. 5. Das vereinbarte Regelungskonzept, von der Inanspruchnahme der Geschäftsführer abzusehen, soweit diese bei der Realisierung der von ihnen an den Kläger abgetretenen Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater mitwirkten, wird in rechtlicher Hinsicht dadurch erreicht, dass den Geschäftsführern eine die Forderungsdurchsetzung hindernde Einrede verschafft wird. Dies ergibt sich für die zu unterscheidenden Zeiträume vor und nach dem Bedingungseintritt aus folgenden Erwägungen: a. Rechtliche Situation ab dem Bedingungseintritt Die in § 3 Ziffer 2 der Vereinbarung vom 25.08.2020 festgehaltene aufschiebende Bedingung bewirkt, dass mit dem Bedingungseintritt – was nach § 3 Ziffer 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 25.08.2020 spätestens dann der Fall ist, wenn rechtskräftig festgestellt worden ist, dass keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Schlechtleistung des Steuerberatungsvertrages geltend gemacht werden können – der Verzicht des Klägers wirksam wird, § 158 Abs. 1 BGB. Da das BGB – wie bereits erwähnt – einen einseitigen Verzicht auf eine schuldrechtliche Forderung nicht vorsieht, liegt zwischen dem Kläger und den Geschäftsführern ein unbefristetes Stillhalteabkommen vor (s. Beck-OGK-Wolber, BGB, § 397 Rn. 18; BeckOK-Henrich, BGB, § 397 Rn. 1). Ein Stillhalteabkommen entspricht den beiderseitigen Interessen insbesondere auch deshalb, weil „eigentlich“ ein Dritter in Anspruch genommen werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.1960 – III ZR 159/58, LM § 202 Nr. 5; OLG Hamm, Urt. v. 04.06.1992 – 6 U 13/92, NJW-RR 1993, 215). Das Stillhalteabkommen bewirkt, dass der Schuldner zur Zahlungsverweigerung berechtigt ist (vgl. § 205 BGB sowie BGH, Urt. v. 28.11.2017 – XI ZR 211/16, juris, Rn. 14 f.), womit den Geschäftsführern eine entsprechende Einrede zusteht (s. BGH, Urt. v. 30.11.1995 – VI ZR 95/54, BeckRS 1955, 31199023; Beck-OGK-Wolber, a.a.O.), die nach Bedingungseintritt unbefristet ist. b. Rechtliche Situation bis zum Bedingungseintritt Vor dem Bedingungseintritt wird die Sach- und Rechtslage dadurch bestimmt, dass gemäß dem beschriebenen Regelungskonzept der Vereinbarung vom 25.08.2020 die Ansprüche gegen die Beklagten realisiert werden sollen. Diese einvernehmlich gewollte Inanspruchnahme der Beklagten begründet zugunsten der Geschäftsführer wiederum die Einrede des pactums de non petendo (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.1960, a.a.O.). Dies ergibt sich auch – zumindest konkludent – aus § 3 Ziffer 1 Satz 3 der Vereinbarung vom 25.08.2020, wonach dem Insolvenzverwalter die „direkte Durchsetzung“ des Anspruchs gegen die Geschäftsführer untersagt ist. Zusammen mit der in § 3 Ziffer 2 geregelten aufschiebenden Bedingung hat die „direkte Durchsetzung“ gemäß den §§ 133, 157 BGB die rechtliche Bedeutung, dass der Kläger sich nicht unmittelbar an die Geschäftsführer wenden durfte, sondern dieser zunächst den Ausgang der Inanspruchnahme der Beklagten abzuwarten hatte. Für dieses Verständnis spricht auch die Wertung des § 162 Abs. 1 BGB, wonach die Partei, zu deren Nachteil der Bedingungseintritt gereichen würde, diesen nicht verhindern darf. § 162 BGB enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf (BAG, Urt. v. 12.12.2007 – 10 AZR 97/07, NJW 2008, 872, Rn. 40). Die Geltendmachung der dem Kläger gegen die Geschäftsführer zustehenden Ansprüche zu einem Zeitpunkt, zu dem der Ausgang der Inanspruchnahme der Beklagten noch nicht feststeht, hätte aber zu Lasten der Geschäftsführer zur Folge, dass ihnen die Möglichkeit, den Bedingungseintritt durch kooperatives Verhalten herbeizuführen, genommen würde. Dass die Geschäftsführer selbst auf den Bedingungseintritt Einfluss nehmen konnten, ist unbeachtlich, denn bei der vereinbarten Bedingung handelt es sich um eine zulässige sog. Wollensbedingung, die sich gerade dadurch auszeichnet, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht von einem objektiven Ereignis, sondern allein von dem bloßen Wollen eines Vertragspartners abhängt (Beck-OGK-Reymann, BGB, § 158 Rn. 31). 6. Da den Geschäftsführern somit bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Abtretung am 25.08.2020 die Einrede des pactums de non petendo zustand, mussten sie die Forderung des Klägers iHv 1.000.000 € aus § 64 GmbHG a.F. nicht erfüllen, sondern konnten diese durch die bloße Erhebung dieser Einrede abwehren. Die Erhebung der Stillhalteabkommen-Einrede im Fall der Inanspruchnahme stellt sich angesichts der den Geschäftsführern andernfalls drohenden Zahlungspflicht in Höhe von mindestens 1.000.000 € – in § 1 der Vereinbarung vom 25.08.2020 haben sie sogar eine Schuld iHv 3.488.087,19 € anerkannt – unter Beachtung der Interessen der Geschäftsführer als alternativlos dar, womit der Verbindlichkeit aus § 64 GmbHG a.F. zugleich jedwede wirtschaftliche Belastung genommen wurde. 7. Diesem Gesamtergebnis, wonach die Abtretung an dem Fehlen einer abzutretenden Forderung scheitert, steht auch nicht der Vertragsauslegungs-Grundsatz entgegen, dass die Vertragschließenden im Zweifel eine Regelung anstreben, die den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck erreicht (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.2002 – I ZR 44/00, NJW 2003, 819, 820; v. 13.06.2007 – IV ZR 330/04, NJW 2007, 2320 Rn. 17). Denn gemäß den in den Ziffern 2. und 5. dargelegten Rechtsgrundsätzen sind die von den Vertragschließenden in der Vereinbarung vom 25.08.2020 getroffenen Einzelabreden in der Gesamtschau nicht geeignet, das angestrebte Ziel, für den Fall des kooperativen Verhaltens der Geschäftsführer von deren Inanspruchnahme unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung von Ansprüchen gegen den zunächst in Anspruch zu nehmenden Steuerberater abzusehen, zu erreichen. Soweit der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.03.2024 in diesem Zusammenhang ausführt, es sei realitätsfern anzunehmen, dass generell der in Anspruch genommene Geschäftsführer ohne entsprechende Verzichtserklärung des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche gegen den früheren Steuerberater abtreten würde, ist auch dies – selbst wenn diese Annahme zutreffen sollte – kein Aspekt, der bezüglich der im Streitfall konkret getroffenen und damit allein der rechtlichen Bewertung unterliegenden Vergleichs- und Abtretungsvereinbarung vom 25.08.2020 ein den Auslegungsgrundsätzen widersprechendes Ergebnis zulässt. C. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 01.03.2024 wurde bei der Urteilsabfassung beachtet und gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Rechtsstreit auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts unter Auslegung der konkret geschlossenen Vergleichs- und Abtretungsvereinbarung vom 25.08.2020 entschieden.